Brühl-Belebung scheitert am Amtsverständnis

Die Chemnitzer Tagespresse berichtet von der Starrsinnigkeit des Chemnitzer Bürgermeisters für "Recht, Sicherheit und Umweltschutz", dass auf dem Brühl wegen der Gefahr von möglichen Lärmbeschwerden keine kulturelle Belebung möglich wäre, weil es in einem Wohngebiet eben keine Vergnügungsstätten gebe dürfe. Aufgeschreckte Politiker*innen fordern nun (endlich) die Änderung des Flächennutzungsplans in ein "Urbanes Gebiet", was aber Jahre dauern und etliche Einsprüche mit sich bringen dürfte. Bis dahin wird der Brühl ein Schlafquartier und reale Beschwerden sind in ein paar Jahren vorprogrammiert.
<a href="https://www.tag24.de/nachrichten/chemnitz-bruehl-zoff-kneipenmeile-wohngebiet-belebung-miko-runkel-lars-fassmann-politik-1391810">https://www.tag24.de/nachrichten/chemnitz-bruehl-zoff-kneipenmeile-wohngebiet-belebung-miko-runkel-lars-fassmann-politik-1391810](https://www.tag24.de/nachrichten/chemnitz-bruehl-zoff-kneipenmeile-wohngebiet-belebung-miko-runkel-lars-fassmann-politik-1391810)</a>
<a href="https://www.freiepresse.de/chemnitz/buergermeister-zur-bruehl-belebung-mieter-haben-einen-ruheanspruch-artikel10731451">https://www.freiepresse.de/chemnitz/buergermeister-zur-bruehl-belebung-mieter-haben-einen-ruheanspruch-artikel10731451](https://www.freiepresse.de/chemnitz/buergermeister-zur-bruehl-belebung-mieter-haben-einen-ruheanspruch-artikel10731451)</a>
Sehr interessant ist bei den Ausführungen des Bürgermeisters die Chemnitzer Definition einer "Vergnügungsstätte" als "wo laute Musik spielt". Dabei gibt gar keine eindeutige Definition, was als "Vergnügungsstätte" anzusehen ist, womit ein Ermessensspielraum gegeben ist, den eine Stadtverwaltung nutzen kann, wenn sie denn will.
Die Rechtssprechung meinte dazu: "Unter Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2006 – 3 TG 2161/06 –, NVwZ-RR 2007, 81; Fickert / Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4a Rdnr. 22). Nicht zu den Vergnügungsstätten gehören jedenfalls die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, jedoch auch Schank- und Speisewirtschaften sind keine Vergnügungsstätten (vgl. Jäde in: Jäde / Dirnberger / Weiss, BauGB und BauNVO, 4. Auflage, § 4a BauNVO, Rdnr. 16 f.)"
Bei Musikclubs steht die musikalische Darbietung im Vordergrund, es ist also eine Einordnung als Anlage für kulturelle Zwecke möglich und nicht als Vergnügungsstätte, wo bei klassischen Diskotheken eher der Geselligkeitstrieb im Vordergrund steht oder bei Table-Dance-Bars der Sexualtrieb und die Musik der Stimulanz dient. Ebenso wird ein Musikclub zur Gastronomie, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Als Gastronomie oder kulturelle Anlage ist der Musikclub damit auch im Wohngebiet zulässig und mittels einer ingenieurmäßigen Berechnung oder einer Messung kann die Lautstärke festgelegt werden, die im Musikclub bis und ab 22 Uhr gespielt werden darf, um am stärksten betroffenen Wohnraumfenster den Wert unter dem in der "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" zulässigen Wert zu halten. Kümmern muss sich der Betreiber dabei auch um die Gäste, die ggf. vor dem Eingang den Lärmpegel überschreiten, wie es vor sieben Jahren beim Atomino der Fall war. Hilfreich wird in diesem Fall die Einordnung als "Urbanes Gebiet", da neben einem höheren Lärmpegel auch Nutzungen vorgeschrieben werden können, z.B. ausschließlich belebendes Gewerbe ins Erdgeschoss, (Partei-, Reise- und Versicherungs-)Büros in die erste Etage als Schallpuffer und Schlafzimmer zur Hofseite.
Durchgesetzt habe ich diese Abgrenzung von Musikclubs, sowie auch Theatern, Bühnen und Kinos als kulturelle Einrichtungen von Vergnügungsstätten wie Table-Dance-Bars, Diskotheken und Casinos bereits 2015 in der "Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Gewährung von Zuwendungen an kleine Unternehmen". Damit ist es möglich, auf dem Brühl, in der Innenstadt oder auf dem Sonnenberg bis zu 15.000 Euro als Zuschuss für die Einrichtung eines Musikclubs zu bekommen, wenn man sich den Papierkram und die Begutachtung durch die "Wirtschaftsförderung" antut. Table-Dance-Bars sind dagegen von der Förderung ausgeschlossen. Die Unterscheidung geht also, wenn man das als Verwaltung will.
Ursprünglich auf Facebook am 19.02.2020 veröffentlicht.