Chemnitzer Wärmeplan — Wer verliert und wer gewinnt

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Stadtgespräch Chemnitz
Kurzfassung / Artikelbesprechung mit KI-Moderatoren
Eine Stellungnahme zur Beschlussvorlage B-069/2026 für den Stadtrat Chemnitz
Am 27. Mai 2026 soll der Chemnitzer Stadtrat einen Wärmeplan beschließen, der die Wärmeversorgung der Stadt für die nächsten zwei Jahrzehnte als planerischen Orientierungsrahmen festschreibt. Der Plan hat einen irreführenden Namen. Er heißt "Wärmeplan", spricht aber fast ausschließlich über Wärmeerzeugung — über Wärmenetze, Brennstoffanteile, Kraft-Wärme-Kopplung, Wasserstoffprüfgebiete. Der Wärmebedarf, also die Frage, wieviel Wärme überhaupt gebraucht wird, soll bis 2040 um gerade einmal zehn Prozent sinken — und davon entsteht der Großteil nicht durch besser gedämmte Gebäude, sondern dadurch, dass die Winter durch die Klimaerwärmung milder werden [35]. Das ist kein Wärmeplan. Das ist ein Wärmeerzeugungsplan. Und die Reihenfolge ist verkehrt herum: Wärmeerzeugung ist die Folge davon, wie viel Wärme ein Gebäude verliert. Sie ist nicht der eigenständige Ausgangspunkt.
Dieses Dossier zeigt, was hinter dieser Reihenfolge steht, was im aktuellen Entwurf an Möglichkeiten ungenutzt bleibt, und welche Fragen ein Stadtrat vor der Abstimmung beantwortet haben sollte. Es ist keine Polemik. Es ist eine sortierte Sammlung von Fakten, Quellen und Modellrechnungen, mit denen sich der Plan im Lichte dessen prüfen lässt, was technisch, ökonomisch und rechtlich heute möglich ist.
Die Konstellation, in der dieser Plan entsteht
Die Wärme hat einen offiziellen Klimavorteil, der seine Quelle nicht verrät. Die Chemnitzer Fernwärme entstand 2024 zu 93,95 Prozent aus Erdgas und zu 5,52 Prozent aus Braunkohle. Mit dem vollzogenen Kohle-Ausstieg ist der Brennstoffmix laut AGFW-Bescheinigung für das Bilanzjahr 2025 (ausgestellt 06.03.2026) inzwischen sogar zu 99,62 Prozent Erdgas [117]. Auf dem Papier bescheinigt eine offizielle AGFW-Bescheinigung dieser Wärme dennoch in beiden Jahren null Gramm CO₂ pro Kilowattstunde. Beides ist gleichzeitig wahr, beides ist offiziell, beides steht in derselben Bescheinigung — das eine ist die reale Brennstoffzusammensetzung, das andere ein rechtlich vorgeschriebener Berechnungswert, der bei Kraft-Wärme-Kopplung den Brennstoff dem Strom zurechnet und der Wärme rechnerisch null überlässt (die Methodik wird in § 1c ausführlich erklärt). Was diese Bescheinigung nicht ausweist, ist die reale Brennstoffabhängigkeit: Eine Versorgung, die heute zu fast 100 Prozent auf Erdgas-Importen beruht, ist nur so sicher wie die Importe selbst — und die Kehrseite des Kohle-Ausstiegs ist eine in diesem Punkt gestiegene Importverwundbarkeit, nicht eine gesunkene.
Die Preise wurden zum 1. Januar 2024 um rund 80 Prozent erhöht — und das hat eine andere Ursache als die meisten vermuten. Lange vor dem Iran-Krieg, im ersten Jahr nach Auslaufen der Energiepreisbremsen, stieg der Fernwärme-Mischpreis der eins energie um etwa 80 Prozent gegenüber dem Vorjahr [7]. Anders als bei Strom und Gas, wo das Energiewirtschaftsgesetz Vorab-Information vorschreibt, genügte bei Fernwärme das stille Auswechseln des Preisblatts auf der Webseite. Viele Gebäudeeigentümer erfuhren erst Monate später durch vier- bis fünfstellige Nachzahlungen davon. Die Informationspolitik der eins ist heute selbst Gegenstand von Gerichtsverfahren (siehe § 14 und § 4a-bis). Viele Eigentümer zahlten ohne sich zu wehren — und reichten die Belastung über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter. Viele Mieter akzeptierten diese Nebenkostenabrechnungen, ohne die zugrundeliegende Preiserhöhung zu hinterfragen (siehe § 1a). Wechseln können weder Eigentümer noch Mieter den Anbieter: Wer an die Fernwärme angeschlossen ist, ist es; es gibt nur einen Anbieter. Die Preiserhöhung war auch keine Spätfolge des Ukraine-Kriegs, wie oft kommuniziert — sie war die Folge einer unternehmerischen Investitionsentscheidung des Versorgers selbst, der Umstellung vom günstigen Kohleblock auf teure Erdgas-Kraft-Wärme-Kopplung (siehe § 4a, § 4a-bis). Diese Entscheidung wurde betriebsintern getroffen, von einer Gesellschaft, deren Geschäftspolitik der Stadtrat in genau diesem Umfang gar nicht beeinflussen kann.
Im Mai 2026 kommt eine neue geopolitische Verwundbarkeit hinzu. Seit dem 28. Februar 2026, mit dem amerikanisch-israelischen Angriff auf den Iran und der faktischen Sperrung der Straße von Hormus, hat sich das Umfeld für gasbasierte Versorgungssysteme erneut verändert. Die europäischen Großhandelspreise für Gas haben sich in den ersten Kriegswochen binnen weniger Wochen verdoppelt; die TTF-Notierung sprang von einem Vorkrisen-Niveau im Bereich von rund 29–36 €/MWh im Januar/Februar 2026 auf einen Peak-/Stresswert von über 60 €/MWh im März 2026 (mit einzelnen Spotnotierungen, die in der Berichterstattung bis zu 74 €/MWh ausgewiesen wurden), hat sich seither aber wieder teilweise zurückgebildet (Mitte Mai 2026 lag der TTF Front-Month im Bereich um 44–47 €/MWh). Verivox prognostiziert für 2026 bei längerem Anhalten des Preisschocks Heizkosten-Anstiege bis zu 50 Prozent für gasversorgte Haushalte als konditionales Stressszenario [2, 3]. Wer im Mai 2026 eine Wärmeversorgungs-Weichenstellung treffen will, die zentral auf erdgasbefeuerter Kraft-Wärme-Kopplung und perspektivisch auf Wasserstoff aus Regionen aufbaut, die heute Kriegsschauplatz sind, trifft sie unter anderen Bedingungen als im Januar 2024, als der Wärmeplan-Auftrag erteilt wurde. Die Preiserhöhung von 2024 und die Volatilität von 2026 haben unterschiedliche Ursachen, treffen die Bevölkerung aber kumulativ.
Die Gewinne fließen — zu einem erheblichen Teil — aus der Region ab. Die eins energie erwirtschaftete 2024 einen Bilanzgewinn von rund 89 Millionen Euro und schüttete davon 77,66 Millionen aus [9]. Davon fließen rund 31 Millionen Euro pro Jahr über die Münchner Thüga-Holding an deren westdeutsche Stadtwerks-Anteilseigner — nach Frankfurt am Main, Hannover, Nürnberg, Freiburg und in einen Verbund von rund 50 weiteren regionalen Stadtwerken (KOM9-Konsortium, laut Thüga-Finanzbericht 2024 ein Zusammenschluss von 53 lokalen und regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen; eins ist selbst Mitglied im KOM9-Verbund). Eine Stadt, deren Pro-Kopf-Wirtschaftskraft im Landesvergleich am unteren Ende liegt, finanziert mit ihren Fernwärmerechnungen damit jedes Jahr stadtgrößenrelevante Beträge an Kommunen, deren Bürger im Durchschnitt das Doppelte verdienen. Juristisch ist das nicht zu beanstanden — die heutigen Eigentumsverhältnisse sind das Ergebnis zweier Strukturentscheidungen, in den späten 1990er-Jahren und 2010, wobei jedenfalls die zweite kein klassischer Anteilsverkauf war, sondern ein Anteilstausch im Rahmen der Fusion zur eins energie (die Konstruktion ist in § 12a und § 12a-bis im Detail erläutert). Diskutiert wird der Sachverhalt in seiner Größenordnung dennoch erstaunlich wenig.
Der Plan wird unter Bedingungen erstellt, in denen die Stadt strukturell schwächer ist als der Versorger. Den Schlussbericht hat die GEF Ingenieur AG aus dem 600 Kilometer entfernten Leimen im Unterauftrag mit der BTU Cottbus erstellt [35]. Die strategische Detailarbeit auf der Erdgasnetz-Seite liegt laut Abwägungsprotokoll bei der eins selbst — wörtlich: "Prüfprozess seitens eins und inetz zur zukünftigen Entwicklung des Erdgasnetzes" [6]. Im Umweltamt der Stadt ist nach heute zugänglicher Information weniger als eine ganze Personalstelle mit der Wärmeplanung befasst. Das ist nicht das Versäumnis der bearbeitenden Person, deren Arbeit in einem hochkomplexen Querschnittsthema bewundernswert ist — es ist ein Versäumnis der Organisationsverantwortung auf Ebene des Oberbürgermeisters und des Kämmerers. Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil Oberbürgermeister Sven Schulze seine wirtschaftliche Expertise öffentlich aktiv betont — er kommt aus 18 Jahren regionaler Energiewirtschaft (Energieversorgung Südsachsen / enviaM, 1997–2015), war anschließend Stadtkämmerer (2015–2020), berief 2021 einen eigenen Wirtschaftsbeirat ins Leben und siedelte die Wirtschaftsförderung ab 01.07.2022 als Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters direkt im OB-Bereich an, mit der Begründung, "die Wirtschaft braucht direkte Ansprechpartner im Rathaus" [141, 138]. Ein Vorhaben mit der finanziellen Dimension der Wärmeplanung lässt sich nicht an einen externen Generalunternehmer auslagern und gleichzeitig dem Monopolisten die halbe Zuarbeit überlassen — schon gar nicht, wenn dieser Monopolist von der Festlegung des Plans direkt profitiert.
Hinzu kommen Vertrautheiten, die das Verhandlungsverhältnis prägen. Der Oberbürgermeister selbst war von 1997 bis 2015 — also achtzehn Jahre — bei der Energieversorgung Südsachsen und der späteren enviaM, einem regionalen Energiewirtschafts-Konzern, der bis April 2025 mit 9,15 % an der eins beteiligt war [141]. Er kennt die Akteure der regionalen Energiewirtschaft seit Jahrzehnten persönlich. In Verbindung mit Amtsleitungen, die oft über zwei Jahrzehnte in ihren Funktionen sind, entsteht eine eingespielte Verständigung, in der die Versorgungssicht selbstverständlich mitgedacht wird. Das ist kein Vorwurf an einzelne Personen — es ist die strukturelle Beobachtung, dass die Stadt unter diesen Bedingungen einem Versorger gegenüber, der seit Generationen denselben Spielern gehört, nicht auf Augenhöhe verhandeln kann.
Und der größte Hebel der Wärmewende — die Bedarfsreduktion durch Dämmung — wird im Plan systematisch kleingehalten. Das hat zwei Gründe. Der erste ist ökonomisch: Die Akteure, die den Plan maßgeblich prägen, leben von Wärmeabsatz; eine 40- bis 50-prozentige Bedarfsreduktion durch Dämmung plus intelligente Heizung wäre für sie das Gegenteil von attraktiv (siehe § 4b). Der zweite ist diskursiv: Dämmung gilt vielen — auch in der Verwaltung — als ökologisch und brandschutztechnisch bedenklich. Das hat historische Gründe. Klassische WDV-Systeme aus Polystyrol (EPS) sind brennbar, in Hochhausbränden mehrfach beteiligt gewesen, ihre Entsorgung als HBCD-Sondermüll war jahrelang ungelöst. Diese Geschichte wirkt nach. Sie verstellt den Blick darauf, dass heute mineralische, nicht brennbare Dämmstoffe in allen relevanten Anwendungsfällen verfügbar sind: Kalziumsilikat für die Innendämmung, Mineralwolle für WDVS, Vakuum-Isolations-Paneele mit pyrogener Kieselsäure, Holzfaserplatten, Lehmputze. Der pauschale Dämmskeptizismus von vor 15 Jahren ist eine ungeeignete Grundlage für eine Wärmeplanung im Jahr 2026.
Drei kumulierende Wirkungen einer ehrlichen Bedarfsreduktion. Würde Chemnitz die Reduktion realistisch mit 40 bis 50 Prozent ansetzen statt mit 10 Prozent, hätte das drei zusammenhängende Effekte. Erstens: Das geplante Abfall-HKW mit 480 GWh/a könnte den verbleibenden Fernwärmebedarf vollständig decken; die erdgasbefeuerte KWK-Erzeugung in der heutigen Größenordnung würde überflüssig (siehe § 4b). Zweitens: Die im Plan vorgesehenen Wasserstoffprüfgebiete für 18 Prozent der Stadtfläche würden überdimensioniert; ihre perspektivische Versorgung aus dem Welthandel (mit allen Iran-Krieg-Risiken im Mai 2026) wird zur Lösung für ein Problem, das in dieser Größe nicht mehr existiert. Drittens — und ökonomisch oft unterschätzt: Die Brennstoffimporte sinken um geschätzt 120 bis 160 Millionen Euro pro Jahr; Geld, das heute nach Norwegen, in den Nahen Osten und in westdeutsche Konzernzentralen abfließt, bleibt teilweise in der Region — fließt an sächsisches Handwerk, regionale Dämmstoffhersteller, sächsische Energieberatung und Architekturbüros. Dämmung ist damit nicht nur eine Klimaschutzmaßnahme, sondern die wichtigste regionale Wertschöpfungsmaßnahme im Wärmesektor (siehe § 26).
Was dieses Dossier leisten will
Dieses Dossier nimmt den Wärmeplan zunächst als das, was er sein könnte — eine Chance —, und dann als das, was er im aktuellen Entwurf ist. Es ist keine Polemik. Es ist eine Einladung zur Sorgfalt, in einem Verfahren, das die gesetzlichen Mindeststandards eingehalten hat und sich darin von den Verfahren der Vergleichsstädte Dresden, Leipzig, München und Augsburg unterscheidet.
Was ein guter Wärmeplan für Chemnitz leisten könnte
Geld in der Region halten. Chemnitz und das südsächsische Umland geben heute jährlich dreistellige Millionenbeträge für Energie aus, die nicht in der Region erzeugt wird. Erdgas kommt über Pipelines aus Russland (historisch), Norwegen und Katar; Heizöl aus dem Welthandel; Strom aus dem deutschen Verbundnetz mit Erzeugungsschwerpunkt anderswo. Jeder dieser Wege entzieht Chemnitzer Kaufkraft. Eine Wärmeplanung, die konsequent auf lokale Erzeugung setzt, hält Geld in der Region: Wind und Solar aus Mittelsachsen und dem Erzgebirge, Biomasse aus regionaler Forstwirtschaft, industrielle Abwärme aus Chemnitzer Betrieben, Geothermie, Großwärmepumpen mit Fluss- oder Abwasserwärme. Jeder dieser Pfade ist heute technisch möglich.
Energie lokal produzieren. Chemnitz war 2022 nach einer Auswertung von Selfmade Energy und der WirtschaftsWoche Solar-Champion unter den deutschen Großstädten [65]. Die Stadt hat seit 1993 ein Energiekonzept, das Gold-EEA-Zertifikat seit 2015, eine Bürgersolar-GbR seit 2007. Im Umland entwickelte der Landkreis Mittelsachsen unter dem damaligen Landrat Dirk Neubauer systematisch Bürgerwindparks mit echter kommunaler Wertschöpfungsbeteiligung [24]; das Verfahren ist nach Neubauers Rücktritt 2024 weitergelaufen und wird heute über die Bürgerinitiativen, die "Wir machen Energie eG" und den Berater Neubauer selbst weiter vorangetrieben [178]. Das sächsische Ertragsbeteiligungsgesetz seit 1. Januar 2025 verpflichtet Anlagenbetreiber zu gesetzlicher Beteiligung der Standortgemeinden — bei Windenergie 0,2 ct/kWh (2025) bzw. 0,3 ct/kWh (ab 2026), bei Freiflächen-PV 0,1 ct/kWh, jeweils auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge [25]. Eine Wärmeplanung, die Chemnitz als Großabnehmerin dieser Erzeugung positioniert und interkommunale Partnerschaften mit dem Umland eingeht, schafft Versorgungssicherheit, Preisstabilität und regionale Wertschöpfung in einem Zug. Die eins energie selbst entwickelt seit 2024 mit Sabowind den Windpark Lippersdorf (4 Anlagen, 25,8 MW, 56 GWh/a) — der Beleg, dass solche Projekte machbar sind.
Energiekosten senken statt zementieren. Die durchschnittliche Heizkostenrechnung im Mehrfamilienhaus liegt 2024 laut Heizspiegel bei rund 1.225 € für Fernwärme und rund 680 € für Wärmepumpe [8]. In Kombination mit eigener PV sind Faktoren von 2 bis 3 realistisch. Eine Wärmeplanung, die diese Unterschiede offen kommuniziert und in jedem Quartiertyp eine faire Vergleichsrechnung liefert, befähigt Eigentümer und Mieter, informierte Entscheidungen zu treffen — und entlastet langfristig die Haushaltskassen der Chemnitzer Familien.
Vernetzung statt Versäulung. Die Wärmewende ist mit der Stromwende und der Mobilitätswende technisch eng verflochten. Wer eine PV-Anlage auf dem Dach hat, kann mit dem überschüssigen Tagesstrom eine Wärmepumpe betreiben, einen Warmwasserspeicher aufladen, das E-Auto füllen und — im typischen Familienhaushalt am wirtschaftlichsten — einen hausinternen Batteriespeicher für die Abendstunden laden; bidirektionales Laden des E-Autos ist technisch möglich, aber für Standardfälle ist ein eigener Heimspeicher die einfachere und mittlerweile auch günstigere Lösung, wenn man den Markt vernünftig sondiert und weder auf das alles-versprechende High-End-Setup noch auf altertümliche Klempnerlogiken ("PV-Strom passt nicht zu Wärmepumpe") hereinfällt. Wer eine Heizungssanierung anfasst, kann gleich PV mitnehmen, einen Speicher dazu und eine Wallbox. Diese Sektorkopplung funktioniert auf Haushaltsebene und auf Quartiersebene — wenn die Stadt sie ermöglicht, statt nur das Fernwärmenetz auszubauen. Genau in diese Richtung weist die in der aktuellen Beschlussvorlage gelistete Top-Maßnahme V (Kapazitätsprüfung Stromnetze bei Wärmepumpen- und Elektromobilitätshochlauf, zusammen mit inetz und MITNETZ) [1]. Hier liegt der eigentliche Hebel: nicht eines gegen das andere, sondern die Bestandteile zusammenspielen lassen.
Strom aus dem Umland kaufen, statt Wasserstoff aus dem Welthandel zu importieren. Die Frage "fossile Brennstoffe oder erneuerbarer Strom" wird in den nächsten 20 Jahren in jeder deutschen Stadt zugunsten des erneuerbaren Stroms entschieden werden — wahrscheinlich schneller, als heutige Pläne unterstellen. Selbst Norwegen, das heute fast die Hälfte des deutschen Erdgases liefert, kann seine Förderung laut eigener Kapazitätsplanung nur bis etwa 2030 stabil halten; danach beginnen die Felder zu versiegen [118]. Die Niederlande sind nach der Schließung des Groningen-Feldes als eigenständiger Erdgasproduzent faktisch ausgefallen. Die Bundesnetzagentur kommuniziert die Brückenlogik offen: Norwegen plus LNG sind eine Brücke, bis Wärmesektor und Industrie auf erneuerbaren Strom und Wasserstoff umgestellt sind [118]. Chemnitz hat das Privileg, in einer windreichen und sonnenreichen Region zu liegen, mit einem Landkreis, der aktiv Bürgerwind organisiert. Wer das nutzt, statt auf grünen Wasserstoff aus dem Welthandel zu wetten, sichert sich Versorgung zu kalkulierbaren Preisen und mit kalkulierbaren politischen Risiken.
Die Brückenlogik der Bundesnetzagentur ernst nehmen. Die Importlage Deutschlands ist eindeutig: 2025 kamen 44 Prozent des deutschen Erdgases aus Norwegen, 24 Prozent aus den Niederlanden, 21 Prozent aus Belgien (das selbst Transitland ist und großteils LNG aus Wilhelmshaven, Brunsbüttel, Lubmin und Mukran weiterreicht — über deutsche LNG-Terminals wurden 10,3 Prozent der Gesamtimporte abgewickelt) [117]. Die Niederlande als historischer Großproduzent fallen mit der Schließung des Groningen-Feldes weitgehend aus, ihre verbleibenden Mengen dienen primär dem regionalen Transit. Norwegen kann die maximalen Lieferkapazitäten laut Aussage der norwegischen Regierung bis etwa 2030 stabil halten; danach versiegen bestehende Felder, die Erschließung neuer Areale in der Barentssee streckt die Produktion bis ca. 2048, ohne die jährliche Kapazitätsobergrenze anzuheben. Die offizielle Strategie der Bundesnetzagentur baut explizit darauf, dass "die norwegischen Lieferungen genau die Brücke schlagen, bis der deutsche Wärmesektor und die Industrie weitgehend auf erneuerbaren Strom und Wasserstoff umgestellt sind" [117]. In der KANU-2.0-Festlegung vom September 2024 schreibt die BNetzA wörtlich: "Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt und stillgelegt werden" [119]. Ein Chemnitzer Wärmeplan, der die Fernwärme über erdgasbefeuerte KWK bis weit in die 2040er Jahre trägt und 18 Prozent des Stadtgebiets als Wasserstoff-Prüfgebiete vorsieht, setzt seine Versorgungssicherheit damit auf eine Brücke, deren Stabilität der Bundesregulierer selbst zeitlich befristet und deren Tragfähigkeit nach 2030 deutlich abnimmt — bei gleichzeitiger geopolitischer Verwerfung im Mai 2026, die genau diese Verwundbarkeit demonstriert.
Das alles ist heute möglich — ohne Verbote, ohne Zwang, ohne Übergriffe in private Eigentümerentscheidungen. Ein Wärmeplan, der diese Pfade gleichrangig öffnet, ist der bessere Wärmeplan. Er erzwingt nichts, er ermöglicht vieles.
Was im aktuellen Entwurf an dieser Chance vorbeigeht
Der vorliegende Entwurf der Beschlussvorlage B-069/2026 öffnet diese Pfade nicht gleichrangig. Er setzt im Zielszenario 2040 rund 61 Prozent des Wärmebedarfs auf Wärmenetze, 21 Prozent auf dezentrale Lösungen und 18 Prozent auf "Wasserstoff aus dem zu transformierenden Gasnetz (Prüfgebiete)" [1, 35]. Er enthält keinen öffentlich nachvollziehbaren Endkunden-Wirtschaftlichkeitsvergleich, keine entscheidungsreife sozio-ökonomische Folgenabschätzung, keinen verbindlichen Zielpfad zur Reduktion der heute 21,30 Prozent (Stand 2024) bzw. 19,29 Prozent (Stand 2025) Netzverluste im Fernwärmenetz [117] — beide Werte liegen weiterhin deutlich über dem Bundesdurchschnitt von rund 13 Prozent. Die Stadt ist kommunale Miteigentümerin des größten Wärmeversorgers eins energie über die kommunale Holding VVHC (Versorgungs- und Verkehrsholding Chemnitz) mit 25,5 %; gemeinsam mit dem ebenfalls kommunalen Zweckverband KVES (Verband der Umlandgemeinden in Südsachsen) mit weiteren 25,5 % ergibt sich eine kommunale Kapitalmehrheit von 51 %, während die Thüga mit 39,85 % der größte Einzelanteilseigner bleibt; fünf Stadträte sitzen im Aufsichtsrat dieses Versorgers — ohne eigene Stadt-Mehrheit, da von 21 Sitzen nur 5 auf die Stadt entfallen; eins schüttet jährlich zweistellige Millionenbeträge an die Stadt aus, die wiederum die CVAG-Verluste decken — die Konstellation, in der dieser Plan beschlossen wird, ist in Großstädten wie Dresden, Leipzig, München und Augsburg so nicht zu finden.
Erschwerend kommt hinzu, dass dieser Beschluss in einer historisch ungewöhnlichen Phase fallen soll. Seit dem 28. Februar 2026, mit dem amerikanisch-israelischen Angriff auf den Iran und der faktischen Sperrung der Straße von Hormus, hat sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend verändert. Die europäischen Großhandelspreise für Gas haben sich im März/April binnen Wochen verdoppelt; die Inflationsrate für Energie liegt in Deutschland bei 7,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr; das DIW erwartet für 2026 ein Wachstum von nur 0,5 Prozent [2, 3]. In diesem Umfeld eine Versorgungs-Weichenstellung treffen zu wollen, die zentral auf erdgasbefeuerter Kraft-Wärme-Kopplung und perspektivisch auf Wasserstoff aus eben jenen Regionen aufbaut, die heute Kriegsschauplatz sind, ist eine Entscheidung, die im Mai 2026 anders aussieht als im Januar 2024, als der Wärmeplan-Auftrag erteilt wurde.
Dieses Dossier sammelt zusammen, was in den vergangenen Monaten in den Beteiligungsverfahren, in Schriftsätzen, in Geschäftsberichten, in Pressemitteilungen und in den fünf Anlagen zur Beschlussvorlage zu lesen war. Es zeigt, welche Fragen offen sind und welche das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und der Bestandsschutz nach § 5 WPG für die Chemnitzer Wärmeplanung relevant sind. Und es vergleicht das Chemnitzer Verfahren mit dem, was Dresden, Leipzig, München und Augsburg gemacht haben.
Das Dossier nimmt keine politische Partei. Es nimmt die Partei derer, die Wärme bezahlen. Und es nimmt die Partei einer informierten Öffentlichkeit — die einzige, die einen Beschluss von solcher Tragweite überhaupt sachgerecht begleiten kann.
Was ist dieser Wärmeplan eigentlich? Eine Einordnung
Bevor wir die Detailpunkte der Beschlussvorlage durchgehen, lohnt eine kurze analytische Standortbestimmung: Welche Art Plan liegt hier vor — technisch, sozialpolitisch, wirtschaftspolitisch? Welche politischen Dimensionen hätte er haben müssen, hat sie aber nicht? Was schreibt das Wärmeplanungsgesetz vor, und was erfüllt der Chemnitzer Entwurf davon? Und was bräuchte die Stadt eigentlich, um diesen Beschluss tragfähig zu fundieren?
Die Charakterisierung: primär technisch-versorgungsbetrieblich
Der vorliegende Plan ist in seiner Substanz ein technisch-versorgungsbetrieblicher Plan. Er denkt von der Erzeugung her: Welche Erzeugungsanlagen sind vorhanden, welche kommen hinzu, welche Netze werden ausgebaut, welche Gebiete bekommen welche Versorgungsform. Das ist nicht zufällig. Die GEF Ingenieur AG in Leimen ist ein klassisches Versorgungsplanungsbüro, die BTU Cottbus ist auf Infrastruktur- und Mobilitätsplanung spezialisiert (laut Schlussbericht Anlage 4 Seite 1). Beide Disziplinen denken einen Wärmeplan technisch — als Optimierungsproblem zwischen Netzkosten, Erzeugungskosten und Versorgungspflichten. Die zuarbeitende eins energie kommt ebenfalls aus genau dieser Versorgungslogik. Drei Akteure, die alle dasselbe fachliche Idiom sprechen.
Eine sozialpolitische, ökonomische, industriepolitische oder stadtentwicklungsplanerische Dimension wird im Plan systematisch ausgelagert — namentlich auf eine "sozial-ökonomische Begleitstudie", die als Top-Maßnahme III (B7) angekündigt, aber nicht vorgelegt wird. Anders gesagt: Der Stadtrat soll am 27. Mai 2026 einen technisch durchgerechneten Versorgungs-Rahmen beschließen, ohne dass die sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen je gegeneinander abgewogen worden wären. Die Studie, die das nachholen soll, kommt erst danach.
Die sechs politischen Dimensionen, die fehlen oder zu klein angelegt sind
Ein vollständiger kommunaler Wärmeplan für eine 240.000-Einwohner-Stadt müsste sechs Dimensionen ernsthaft adressieren. Im Entwurf vom März 2026 fehlen fünf davon weitgehend, die sechste ist randständig.
Sozialpolitisch. Wer trägt die Lasten? Welche Haushalte können sich Wärmepumpen leisten, welche müssen in der teurer werdenden Fernwärme bleiben? Wie wirkt sich der Plan auf Mietnebenkosten aus, wenn Eigentümer Sanierungs-Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB geltend machen? Wo greift Wohngeld, wo nicht? Diese Fragen sind im aktuellen Entwurf nicht beantwortet. Die Begleitstudie, die sie beantworten soll, ist nicht Teil des Beschlusses (siehe § 27a zur sozial-ökonomischen Folgenabschätzung).
Wirtschaftspolitisch und industriepolitisch. Die Wärmewende mobilisiert über 20 Jahre mehrere Milliarden Euro an Investitionen in Chemnitz. Wo bleibt diese Wertschöpfung? Ist der Plan ein Vehikel zur Stärkung sächsischer Hersteller (Vaku-Isotherm in Frankenberg, Heliatek in Dresden, regionale Handwerker, Architekten, Energieberater — siehe § 4c Befund 5), oder fließt das Geld in westdeutsche und ausländische Konzernzentralen? Diese Frage entscheidet, ob Chemnitz an der Wärmewende verdient oder ob sie nur Kostenort ist.
Demokratiepolitisch. Wer entscheidet, wer prüft, wer wird gehört? Die Befangenheits-Frage (§ 20 Abs. 1 SächsGemO) für die fünf Stadträte im Aufsichtsrat der eins wurde im Abwägungsprotokoll als "transparent gemacht" abgewiesen — ohne juristische Prüfung der Mitwirkung an konkreten Wärmeplan-Beschlüssen (siehe § 13). Die Bürger-Beteiligung war auf vier Wochen Auslegung (22.01.–22.02.2026) und zwei öffentliche Veranstaltungen (08.05.2025 und 29.01.2026) beschränkt. Ein Plan dieser Tragweite hätte einen Bürgerrat, einen Stadtwerkstatt-Prozess oder ein vergleichbares deliberatives Format verdient — wie es Dresden, Leipzig und Augsburg gemacht haben (siehe § 18).
Verbraucherschutzpolitisch. Was schützt Fernwärme-Kunden vor monopolistisch gesetzten Preisen? Die laufende Sektoruntersuchung Sachsen (siehe § 3) zeigt das strukturelle Problem. Der Plan adressiert es nicht. Er enthält weder eine verbindliche Preistransparenz-Klausel noch eine kostenlose Schiedsstelle, noch einen Verbraucherbeirat — alles Instrumente, die andere Städte etabliert haben.
Stadtentwicklungspolitisch. Wärmeplanung berührt jeden Bebauungsplan, jede Sanierungssatzung, jede Wohnungsbaupolitik der nächsten 20 Jahre. Sie ist nicht nur ein Versorgungs-Thema, sondern ein Stadtraum-Thema. Wie wird der Wärmeplan mit dem Mobilitätskonzept, der Klimaanpassungsstrategie, dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), den Bebauungsplänen verzahnt? Im Entwurf fehlt diese Querschnitts-Verzahnung — der Plan steht für sich, als technische Disziplin neben anderen, statt als integratives Instrument.
Strukturpolitisch. Chemnitz liegt im Kohleausstiegs-Strukturwandel-Gebiet. Welche Förderschienen werden mobilisiert — Just Transition Fund (JTF), STARK-Programm, Reallabor-Initiativen des Bundes? Die eins energie selbst hat 6,5 Mio. € JTF-Förderung für ihre Power-to-Heat-Anlage und 300 neue Hausanschlussstationen 2024 erhalten [68]. Gilt das gleiche Förder-Privileg auch für Wohnungsgenossenschaften, GGG, Bürgerinitiativen, mittelständische Handwerker, die im Strukturwandel-Korridor sanieren? Hier fehlt eine systematische Antwort.
Was das Gesetz vorschreibt — und was der Plan davon erfüllt
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG), in Kraft seit 1. Januar 2024, regelt in § 4 die Pflicht der Länder, die Erstellung von Wärmeplänen sicherzustellen. Den Ablauf und die wesentlichen Inhalte der Wärmeplanung legt § 13 Absatz 1 WPG fest: Sie umfasst den Beschluss über die Durchführung sowie die in §§ 14 bis 20 WPG näher ausgeführten Arbeitsschritte:
| WPG-Vorgabe | Stand im Chemnitzer Entwurf |
|---|---|
| Eignungsprüfung (§ 14) | erfüllt — Identifikation der für Wärmenetze geeigneten vs. ungeeigneten Gebiete |
| Bestandsanalyse (§ 15) | erfüllt — Wärmebedarfe und vorhandene Erzeugungs- und Netzinfrastruktur dokumentiert |
| Potenzialanalyse (§ 16) | formal erfüllt, aber unterdimensioniert auf der Effizienz/Suffizienz-Seite (10 % Bedarfsreduktion bis 2040 statt der ehrlich möglichen 40–50 %, siehe § 4b) |
| Zielszenario (§ 17) | erfüllt — ein Szenario, aber monodimensional, ohne ernsthafte Variantenprüfung; keine Vergleichsrechnung Fernwärme/dezentral/Mischmodell |
| Gebietseinteilung (§ 18) | erfüllt, aber methodisch fragwürdig bei 18 % "Wasserstoff-Prüfgebieten", deren Versorgung weder zeitlich noch quantitativ belastbar ist (siehe § 24) |
| Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (§ 19) | formal erfüllt — die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr werden ausgewiesen, aber ohne nachprüfbaren teilgebietsbezogenen Vergleich der Bewertungskriterien aus § 18 (Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit, kumulierte Treibhausgasemissionen) |
| Umsetzungsstrategie (§ 20) | nur als fünf Top-Maßnahmen plus allgemeiner Maßnahmenkatalog vorhanden; verbindliche Meilensteine, Förderpläne, Sanierungsmanagement-Strukturen fehlen |
Hinzu kommen zwei Vorgaben, die der Plan nicht ausschöpft:
§ 2 Absatz 3 WPG legt fest, dass Erneuerbare-Wärme-Anlagen im "überragenden öffentlichen Interesse" liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese sehr starke gesetzliche Formel — vergleichbar mit der für Windkraft im EEG — gibt Kommunen ein erhebliches Schwert, um Erneuerbare-Anlagen schneller zu genehmigen, Abwägungen zugunsten der Erneuerbaren zu führen, und Standortkonflikte zu lösen. Der Chemnitzer Plan nutzt dieses Schwert nicht: Es ist nicht erkennbar, dass die Stadt aus § 2 Abs. 3 WPG Konsequenzen für ihre Genehmigungspraxis, ihre Bebauungspläne oder ihre Standortpolitik ableitet.
Das Gesamtziel des WPG ist eine "treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045". Chemnitz hat dieses Ziel mit dem Stadtratsbeschluss B-156/2022 auf 2040 vorgezogen. Der Wärmeplan löst dieses Ziel jedoch nur in der Bilanzierungs-Methodik ein (KWK-Allokation nach GEG Anlage 9 Nr. 1c → 0 g/kWh, siehe § 1c), nicht in der realen Brennstoff-Substitution: Im Zielszenario 2040 sind weiterhin 93 % fossiles Erdgas plus 18 % "Wasserstoff aus dem zu transformierenden Gasnetz" vorgesehen, wobei der Wasserstoff weder versorgungsseitig noch preisseitig belastbar ist.
Die gesetzlichen Mindeststandards sind eingehalten. Das ist nicht wenig — aber es ist auch nicht viel. Dresden, Leipzig, München und Augsburg haben deutlich über die Mindeststandards hinaus geplant (siehe § 18).
Was die Stadt eigentlich bräuchte — drei Erweiterungsachsen
Aus der vorigen Analyse ergeben sich drei Erweiterungsachsen für einen Plan, der seinem Namen gerecht würde:
Strategische Erweiterung — vom Versorgungsplan zum Stadtentwicklungsinstrument. Bedarfsreduktion müsste als gleichrangige Säule neben der Erzeugungsplanung stehen, mit 40–50 % statt 10 % als realistische Annahme (siehe § 4b und § 4c). Ein operatives Sanierungsmanagement an den Beispielen Altbauviertel Kaßberg/Sonnenberg und Neubauviertel Fritz-Heckert-Gebiet als anschlussfähige Struktur müsste hinzukommen. Die Verzahnung mit Bebauungsplänen, Mobilitätskonzept, Klimaanpassungsstrategie und INSEK müsste verbindlich geregelt werden.
Politische Erweiterung — die fünf fehlenden Dimensionen nachholen. Sozialfolgenstudie vor Beschluss, nicht danach. Industriepolitische Komponente mit regionalen Herstellern und Handwerk (siehe § 4c Befund 5 und § 26). Verbraucherschutz-Anker mit Preistransparenz, Schiedsstelle und Beirat. Echter Beteiligungsprozess statt vier Wochen Auslegung. Strukturpolitische Einbettung in JTF/STARK-Förderlinien für alle Akteure, nicht nur für die eins.
Institutionelle Erweiterung — die Stadt muss eigene Kapazität aufbauen. Eigenes Energie-Fachpersonal in der Stadtverwaltung (mindestens drei bis vier Vollzeitstellen statt der heutigen halben Stelle, siehe Einleitung). Ein unabhängiger Energie-Beirat als beratendes Gremium für den Stadtrat — mit Experten aus Verbraucherschutz, Wohnungswirtschaft, Handwerk, TU Chemnitz, Sächsischer Energieagentur, ohne Doppelrollen-Konflikte. Verbindliche Doppelrollen-Regeln für Aufsichtsräte und Stadträte (siehe § 13–15).
Das Spannungsverhältnis, das diesen Plan kennzeichnet
In einem Satz: Der vorgelegte Plan erfüllt das Wärmeplanungsgesetz formal, bleibt aber unter dem zurück, was die Stadt politisch und strukturell bräuchte. Er ist ein technischer Mindeststandard-Plan unter Bedingungen, die einen ambitionierten Stadtentwicklungs-Plan erfordert hätten. Das ist nicht das Versäumnis der bearbeitenden Personen — sie haben unter ihren Bedingungen (halbe Stelle, externe Beratung, dominante Versorger-Zuarbeit) genau das geliefert, was möglich war. Das Versäumnis liegt eine Ebene höher: in der Frage, ob die Stadt für ein Vorhaben dieser Größenordnung den richtigen Rahmen geschaffen hat. Diese Frage zu stellen, ist genau das, was Stadträte am 27. Mai 2026 tun sollten — vor der Abstimmung, nicht danach.
Teil I — Wie es heute ist
1. Die 80-Prozent-Preiserhöhung
Zum 1. Januar 2024 erhöhte die eins energie in sachsen ihre Fernwärmepreise — Arbeits- und Grundpreise zusammen — um eine Größenordnung von rund 80 Prozent. Bekannt wurde das nicht durch ein persönliches Anschreiben an die Kunden, sondern dadurch, dass die eins die neuen Preisblätter Ende September 2023 still auf ihrer Webseite austauschte. Die Freie Presse Chemnitz griff diese Veränderung am 6. Dezember 2023 auf [7] — eine Preisanpassung von dieser Größenordnung in einer einzigen Tarifrunde war in der Region ungewöhnlich, auch im Vergleich zu anderen sächsischen Versorgern. Wie genau diese Bekanntgabepraxis funktioniert und warum sie sich von der Bekanntgabe einer Strom- oder Gaspreiserhöhung unterscheidet, behandelt § 1a.
Die eins energie begründete den Schritt mit gestiegenen Beschaffungskosten, dem CO2-Preis und Veränderungen im Energiemix. Die Bundesregierung hatte mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Brennstoffe schrittweise mit einem CO2-Preis belegt; gleichzeitig waren die Großhandelspreise für Erdgas im Jahr 2022 stark gestiegen.
Was dabei wenig diskutiert wurde: Die eins energie verzeichnete in den Krisenjahren 2022 bis 2024 keineswegs Verluste. Im Geschäftsjahr 2024 berichtete die Gesellschaft einen Bilanzgewinn von rund 89 Millionen Euro, von dem 77,66 Millionen ausgeschüttet wurden [9]. Die Sektoruntersuchung der Landeskartellbehörde Sachsen — die genau diese Frage untersucht, ob die Fernwärmepreise in Sachsen kartellrechtlich beanstandungsfrei zustande gekommen sind — läuft seit 2021 [18].
Im Beteiligungsverfahren zum Wärmeplan wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die Preisbildung der Fernwärme intransparent sei, dass die zugrundeliegenden Preisformeln nicht für Kunden nachprüfbar seien und dass die Kontrollfunktion der Aufsichtsbehörden hier offenbar nicht ausreichend greife. Die Stadtverwaltung hat in ihrem Abwägungsprotokoll diese Hinweise als "nicht Gegenstand des Wärmeplans" zurückgewiesen [6]. Der Verbraucherschutz soll später, in einem von Stadtrat und Verwaltung noch zu entwickelnden "Eckpunktepapier", behandelt werden — ein Papier, das bisher nicht vorliegt und das im Wärmeplan-Beschluss selbst nicht erwähnt wird.
1a. Die heimliche Preiserhöhung — warum Mieter erst im April Nachzahlungen sehen
Wer in Chemnitz Fernwärme bezieht, hat die Preiserhöhung zum 1. Januar 2024 in der Regel nicht durch ein persönliches Anschreiben der eins erfahren. Wer den Artikel der Freien Presse vom 6. Dezember 2023 nicht las, hat die 80-Prozent-Erhöhung erst Monate später bemerkt — auf der Heizkostenabrechnung. Bei Mehrfamilienhäusern lief das in zwei Stufen: Der Hauseigentümer sah die Erhöhung typischerweise im Frühjahr 2025, mit der Jahresabrechnung der eins für 2024, in Form einer vier- bis fünfstelligen Nachzahlung für das gesamte Gebäude. Die einzelnen Mieter sahen die Belastung erst, wenn der Eigentümer die Betriebskostenabrechnung weiterreichte — typischerweise einige Monate später, in Form von hoch drei- bis vierstelligen Nachzahlungen je Wohnung.
Der Kontrast zur Strompreisanpassung ist auffällig. Bei jeder Strom- oder Gaspreiserhöhung verschickt die eins individuell schriftliche Information an alle betroffenen Kunden — so erfolgte es zuletzt bei der Anpassung zum 1. Januar 2023. Die Presseinformation der eins selbst formuliert es so: "Die von der Preisanpassung betroffenen Kundinnen und Kunden werden schriftlich informiert. Außerdem erscheint am 19. November 2022 eine entsprechende Veröffentlichungsanzeige in der Tagezeitung" [108]. Damit liegen Sonderkündigungsrecht und Wechselmöglichkeit für Strom- und Gaskunden offen auf dem Tisch.
Bei der Fernwärme fehlt diese Schiene, wie der Vorstand der Städtischen Wohnungsgenossenschaft Chemnitz (SWG), Frank Winkler, in der Berichterstattung der Freien Presse zur 80-Prozent-Erhöhung dokumentiert ist. Er "hätte es begrüßt, wenn der Versorger die Bürger der Stadt rechtzeitig und umfassend über die zu erwartenden Mehrbelastungen informiert hätte" — circa 3.000 SWG-Wohnungen waren betroffen [7]. Stattdessen erfolgte die Bekanntgabe über den Austausch der Preisblätter auf der eins-Website (PDF "Wärme 2024 Bestand 30.09.23 Final", abrufbar seit Anfang Oktober 2023) [109]. Wer die Webseite nicht regelmäßig prüft, erfährt es nicht.
Diese unterschiedliche Behandlung hat einen rechtlichen und einen ökonomischen Grund. Rechtlich: Strom- und Gaskunden haben Wechselrecht und Sonderkündigungsrecht; ihre persönliche Benachrichtigung ist verbraucherschutzrechtlich vorgeschrieben. Fernwärmekunden haben aufgrund der monopolistischen Anbieterstruktur kein Wechselrecht. Die AVBFernwärmeV aus dem Jahr 1980 — die Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung — regelt die Preisanpassung in § 24 Abs. 4 lediglich materiell (Kostenelement, Marktelement, Transparenz der Berechnungsfaktoren), enthält aber bis zur Änderung 2021 keine verbindliche Veröffentlichungspflicht in einer persönlich zugestellten Form [110]. Erst seit Oktober 2021 wurde § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV ergänzt: "Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen" [111]. Diese Norm regelt aber die Änderung der Preisanpassungsklausel, nicht die Bekanntgabe einer auf bestehender Klausel beruhenden Preiserhöhung — und genau hier liegt die Lücke, durch die der Versorger heute mit dem Austausch von Preisblättern auf der Webseite seiner Informationspflicht nachkommen kann.
Ökonomisch: Der Versorger hat kein Interesse, eine schmerzhafte Preiserhöhung lautstark zu kommunizieren. Wechseln können die Kunden nicht. Eine offensive Bekanntgabe würde nur Widerspruch und politischen Druck erzeugen. Der Versorger profitiert also von der stillen Bekanntgabe — der Kunde bemerkt die Erhöhung erst, wenn er sie bereits bezahlt.
Der Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen hat diese Praxis bundesweit dokumentiert. In seiner Sektoranalyse von 2018 — einer der wenigen systematischen Studien zur Fernwärme-Informationspraxis — heißt es: Nur bei "etwas mehr als der Hälfte der untersuchten Versorger war die Vorgehensweise anhand von öffentlich zugänglichen Informationen erkennbar" [110]. Die Verbraucherzentralen fordern seither "bundesweit einheitliche Veröffentlichungspflichten und Begrifflichkeiten" — bisher ohne Erfolg [110].
1b. Die Death Spiral — wenn die Fernwärme zu teuer wird, beginnen die Kunden zu gehen
Die Logik ist marktwirtschaftlich einfach: Wer eine teure Wärmeleistung bezieht, sucht nach einer billigeren Alternative. In den letzten 24 Monaten ist in der Wohnungswirtschaft beobachtbar geworden, dass genau das passiert — und zwar genau dort, wo die Fernwärme als zu teuer empfunden wird.
Das Aschersleber Beispiel — Plattenbau mit Infrarot statt Fernwärme. Die kommunale Wohnungsgesellschaft Aschersleben (AGW), eine 100%-Tochter der Stadt Aschersleben mit ähnlicher Trägerstruktur wie die GGG in Chemnitz, hat zwischen 2022 und 2023 einen DDR-Plattenbau (5-geschossig, ursprünglich 60 Wohneinheiten) zum energieautarken Mehrfamilienhaus umgebaut. Statt eines Anschlusses an die örtliche Fernwärme installierte sie Photovoltaik (insgesamt 176 kW Leistung, davon 65 kW Fassade) plus Infrarotheizungen an den Zimmerdecken plus dezentrale Warmwasserboiler. Die Mieter haben eine Pauschalmiete inklusive Energieflatrate: 32 € pro Monat decken Heizung, Warmwasser, Haushaltsstrom und E-Mobilität ab [112]. Die AGW plant, weitere zwei Plattenbauten am gleichen Standort nach diesem Modell zu sanieren. Das Projekt wurde mit dem DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2023 ausgezeichnet [113].
Die Bedeutung dieses Beispiels für Chemnitz: Wenn eine kommunale Wohnungsgesellschaft in Sachsen-Anhalt sich rechnerisch durchkalkuliert dazu entscheidet, einen Plattenbau nicht an die Fernwärme anzuschließen — sondern auf eine Kombination aus PV und Infrarotheizung zu setzen —, dann ist das ein Modell, das in Chemnitz für GGG-, SWG- und private Wohnungseigentümer ebenso rechnerisch attraktiv werden kann. Insbesondere bei steigenden Fernwärmepreisen.
Wer kann, schafft sich Wärmepumpen an. Eigentümer von Einfamilienhäusern, die bisher Fernwärme oder Gas bezogen, wechseln zunehmend auf Wärmepumpen — teilweise mit Beibehaltung der Fernwärme als Spitzenlast-Zuheizung. Der bundesweite Heizspiegel zeigt 2024, dass eine Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus-Schnitt etwa die Hälfte der Heizkosten gegenüber Fernwärme bedeutet [8]. In Chemnitz mit überdurchschnittlichen Fernwärmepreisen sind die Differenzen entsprechend höher.
Rechtlich kann der Stromnetzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe nicht verweigern. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Neuregelung des § 14a EnWG: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Batteriespeichern "nicht mehr wegen mangelnder Netzkapazität verweigern" [114]. Im Gegenzug muss der Anschlusssuchende eine Dimmbarkeit auf bis zu 4,2 kW akzeptieren. § 11 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber ausdrücklich, "ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen" — mit ausdrücklichem Verweis auf die "Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen" (Fassung Dezember 2025) [115]. Das heißt: Wenn in Chemnitz tausende Eigentümer Wärmepumpen installieren, muss die inetz das Stromnetz entsprechend ertüchtigen. Sie kann den Ausbau nicht ablehnen und nicht hinauszögern.
Die Folge: ein lückenhaftes Fernwärmenetz. Wenn ein Stadtteil zu zwei Dritteln aus Wärmepumpen-Versorgten besteht und nur ein Drittel weiterhin Fernwärme bezieht, sind die Fixkosten des Fernwärmenetzes (Rohrleitungen, Hausanschlüsse, Wartung) auf weniger Schultern verteilt. Der Preis pro abgenommener Kilowattstunde steigt — und treibt weitere Kunden in die Abwanderung. Die internationale Branchen-Literatur nennt diesen Mechanismus in Anlehnung an Entwicklungen im Strommarkt die "Death Spiral": Es ist ein ökonomisches Phänomen, das primär aus US-amerikanischen Stromversorgungsnetzen seit den 2000er Jahren gut dokumentiert ist (ursprünglich Edison Electric Institute 2013, im Kontext dezentraler Photovoltaik mit Net Metering). Der Mechanismus ist auf leitungsgebundene Wärmenetze direkt übertragbar — und in der europäischen Fernwärme-Fachliteratur (Dänemark, Schweden, Niederlande) seit Jahren als Risikomodell etabliert: Fixkostenlastige Infrastrukturnetze mit sinkender Anschlussdichte geraten in genau diese Umlagespirale, unabhängig davon, ob das Versorgungsmedium Strom oder Wärme ist.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat dieses Risiko im Februar 2026 öffentlich adressiert. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing forderte: "Eine Doppelförderung von Wärmenetzen und Wärmepumpen ist keine gute Idee. Dort, wo das Ausbaugebiet feststeht, sollte die Förderung für Wärmepumpen deshalb entfallen" [116]. Der Deutsche Städtetag warnt parallel vor einem System, "das Investitionen erzwingt, aber keine Abnahme garantiert" [116]. Beide Verbände wollen, dass Wärmepumpen-Förderung in ausgewiesenen Fernwärme-Gebieten politisch unterbunden wird — weil sonst die Investitionen in die Wärmenetze sich nicht amortisieren.
Das ist die schärfste Bestätigung der Diagnose: Die Lobbyverbände der Versorger und der kommunalen Spitzenverbände kämpfen schon heute gegen die abzeichnende Death Spiral. Sie fordern als Antwort: die freie Wahl der Verbraucher gesetzlich zu beschränken. Das ist eine bezeichnende Reaktion — nicht den Wärmenetzpreis zu senken, um attraktiv zu bleiben, sondern den Verbrauchern den Ausweg zu verstellen. In genau diesem Diskussionsklima wird in Chemnitz der Wärmeplan beschlossen, der das Fernwärmenetz für die nächsten zwei Jahrzehnte als dominierende Wärmeversorgung planerisch prägt.
Bemerkenswert: Die Stadt Chemnitz sieht das Risiko selbst. Die Beschlussvorlage B-069/2026 nennt unter den fünf priorisierten Top-Maßnahmen ausdrücklich die Kapazitätsprüfung der Stromnetze bei Wärmepumpen- und Elektromobilitätshochlauf (Maßnahme V, gemeinsam mit inetz und MITNETZ) [1]. Das ist im Kern eine Bestätigung dessen, was hier als Death-Spiral-Risiko beschrieben wird: Die Stadt erkennt an, dass der Wechsel auf Wärmepumpen und E-Mobilität in einem Umfang erfolgen wird, der die Stromnetze fordern wird, und sie verpflichtet sich, das systematisch zu prüfen. Das ist eine wichtige und richtige Top-Maßnahme. Sie steht im Widerspruch zur impliziten Annahme des Zielszenarios, dass 61 Prozent des Wärmebedarfs auch 2040 noch über Wärmenetze gedeckt werden — denn wenn die Stromnetze für den Wärmepumpen-Hochlauf ausgebaut werden müssen, dann deshalb, weil mehr Eigentümer wechseln werden als das Zielszenario unterstellt. Eine konsequente Folgerung wäre, das Zielszenario selbst entsprechend anzupassen — gegebenenfalls mit reduziertem Wärmenetzanteil und entsprechend angepasstem Transformationsplan der eins.
Das andere Ende: die Gasnetz-Stilllegung trifft auf soziale Härte. Der Wärmeplan sieht vor, das Gasnetz bis 2045 in den Wasserstoff-Prüfgebieten umzustellen oder stillzulegen. Für Gebäude in dichten Wohngebieten mit zentraler Gasversorgung — also genau dort, wo viele Mieter mit niedrigen Einkommen leben — bedeutet das nur eine Wahl: Anschluss an die deutlich teurere Fernwärme. Eine eigene Wärmepumpe im Mietshochhaus zu installieren, ist für Mieter rechtlich und tatsächlich unmöglich; der Vermieter muss zustimmen und in seine Heizungstechnik investieren. Eigentümer wiederum werden bei der Umstellung von Gas auf Fernwärme zwei- bis dreifach teurere Brennstoffkosten an die Mieter weitergeben (in Form der heizkostenverordnungsrechtlich umlagefähigen Betriebskosten). Der soziale Konflikt ist programmiert. In den Prüfgebieten mit offener Entscheidung zum Energieträger (18 % des Stadtgebiets) leben rund 30.000 Menschen [1].
Endbild: lückenhaftes Gasnetz, lückenhaftes Fernwärmenetz, überlastetes Stromnetz. Wenn die Stadt nicht vorausschauend gegensteuert, droht ein Szenario mit drei parallel betriebenen, jeweils nur teilweise ausgelasteten Netzen — und mit einer politisch sehr unterschiedlich verteilten Belastung. Wer Eigentum hat, wechselt auf Wärmepumpe. Wer im Plattenbau wohnt, zahlt die hohen Fernwärmepreise. Wer im H2-Prüfgebiet wohnt, weiß bis weit nach 2030 nicht, wofür sein Gasanschluss stehen wird.
Diese Diagnose ist nicht spekulativ. Sie ist die Diagnose der Branchenverbände selbst. Sie wird gestellt von einer Spitzenorganisation der kommunalen Versorger (VKU) und einer Spitzenorganisation der Städte (Deutscher Städtetag). Beide warnen genau vor dem Verlauf, den der Chemnitzer Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 strukturell mit absegnet.
1c. Null Gramm CO₂ pro Kilowattstunde — bei 99,62 Prozent Erdgas. Wie?
In der öffentlichen Kommunikation zur Chemnitzer Fernwärme tauchen immer wieder zwei Kennzahlen auf, die auf den ersten Blick widersprüchlich aussehen: einerseits ein Brennstoffmix, der weit überwiegend fossil ist — andererseits eine Treibhausgas-Kennzahl von null Gramm CO₂ pro Kilowattstunde. Diese scheinbare Quadratur des Kreises ist methodisch erklärbar, aber sie hat praktische Folgen für jeden Hauseigentümer, der vor der Frage steht, wie "grün" ein Fernwärmeanschluss eigentlich ist.
Die AGFW-Bescheinigung für das Bilanzjahr 2024 dokumentiert für das Chemnitzer Fernwärmenetz exakt diese Konstellation. Die Brennstoffanalyse zeigt: 71,20 Prozent des in das Netz eingespeisten Energieinhalts stammten aus Erdgas-KWK, weitere 22,75 Prozent aus Erdgas in sonstigen Erzeugungsanlagen — rechnerisch zusammen 93,95 Prozent Erdgas. Hinzu kommen 5,52 Prozent Braunkohle, 0,24 Prozent Heizöl, 0,01 Prozent Flüssiggas. Erneuerbare Energien (Solar plus elektrischer Strom aus erneuerbaren Quellen für Power-to-Heat) zusammen: 0,19 Prozent [117]. (Die genannten gerundeten Anteile summieren sich auf 99,91 % — die Differenz zu 100 % ist eine Rundungsdifferenz; in der zugrundeliegenden AGFW-Originaltabelle summieren die Anteile auf 100 %.) Das ist kein Übergangsjahr im Sinne einer aktiven Dekarbonisierung — es ist die durchgerechnete Bilanz eines fast vollständig fossilen Wärmeversorgungssystems. In der inzwischen vorliegenden AGFW-Bescheinigung für das Bilanzjahr 2025 (echte Bilanzdaten, ausgestellt 06.03.2026) hat sich das Bild nochmals verändert — nicht zugunsten einer Dekarbonisierung, sondern zugunsten einer noch monothematischeren Brennstoffstruktur: Der Braunkohle-Anteil ist 2025 vollständig auf null gefallen, der Erdgasanteil ist parallel auf insgesamt 99,62 Prozent gestiegen (77,29 Prozent Erdgas-KWK + 22,33 Prozent Erdgas in sonstigen Erzeugern); der Anteil erneuerbarer Energien sank zudem leicht von 0,19 auf 0,14 Prozent [117]. Das ist die Kehrseite des Kohle-Ausstiegs, mit dem die eins energie öffentlich wirbt ("Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg", FP-Schlagzeile 01.11.2025): Die Klimabilanz wird besser (CO₂-Faktor nach CO2KostAufG sinkt von 0,252 auf 0,221 t/MWh, um 12,3 Prozent), die Versorgungsstruktur wird aber abhängiger — Chemnitz heizt 2025 zu fast 100 Prozent mit einem einzigen, importabhängigen fossilen Brennstoff. Der Iran-Krieg-Stresstest des Mai 2026 trifft diese Konstellation strukturell härter als noch die 2024er-Konstellation mit ihrem Restanteil an heimischer Braunkohle.
Im selben Dokument bescheinigt der Gutachter aber: THG-Emission/CO₂eq nach Anlage 9 Nr. 1c GEG: 0 g/kWh [117]. Diese Zahl ist nicht falsch — sie ist nach geltendem Recht korrekt berechnet. Die zugrundeliegende Allokationsmethode ergibt sich aus Anlage 9 Nr. 1c GEG in Verbindung mit DIN V 18599-1:2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 (für Fernwärme aus KWK): Der Wärmenetzbetreiber ermittelt und veröffentlicht den anlagenspezifischen Emissionsfaktor; bei hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung wird der eingesetzte Brennstoff überwiegend dem Stromprodukt zugerechnet, der Wärme verbleibt rechnerisch ein sehr niedriger oder ein Null-Wert. (Der oft genannte Anker § 71f GEG trägt diese Aussage nicht — § 71f regelt die Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff-Heizungen; für den Wärmenetzanschluss gilt § 71b GEG. Die Allokation der Emissionen ist in Anlage 9 Nr. 1c GEG und der DIN V 18599 verankert, nicht in § 71f.) Der CO₂-Faktor nach CO2KostAufG liegt parallel bei 0,252 t/MWh (Bilanzjahr 2024) bzw. bei 0,221 t/MWh (Bilanzjahr 2025, nach Kohle-Ausstieg) — ebenfalls in derselben Bescheinigung dokumentiert [117]. Es gibt also drei gleichzeitig gültige, alle korrekt berechneten Kennzahlen für ein und dasselbe Wärmenetz:
| Kennzahl | Wert 2024 | Wert 2025 | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Brennstoffmix-Anteil Erdgas | 93,95 % | 99,62 % | Was wird real eingespeist |
| Brennstoffmix-Anteil Braunkohle | 5,52 % | 0,00 % | Heimischer Anteil (entfällt 2025) |
| THG nach GEG Anlage 9 Nr. 1c | 0 g/kWh | 0 g/kWh | Rechnerischer Wert für die Heizungsgesetz-Konformität |
| CO₂-Faktor nach CO2KostAufG | 0,252 t/MWh | 0,221 t/MWh | Maßgeblich für die CO₂-Bepreisung |
| Relativer Wärmeverlust Netz | 21,30 % | 19,29 % | Anteil der Einspeisung, der nie beim Kunden ankommt |
Was der Blattvergleich der beiden AGFW-Bescheinigungen über die Dekarbonisierungsdynamik aussagt. Wer die beiden Bescheinigungen 2024 und 2025 nebeneinander legt, sieht das Tempo der Wärmewende der eins energie in Reinform. Der Anteil erneuerbarer Energien im Netz ist von 0,19 Prozent (2024) auf 0,14 Prozent (2025) gesunken — also nicht etwa gestiegen, sondern rückläufig. In absoluten Zahlen: 2025 stammten 735 MWh aus Solarstrahlung und 988 MWh aus Power-to-Heat (davon 535 MWh aus erneuerbarem Strom), gemeinsam 1.270 MWh erneuerbar bei 870.708 MWh Gesamt-Einspeisung (rechnerisch ergibt das ca. 0,146 Prozent; das AGFW-Zertifikat weist nach interner Rundungsmethodik 0,14 Prozent aus). Die einzige sichtbare Strukturveränderung im Brennstoffmix 2024→2025 ist die Verlagerung der Braunkohle-Anteile auf Erdgas. Die Dekarbonisierung bewegt sich in Promille-Schritten, während gleichzeitig im KWP-Beschlussszenario 2040 mit Wasserstoff, Großwärmepumpen, Geothermie und Abwärme weiträumig gerechnet wird. Wer Beschluss und Bescheinigung nebeneinander liest, sieht eine erhebliche Lücke zwischen der Plan-Ambition und der dokumentierten Bilanzrealität — eine Lücke, die zwischen 2024 und 2025 nicht geschlossen, sondern eher geöffnet wurde.
Wer als Hauseigentümer überlegt, ob ein Fernwärmeanschluss "klimafreundlich" ist, sieht in den Werbematerialien typischerweise die erste oder zweite Zahl. Die dritte taucht in der Preisformel auf — aber als Kostenbestandteil, nicht als Klimakennzahl. Die methodische Diskrepanz wird in der Bürgerkommunikation der eins energie nicht erklärt. Sie ist aber entscheidend für jede ehrliche Bewertung. Wer eine Wärmepumpe einbaut, die mit deutschem Strommix betrieben wird (CO₂-Faktor 2024 nach Umweltbundesamt etwa 0,38 t/MWh brutto, durch die Arbeitszahl von 3-4 dividiert: real etwa 0,09 bis 0,13 t/MWh) emittiert real weniger als die Chemnitzer Fernwärme nach CO2KostAufG-Methode — obwohl die Fernwärme nach GEG-Methode "null" ausweist. Auch mit dem auf 0,221 t/MWh gesunkenen Wert für das Bilanzjahr 2025 bleibt diese Größenordnung erhalten: Die Wärmepumpe emittiert real rund halb so viel pro Kilowattstunde Nutzwärme wie die Chemnitzer Fernwärme.
Der Wärmeplan-Entwurf adressiert diese Diskrepanz an keiner Stelle. Er nutzt im Zielszenario 2040 implizit die GEG-Logik (Wärmenetze gelten als "klimaneutral" über die KWK-Allokation), während die Realbilanz nach CO2KostAufG eine andere Geschichte erzählt. Eine sachgerechte Bürgerinformation müsste beide Werte transparent nebeneinander stellen.
Hinzu kommt: Wenn der Bundesgesetzgeber die Allokationsmethode in der GEG-Novellierung ändert — was diskutiert wird, weil die KWK-Bevorzugung der Klimawirkung der Wärmenetze als zu großzügig kritisiert wird —, könnte die Chemnitzer Fernwärme über Nacht eine zweistellige Gramm-CO₂-Kennzahl pro Kilowattstunde erhalten. Mit allen Konsequenzen für GEG-Konformität, Förderzugänge und Marktstellung. Ein Wärmeplan, der diese Methodenabhängigkeit nicht offenlegt, lässt seine Adressaten — Stadtrat wie Hauseigentümer — ohne entscheidungsrelevante Information.
1d. Wenn Kirchen kalt bleiben und Mieter mit Steckern heizen — der dritte Hebel
Die bisherigen Kapitel haben über die zwei großen technischen Hebel der Wärmewende gesprochen: Energieträgerwechsel (Erdgas → Wärmepumpe, Wasserstoff, Biomasse) und Gebäudeeffizienz (Dämmung). Es gibt einen dritten — den die Stadt im Wärmeplan kaum erwähnt: das Nutzungsverhalten. Wer weniger heizt, wer schlauer heizt, wer einzelne Räume statt ganzer Häuser temperiert, spart unmittelbar Energie. Das klingt trivial. In Chemnitz ist es im März 2026 zum sichtbaren öffentlichen Thema geworden — auf eine Weise, die ein Lehrstück über den Zustand der Chemnitzer Fernwärmeversorgung ist.
St. Petri bleibt kalt — die Hauptkirche der Stadt sagt Ostern ab
Ende März 2026 berichtete die Freie Presse, dass die zentrale Stadtkirche St. Petri am Theaterplatz ihre Heizungsanlage stillgelegt hat [131]. Der Kirchenvorstand der Gemeinde Schloss- und St.-Petrikirche zog die Konsequenz aus einer Vertragsumstellung beim Energieversorger eins energie, die die Heizkosten "vervielfacht" habe, wie der evangelische Superintendent Frank Manneschmidt gegenüber dem Evangelischen Pressedienst erklärte [131, 132]. Besonders der Sprung bei der jährlichen Grundpauschale sei kaum noch tragbar: Sie liege jetzt beim Drei- bis Vierfachen der früheren gesamten Heizkosten — also dem, was die Gemeinde bisher pro Jahr inklusive aller verbrauchten Kilowattstunden zusammen bezahlt hat [131].
Die Folgen: Ostergottesdienste 2026 in St. Petri abgesagt, Verlegung in die wesentlich kleinere Schlosskirche. Keine Konzerte mehr in der kalten Jahreszeit, weil professionelle Musikinstrumente eine vertraglich gesicherte Mindesttemperatur brauchen, die ohne Heizung nicht eingehalten werden kann. Und die kleinere Schlosskirche, in die man jetzt ausweicht, kostet nach der Preisumstellung alleine mehr, als früher die Heizung beider Kirchen zusammen gekostet hatte [131, 132]. Insgesamt sind nach Angaben der Gemeinde vier große Chemnitzer Stadtkirchen auf Fernwärme angeschlossen und stehen vor der gleichen Frage [131].
Der Mechanismus, der hier sichtbar wird, ist nicht zufällig. Fernwärmetarife bestehen aus einem Arbeitspreis (pro verbrauchter Kilowattstunde) und einem Grundpreis bzw. einer Grundpauschale, die auf die vorgehaltene Anschlussleistung bezahlt wird — unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Das ist betriebswirtschaftlich logisch, weil das Netz und die Erzeugungsanlagen Fixkosten haben. Es ist aber strukturell tödlich für Nutzer mit niedrigem Verbrauch: Kirchengemeinden heizen ihre Hauptkirche an 20 bis 40 Tagen im Jahr — zu Gottesdiensten, Feiertagen, Konzerten. Wenn die Grundpauschale verdrei- oder vervierfacht wird, kann der niedrige Verbrauch die Gesamtkosten nicht mehr kompensieren. Es bleibt nur der völlige Ausstieg aus der Heizung.
Was hier symbolisch passiert, ist das, was an anderer Stelle dieses Dossiers schon angerissen wurde: Die Death-Spiral-Logik (siehe § 1b). Wenn der Preis steigt, verhalten sich rationale Kunden so, dass sie weniger oder gar nicht mehr abnehmen. In der Konsequenz steigt der Preis weiter, weil dieselben Fixkosten auf weniger Schultern verteilt werden müssen. Im Fall der Kirchen ist das besonders schmerzhaft, weil es eine Institution trifft, die für viele Menschen jenseits der bloßen Energieabrechnung Bedeutung hat — Kulturhauptstadt 2025 inklusive. Aber der Mechanismus ist universell.
Was Kirchengemeinden tun — und was Mieter tun
Die Reaktion der Petrigemeinde — Heizung abdrehen, Veranstaltungen verlegen — ist die radikalste Form der Suffizienzantwort: Sich vom Versorgungsmodell zu trennen, statt seine Kosten zu tragen. Es ist die Sparmaßnahme, die keinen Tarifvergleich und keine Investition braucht. Sie kostet nicht Energie, sondern Nutzung.
Für Privathaushalte am Fernwärmenetz, die diese radikale Option nicht haben (man braucht nun mal eine warme Wohnung im Winter), öffnet sich ein anderer Pfad — einer, der vor zwei Jahren noch nicht praktikabel war, heute aber zunehmend rechnerisch attraktiv wird: dezentrale Zusatzheizung mit Strom, gespeist aus dynamischen Stromtarifen. Der Mechanismus ist neu, weil er drei Entwicklungen voraussetzt, die jetzt zusammenkommen:
1. § 41a EnWG verpflichtet seit 1. Januar 2025 alle Stromversorger, dynamische Stromtarife anzubieten. Praktisch nutzbar werden diese Tarife für Haushalte, die ein intelligentes Messsystem (iMSys, "Smart Meter") betreiben — eine Pflichtausstattung greift bei Verbräuchen über 6.000 kWh/a, ab einer PV-Anlage ≥ 7 kWp oder beim Betrieb einer Wärmepumpe/Wallbox; in anderen Fällen kann der Einbau auf eigenen Wunsch erfolgen. Die jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb sind nach dem MsbG je nach Fallgruppe gestaffelt (in der Größenordnung 20 € bis rund 100 € pro Jahr, bei freiwilligem vorzeitigem Einbau kann zusätzlich ein Einmalbetrag bis zu 100 € anfallen); die exakte Kostenstruktur hängt vom konkreten Messstellenbetreiber ab und sollte vor Vertragsschluss verglichen werden. Dynamische Tarife sind ein gewöhnliches Stromprodukt am normalen Haushaltsanschluss — keine Sperrzeiten, keine Anerkennung als steuerbare Verbrauchseinrichtung, keine Trennung der Heizung vom übrigen Stromverbrauch und keine Genehmigung des Netzbetreibers nötig. Der Tarif koppelt den Arbeitspreis an die Strombörse EPEX Spot — seit Oktober 2025 im Viertelstundentakt [122, 133]. In Stunden hoher Wind- oder PV-Einspeisung fällt der Börsenpreis auf Werte um oder unter null Cent pro Kilowattstunde; im Jahr 2025 gab es in Deutschland fast 600 Stunden mit Börsenpreisen ≤ 0 €/MWh [122]. Diese Tarife sind ausdrücklich nicht zu verwechseln mit den klassischen "Heizstromtarifen" (HT/NT mit separatem Zähler und tariflichen Sperrzeiten), die historisch auf Nachtspeicher- und Wärmepumpenanwendungen zugeschnitten waren und bei denen der Netzbetreiber den Strombezug zeitweise sperren kann.
2. Die Festkostenkomponente bleibt. Wer dynamisch einkauft, zahlt auf den Börsenpreis weiterhin die Netzentgelte, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe und Umlagen — zusammen rund 20–22 Cent pro Kilowattstunde, auch wenn der Börsenpreis null oder negativ ist [133]. Das ist das, was viele Werbeangebote nicht klar kommunizieren. In den günstigsten Stunden kommt man also nicht bei "kostenlosem Strom" raus, sondern bei einem Effektivpreis von etwa 20 bis 25 Cent pro Kilowattstunde. In Spitzenpreisstunden (frühabends, in Dunkelflauten) liegt er bei 35 bis 60 Cent pro Kilowattstunde.
3. Die Chemnitzer Fernwärme liegt bei etwa 19 bis 22 Cent pro Kilowattstunde Mischpreis (Arbeits- plus anteiliger Grundpreis bei typischem Verbrauchsprofil), Tendenz steigend. In den günstigen Stunden des dynamischen Stromtarifs ist Strom damit billiger als Chemnitzer Fernwärme. Das ist der entscheidende neue Sachverhalt.
Welche Geräte das Heizen mit dynamischem Strom möglich machen
Die technischen Hilfsmittel, um diese Preisspreizung in Wärme umzusetzen, sind heute zum Teil verblüffend günstig — und sie kommen ohne aufwendige Installation, ohne Heizungsbauer, ohne bauliche Veränderung aus. Drei Klassen sind dabei besonders relevant:
- Infrarotheizung an der Steckdose: Anschaffungskosten 200–700 € pro Paneel, Lebensdauer 20+ Jahre, wartungsfrei [134]. Einsetzbar für gezielte Raumtemperierung im Wohnzimmer am Abend, Bad morgens, Schlafzimmer kurz vor dem Schlafengehen. Infrarot heizt durch Strahlung (Wände, Möbel, Personen) statt durch Lufterwärmung; subjektiv empfundene Behaglichkeit bei 1–2 °C niedrigerer Lufttemperatur. In Mietwohnungen als steckerfertiges Gerät genehmigungsfrei — keine bauliche Veränderung nötig. Eltern berufstätig, Kinder mittags aus der Schule: Paneel im Kinderzimmer per smarter Steckdose so geschaltet, dass es vormittags bei niedrigem Börsenpreis vorheizt, mittags warm ist, abends abgeschaltet — und der Rest der Wohnung weiter normal über die Fernwärme läuft. Resultat: kalkulierbare Spitzenlast-Reduktion.
- Heizfolien unter dem Bodenbelag: Mit Abstand der unterschätzteste Hebel der dezentralen Wärmewende. Kosten 30–80 €/m² Heizfolie plus Steuerung, faktisch wartungsfrei (keine bewegten Teile, keine Verbrennung, kein Wasser im System), Lebensdauer 25+ Jahre. Wird zwischen Estrich und Bodenbelag verlegt — auch nachträglich, beim ohnehin anstehenden Bodenbelagstausch, unter Laminat, Vinyl, Designboden, Parkett oder Teppich. In Mietwohnungen mit Erlaubnis des Vermieters einbaubar, in Eigentumswohnungen ohne externe Genehmigungspflicht. Heizfolien wirken über Strahlungswärme aus dem Boden — die gleiche bauphysikalische Logik wie bei einer wassergeführten Fußbodenheizung, aber ohne Pumpe, ohne Verteiler, ohne Rohrnetz, ohne Heizraum. Anwendung muss nicht die ganze Wohnung sein: ein Bad, eine Küche, ein einzelner Raum funktionieren auch — und kosten dann unter 1.000 € Material. Die Bauteilaktivierung des Bodenaufbaus (Estrich als thermische Masse) wirkt zugleich als kurzfristiger Pufferspeicher: Strom in der Niedrigpreis-Stunde rein, Wärme über drei bis sechs Stunden raus. Damit ist Heizfolie ein natives, integriertes Lastverlagerungssystem ohne separates Speichergerät — und damit das Gegenmodell zu jeder Wärmeversorgung, die auf permanenter Lieferleistung gegen hohe Grundpauschale aufgebaut ist.
- Bauteilaktivierung allgemein: Heizfolien sind ein Sonderfall davon. Allgemein lassen sich massive Bauteile (Beton-Geschossdecken, Estriche, Klinker- oder Vollziegelwände) als thermische Speicher nutzen, indem man sie nachts oder mittags bei niedrigem Strompreis erwärmt und tagsüber abkühlen lässt. In Plattenbauten ist die Geschossdecke aus Stahlbeton ohnehin schon thermisch aktiv; sie wird in vielen Fällen schon heute über die Fernwärme angeregt und gibt die Wärme zeitverzögert ab. Wer hier den Energieträger wechselt — Fernwärme raus, elektrische Heizflächen oder Wand-/Bodenheizfolien rein —, übersetzt dieselbe Physik in den dynamischen Stromtarif.
- Modernes "Nachtspeicher-Konzept" reloaded: Statt der alten DDR-Nachtspeicheröfen, die nur in den Nachtstunden geladen wurden, gibt es heute smarte Wärmespeicher (z. B. Salzspeicher, kleine Wasserspeicher mit Heizstab), die per App oder Bordsteuerung in beliebigen Niedrigpreis-Stunden geladen werden — egal ob nachts, mittags oder zu jeder anderen Zeit, in der der Börsenpreis tief liegt. Das ist das, was historisch als "Nachtspeicher" galt, jetzt aber nicht mehr an starre Nachttarif-Zeitfenster gebunden ist, sondern an die echte Strompreis-Volatilität.
- Batteriespeicher als Pufferdurchlauf (siehe § 4b): Lädt zu Niedrigpreis-Zeit, speist Haushaltsstrom in Hochpreis-Zeit. Damit wird die Spitzenlast-Heizleistung indirekt aus dem Speicher gezogen.
Eine Anmerkung zur Ehrlichkeit
Die Verbraucherzentrale weist seit Jahren darauf hin, dass es für klassische verbilligte Heizstromtarife (HT/NT mit separatem Zähler) keinen Anspruch gibt und dass dort Sperrzeiten zu Komforteinbußen führen können [135]. Diese Einschränkung gilt für dynamische Stromtarife nach § 41a EnWG nicht. Sie sind ein eigenständiges Produkt am normalen Haushaltsanschluss, keine Sonderform mit separater Anlage. Die technische Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (iMSys/Smart Meter) — dessen Einbau ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab bestimmten Schwellen Pflicht (Verbrauch > 6.000 kWh/a, PV ≥ 7 kWp, Wärmepumpe/Wallbox) und in anderen Fällen auf Wunsch möglich; der Einbau erfolgt durch den jeweiligen Messstellenbetreiber. Wer dynamisch einkaufen will, kann das tun, ohne Genehmigung des Netzbetreibers, ohne Tarifumstellung der Heizungsart, ohne separaten Zähler.
Wirtschaftlich rechnet sich das vor allem dann, wenn der Haushalt die Lastverlagerung automatisiert. Wer manuell jeden Abend in die App schaut, wann der Strom günstig ist, wird das Sparpotenzial nur teilweise heben. Smarte Steckdosen (etwa 20–40 € pro Stück), App-Steuerungen oder ein einfaches Home-Energy-Management-System lösen das. Bei einer Investition von 200–700 € für eine Infrarotheizung plus 30–50 € für eine smarte Steckdose ist die Hürde niedrig genug, dass sie auch für Haushalte mit beschränktem Budget übersteigbar ist — gerade dort, wo die Fernwärme-Rechnung schmerzt.
Was das für den Wärmeplan-Beschluss bedeutet
Das Bild, das sich aus § 1a, § 1b und diesem Abschnitt ergibt, ist eindeutig: Die Chemnitzer Fernwärme verliert an den Rändern Kunden — Kirchen, kosteneffiziente Wohnungsbesitzer, einkommensschwache Mieter, die mit einem 200-Euro-Infrarotpaneel ihr Wohnzimmer punktuell temperieren statt die ganze Wohnung über die Hauptheizung warmzuhalten. Jeder dieser Abgänge erhöht den anteiligen Fixkostenanteil für die verbleibenden Kunden. Jede Erhöhung beschleunigt den nächsten Abgang.
Ein Wärmeplan, der diese Dynamik nicht ins Zentrum stellt, sondern sie als Randerscheinung behandelt und parallel auf einen Ausbau der Fernwärme im Zielszenario 2040 setzt, wird mit dem gleichen Problem zu tun haben wie viele andere Wärmenetze in Deutschland — nur in verschärfter Form, weil die Ausgangsbasis (Stand 2024: 93,95 Prozent Erdgas, 21,30 Prozent Netzverluste, 80-Prozent-Preiserhöhung; Stand 2025 nach Kohle-Ausstieg: 99,62 Prozent Erdgas, 19,29 Prozent Netzverluste) ungünstig ist — und in der Erdgas-Abhängigkeit 2025 sogar noch ungünstiger geworden ist als 2024.
Was eine sachgerechte kommunale Wärmeplanung hier leisten müsste: Eine klare öffentliche Aussage zur Tarifstruktur der Fernwärme — wie viel Prozent ist Grundpreis, wie viel Arbeitspreis, wie verändert sich das in welchem Szenario? Eine Sozialfolgenabschätzung für Niedrigverbraucher (kleine Wohnungen, Senioren-Einpersonenhaushalte, Vereine, Kirchen). Eine Roadmap zur Tarifgestaltung, die Wärmenetze auch für verbrauchsarme Kunden wirtschaftlich macht, statt sie über die Grundpauschale aus dem System zu drängen. Davon steht in B-069/2026 nichts. Das Eckpunktepapier zum Verbraucherschutz, das die Verwaltung später erstellen will, ist nicht der Wärmeplan-Beschluss — und nicht durch ihn gebunden.
Solange dieser Teil fehlt, ist es nicht zynisch zu prophezeien, was passieren wird. Es wird passieren, was im März 2026 in St. Petri schon passiert ist: Wer kann, hört auf zu heizen. Wer nicht aufhören kann, sucht sich Alternativen. Beides sind Reaktionen auf einen Preis, der die wirtschaftliche Verträglichkeit überschritten hat. Beides reduziert das Wärmeentgelt-Aufkommen der eins. Beides verteuert die Fernwärme für die Verbleibenden weiter. Und der Wärmeplan tut so, als gebe es das nicht.
2. Wenn Kulturförderung zu Wärmeentgelt wird
Die Preiserhöhung trifft nicht nur Privathaushalte. Sie trifft die Stadt als Großkundin — Schulen, Kitas, Sporthallen, Kulturhäuser. Sie trifft die Wohnungsunternehmen, die die Mehrkosten als Betriebskosten weitergeben. Sie trifft Vereine, kleine Gewerbebetriebe, soziale Einrichtungen.
In Chemnitz, das 2025 Kulturhauptstadt Europas war, hat das einen besonders sichtbaren Effekt: Mittel, die für Programme, Personal, Investitionen vorgesehen waren, werden für Wärmeentgelte aufgebraucht. Einzelne Akteure des Kulturhauptstadt-Jahres haben das öffentlich gemacht.
Es kommt eine zweite Bewegung hinzu: Die eins energie war selbst "Hauptsponsor" der Kulturhauptstadt Chemnitz 2025 [14]. Der Geschäftsführer Roland Warner formulierte 2024 die Begründung so: Es sei für eins als "regional verwurzeltes Unternehmen mit bereits langjährigem und vielfältigem Engagement in Chemnitz und der Region [...] selbstverständlich", den Titel "Kulturhauptstadt 2025 mit Leben zu füllen" [14].
Was dabei nicht angesprochen wird: Die Mittel, mit denen die eins ihr Sponsoring finanziert, kommen aus dem operativen Geschäft — also aus Strom-, Gas-, Wasser- und vor allem Fernwärmeentgelten. Wenn ein Kulturträger als Fernwärmekunde Preiserhöhungen tragen muss, und derselbe Kulturträger über Sponsoring der eins gefördert wird, dann ist das wirtschaftlich gesehen ein Kreislauf. Es ist eine doppelte Bewegung: Während die Stadt rhetorisch ihre Kulturpolitik feiert, wird ein Teil der Kultur-Etats durch Energieentgelte aufgebraucht, die wiederum über die kommunale Holding zurück in den Stadthaushalt fließen — abzüglich der Anteile, die nach München, Frankfurt am Main, Hannover, Nürnberg und Freiburg im Breisgau abgeführt werden [10].
Wer entscheidet im Übrigen, an welche Empfänger eins Sponsoring vergibt und in welcher Höhe? Welche Gegenleistungen werden vereinbart? Wie verhält sich das Sponsoring-Volumen zum Bilanzgewinn? Welcher Anteil der Sponsoring-Mittel geht an Vereine, Initiativen oder Veranstaltungen, in deren Vorständen, Trägerkreisen oder Schirmherrschaften Personen aus dem politischen Umfeld der eigenen Anteilseignerin Stadt Chemnitz sitzen? Diese Fragen sind in dem öffentlich zugänglichen Material nicht beantwortet [27]. Eine transparente Aufstellung gehört zu den Informationen, die die Stadt als Anteilseignerin im Beteiligungsbericht abrufen könnte und die der Stadtrat — bevor er einen Wärmeplan beschließt, der die Geschäftsgrundlage der eins für die nächsten zwei Jahrzehnte planerisch prägt — erbitten sollte.
Es geht hier nicht darum, lokale Vereine, Kulturinstitutionen oder Sportclubs zu schwächen. Es geht um die Reihenfolge: Erst muss die Kernleistung — verlässliche Versorgung zu nachvollziehbaren Preisen — den Maßstäben des Kartellrechts und des Verbraucherschutzes genügen. Erst dann ist Raum für freiwillige Zusatzleistungen, deren positive Außenwirkung zugleich das Reputationskonto des Versorgers stärkt — eine Wirkung, die nicht unbedeutend ist, weil sie die öffentliche Kritik an Preiserhöhungen dämpft.
3. Sektoruntersuchung Sachsen — schon einmal beanstandet, jetzt wieder offen
Im April 2021 hat die Landeskartellbehörde Sachsen eine neue Sektoruntersuchung zum Fernwärmemarkt eröffnet [18]. Anlass: zahlreiche Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über überhöhte Preise und nicht nachvollziehbare jährliche Preissteigerungen. Die Untersuchung erstreckt sich über das gesamte Land Sachsen, mehrere Versorger sind betroffen. Auf der Grundlage des § 32e GWB prüft die Behörde, ob die Marktmacht einzelner Fernwärmeversorger missbräuchlich genutzt wird.
Das ist nicht die erste Untersuchung dieser Art. Bereits 2013 hatte die Landeskartellbehörde Sachsen eine flächendeckende Abfrage durchgeführt [19]. Im Ergebnis musste die Behörde damals feststellen, dass viele sächsische Fernwärmeversorger ihre Preise über sogenannte "Preisgleitklauseln" am Index für Heizöl orientierten — obwohl sie gar kein Heizöl verbrennen. Diese Praxis wurde von der Behörde "nicht akzeptiert" [19]. Die betroffenen Versorger wurden aufgefordert, die Preisgleitklauseln auf den tatsächlich eingesetzten Hauptenergieträger umzustellen.
Bemerkenswert: Schon damals — vor über zehn Jahren — wurde behördlich festgestellt, dass die Preisformeln sächsischer Fernwärmeversorger zumindest teilweise nicht der Mechanik der tatsächlichen Erzeugungskosten folgten. Genau diese Frage steht in der laufenden Untersuchung erneut im Mittelpunkt, dieses Mal vor dem Hintergrund der drastischen Preiserhöhungen 2022–2024.
Ein offizieller Abschlussbericht der aktuellen sächsischen Sektoruntersuchung war ursprünglich für Anfang 2022 angekündigt [28]. Stand Mai 2026 liegt er noch nicht öffentlich vor. Andere Bundesländer haben ihre Untersuchungen inzwischen abgeschlossen: In Niedersachsen mussten 2017/18 sieben Versorger nach Verfahren der Landeskartellbehörde ihre Preise erheblich senken [29]. In Nordrhein-Westfalen wurden 2021 nach dem Abschlussbericht mehrere Verfahren eingeleitet [30]. In beiden Fällen ergaben sich konkrete Rückzahlungen oder Preissenkungen für Kunden.
Eine Sektoruntersuchung ist kein Strafverfahren. Sie ist eine systemische Bestandsaufnahme. Aber sie wird nur eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht für strukturelle Probleme besteht. Dass es einen solchen Verdacht in Sachsen gibt — schon 2013 und jetzt erneut — ist die offizielle Position einer Landesbehörde [18, 19]. Wenn der Chemnitzer Stadtrat einen Wärmeplan beschließt, der die Fernwärmeversorgung für die nächsten zwei Jahrzehnte als planerischen Orientierungsrahmen festlegt, geschieht das in einer Lage, in der parallel eine Behörde des Freistaates prüft, ob ebendiese Fernwärmeversorgung kartellrechtlich beanstandungsfrei funktioniert.
4. Der Iran-Krieg und die Verwundbarkeit der Chemnitzer Wärmeversorgung
Als Anfang 2024 der Auftrag zur Erstellung des Wärmeplans erteilt wurde, sah die Welt anders aus. Die Energiekrise nach dem russischen Überfall auf die Ukraine schien sich zu entspannen, die Gaspreise an den europäischen Großhandelsmärkten waren zwischen den unteren 30 €/MWh stabilisiert, die strategischen Gasspeicher in Deutschland waren gut gefüllt. Die Annahme des Wärmeplans, dass Erdgas und perspektivisch Wasserstoff verlässliche Brennstoffe für die nächsten Jahrzehnte sein würden, war in jenem Umfeld vertretbar.
Am 28. Februar 2026 änderte sich dieses Umfeld. Mit dem amerikanisch-israelischen Angriff auf den Iran begann ein Krieg, der nach einer breit rezipierten Goldman-Sachs-Analyse (so wiedergegeben durch ZDFheute Wirtschaft) zum größten Ölangebotsausfall in der Geschichte der globalen Energiemärkte geführt habe — "größer als das arabische Embargo 1973, größer als die Invasion Kuwaits 1990" [2]. Die Straße von Hormus, über die etwa ein Fünftel des weltweiten LNG-Handels läuft, ist seither faktisch blockiert. Katar als zweitgrößter LNG-Produzent der Welt liefert nicht mehr.
Die unmittelbaren Folgen für den Wärmemarkt sind beobachtbar:
- Der niederländische TTF-Gaspreis, der europäische Benchmark, sprang in den ersten vier Kriegswochen vom Vorkrisen-Niveau im Bereich 29–36 €/MWh auf zwischenzeitlich über 60 €/MWh (in einzelnen Spotnotierungen bis zu 74 €/MWh ausgewiesen) — eine Verdopplung [3].
- Die Neukundenpreise für Erdgas im Privatkundenbereich stiegen laut Vergleichsportal Verivox zwischen 24. Februar und 26. April 2026 um durchschnittlich 33 Prozent: von rund 8,1 ct/kWh auf rund 10,8 ct/kWh [31]. Verivox-Energieexperte Thorsten Storck warnte, dass die Heizkosten als Folge "um bis zu 50 Prozent steigen" könnten [31].
- Die Gasspeicher in Deutschland lagen am 13. April 2026 bei rund 23 Prozent Füllstand — deutlich niedriger als im Vorjahr und damit eine schlechte Ausgangslage für die anstehende Einspeicherperiode [32].
- Das DIW prognostiziert für die deutsche Wirtschaft 2026 nur noch 0,5 Prozent Wachstum und einen Schaden von rund 22 Milliarden Euro durch die Energieverteuerung; die Inflation steigt auf 2,8 Prozent [33].
- Das Institut der deutschen Wirtschaft schätzt den Gesamtschaden für die deutsche Volkswirtschaft bis Ende 2027 auf 40 Milliarden Euro [34].
Was bedeutet das für Chemnitz?
Methodischer Hinweis vorab — was dieses Kapitel will und was es nicht will. Die hier zitierten Iran-Krieg-Werte (TTF-Spitzen über 60 €/MWh, in einzelnen Spotnotierungen bis 74 €/MWh ausgewiesen, Speicher 23 %, +33 % Neukundenpreise Erdgas, +50 %-Prognosen) sind die akut beobachtbaren Marktreaktionen im Frühjahr 2026. Sie sind kein Dauerzustand und werden auch hier nicht als Dauerzustand prognostiziert. Prognosen aus dem Mai 2026 unter dem unmittelbaren Eindruck einer akuten geopolitischen Blockade tendieren naturgemäß zur Überzeichnung; die Märkte können sich beruhigen, Speicher können nachgefüllt werden, Verträge können neu ausgehandelt werden. *Was dieses Kapitel zeigen will, ist die strukturelle Verwundbarkeit der Chemnitzer Wärmeversorgung gegenüber geopolitischen Schocks — der Iran-Krieg ist der konkrete Demonstrationsfall, nicht die sichere Zukunftsannahme. Genau diese strukturelle Verwundbarkeit besteht unabhängig von der Dauer der aktuellen Krise; sie ergibt sich aus der Brennstoffwahl (Erdgas/perspektivisch H₂) und aus der Bezugsregionen-Struktur (Nordsee, Naher Osten), die in den Absätzen zu Norwegen, Groningen und der Bundesnetzagentur-Brückenlogik weiter unten dokumentiert werden. Selbst wenn die Hormus-Blockade morgen aufgehoben würde und der TTF-Preis wieder auf 30 €/MWh fiele — die nächste vergleichbare Krise ist eine Frage des Wann, nicht des Ob. Das* ist der argumentative Kern, nicht die genauen Zahlenwerte des Mai 2026.
Die Chemnitzer Fernwärmeversorgung hatte bis zum 18. Januar 2024 ihren Hauptbrennstoff in der lokalen Braunkohle des Heizkraftwerks Chemnitz-Nord. Mit dem Kohleausstieg an diesem Datum wurde die Versorgung auf Erdgas-KWK umgestellt. Hinzu kommen ein Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk (HHKW im Süden von Chemnitz, Genehmigung September 2025 durch die Stadt, geplante Inbetriebnahme Ende 2027, 16 MW thermische Leistung, 6.000–7.000 Betriebsstunden pro Jahr) [35] sowie perspektivisch ein Abfall-HKW (230.000 t/a, 66 MW, bis 480 GWh/a Fernwärme) [35]. Der Wärmeplan benennt für 18 Prozent des Stadtgebiets die Kategorie "Prüfgebiete mit offener Entscheidung zum Energieträger", in der Unterkategorie "dezentrale EE-Heizungen, Wasserstoff" als eine der möglichen Versorgungsperspektiven aufgeführt ist [1, 35].
Das bedeutet: Die Chemnitzer Fernwärme ist heute zu einem wesentlichen Anteil von einem Brennstoff abhängig, dessen Welthandelspreise sich binnen Wochen verdoppeln können, weil eine Meeresenge im Nahen Osten blockiert ist. Sie ist perspektivisch von einem zweiten Brennstoff (Wasserstoff) abhängig, dessen wesentlicher Produktionsstandort weltweit eben jener Nahe Osten ist [2, 3]. Roland Warner, Geschäftsführer der eins energie, hat in der BDEW-Stadtwerkestudie 2025 selbst zu Protokoll gegeben: rund 60 Prozent des Geschäftsergebnisses der eins entstehen am Gasnetz — einem Netz, das bis 2045 abgeschaltet werden muss [36].
Eine Wärmestrategie, die in dieser Lage auf zwei Energieträger setzt, die beide aus geopolitisch hoch volatilen Regionen kommen, ist eine Risikostrategie — und sie bleibt eine Risikostrategie auch dann, wenn die akute Iran-Krise wieder abklingt. Eine Wärmestrategie, die alternativ stärker auf strombasierte Wärmepumpen mit Photovoltaik-Eigenerzeugung und Wind aus dem regionalen Umland (Mittelsachsen, Erzgebirge) setzen würde, wäre lokal verwurzelt, weniger anfällig für geopolitische Schocks und mit den verfügbaren regionalen Strukturen umsetzbar. Im Wärmeplan-Entwurf wird die zweite Option als "völlig unrealistisch" abgewehrt [6]. Im Mai 2026 ist diese Bewertung schwerer zu vertreten als sie es vor zwei Jahren war.
Woher das Erdgas heute kommt — und was 2030 sein wird. Wer die Importabhängigkeit der Chemnitzer Fernwärme verstehen will, muss sich anschauen, woher das eingespeiste Erdgas eigentlich stammt. Laut Bundesnetzagentur kamen 2025 etwa 44 Prozent des deutschen Erdgases aus Norwegen, etwa 24 Prozent aus den Niederlanden, etwa 21 Prozent aus Belgien; der Rest aus übrigen Quellen, ergänzt durch LNG-Importe über die deutschen Terminals in Wilhelmshaven, Brunsbüttel, Lubmin und Mukran [118]. Die Niederlande und Belgien sind dabei zu erheblichen Teilen Transitländer für LNG, das über die Häfen Rotterdam und Zeebrugge nach Deutschland weitergeleitet wird — der ursprüngliche Erdgas-Lieferant ist also häufig USA oder Katar.
Diese Struktur ist nicht stabil. Das niederländische Groningen-Feld — über Jahrzehnte einer der größten Gasproduzenten Europas — ist seit Oktober 2024 geschlossen. Die Niederlande sind als eigenständiger Produzent damit faktisch ausgefallen; das Land tritt heute nur noch als Transiteur auf. Norwegen fördert nach Aussage der norwegischen Regierung auf Rekordniveau, kann diese Förderung aber laut eigener Kapazitätsplanung maximal bis etwa 2030 stabil halten. Danach beginnen die bestehenden Felder zu versiegen. Norwegen erschließt neue Areale in der Barentssee und reaktiviert alte Felder, um die Produktion bis etwa 2048 zu strecken — die maximale Lieferkapazität pro Jahr ist aber physikalisch gedeckelt und kann die weggefallenen russischen Pipeline-Mengen für ganz Europa nicht alleine kompensieren [118].
Die Bundesnetzagentur formuliert die strategische Konsequenz daraus offen: Norwegen und LNG aus den USA und Katar sind eine Brücke, bis Deutschland den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bis 2045 vollzogen hat. Wärmesektor und Industrie werden in dieser Logik auf erneuerbaren Strom und Wasserstoff umgestellt — nicht weil das politische Wunschvorstellung wäre, sondern weil die fossile Versorgungssicherheit aus geologisch-physikalischen Gründen endlich ist [118]. Wer dieser Logik folgt, muss eine doppelte Frage stellen: Erstens, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese Brücke bis 2045 trägt, ohne dass weitere geopolitische Schocks die Preise volatil halten? Zweitens, was passiert, wenn 2030 die norwegische Produktionsobergrenze erreicht ist und gleichzeitig der LNG-Welthandel — wie es seit Februar 2026 zu beobachten ist — durch Konflikte im Nahen Osten gestört wird?
Für die Chemnitzer Fernwärme bedeutet das: Der Brennstoffmix, der 2024 zu 93,95 Prozent und nach vollzogenem Kohle-Ausstieg 2025 sogar zu 99,62 Prozent auf Erdgas beruht [117], ist nicht nur klimapolitisch fragwürdig, sondern auch versorgungsstrategisch verwundbar. Die Annahme, dass Wasserstoff diese Versorgungslücke perspektivisch füllen wird, verschiebt das Problem nur — denn auch grüner Wasserstoff wird zu erheblichen Teilen importiert werden müssen, aus Regionen mit ähnlichen geopolitischen Risiken (Nordafrika, Naher Osten, Australien). Wer die Brückenlogik der Bundesnetzagentur ernst nimmt, kommt zur gleichen Schlussfolgerung wie der Eingang dieses Dossiers: Der Aufbau heimischer erneuerbarer Erzeugungskapazitäten und der konsequente Wechsel auf strombasierte Wärmeversorgung sind nicht eine Option neben anderen — sie sind die nüchterne Antwort auf eine geologisch und geopolitisch absehbare Verknappung. Eine Wärmeplanung, die diese Logik nicht ins Zentrum stellt, plant am Bundesgesetzgeber und am Welthandel vorbei.
4a. Der Wärmeplan als Ratifikation — was die eins schon entschieden hatte, bevor der Stadtrat überhaupt darüber abstimmen konnte
Ein zentraler, in der bisherigen öffentlichen Debatte unterbelichteter Punkt verdient ein eigenes Kapitel: Der Wärmeplan, über den der Stadtrat am 27. Mai 2026 entscheidet, beschreibt zu einem erheblichen Teil bereits getroffene unternehmerische Entscheidungen der eins energie. Er gestaltet sie nicht. Er kommentiert sie. Er macht sie öffentlich anschlussfähig. Aber er beschließt sie nicht — weil sie schon beschlossen sind.
Die Umstellung von Kohle auf Erdgas-KWK. Die für den Wärmepreis weitaus folgenreichste Entscheidung der letzten Jahre war die Stilllegung des Heizkraftwerks Chemnitz-Nord zum 18. Januar 2024 und die parallele Umstellung der Fernwärme-Erzeugung auf erdgasbetriebene Motoren-BHKWs. Diese Entscheidung wurde nicht im Rahmen einer kommunalen Wärmeplanung getroffen — der KWP befand sich zu diesem Zeitpunkt erst in der Ausschreibungsphase, mit Auftragsvergabe an die GEF Ingenieur AG erst im Laufe des Jahres 2024. Es handelt sich um eine klassische unternehmerische Investitions- und Brennstoffwahlentscheidung der eins energie, getroffen durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Konsequenz: Eine Brennstoffumstellung von der günstigen lokalen Braunkohle auf das knappe, geopolitisch volatile Erdgas — mit der wahrnehmbaren Folge der 80-Prozent-Preiserhöhung zum 1. Januar 2024.
Diese Entscheidung wäre auch dann zu treffen gewesen, wenn der Kohleausstieg gesetzlich erzwungen gewesen wäre — das war er für Chemnitz aber nicht im engen Sinne. Der bundesweite Kohleausstieg ist auf 2038 (vorgezogen frühestens auf 2030) terminiert. Die eins hat den Umstieg deutlich früher vollzogen. Das ist eine Vorzieh-Entscheidung: aus betriebswirtschaftlicher Logik (Anlagenalter, CO2-Bepreisung, Risikohorizont), aus politischer Erwartungssignalisierung — aber sie ist eine Entscheidung des Unternehmens, nicht der Stadt. Der Wärmeplan kommt für diese Weichenstellung zu spät.
Das HHKW und das Abfall-HKW. Im September 2025 wurde das Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk im Süden von Chemnitz durch die Stadt Chemnitz genehmigt — auf Basis eines Contracting-Vertrags, den die eins bereits 2024 abgeschlossen hatte [35]. Die Inbetriebnahme ist für Ende 2027 vorgesehen, mit einer thermischen Leistung von 16 MW und 6.000 bis 7.000 Jahresbetriebsstunden. Parallel ist ein Abfall-Heizkraftwerk mit 66 MW Leistung und 480 GWh/a Fernwärme-Ausbringung in Planung [35]. Beide Anlagen werden in den nächsten Jahren ans Netz gehen und ihre Investitionskosten über die Wärmeentgelte refinanzieren — refinanzieren müssen, weil sie sonst zu Stranded Assets würden. Der KWP nimmt diese Anlagen als gegebene Eckpunkte der Versorgungslandschaft an. Auch hier gilt: Die unternehmerischen Investitionsentscheidungen wurden getroffen, bevor der Stadtrat den Plan beschließt, der ihre Einbettung in eine 20-Jahre-Strategie rechtfertigt.
Die Versorgungsvorschläge nach § 18 Abs. 4 WPG. Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass Versorger im Rahmen der Wärmeplanung Vorschläge für die zukünftige Versorgung einbringen können. Die inetz hat im Rahmen des Chemnitzer Verfahrens "rechtskonform Versorgungsvorschläge für die Stadt Chemnitz gemäß § 18 Absatz 4 WPG eingebracht" — wörtlich zitiert aus dem Abwägungsprotokoll, Stellungnahme zu mehreren Bürgereingaben [6]. Diese Vorschläge umfassen Fernwärme und Wasserstoff. Sie wurden von der inetz selbst ausgearbeitet — also von dem Unternehmen, das den ökonomischen Vorteil aus dem Erhalt der Netz-Infrastruktur zieht. Die Stadt hat diese Vorschläge im Wesentlichen in den Plan übernommen und gegenüber abweichenden Bürgerstellungnahmen verteidigt. Das ist rechtlich zulässig — § 18 Abs. 4 WPG ermöglicht das ausdrücklich. Es ist aber strukturell nicht das, was eine sachgerechte Wärmeplanung idealerweise ist: die unabhängige Abwägung verschiedener Versorgungspfade durch eine planende Stelle, die keine eigene wirtschaftliche Aussage zum Ergebnis hat.
Die Preisformel und der Kohleausstieg. Im Dezember 2023 — also vor der eigentlichen Brennstoffumstellung — hat die eins ihre Fernwärmepreise um rund 80 Prozent angehoben. Die offizielle Begründung (laut Berichterstattung in der Freien Presse): gestiegene Beschaffungskosten, CO2-Bepreisung, Veränderungen im Energiemix — sprich, die Umstellung weg von der Kohle hin zum Erdgas. Das ist ein bemerkenswerter Mechanismus: Die eins hat eine Investitionsentscheidung getroffen, die ihre eigenen Erzeugungskosten massiv erhöht — und legt das Resultat in Form einer Preisanpassung auf ihre monopolisierten Endkunden um. Die Endkunden tragen damit nicht die Kosten ihrer Entscheidungen (es gibt keine — sie können nicht wechseln), sondern die Kosten der Investitionsentscheidung der eins. Diese Asymmetrie ist die Definition eines Monopols. Sie ist nicht illegal, aber sie ist auch nicht selbstverständlich akzeptabel — und in einem regulären Markt würde sie durch Wettbewerb diszipliniert. Im Fernwärmemarkt gibt es keinen Wettbewerb.
Ob diese Kostenumlage in der konkreten Größenordnung "verursachungsgerecht" im Sinne der AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 ist, prüft die Landeskartellbehörde Sachsen aktuell in ihrer Sektoruntersuchung [18]. Die in § 1 dargestellte Preiserhöhung um 80 Prozent ist der konkrete Anlass für viele der Bürgerstellungnahmen, die im Beteiligungsverfahren eingingen. Im Abwägungsprotokoll wird die Preisbildung allerdings als "nicht Gegenstand des Wärmeplans" zurückgewiesen — sie sei dem Transformationsplan der eins zuzuordnen, der wiederum nicht öffentlich ist [6].
Was das alles für den Beschluss am 27. Mai 2026 bedeutet. Wenn der Stadtrat am 27. Mai 2026 dem Wärmeplan zustimmt, beschließt er nicht die Wärmewende. Er ratifiziert eine Reihe von Entscheidungen, die andere bereits getroffen haben: Die eins hat den Kohleausstieg vollzogen. Die eins hat das HHKW geplant und genehmigen lassen. Die eins hat das Abfall-HKW projektiert. Die inetz hat Versorgungsvorschläge eingebracht. Die Preisformel wurde angepasst. All das ist passiert, bevor der Stadtrat zum ersten Mal über die Vorlage abstimmen sollte. Was er heute beschließen kann, ist im Wesentlichen die planerische Einbettung dieser Entscheidungen — ihre Übersetzung in eine Karte mit Eignungs- und Prüfgebieten, ihre rhetorische Verknüpfung mit den Klimazielen der Stadt, ihre formale Legitimation als "Stadtentscheidung".
Das ist nicht zwingend ein Vorwurf an die handelnden Personen — eine kommunale Wärmeplanung muss sich an der bestehenden Versorgungsinfrastruktur orientieren. Es wäre weltfremd, einen Wärmeplan zu beschließen, der das tatsächliche Erzeugersystem ignoriert. Aber: Die Bürgerschaft hat ein Recht zu wissen, was sie da eigentlich beschließen lässt. Sie beschließt nicht die Zukunft, sie ratifiziert die Vergangenheit. Und wenn die Vergangenheit unternehmerische Entscheidungen einer Gesellschaft enthält, deren Geschäftspolitik die kommunale Miteigentümerin Stadt mit ihrem 25,5-%-Anteil nur über fünf Aufsichtsräte und eine Holding-Konstruktion gemeinsam mit der KVES indirekt beeinflussen kann — und in der die Thüga mit 39,85 % der größte Einzelanteilseigner ist —, dann ist diese Ratifikation eine politische Aussage und sollte auch als solche behandelt werden.
Konkret: Bevor der Stadtrat den Plan beschließt, sollte er von der Verwaltung verlangen, in einer eigenen Anlage die Punkte zu benennen, die durch unternehmerische Vorzieh-Entscheidungen der eins bereits faktisch festgelegt sind, und die Punkte zu benennen, in denen der Stadtrat heute echten Gestaltungsspielraum hat. Erst diese Trennlinie macht den Beschluss zur sachgerechten politischen Entscheidung statt zur nachträglichen Genehmigung.
4a-bis. "Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg" — was die Selbstdarstellung der eins juristisch bedeutet
Der Satz im vorangegangenen Abschnitt — "es handelt sich um eine klassische unternehmerische Investitions- und Brennstoffwahlentscheidung der eins energie" — ist nicht nur eine politische Beschreibung. Er ist eine juristisch relevante Charakterisierung, die durch die eigenen öffentlichen Aussagen der eins-Geschäftsführung gestützt wird — und die zentrale Bedeutung für die Frage hat, ob die Preisanpassungsklausel, mit der die Brennstoffumstellung an die Fernwärmekunden weitergegeben wurde, juristisch tragfähig ist.
Es lohnt sich, die Aussagen der eins-Geschäftsführung dazu im Original nachzulesen.
Warner auf dem 24. Dresdner Fernwärme-Kolloquium des AGFW e. V. (24. September 2019). Roland Warner hielt zum Beginn dieses Kolloquiums eine Begrüßungsansprache, die als Audio, Video und Transkript öffentlich verfügbar ist [179]. Er beschreibt darin den Kohle-Erdgas-Umstieg als bewusste Eigenentscheidung der eins: "Wir aus der Braunkohleverfeuerung aussteigen, wir stellen um auf eine gasbasierte Befeuerung überwiegend und sparen dadurch im Vergleich Braunkohle zu fossilem Erdgas rund 60 Prozent CO₂-Emissionen ein." Im weiteren Verlauf der Rede beschreibt er die Stilllegung von Block C — der zentralen Braunkohleeinheit — wörtlich als "ein großes Anliegen von uns". Und an anderer Stelle: "Ich glaube, ein aktiver Beitrag, den ich auch gegenüber meinen Kindern gut darstellen kann." Das Datum dieser Aussagen ist juristisch relevant: 24. September 2019 — also rund viereinhalb Jahre vor der tatsächlichen Stilllegung des letzten Kohleblocks am 18. Januar 2024. Die strategische Umstellung war demnach lange vor ihrer Umsetzung als Eigenentscheidung der eins angelegt und kommuniziert.
Warner im Freie-Presse-Interview am 1. November 2025. Die Schlagzeile dieses Interviews — ein vierseitiges Interview unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren EV 4 O 1190/25 vor dem LG Chemnitz — lautet wortwörtlich: "Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg" [179]. Die eigene Wärmeerzeugung sei jetzt zu nahezu hundert Prozent aus Erdgas. Warner berichtet im Interview von der Inbetriebnahme der zwölf Erdgas-Motor-BHKWs, der Stilllegung der Braunkohle, der geplanten 100-prozentigen Klimaneutralität in zwanzig Jahren — und betont durchgehend die freiwillige, vorausschauende, aktiv gestaltende Rolle der eins.
Die eins selbst im Schreiben an Faßmann am 25. September 2025. Dasselbe Bild zeichnet die Rechtsabteilung der eins in der schriftlichen Antwort auf Faßmanns Widerspruch gegen die Sperrandrohung: "Hintergrund war, dass wir die Erzeugung der Fernwärme von Kohle auf Erdgas umgestellt haben, was eine teilweise Neukalkulation der Preise und Änderungen in der Preisanpassungsklausel notwendig gemacht hat." Der Brennstoffwechsel wird also auch in der Korrespondenz mit dem zahlenden Endkunden als eigene unternehmerische Maßnahme dargestellt — und gleichzeitig als Grund, die Preisanpassungsklausel zu Lasten dieses Kunden zu verändern.
Soweit das Bild, das die eins selbst von sich zeichnet. Bewusste Eigenentscheidung. Stolze unternehmerische Vorzieh-Leistung. Aktiver Beitrag, den der Geschäftsführer den eigenen Kindern erklären könne.
Warum diese Aussagen juristisch relevant sind. Sie sind es deshalb, weil das deutsche Schuldrecht zwischen zwei Arten von Vertragsanpassungsgründen unterscheidet — und die juristischen Folgen radikal verschieden sind.
Die eine Kategorie betrifft äußere, vom Versorger nicht zu beeinflussende Umstände: Eine Klausel wird durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam und muss nach BGH-Lesart ersetzt werden (BGH 27.09.2023, VIII ZR 249/22); ein gesetzliches Verbot zwingt zur Brennstoffumstellung; ein Lieferengpass macht den bisherigen Bezug technisch unmöglich. Hier ist die Anpassung einer Preisklausel zu Lasten des Kunden im Grundsatz zulässig, weil sie reaktiv ist.
Die andere Kategorie betrifft innere, vom Versorger frei wählbare Geschäftsentscheidungen: Der Versorger entscheidet sich aus betriebswirtschaftlichen, strategischen oder ökologischen Gründen für einen neuen Brennstoff, ein neues Erzeugungssystem, eine neue Bezugsstruktur. Hier greift, wie der Rechtsanwalt von Faßmann in seiner Erwiderung an die eins am 8. Oktober 2025 ausdrücklich anmahnt, der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB: Niemand soll aus einer Bedingung, die er selbst herbeigeführt hat, Vorteile ziehen — und schon gar keine einseitige Preisbestimmungsmacht gegenüber dem in der Monopolstellung gefangenen Endkunden. Die Erwiderung des Rechtsanwalts formuliert wörtlich: "Die von Ihnen geschilderte Umstellung des Energiebezugs stellt nach diesseitiger Ansicht eine unternehmerische Entscheidung dar. Dies führt nicht per se zur Unwirksamkeit des Vertrages oder bestimmter Klauseln/Vereinbarungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 162 II BGB kann diese allein in Ihrem Bereich liegende — tatsächlich und rechtlich nicht zwingende — Änderung des tatsächlichen Ablaufs der Wärmeversorgung (und ev. damit verbundene höhere Energiebezugspreise) in der Regel nicht dazu führen, dass die Preisklausel automatisch einseitig angepasst werden könnte."
Was Warner als Stolz beschreibt — die freiwillige, vorgezogene, eigeninitiative Umstellung —, ist juristisch das genaue Gegenteil dessen, was für eine einseitige Anpassung der Preisklausel zu Lasten des Kunden ausreichen würde. Je deutlicher die eins die Umstellung als eigene Entscheidung herausstellt, desto schwächer wird ihre Argumentation, die Preisklausel sei wegen veränderter äußerer Umstände anzupassen.
Die Klausel selbst, gemessen am Maßstab des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und der BGH-Rechtsprechung. Hinzu kommt eine zweite, davon unabhängige Angreifbarkeit. § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV verlangt, dass Preisanpassungsklauseln sowohl die tatsächliche Kostenentwicklung beim Versorger (Kostenelement) als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt insgesamt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Der BGH hat diese Vorgabe in zahlreichen Urteilen (zuletzt 25.09.2024, VIII ZR 165/21 u. a.) als Anforderung einer angemessenen Berücksichtigung beider Elemente konkretisiert; eine starre gesetzliche 50/50-Regel ergibt sich daraus nicht, lässt aber dem Versorger einen Gestaltungsspielraum innerhalb der Angemessenheit. Das Bundeskartellamt legt diese Anforderung in seiner Verwaltungspraxis als grundsätzlich hälftige Gewichtung (50/50) aus — eine Lesart, die in der Praxis als Prüfmaßstab fungiert, ohne dadurch zur zwingenden BGH- oder Gesetzesregel zu werden.
Die heute geltende Preisformel der eins für Fernwärme (Stand Preisblatt 2026 [169]) gewichtet das Marktelement (den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts, WPI) mit 30 Prozent, das Kostenelement (Erdgas-Großhandelsindex 30 Prozent plus Investitionsgüter-Erzeugerpreisindex 40 Prozent) zusammen mit 70 Prozent. Damit dominiert das Kostenelement das Marktelement etwa im Verhältnis 7 zu 3 — eine Spreizung, die nach der BGH-Linie deutlich erklärungsbedürftig ist. Eine Klausel mit so deutlich untergewichtetem Marktelement ist genau die Konstellation, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 UKl 3/24) auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen anderen Versorger als rechtswidrig eingestuft hat [180]. Das Urteil stellt klar: Versorger dürfen nicht "beliebig ihre Kosten weiterreichen"; das Marktelement ist Ausdruck der Schutzfunktion zugunsten der "gefangenen" Fernwärmekunden, die anders als Strom- oder Gaskunden den Anbieter nicht wechseln können.
Das Bundeskartellamt-Pilotverfahren — und warum die eins-Konstellation in fast jedem Punkt zur Verdachtsbeschreibung passt. Das Bundeskartellamt hat am 16. November 2023 ein Pilotverfahren gegen anfangs sechs, später sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger eingeleitet — wegen genau dieser Problemstellung [180]. Die Behörde untersucht insgesamt neun Fernwärmenetze in vier Bundesländern. Mundts Einleitungs-Zitat trifft die Chemnitzer Konstellation fast wörtlich: "Es wirft zum Beispiel Fragen auf, wenn ein Unternehmen den Fernwärmepreis an die Entwicklung des Gaspreises angepasst hat, obwohl tatsächlich auch andere günstigere Alternativen für die Wärmeerzeugung verwendet wurden."
Am 20. März 2025 hat das Bundeskartellamt einen Zwischenstand veröffentlicht [180]: "Bei bislang vier dieser Netze ist das Bundeskartellamt nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Auffassung, dass sich der Anfangsverdacht erhärtet hat und zu Ungunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rechtwidrige Preisanpassungsklauseln verwendet wurden." Die festgestellten Verstöße liegen in drei Mustern, die das BKartA explizit benennt: (1) Marktelement zu niedrig gewichtet entgegen der BGH-Vorgabe; (2) Kostenelement bildet die tatsächlichen Kosten nicht korrekt ab (bei 3 von 4 Netzen); (3) kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt — also Subventionen, Kohleersatzbonus, Förderbeiträge, die den Verbrauchern als Preisminderung weitergegeben werden müssten, in der Klauselrechnung aber fehlen.
Die eins-Konstellation weist in ihrer Struktur erhebliche Parallelen zu jedem einzelnen dieser drei Verdachtspunkte auf. Marktelement 30 Prozent — der BGH fordert eine "angemessene" Berücksichtigung des Marktelements, die das Bundeskartellamt in seiner Verwaltungspraxis als grundsätzlich hälftige Gewichtung (50/50) auslegt; die eins-Klausel liegt damit deutlich unter dem vom BKartA herangezogenen Prüfmaßstab. Kostenelement an einem reinen Erdgas-Index, obwohl die MHKW-Anlagen technisch für Biogas und bis zu 20 Prozent Wasserstoff ausgelegt sind und Warner selbst auf dem AGFW-Kolloquium betont, "das Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk wird ungefähr neun Prozent erneuerbare Fernwärme erzeugen" [179] — die tatsächliche Brennstoffmischung ist also keineswegs ein reines Gas-Profil. Und schließlich kostendämpfende Komponenten: Die eins hat 2024 rund 16,04 Mio. € als Kohleersatzbonus nach § 7c KWKG vereinnahmt sowie 6,5 Mio. € aus dem Just-Transition-Fund für Power-to-Heat-Anlagen und Hausanschlussstationen [9]. Eine erkennbare Weitergabe dieser Mittel an die Fernwärmekunden in Form einer Preissenkung oder einer Korrektur der Klausel ist im Preisblatt 2026 nicht ablesbar. Ob diese strukturellen Parallelen im konkreten Fall der eins tatsächlich auf eine rechtswidrige Klauselpraxis hinauslaufen, ist eine Frage, die nur die zuständigen Kartellbehörden in einem eigenen Verfahren feststellen können.
Mundts Hinweis im Jahresbericht 2024/25. Der BKartA-Präsident formuliert die strukturelle Erkenntnis aus dem Pilotverfahren in einem Satz, der für die Diskussion über die eins zentral ist: "Wir brauchen Transparenz nicht nur über die Preise, sondern vor allem über die Kosten der Unternehmen, klare Vorgaben zur Preisgestaltung und eine Stärkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in diesem Bereich." [180] Die Forderung gilt für ein ganzes Wirtschaftssegment — sie gilt erst recht für einen Versorger, dessen Kostentransparenz so weit zurückgehalten wird, dass selbst das laufende Gerichtsverfahren beim LG Chemnitz das Auskunftsverlangen nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV durchsetzen muss.
Ob die eins konkret zu den sieben Pilot-Versorgern gehört, ist nicht öffentlich bekannt — das BKartA nennt aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Namen und wird das auch erst zum Abschluss der Verfahren tun. Aber unabhängig davon ist der inhaltliche Verdacht parallel: Das Verdachtsmuster, das das BKartA bei seinen Pilotverfahren beschreibt, deckt sich in fast jedem Punkt mit dem, was bei der eins beobachtbar ist. Eine schriftliche Anregung an die Sächsische Landeskartellbehörde, die im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) angesiedelt ist (nicht im SMEKUL — das SMWA ist nach § 48 GWB die für Wettbewerbsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde) — gestützt auf das Kartellrecht, insbesondere § 32 i.V.m. § 19 GWB (Missbrauchsverbot bei marktbeherrschender Stellung) — hilfsweise auch an das Bundeskartellamt, ist deshalb eine sachgerechte Reaktion betroffener Bürgerinnen und Bürger. Eine Stützung auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) scheidet hier dogmatisch aus: Fernwärmenetze sind von der Netzregulierung des EnWG (§ 1 EnWG) ausdrücklich ausgenommen; die Landeskartellbehörde bzw. das Bundeskartellamt handeln bei Fernwärme-Preismissbrauch ausschließlich als Kartellbehörden auf Grundlage des GWB (§§ 19, 32, 48 GWB). Ein Musterschreiben für eine solche Anregung ist im Anhang dieses Dossiers vorbereitet.
Eine zusätzliche, aktuell laufende Stellschraube auf europäischer Ebene. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 9 U 1087/20) dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit der BGH-Dreijahreslösung mit der Richtlinie 93/13/EWG vorgelegt — also genau jenes Konstrukts, das festlegt, wie lange ein Fernwärmekunde nach einer Preiserhöhung widersprechen muss, um sie wirksam anfechten zu können [180]. Das KG fragt den EuGH zudem, ob das Recht der Versorger nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV, Preise einseitig anzupassen oder unwirksame Klauseln einseitig durch öffentliche Bekanntgabe zu ersetzen, überhaupt mit dem europäischen Verbraucherschutz vereinbar ist. Sollte der EuGH dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht kippen, würde nicht nur die Dreijahresfrist fallen, sondern die juristische Basis für die Preissetzungsmacht des Fernwärme-Monopolisten gegenüber dem gefangenen Endkunden in ihrer Substanz erschüttert. Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH fand am 12. März 2026 statt; eine Entscheidung steht noch aus. Sollte der EuGH die Dreijahreslösung des BGH als nicht mit Unionsrecht vereinbar beurteilen, würden für Fernwärmekunden, die rechtzeitig widersprochen haben, weiterreichende Rückforderungsmöglichkeiten entstehen, als die deutsche Rechtsprechung sie bisher anerkannt hat. Der AGFW — also der Branchenverband, dem die eins als Mitglied angehört — warnt selbst öffentlich, das EuGH-Urteil könne "zu Insolvenzen bei Stadtwerken" führen [180] und fordert eine schnelle AVBFernwärme-Novelle. Diese Warnung des Branchenverbands ist zugleich ein Eingeständnis darüber, wie stark die heutigen Bilanzen vieler Versorger auf einer Klauselpraxis aufgebaut sind, die juristisch wackelt.
Was das für den Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 bedeutet. Auch diese Dimension ist im Beschluss nicht behandelt, weil die Beschlussvorlage die Preisbildung als "nicht Gegenstand des Wärmeplans" einstuft. Aber das Geld, mit dem der Wärmeplan in der eins-Bilanz refinanziert werden wird, fließt zu erheblichem Teil aus eben jenen Preisanpassungen, deren juristische Tragfähigkeit fraglich ist. Sollte sich die Klausel im Pilotverfahren oder in einem Folgeverfahren als rechtswidrig erweisen, müsste die eins Rückstellungen für Rückzahlungen bilden — die im Bilanzgewinn fehlen werden, der heute in Holdingstrukturen nach Frankfurt, Hannover, Nürnberg und Freiburg fließt. Das ist ein bilanzielles Risiko, das die kommunale Eigentümerseite im Aufsichtsrat ernst nehmen müsste, statt es als "Sache der eins" zu behandeln. Der Wärmeplan ist davon nicht zu trennen, denn er ist genau das Dokument, das die einzelnen Brennstoff- und Investitionsentscheidungen, an deren Refinanzierung die Preisklausel hängt, planerisch ratifiziert.
4b. Die größte Stellschraube, die niemand drehen will: Gebäudedämmung
Wenn man eine Volkshochschulklasse fragt, wie man den Wärmebedarf einer Stadt halbiert, kommt die Antwort meist sofort: dämmen. Dächer, Außenwände, Kellerdecken, Fenster. Es ist die naheliegendste, technisch ausgereifteste und langlebigste Maßnahme der gesamten Wärmewende — und es ist die einzige, deren Wirkung unabhängig vom späteren Energieträger eintritt. Wer heute eine Plattenbau-Fassade dämmt, spart Wärme — egal ob in zwanzig Jahren Erdgas, Wasserstoff, Fernwärme oder eine Wärmepumpe darin steckt.
Der Chemnitzer Wärmeplan rechnet mit einer Reduktion des Wärmebedarfs um rund 10 Prozent bis 2040 (von etwa 2.315 GWh/a auf etwa 2.100 GWh/a, also -215 GWh) [35]. Das ist die einzige Wärmebedarfssenkungsannahme im gesamten Zielszenario. Und der KWP-Schlussbericht stellt selbst klar, woher diese 10 Prozent kommen: "Gründe hierfür sind, wie anfangs dargelegt, maßgeblich klimawandel- bedingte Einflüsse auf den Heizwärmebedarf und von geringerem Umfang die zunehmende Gebäudeeffizienz des Bestands sowie höhere energetische Standards bei Sanierung und Neubauten" [35]. Im Klartext: Der größere Teil der angenommenen Reduktion entsteht nicht durch besser gedämmte Gebäude, sondern dadurch, dass die Winter durch die Klimaerwärmung milder werden. Das ist eine bemerkenswerte Pointe: Der Wärmeplan, der die Klimawende voranbringen soll, rechnet die Klimaerwärmung als Hauptbeitrag zur Wärmebedarfssenkung ein.
Die unterstellten Sanierungsraten im KWP — "1,7 Prozent im Jahr 2030 auf gegen 1,9 Prozent im Jahr 2040 (jeweils bezogen auf die Wohnfläche)" [6] — entsprechen damit nicht mehr als der bundesweiten Status-quo-Rate, die seit Jahren als zu niedrig kritisiert wird. Mehrere Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren haben das angemahnt; die Verbraucherzentrale Sachsen schreibt in ihrer Stellungnahme: "Die KWP-Lösung steht auf wackliger Grundlage, wenn die Dekarbonisierung zwar technisch gelingt, die Effizienzgewinne im Gebäudebestand jedoch nicht im gleichen Maße vorangetrieben werden" [6]. Die Energie-AG des Klimabündnis Chemnitz hat in ihrer Stellungnahme moniert, dass "der Aspekt der energetischen Sanierung von Wohngebäuden als effektive Senke für den Wärmebedarf" im Entwurf "nicht ausreichend" behandelt sei [6]. Beide Stellungnahmen wurden im Abwägungsprotokoll als "teilweise berücksichtigt" oder "nicht berücksichtigt" eingestuft.
Die Stadt argumentiert in ihren Abwägungen: "Gebäudeseitige Effizienzmaßnahmen sind für den effizienten Betrieb von Wärmenetzen von Bedeutung, fallen jedoch in den Verantwortungsbereich der Eigentümer und des Netzbetreibers" [6]. Das ist juristisch nicht falsch. Aber es ist eine Verantwortungsabschiebung: Die Stadt erklärt das größte Wärmebedarfssenkungspotenzial zur Zuständigkeit anderer und plant ihre eigene Wärmeversorgung so, als gäbe es dieses Potenzial nicht.
Eine Modellrechnung mit konservativen Annahmen
Wie groß ist das Potenzial tatsächlich? Lassen Sie uns rechnen — mit Studienzahlen, die sich aus dena, Fraunhofer und Heizspiegel belegen lassen.
Ausgangslage Chemnitz 2022 (KWP-Endbericht, S. 31):
- Gesamtwärmebedarf: ca. 2.315 GWh/a
- Davon Fernwärme: ca. 730 GWh/a (32 %)
- Davon Erdgas-Einzelheizung: ca. 950 GWh/a (41 %)
- Davon Heizöl: ca. 180 GWh/a (8 %)
- Rest (Strom, Holz, Solar, Kohle): ca. 455 GWh/a (20 %)
- Wohnungen gesamt: ca. 134.000 (davon im Heckert-Gebiet ca. 25.500, weitere ca. 30.000 in Plattenbauten anderer Stadtteile, Rest Altbau/Gründerzeit/Neubau) [124]
Sanierungspotenzial laut Studienlage:
| Maßnahme | Einsparung Heizwärme | Quelle |
|---|---|---|
| Fassadendämmung WDVS allein | ca. 25 % | dena 2018 [120] |
| Plattenbau-Vollsanierung (Fassade + Dach + Keller + Fenster) | bis 60 % | dena 2018 [120] |
| Gründerzeitgebäude-Sanierung (Innendämmung, Fenster) | 30–45 % | Fraunhofer IBP [121] |
| Dachdämmung Einfamilienhaus | 10–15 % | Heizspiegel 2024 [8] |
Annahme einer "ambitionierten, aber realistischen" Dämmoffensive bis 2040 (15 Jahre, statt KWP-1,7%/a also 3,5%/a Sanierungsrate, was den Bundesförderzielen entspricht):
- Plattenbau-Bestand (ca. 55.000 Wohnungen, ca. 3,3 Mio. m²): 80 % vollsaniert, durchschnittliche Einsparung 50 % → bei ca. 800 GWh/a Plattenbau-Heizwärmebedarf: -320 GWh/a
- Gründerzeit-/Altbaubestand (ca. 50.000 Wohnungen, ca. 3,5 Mio. m²): 50 % saniert, durchschnittliche Einsparung 35 % → bei ca. 850 GWh/a Heizwärmebedarf: -150 GWh/a
- Übriger Bestand (Neubau, EFH, Reihenhäuser, ca. 30.000 Wohnungen): 60 % teilsaniert, durchschnittliche Einsparung 20 % → bei ca. 500 GWh/a: -60 GWh/a
Summe potenzielle Wärmebedarfssenkung bis 2040: rund 530 GWh/a oder etwa 23 Prozent. Plus die klimawandelbedingte Senkung, die der KWP-Endbericht selbst ohnehin einrechnet (geschätzt 100–150 GWh/a), kommt man auf eine realistische Gesamt-Reduktion von 30 bis 35 Prozent — das Dreifache dessen, was der aktuelle KWP unterstellt.
Was das für die Erzeugung bedeutet
Wenn der Wärmebedarf statt um 10 nur um 30 Prozent sinkt — durch die reine Hüllen-Dämmung —, müssen die Erzeugungskapazitäten entsprechend kleiner dimensioniert werden. Rechnet man die zweite Stufe (intelligente Heizung) hinzu, sinkt der Bedarf in einem ehrlichen Szenario um rund 37 bis 47 Prozent (am unteren Bandrand: 30 % Hülle + 10 % von 70 % Restbedarf = 37 %; am oberen Bandrand: 30 % Hülle + 25 % von 70 % Restbedarf = rund 47,5 %), von 2.315 GWh/a auf ca. 1.220–1.460 GWh/a. Im weiteren Verlauf wird der Bandrand "rund 45 %" als Mittelwert verwendet — er liegt knapp unter dem Plausibel-Optimum und ist konservativ gegenüber den Spitzenwerten praxisbewährter Projekte (Hohenems –84 %, Hameln NetZero), die sich auf einzelne Gebäude beziehen und nicht ohne weiteres auf einen Stadt-Durchschnitt übertragbar sind. Beide Annahmen werden im Folgenden gegenübergestellt:
Szenario "ehrliche Dämmung" (30 % Reduktion auf 1.620 GWh/a):
- Fernwärmeerzeugung: Bei 32 Prozent Marktanteil sinkt der Fernwärmebedarf von 730 GWh/a auf ca. 510 GWh/a am Endkunden. Beim 2024er Basisszenario von 21,30 % Netzverlust entspräche das einer notwendigen Einspeisung von rund 648 GWh/a (510 / 0,787); das geplante Abfall-HKW mit 480 GWh/a Fernwärme-Auskopplung deckte davon ca. 74 Prozent. Wenn parallel zur Bedarfsreduktion die Netzverluste auf das Bundesmittel von ca. 13 % gesenkt werden, sinkt die notwendige Einspeisung auf rund 586 GWh/a — das Abfall-HKW deckte dann rund 82 Prozent. Bei einer ambitionierten Verlustsenkung auf 10 % läge die Deckung sogar bei rund 85 Prozent. Die ursprünglich genannten 94 Prozent setzen also voraus, dass die Bedarfsreduktion auf der Endkundenseite mit einer parallelen Verlustreduktion im Netz einhergeht — die ohne Netzsanierung allein nicht zu erreichen ist. Die Notwendigkeit, parallel weiterhin auf erdgasbefeuerter KWK in der heutigen Größenordnung zu produzieren, würde in jedem dieser Pfade stark relativiert.
- Erdgas-Einzelheizungen: Bei aggressiver Sanierung halbiert sich der individuelle Bedarf. Diese Wohnungen werden zu Wärmepumpen-Kandidaten, nicht zu Wasserstoff-Anschlüssen.
- Fernwärmenetz-Verluste: 2024: 178.064 MWh/a bei 21,30 %; 2025: 167.974 MWh/a bei 19,29 % [117]. Bei kleinerem Durchsatz steigt der Verlustanteil tendenziell — es sei denn, das Netz wird parallel verschlankt.
Szenario "ehrliche Dämmung plus intelligente Heizung" (45 % Reduktion auf 1.275 GWh/a):
- Fernwärmeerzeugung: Der Fernwärmebedarf sinkt auf ca. 400 GWh/a am Endkunden. Bei heutigem Verlustniveau wären rund 508 GWh/a Einspeisung erforderlich — das Abfall-HKW mit 480 GWh/a läge knapp darunter; bei paralleler Verlustsenkung auf 13 % wären nur noch rund 460 GWh/a Einspeisung nötig — das Abfall-HKW deckte den gesamten Bedarf, mit Überschuss. Erdgasbefeuerte KWK wäre dann als Spitzenlast-Reserve ausreichend — die heutige Grundlast-Erzeugung in der heutigen Größenordnung wird zur Stranded-Asset-Risikoanlage.
- Wasserstoff-Prüfgebiete: Die 18 Prozent Wasserstoff-Anteil im KWP-Zielszenario 2040 verschieben sich von einer "perspektivischen Lösung" zu einer "Lösung, die in dieser Dimension nicht mehr gebraucht wird". Wer im Plattenbau nicht 175, sondern 65 kWh/(m²·a) verbraucht (das ist das Niveau einer Vollsanierung mit intelligenter Heizung), heizt auch mit einer einfachen Luft-Wärmepumpe und dynamischem Stromtarif komfortabel — Wasserstoffleitungen ins Quartier wären überdimensioniert.
- Investitionsentscheidungen heute: Genau das ist die Brisanz. Die eins energie hat in den vergangenen 24 Monaten Investitionen für die erdgasbefeuerte KWK getroffen, die sich nur amortisieren, wenn der Wärmebedarf in den nächsten 15 Jahren nicht signifikant sinkt. Ein KWP mit 40–50 % Bedarfsreduktion bedroht diese Wirtschaftlichkeitsrechnung. Es liegt nahe zu vermuten, dass dieser Konflikt — auch unbewusst — in die Annahmen des KWP eingeflossen ist. Wer die Bedarfsreduktion bei 10 Prozent festschreibt, schützt die Investitionsentscheidung der eins. Wer sie ehrlich rechnet, stellt sie in Frage.
Der dritte, vergessene Reduktions-Hebel: die Netzverluste
Bei aller Diskussion um Erzeugung und Bedarfsreduktion wird ein Hebel im aktuellen Wärmeplan systematisch unterspielt: die Wärmeverluste im Verteilnetz. Sie sind in Chemnitz außergewöhnlich hoch — und sie sind ein eigenständiger, technisch klar quantifizierbarer Reduktionspfad, der vom Sanierungstempo der Gebäude unabhängig ist.
Die Zahlen. Die offizielle AGFW-Bescheinigung für das Bilanzjahr 2024 dokumentiert für das Chemnitzer Fernwärmenetz eine Einspeisung von 836.030 MWh/a und Netzverluste von 178.064 MWh/a — das entspricht einer Verlustquote von 21,30 Prozent [117]. Anders ausgedrückt: Mehr als jede fünfte Kilowattstunde, die im Heizkraftwerk Nord erzeugt wird, kommt nie bei einem Kunden an. Sie wärmt das Erdreich entlang der 300 Kilometer Trasse zwischen Heizkraftwerk und Anschlussnehmern auf — oder geht in den teilweise schlecht gedämmten, teilweise oberirdisch geführten Leitungen aus DDR-Zeit, die das Chemnitzer Netz immer noch in nicht unerheblichen Anteilen prägen, einfach ungenutzt an die Umgebung verloren. Im Bilanzjahr 2025 hat sich der rechnerische Wert leicht verbessert (Einspeisung 870.708 MWh, Verluste 167.974 MWh, Verlustquote 19,29 Prozent) [117]. Diese Verbesserung ist allerdings vorsichtig zu interpretieren. eins erweitert seit 2023 das Fernwärmenetz aktiv in Teilen von Chemnitz (zwischen 2025 und 2028 sollen 300 intelligente Hausanschlussstationen mit ca. 7,5 Mio. € Investitionsvolumen eingebaut werden, ko-finanziert durch den Just-Transition-Fonds). Neue Trassenabschnitte sind nach heutigem Stand der Technik mit Kunststoffmantelrohren (KMR) deutlich besser gedämmt als die DDR-Bestandstrassen aus den 1970er Jahren. Eine geringere durchschnittliche Verlustquote kann daher zwei Ursachen haben: (a) echte Sanierung der bestehenden Verlustträger im Altnetz, oder (b) rechnerische Verdünnung durch den höheren Anteil neuer, ohnehin gut gedämmter Trassen — bei unveränderter physikalischer Verlustsituation der DDR-Bestandsstrecken. Welcher der beiden Effekte wie stark wirkt, ist aus den AGFW-Bescheinigungen allein nicht zu erkennen. Das ist eine Frage an die eins energie und an die Beschlussunterlagen B-069/2026: Wie hoch ist die absolute Verlustleistung pro Kilometer Bestandstrasse heute, wie ist sie im Zeitverlauf? Solange das nicht aufgeschlüsselt wird, ist die scheinbare Verbesserung kein Beleg für eine bessere Effizienz des Altnetzes — sie kann auch der Effekt eines wachsenden Nenners sein. Alle nachfolgenden Modellrechnungen in diesem Kapitel arbeiten weiterhin mit den 2024er-Werten als Basisszenario, weil sie die letzte Periode mit vollständigem Brennstoffmix einschließlich Kohle abbilden; die Größenordnungen der Aussagen ändern sich durch den 2025er-Wert nicht wesentlich (Mehrverluste gegenüber Bund 6,3 statt 8,3 Prozentpunkte; Sanierungs-Hebel weiterhin im erheblichen zweistelligen GWh-Bereich).
Der Bundesvergleich. Der AGFW-Hauptbericht — die maßgebliche Branchenstatistik des Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und KWK — weist für die letzten fünf Jahre einen deutschlandweiten Durchschnitt der Netzverluste von rund 13 Prozent aus [142]. Die Bremer Stadtwerke wesernetz, die diesen Wert auf ihrer Website zitieren und mit den eigenen Daten abgleichen, kommen für Bremen und Bremerhaven auf einen Mittelwert von 13,3 Prozent — also deckungsgleich mit dem Bundesdurchschnitt [142]. Chemnitz liegt damit 8,3 Prozentpunkte über dem Bundesdurchschnitt — anders gesagt: Chemnitz verliert pro Jahr rund 69.400 MWh mehr als ein durchschnittliches deutsches Fernwärmenetz, bezogen auf die heutige Einspeisung von 836.030 MWh (8,3 Prozentpunkte × 836.030 MWh). Bei gleicher Endkundenwärme von 657.966 MWh und 13 % Bundesvergleich läge die hypothetische Einspeisung bei rund 756.300 MWh, der Verlust bei rund 98.300 MWh — damit lägen die Mehrverluste gegenüber dem Bundesvergleich bei rund 80.000 MWh (Differenz 178.064 zu 98.300). Beide Vergleichsgrößen sind belastbar, sie unterscheiden sich nur durch die unterstellte Bezugsbasis (heutige Einspeisung vs. gleiche Endkundenwärme). In beiden Fällen ist die Größenordnung beträchtlich: Sie übersteigt den gesamten Jahres-Wärmebedarf von 5.000–6.000 durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalten.
Warum sind die Verluste so hoch? Diese Frage hat der Geschäftsführer der eins energie, Roland Warner, selbst öffentlich beantwortet. Beim Carlowitz-Dialog erklärte er, dass die große Versorgungstrasse vom Heizkraftwerk Nord in den Westen der Stadt wegen eines Rückgangs der Kundenzahl inzwischen "überdimensioniert" sei und "hohe Wärmeverluste produziert" [143]. Das ist ein bemerkenswert offenes Eingeständnis: Das Netz wurde in einer Zeit gebaut, als Chemnitz noch eine andere Bevölkerungsdichte hatte. Es wurde nach 1990 nicht im selben Tempo zurückgebaut, wie die Anschlussdichte gesunken ist. Heute fließt Heißwasser durch Rohre, die für deutlich höhere Durchsätze ausgelegt waren — und kühlt unterwegs schneller ab, als es bei einem optimal dimensionierten Netz der Fall wäre. Hinzu kommen Altrohre, deren Dämmung nach 40 oder 50 Jahren Betriebszeit erheblich gealtert ist, und ein hohes Temperaturniveau im Vorlauf (heute bis zu 130 °C im Winter), das die Verluste pro Trassenmeter erhöht.
Was eine Reduktion auf den Bundesdurchschnitt brächte. Wenn Chemnitz die Verlustquote von 21,30 auf 10 Prozent senken würde — also etwas unter dem Bundesdurchschnitt von 13 Prozent —, wäre die Einsparung erheblich. Bei gleicher Endkundenwärme von 657.966 MWh läge die notwendige Netzeinspeisung nur noch bei rund 731.000 MWh statt 836.030 MWh — also eine Reduktion der Netzeinspeisung um rund 105.000 MWh/a, etwa 12,6 Prozent der heutigen Erzeugung. Das ist nicht trivial: Es entspricht etwa der Hälfte der gesamten geplanten Hackschnitzel-HKW-Erzeugung (rund 184 GWh/a Wärmeauskopplung laut KWP-Zielszenario). Anders gesagt: Allein durch Netzsanierung ließe sich ein bedeutender Teil dessen, was der Wärmeplan über neue Erzeugungsanlagen erreichen will, einsparen — ohne einen einzigen zusätzlichen Brennstoff zu verfeuern oder eine einzige neue Anlage zu errichten.
Was das in CO₂ und Geld bedeutet. Bei der CO₂-Bilanz der Chemnitzer Fernwärme (2024: 0,252 t/MWh nach CO2KostAufG-Methode; 2025 nach Kohle-Ausstieg: 0,221 t/MWh, siehe § 1c) entspricht eine Verlustreduktion um 105.000 MWh einer CO₂-Einsparung von rund 23.000 bis 26.500 Tonnen pro Jahr — ohne jede Brennstoff-Umstellung. Über die 20-jährige AfA-Lebensdauer eines Wärmenetzes [142] kumulieren sich daraus 460.000 bis 530.000 Tonnen CO₂. Bei einem Großhandels-Wärmepreis von angenommen 60–80 €/MWh (Erdgas-KWK-Erzeugungskosten 2025) entspricht die Brennstoff-Einsparung 6,3 bis 8,4 Millionen Euro pro Jahr — Geld, das heute über das Erdgasnetz an internationale Lieferanten fließt und das bei einem schlankeren Netz in der Region verbleiben würde (siehe § 26 zur Kaufkraft-Logik).
Was würde die Sanierung kosten? Hier liegen belastbare Vergleichszahlen vor. Die Stadtwerke Neubrandenburg (neu.sw) erneuern derzeit eine vergleichbar alte Fernwärmetrasse aus den 1970er Jahren — den sogenannten "Süd-Ost-Strang" mit insgesamt rund 3,5 Kilometern Länge. Das Gesamtprojekt ist als Sanierungsverlauf 2020–2029 geplant; das Gesamt-Investitionsvolumen wird mit rund 8 Millionen Euro ausgewiesen (entspricht rund 2,3 Mio. €/km über den Gesamtstrang gerechnet). Für den aktuell laufenden Bauabschnitt (rund 300 m) nennt neu.sw in der Projektmeldung 2025 eine Investition von rund 2,8 Mio. € — der spezifische Kilometerwert in besonders komplexen Innenstadtlagen kann also deutlich höher liegen als der Gesamtprojekt-Mittelwert [144]. Das deckt sich mit den bundesweiten Größenordnungen, die das Prognos-Gutachten "Perspektive der Fernwärme" 2024 im Auftrag von AGFW und VKU ausweist: Für den deutschlandweiten Aus- und Umbau der Fernwärme werden bis 2045 insgesamt 74,4 Milliarden Euro veranschlagt; rund die Hälfte davon (ca. 37 Mrd. €) entfällt auf Netze, verteilt auf rund 31.000 km Trassenlänge — also rund 1,2 Mio. €/km im Bundesschnitt (Mischwert aus Sanierung und Neubau, ohne Erzeugung) [144]. Methodischer Hinweis: Der Wert 2,3 Mio. €/km ist ein aus dem Neubrandenburger Gesamtprojekt abgeleiteter Beispielwert — er ersetzt keine projektspezifische Kostenschätzung. Eine seriöse Bandbreite für innerstädtische Sanierungslagen liegt bei etwa 1,8–2,8 Mio. €/km (±20 %); für besonders komplexe Innenstadtlagen mit Altlasten, Verkehrsführung oder hoher Verdichtung können auch höhere Werte realistisch sein, wie der aktuelle Neubrandenburger Bauabschnitt mit rund 9 Mio. €/km zeigt. Die folgenden Rechnungen verwenden 2,3 Mio. €/km als Basis-Szenario; Sensitivitäten am unteren und oberen Bandrand sind entsprechend zu beachten.
Für das Chemnitzer Netz mit 300 Kilometern lassen sich daraus zwei Szenarien rechnen:
| Szenario | Annahme | Investition |
|---|---|---|
| Konservativ — Sanierung nur der verlustkritischen Trassen | 30 % des Netzes (90 km), v.a. überdimensionierte West-Trasse + Altbestand der 1970er, Sanierungskosten 2,3 Mio. €/km | rund 210 Mio. € |
| Ambitioniert — gesamtes Netz auf modernen Stand | 60 % des Netzes (180 km), Vollsanierung und Temperaturabsenkung über 20 Jahre verteilt | rund 410 Mio. € |
Das sind hohe Beträge. Aber sie sind über 20 Jahre Lebensdauer zu verteilen — das wäre eine Jahresinvestition von 10 bis 21 Millionen Euro. Zum Vergleich: Die eins energie hat 2024 einen Bilanzgewinn von 89 Mio. € erwirtschaftet, davon 77,66 Mio. € ausgeschüttet [9]. Eine systematische Netzsanierung in der konservativen Variante wäre aus dem normalen Investitionsbudget des Unternehmens finanzierbar, ohne die Ausschüttungen wesentlich zu reduzieren. Hinzu kommt: Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) kann unter ihren Voraussetzungen bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionen in "Infrastrukturmaßnahmen zur Wärmeverteilung und Optimierung des Netzbetriebs" übernehmen — abhängig von Transformationsplan, Förderhöchstgrenzen (in der Regel bis 100 Mio. € je Antrag/Projekt), Wirtschaftlichkeitslückenprüfung und Erneuerbare-/Abwärme-Anforderungen [145]. Bei der konservativen Variante (210 Mio. €) und voller Ausschöpfung blieben rechnerisch rund 125 Mio. € Eigenanteil für die eins — verteilt auf 20 Jahre also rund 6 Mio. € pro Jahr. Bei einer Sensitivität von ±20 % auf den Kilometerpreis (Bandbreite 1,8–2,8 Mio. €/km) liegt der jährliche Eigenanteil im konservativen Szenario bei rund 5–7,5 Mio. €/a, im ambitionierten Szenario (180 km) bei rund 10–15 Mio. €/a. Im konservativen Szenario bewegt sich der jährliche Eigenanteil damit in derselben Größenordnung wie die jährliche Brennstoff-Einsparung von rund 6,3 bis 8,4 Mio. €/a (siehe § 4b Block B) — am unteren Bandrand (5 Mio.) liegt er klar darunter, am oberen Bandrand (7,5 Mio.) leicht darüber. Im ambitionierten Szenario reicht die Brennstoffeinsparung allein nicht aus — dort müssten zusätzlich CO₂-Kosten (steigender ETS- bzw. nEHS-Preis nach 2027), Fördermittel (BEW bis zu 40 %, BEG-EM bei einzelnen Anschlusssanierungen), Lebensdauereffekte (20–25 Jahre AfA) und Preisstabilisierungseffekte (geringere Klauselangriffsfläche, dämpfender Effekt auf den Death-Spiral-Pfad) berücksichtigt werden. Selbst dann deutet diese Rechnung darauf hin, dass die Netzsanierung einen erheblichen Teil ihrer Kapitalkosten bereits über eingesparte Brennstoffkosten kompensieren kann — und das, bevor CO₂-Einsparung und Kaufkraft-Effekte überhaupt vollständig berücksichtigt sind. Eine belastbare Investitionsrechnung mit den realen Förder-, Finanzierungs- und Erzeugungsmix-Bedingungen müsste die eins als Maßnahmenträger selbst erstellen. Hinweis zur Abschreibungsdauer: Die hier verwendete 20-Jahres-Verteilung folgt der amtlichen AfA-Tabelle für erdverlegte Fernwärmeleitungen; für kanalverlegte Leitungen sieht das BMF 25 Jahre vor. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann im Einzelfall davon abweichen.
Warum hat eins das nicht längst aus den eigenen Gewinnen gemacht? Diese Frage drängt sich auf — und ihre Antwort ist einfach: Weil das geltende Preismodell die Netzverluste nicht beim Anbieter, sondern beim Endkunden verbucht. Die im Netz "verlorene" Wärme wird produziert, in die Trasse eingespeist und über die Preisformel — Arbeits- und Emissionspreis bezogen auf die abgenommene Wärmemenge plus Grundpreis bezogen auf den Anschlusswert — auf die zahlenden Endkunden umgelegt. Wer weniger Verlust hätte, würde weniger produzieren müssen und weniger umzulegende Brennstoffkosten haben. Solange aber alle Brennstoffkosten und CO₂-Kosten in die Endkundenpreise einfließen, ist die Verlustreduktion betriebswirtschaftlich für den Monopolisten ein Verlustgeschäft — er gibt Investitionskosten aus, an deren Einsparung er nicht voll teilhat.
Ob das rechtens ist, ist eine eigenständige Frage. Eine ausdrückliche, bundesweit anerkannte "Pflicht zur Verlustminimierung" für Fernwärmeversorger gibt es bislang nicht. Die Pflichten der AVBFernwärmeV beziehen sich auf die Transparenz der Netzverluste: § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV verpflichtet den Versorger, die Netzverluste im Internet "in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form" zu veröffentlichen — und zwar so, dass die Verluste im Verhältnis zur Netzeinspeisung ausgewiesen werden, damit ein relativer Wert berechnet werden kann. Genau dieser Punkt wurde durch das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. März 2024 (Az. 14c O 24/23) in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Fernwärme Duisburg GmbH bestätigt [181]: Eine bloße Angabe von absoluten Megawattstunden ohne Bezugsgröße ist nicht ausreichend, weil sie für den Verbraucher den Vergleich mit anderen Netzen unmöglich macht. Das Urteil ist eine Transparenzpflicht, keine Minimierungspflicht — aber es schafft die Datengrundlage, auf der eine Minimierungspflicht durch die Kartellbehörden anschließend hergeleitet werden kann.
Den juristischen Hebel zur Minimierung liefert dann § 19 GWB (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung). Fernwärmeversorger sind nach gefestigter BGH- und Kartellbehörden-Auffassung in ihrem jeweiligen Netzgebiet marktbeherrschend; dieselbe Auffassung steht hinter dem laufenden BKartA-Pilotverfahren (siehe § 4a-bis [180]). Ein Versorger, der seine Verluste auf Kosten der gefangenen Endkunden trägt, obwohl er die Investition zur Reduktion betriebswirtschaftlich aus dem laufenden Gewinn finanzieren könnte, schöpft strukturell mehr Brennstoffkosten von seinen Endkunden ab, als ein wettbewerblicher Markt zulassen würde. Das BKartA hat in seinen vorläufigen Befunden zum Pilotverfahren genau diese Konstellation als Verstoßmuster identifiziert: "kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt" [180]. Die unterlassene Netzsanierung ist eine kostendämpfende Komponente, die der Versorger im Klauselmechanismus dem Kunden nicht weiterreicht — er reicht ihm stattdessen die kostenwirksamen Brennstoffmengen weiter, die durch die unterlassene Sanierung entstehen.
Aus dieser Argumentationslinie ergibt sich für den Stadtrat eine konkrete Forderung: Im Beschluss zum Wärmeplan sollte verankert sein, dass die Verlustreduktion als Top-Maßnahme mit quantifiziertem Ziel (z. B. 21 % → 10 % bis 2040) und mit Investitionsplanung des Versorgers benannt wird — und dass diese Investitionen aus dem laufenden Gewinn der eins zu finanzieren sind, nicht aus zusätzlichen Preiserhöhungen für die Endkunden. Genau weil der Stadtrat keinen direkten Zugriff auf die Preisbildung hat, ist die Netzsanierungs-Verankerung im Wärmeplan einer der wenigen Hebel, mit denen er steuern kann.
Warum steht das nicht im Wärmeplan? Genau das ist die Frage. Im Schlussbericht der GEF wird die Netz-Effizienz als Zielparameter erwähnt, eine konkrete Verlustreduktions-Strategie mit Investitionsplan ist aber nicht Bestandteil der Top-Maßnahmen. Die Optimierung des Netzes erscheint im Plan als allgemeines Anliegen — nicht als konkretes, quantifiziertes Reduktionsziel mit Meilensteinen. Das ist erstaunlich. Eine Verlustreduktion um 11 Prozentpunkte ist technisch belegbar, ökonomisch tragfähig, klimapolitisch wirksam und sofort umsetzbar — sie braucht weder eine Wasserstoff-Versorgungslinie aus dem Welthandel noch Sanierungsbereitschaft tausender privater Eigentümer. Sie braucht nur eine Investitionsentscheidung des Versorgers selbst, in dessen Aufsichtsrat fünf Stadträte sitzen.
Anders gesagt: Genau dieser dritte Hebel ist der einzige, den die Stadt direkt über ihre fünf Aufsichtsratssitze sowie gemeinsam mit der ebenfalls kommunalen KVES (weitere fünf Sitze) beeinflussen könnte — die zusammen knapp die einfache Mehrheit des 21-köpfigen Aufsichtsrats verfehlen und gegen die Thüga (4 Sitze) und die strukturell ausschüttungsfreundliche Mitarbeiterbank (7 Sitze) nicht ohne weiteres durchsetzungsfähig sind. Der Wärmeplan hätte die natürliche Gelegenheit gewesen, diesen Hebel als verbindliche Top-Maßnahme zu verankern. Er tut es nicht.
Wem gehört das Netz — und wem nützt die Förderung?
Die Netzsanierung wäre, wie eben gezeigt, aus der laufenden Ertragskraft der eins energie finanzierbar. Der zweite Teil der Geschichte ist: Warum geschieht das nicht? Wer profitiert davon, dass stattdessen weiterhin hohe Gewinne ausgeschüttet werden? Und welche Konsequenzen wird das für die kommenden Jahre haben, in denen Hunderte Millionen Euro öffentlicher Fördermittel in genau dieses Netz fließen sollen?
Die Eigentümer-Struktur. Das Festkapital der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG verteilt sich nach den Jahresabschlüssen 2018 bis 2024 wie folgt [146]:
| Anteilseigner | Festkapital-Anteil | Sitz |
|---|---|---|
| Thüga AG | 39,85 % | München (gehört Stadtwerken aus West- und Süddeutschland) |
| Kommunale Versorgungsdienstleistungsgesellschaft Chemnitz mbH (KVDG) | 25,50 % | Chemnitz (Stadt) |
| Kommunale Versorgungs- und Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH (KVES) | 25,50 % | Chemnitz (Landkreise Mittelsachsen, Erzgebirge, Zwickau, Vogtland) |
| eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH (100 %-Tochter eins; bis April 2025: enviaM Beteiligungsgesellschaft Chemnitz GmbH) | 9,15 % (stimmrechtslos seit April 2025) | bis April 2025 enviaM-Konzern (Halle/Magdeburg, dahinter E.ON) |
Zwischen 2018 und April 2025 waren also 49 Prozent der eins energie in Händen von Eigentümern, die nicht aus Chemnitz oder der unmittelbaren Region kommen — der Großteil davon bei der Thüga in München, ein kleinerer Anteil bei enviaM mit Sitz Halle/Magdeburg. Diese 49 Prozent bekommen 49 Prozent jeder Ausschüttung. Die übrigen 51 Prozent fließen an die beiden kommunalen Gesellschaften der Stadt Chemnitz und der südsächsischen Landkreise.
Die Gewinne der letzten sieben Jahre. Aus den jährlich im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüssen der eins energie ergibt sich folgende, lückenlose Reihe für die Jahre 2018 bis 2024 [146]:
| Geschäftsjahr | Bilanzgewinn | In Rücklage | Ausgeschüttet | davon ~49 % extern |
|---|---|---|---|---|
| 2018 | 67,39 Mio. € | ca. 2 Mio. € | 65,4 Mio. € | 32,0 Mio. € |
| 2019 | 68,28 Mio. € | 3,00 Mio. € | 65,28 Mio. € | 32,0 Mio. € |
| 2020 | 66,16 Mio. € | 0,75 Mio. € | 65,41 Mio. € | 32,1 Mio. € |
| 2021 | 65,60 Mio. € | 0,00 Mio. € | 65,60 Mio. € (komplett) | 32,1 Mio. € |
| 2022 | 65,47 Mio. € | 1,40 Mio. € | 64,07 Mio. € | 31,4 Mio. € |
| 2023 | 71,92 Mio. € | 6,20 Mio. € | 65,72 Mio. € | 32,2 Mio. € |
| 2024 | 88,66 Mio. € | 11,00 Mio. € | 77,66 Mio. € | 38,1 Mio. € |
| Summe | ~493 Mio. € | ~24 Mio. € | ~469 Mio. € | ~230 Mio. € |
In Worten: In sieben Geschäftsjahren hat die eins energie rund 469 Millionen Euro an ihre Eigentümer ausgeschüttet. Davon flossen rund 230 Millionen Euro an Eigentümer außerhalb Chemnitz und der Region — etwa 187 Mio. € an die Thüga in München, etwa 43 Mio. € an die Beteiligungsgesellschaft, die bis April 2025 unter der enviaM-Konzernspitze geführt wurde und heute als 100-Prozent-Tochter "eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH" stimmrechtslos im eins-Verbund liegt (siehe § 18). Im Durchschnitt sind das rund 33 Millionen Euro pro Jahr, die nach München und Westdeutschland abfließen. Über sieben Jahre kumuliert: 230 Mio. €. Das ist exakt die Größenordnung, die für eine konservative Netzsanierung der überdimensionierten West-Trasse und der verlustkritischen Altbestände nötig wäre (210 Mio. €, siehe oben).
Wer in der Stadt und Region bekommt was? — die kommunale Hälfte im Detail. Die "kommunalen 51 Prozent" sind keine homogene Gruppe. Sie zerfallen in zwei sehr unterschiedlich strukturierte Anteile, die über sieben Jahre jeweils rund 119 Mio. € erhalten haben:
| Empfänger | Anteil eins | 7-Jahres-Ausschüttung | Mittel pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Stadt Chemnitz über KVDG → VVHC | 25,5 % | ~119,6 Mio. € | ~17,1 Mio. € |
| Landkreis-Familie über KVES → ZGS (117 Mitglieder) | 25,5 % | ~119,6 Mio. € | ~17,1 Mio. € |
Das sind keine kleinen Summen. Aber wie kommen sie tatsächlich bei den Kommunen an? Hier wird es interessant, weil die beiden Pfade völlig unterschiedlich funktionieren.
Pfad 1: Stadt Chemnitz — direkter Ergebnistransfer in die Stadtkasse. Der 25,5-%-Anteil der Stadt Chemnitz wird gehalten über die Kommunale Versorgungsdienstleistungsgesellschaft Chemnitz mbH (KVDG) — eine reine Zwischenholding ohne operatives Geschäft, gegründet im Zuge der Fusion von Stadtwerken Chemnitz AG und Erdgas Südsachsen GmbH 2010 (Stadtratsbeschluss B-111/2010). Die KVDG ist 100-prozentige Tochter der Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Chemnitz (VVHC), und die VVHC wiederum gehört zu 100 Prozent der Stadt Chemnitz. Zwischen KVDG und VVHC besteht ein Ergebnisabführungsvertrag: Was die KVDG aus der eins-Ausschüttung erhält, fließt vollständig an die VVHC weiter. Damit landen die rund 17 Mio. €/a in der VVHC-Kasse — der zentralen Holding für alle städtischen Versorgungs- und Verkehrsunternehmen.
Und hier kommt der eigentliche Punkt: Die VVHC verwendet diese 17 Mio. €/a, um die Verluste der Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) auszugleichen. Das ist nicht versteckte Information, sondern explizite Beschlusslage der Stadt Chemnitz selbst. Im Stadtratsbeschluss B-262/2016 zur ÖPNV-Finanzierung hat der Stadtrat ausdrücklich bestätigt, dass "die Finanzierung der Angebotserweiterung des Nahverkehrsplanes weiterhin über den bei der Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Chemnitz (VVHC) angesiedelten steuerlichen Querverbund erfolgt" [147]. Und in der Stellungnahme zum Beschlussantrag BA-055/2019 wird ohne Umschweife geschrieben: "Der Verlust der CVAG wird über die VVHC teilweise mit den Gewinnen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) verrechnet" [147].
Die Größenordnungen passen ungefähr zusammen: Die CVAG hatte laut Stadtverwaltung 2020 einen Verlustausgleichsbedarf von 32,9 Mio. €, 2021 von 34,6 Mio. €, 2022 von 35,4 Mio. €, 2023 von 37,1 Mio. € [147]. Davon werden rund 17 Mio. € pro Jahr aus den eins-Ausschüttungen gedeckt; die Differenz von rund 15-20 Mio. €/a (über die Zeit deutlich steigend) muss die Stadt aus dem direkten Haushalt zuschießen — und genau dieser Mehrbedarf wurde 2018 erstmals seit 2008 wieder über zweckgebundene Zuschüsse erbracht.
Pfad 2: Landkreis-Familie — Streuung über 117 Verbandsmitglieder. Der andere kommunale 25,5-%-Anteil wird gehalten über die Kommunale Versorgungs- und Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH (KVES), die wiederum dem Zweckverband Gasversorgung in Südsachsen (ZGS) gehört. Dieser Zweckverband hat — und das ist die entscheidende Zahl — 117 Mitglieder: 116 Städte und Gemeinden der Landkreise Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis plus die Stadt Chemnitz selbst (mit anteilig nur 0,1 % am Zweckverband) [148]. Die rund 119 Mio. € aus sieben Jahren eins-Ausschüttung an die KVES verteilen sich also rechnerisch auf 116 Kommunen plus die Stadt Chemnitz mit Mini-Anteil.
Das bedeutet: Pro Verbandsmitglied geht es im Durchschnitt um Größenordnungen von Hunderttausenden bis wenigen Millionen Euro über sieben Jahre — je nach Verbandsschlüssel (in der Regel nach Einwohnerzahl, Gasnetzanschlüssen oder historisch eingebrachtem Stammkapital gewichtet). Welche konkreten Beträge an welche Kommune fließen, ist aus den verfügbaren öffentlichen Unterlagen nicht im Detail nachvollziehbar — das wäre eine sinnvolle Transparenzfrage, die jede betroffene Kommune über ihren Verbandsvertreter klären könnte. Klar ist nur: Größere Mitglieder wie Freiberg, Mittweida, Zwickau, Annaberg-Buchholz oder Plauen erhalten substantielle Beträge; viele kleine Gemeinden bekommen vermutlich nur fünfstellige Summen pro Jahr.
Ein Detail mit Symbolkraft: Der Aufsichtsratsvorsitzende der eins, Sylvio Krause, ist Bürgermeister der Gemeinde Amtsberg (Erzgebirgskreis, rund 4.000 Einwohner) und vertritt im Aufsichtsrat formal die KVES-Bank. Ob und wie viel von der eins-Ausschüttung am Ende konkret in der Gemeindekasse Amtsberg ankommt, ist aus den verfügbaren Quellen nicht direkt ablesbar — fließen dürften aber jedenfalls deutlich kleinere Beträge als die rund 17 Mio. €/a, die die Stadt Chemnitz allein bekommt. Das ist insofern bemerkenswert, als die zentrale Steuerungsperson des Konzerns aus einer Kommune kommt, die selbst nur in homöopathischer Dosis von den Ausschüttungen profitiert.
Die südsächsische Falle: 116 Gemeinden zwischen Gasausstieg und eins-Mitgesellschafter-Rolle
Wenn man die Liste der 116 KVES-Mitgliedsgemeinden anschaut, fällt eines sofort auf: Es sind fast ausschließlich kleinere Städte und Landgemeinden ohne eigene Fernwärme-Infrastruktur. Das ist kein Zufall — sondern eine direkte historische Erbschaft. Der Zweckverband Gasversorgung in Südsachsen wurde 1990/91 als Nachfolger der DDR-Gasversorgung gegründet, eben dort, wo die Erdgas Südsachsen GmbH (vor der eins-Fusion 2010) das Gasverteilnetz betrieb und betreibt. Heute versorgt die inetz GmbH (100-%-eins-Tochter) im Erdgas-Verteilernetz nach eigener Angabe rund 145 Kommunen — überlappend mit dem KVES-Mitgliederkreis [149]. Aus der öffentlichen Konzessionsgebietsliste der inetz lassen sich diese Gemeinden namentlich nachvollziehen: Adorf, Altmittweida, Amtsberg, Auerbach/Vogtl., Augustusburg, Bad Brambach, Bad Elster, Bärenstein, Bergen, Bobritzsch-Hilbersdorf, Bockau, Börnichen, Brand-Erbisdorf, Breitenbrunn, Burgstädt, Burkhardtsdorf, Callenberg, Claußnitz, Colditz, Crinitzberg, Crottendorf, Dennheritz, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Ellefeld, Elsterberg, Elterlein, Eppendorf, Erlau, Falkenstein, Flöha, Frankenberg, Fraureuth, Gelenau, Geringswalde, Gersdorf, Geyer, Glauchau, Gornau, Gornsdorf, Großhartmannsdorf, Großolbersdorf, Großrückerswalde, Großschirma, Grünbach, Grünhain-Beierfeld, Grünhainichen, Hainichen, Halsbrücke, Hartenstein, Hartmannsdorf, Heinsdorfergrund, Hohenstein-Ernstthal, Hohndorf, Jahnsdorf, Johanngeorgenstadt, Jöhstadt, Kirchberg, Klingenthal, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Langenweißbach, Lauter-Bernsbach, Lengenfeld, Leubsdorf, Lichtenau, Lichtenberg, Lichtentanne, Limbach, Limbach-Oberfrohna, Lugau, Lunzenau, Marienberg, Markneukirchen, Mildenau, Mittweida, Mühlau, Mulda, Mülsen, Netzschkau, Neuensalz, Neukirchen, Neumark, Neustadt/Vogtl., Niederdorf, Niederfrohna, Niederwiesa, Niederwürschnitz, Oberlungwitz, Oberschöna, Oberwiesenthal, Oederan, Oelsnitz/Erzgeb., Olbernhau, Pausa-Mühltroff, Penig, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Reichenbach, Reinsdorf, Rochlitz, Rodewisch, Rosenbach, Rossau, Sayda, Scheibenberg, Schöneck, Schönheide, Sehmatal, Steinberg, Stützengrün, Tannenberg, Taura, Thalheim, Thermalbad Wiesenbad, Theuma, Thum, Treuen, Triebel, Waldenburg, Wechselburg, Weischlitz, Weißenborn, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Wolkenstein, Zettlitz, Zschopau, Zschorlau, Zwönitz und mehrere Ortsteile von Plauen und Zwickau [149]. Die meisten dieser Gemeinden haben unter 10.000 Einwohner.
Welche davon haben eigene Fernwärme? Wenige. Aus der recherchierbaren Datenlage lassen sich im KVES-Gebiet im Wesentlichen nur drei nennenswerte Fernwärme-Strukturen identifizieren: (1) die Kommunale Wärmeversorgung Auerbach GmbH (Stadt Auerbach plus die Gemeinden Ellefeld und Rebesgrün; 51 % Stadt Auerbach, 49 % eins energie — eine eins-Beteiligung, Kapital 512.000 €) [150]; (2) die Stadtwerke Annaberg-Buchholz Energie AG mit einem kleinen Fernwärmenetz von 13,5 km Länge in der Altstadt und im Barbara-Uthmann-Ring, rund 140 Anschlussnehmer, 30 GWh/a Wärmeabsatz — zu 100 % erdgasbasiert [150]; (3) das Fernwärmenetz Sonnenleithe der Stadtwerke Schwarzenberg (rund 3.600 Haushalte, 12 Mio. kWh/a, ein gasbefeuertes BHKW) [150]. Daneben existieren ein paar weitere klein dimensionierte Nahwärme-Inseln. Die ganz überwiegende Mehrheit der 116 KVES-Gemeinden hat keine eigene Fernwärme-Infrastruktur — sie hängt vollständig am Erdgasnetz, das die inetz für sie betreibt, oder an Öl- und Holzheizungen.
Was das bedeutet, wenn das Gasnetz bis 2045 abgeschaltet werden soll. Die Bundesregierung hat das Klimaschutzgesetz von 2019 (verschärft 2021) zur Klimaneutralität bis 2045 verbindlich gemacht — und im Dezember 2025 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Gasnetz-Stilllegung vorgelegt, das den Netzbetreibern ab 2028 erlaubt, einzelne Netzabschnitte stillzulegen und ihre Kunden vom Gas abzuschneiden [151]. Roland Warner, Vorsitzender der eins-Geschäftsführung, hat im BDEW-Stadtwerke-Interview vom Mai 2025 die Lage für sein Unternehmen wörtlich so beschrieben: "Die größten Herausforderungen kommen aus dem Gasnetz, das bis 2045 abgeschaltet werden soll und 60 % des bisherigen Ergebnisses ausmachen. Über 1,4 Mio. Menschen in der Region sind auf das Gas angewiesen und stellen sich die Frage wie sie dann zukünftig heizen sollen. Das unterstreicht die Notwendigkeit, alternative Produkte anzubieten. Die zentrale Herausforderung im Gassektor besteht darin, wie das Unternehmen sein Produkt ohne das Gasnetz anbieten und gleichzeitig Umsätze ausgleichen kann" [152].
Diese Aussage ist außerordentlich. Sie sagt: 60 Prozent des Ergebnisses der eins kommen aus dem Gasnetz — also genau der Infrastruktur, die in den 116 KVES-Gemeinden das Rückgrat der Wärmeversorgung darstellt. Und genau diese Ertragsquelle wird in den nächsten 20 Jahren wegfallen — entweder durch politische Vorgabe, durch wirtschaftliche Eigendynamik, oder durch beides zusammen.
Die Studienlage zum Gasrückbau: Eine Verzehnfachung der Netzentgelte. Was passiert, wenn ein Gasnetz mit sinkender Kundenzahl betrieben werden muss, ist seit einigen Jahren intensiv untersucht. Die zentralen Befunde:
(a) Agora Energiewende, April 2023: Das Beratungsunternehmen BET hat im Auftrag von Agora Energiewende durchgerechnet, dass bei derzeitiger Regulierung die Netzentgelte bis 2044 um das Neun- bis Sechzehnfache steigen könnten — wenn man nicht rechtzeitig mit der koordinierten Stilllegung beginnt. Eine vorausschauende Stilllegung könnte den Anstieg etwa halbieren. Über 90 Prozent der heutigen Gasverteilnetze haben "absehbar keine Verwendung mehr" über 2045 hinaus; gestrandete Vermögenswerte ("stranded assets") werden auf bis zu 10 Mrd. € geschätzt [153].
(b) Fraunhofer IFAM, Dezember 2025: Eine im Auftrag des Umweltinstituts München erstellte Modellrechnung der Fraunhofer-Institut für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung kommt zum gleichen Ergebnis quantitativ noch präziser: Die Gasnetzentgelte könnten von heute rund 2,3 ct/kWh bis 2045 auf bis zu 22 ct/kWh steigen — eine Verzehnfachung. Für einen typischen Drei-Personen-Haushalt würde das bedeuten: 3.000 bis 4.000 € Mehrkosten pro Jahr nur für Netzentgelte, zusätzlich zum reinen Brennstoffpreis [154]. Bereits für 2026 haben die deutschen Netzbetreiber im Durchschnitt eine Erhöhung der Gas-Netzgebühren um zehn Prozent angekündigt; das ist erst der Anfang.
(c) DVGW-Studie 2024 "H2-ready und klimaneutral 2045": Selbst der Branchenverband der Gaswirtschaft, der grundsätzlich für eine Beibehaltung der Gasinfrastruktur (mit Wasserstoff-Umstellung) plädiert, räumt ein, dass die Refinanzierung der zwischen 1990 und 2020 gebauten oder erneuerten Leitungen problematisch wird. 55 Prozent der deutschen Gasleitungen wurden in diesem Zeitraum gebaut; ihre kalkulatorische Nutzungsdauer liegt bei 45 bis 55 Jahren. Bis 2045 wären sie also nur teilweise abgeschrieben [155].
(d) VKU-Umfrage Dezember 2025: 19 Prozent der befragten Stadtwerke wollen ihr Gasnetz bis spätestens 2045 stilllegen, 46 Prozent haben noch keine Entscheidung getroffen, nur 8 Prozent planen eine definitive Umrüstung auf Wasserstoff für Haushalte. Großstädte wie München, Mannheim, Augsburg, Hannover, Würzburg, Regensburg haben den Ausstieg bereits beschlossen [151].
Was das konkret für die 116 KVES-Gemeinden heißt. Die Mechanik ist asymmetrisch. Solange einzelne Haushalte am Gasnetz angeschlossen bleiben, muss der Netzbetreiber das gesamte Netz weiter betreiben — Energiewirtschaftsgesetz, § 49. Die Fixkosten dieses Netzbetriebs (Leitungswartung, Druckregelanlagen, Hausanschlüsse, Personal) bleiben weitgehend stabil, auch wenn die Zahl der zahlenden Kunden sinkt. Die Folge: Wer als letzter am Gasnetz bleibt, bezahlt die ganze Infrastruktur. Für die 116 KVES-Gemeinden — überwiegend ländlich, mit hoher Erdgas-Quote in der Wärmeversorgung — ergeben sich daraus mehrere konkrete Konsequenzen:
(1) Massive Preissteigerungen für die verbleibenden Gaskunden — wenn die Stadt Chemnitz und größere Ortschaften aussteigen, weil Fernwärme verfügbar wird, bleiben die Gaskunden in den Landgemeinden mit der vollen Netzkostenlast zurück. Die Fraunhofer-Modellrechnung zeigt, wie steil das in den letzten Jahren vor 2045 wird.
(2) Stranded Assets in den eins-Bilanzen — die zwischen 1990 und 2020 vor allem in den südsächsischen Landgemeinden gebauten Erdgas-Verteilnetze sind heute Anlagevermögen der eins energie. Wenn sie vor Ablauf der Abschreibungsfrist außer Betrieb gehen, entstehen Bilanzlöcher. Wer diese trägt — die Eigentümer (mit Ausschüttungskürzung) oder die Restkunden (mit Netzentgeltsteigerung) oder die öffentliche Hand (mit Refinanzierungshilfen) —, ist die zentrale Verteilungsfrage der nächsten 20 Jahre.
(3) Kein Plan B für die Gemeinden ohne Fernwärme-Infrastruktur — anders als die Stadt Chemnitz haben Brand-Erbisdorf, Oederan, Frankenberg, Rodewisch oder Zschorlau kein eigenes Fernwärmenetz, in das sie ihre Wärmeversorgung dekarbonisiert verlagern können. Ihre einzige realistische Option ist die dezentrale Umstellung auf Wärmepumpen oder kleinere Quartiers- und Nahwärmenetze — aber das setzt umfangreiche Sanierungen, Stromnetz-Ausbau und private Investitionen voraus.
(4) Verlust einer wichtigen Ausschüttungsquelle — wenn das Gasnetz 60 Prozent des eins-Ergebnisses liefert (Aussage Warner) und dieses Ergebnis bis 2045 schrittweise wegbricht, wird die jährliche Ausschüttung an die KVES-Gemeinden in den 2030er und frühen 2040er Jahren deutlich sinken. Gerade dann, wenn die Gemeinden Mittel für die eigene Wärmewende bräuchten, fehlt ihnen diese Einnahmequelle.
Die strukturelle Falle für die 116 KVES-Gemeinden ist damit dreifach. Sie sind erstens als Verbandsmitglieder eines Gasversorgers strukturell auf das Fortbestehen des Gasgeschäfts angewiesen — daher leben die Vertreter dieser Gemeinden im Aufsichtsrat in einer Interessenkollision: Würden sie für eine vorausschauende Stilllegung mitstimmen, würden sie damit das Erbe ihres Zweckverbandes auflösen. Sie sind zweitens als Wärmeversorgungsstandorte auf das Gasnetz angewiesen — viele Bürger in diesen Gemeinden haben in den letzten 30 Jahren Gas-Heizungen eingebaut, weil der ZGS und seine Vorgängerorganisation Anschlüsse forciert haben. Sie sind drittens als Förderempfänger auf Bundes- und Landesmittel angewiesen, ohne die sie weder Wärmenetze aufbauen noch Stromnetze ertüchtigen können. Diese drei Abhängigkeiten greifen ineinander.
Was daraus folgt für die KWP-Diskussion in Chemnitz. Wenn der Wärmeplan B-069/2026 am 27. Mai 2026 beschlossen wird, ist das nicht nur ein Plan für Chemnitz. Er ist auch ein strategisches Signal an die 116 KVES-Mitgliedsgemeinden, was in den nächsten 20 Jahren auf sie zukommt. Chemnitz wird (laut Plan) zwischen 70 und 80 Prozent seiner Wärmeversorgung über Fernwärme dekarbonisieren — das heißt, die Stadt steigt aus der Erdgasversorgung in großem Stil aus. Für das gemeinsam mit den Landkreisen betriebene Gasverteilnetz heißt das: Der größte Einzelkunde fällt langfristig weg. Die Netzkosten verteilen sich auf einen schnell schrumpfenden Restmarkt — und das genau in jenen 116 Gemeinden, die formal Mitgesellschafter der eins sind.
Daraus ergibt sich eine bemerkenswerte politische Konstellation: Die KVES-Gemeinden müssten — wenn sie ihre Bürger nicht in eine Kostenfalle laufen lassen wollen — eigentlich darauf drängen, dass die eins energie schon jetzt einen koordinierten Gasrückbauplan vorlegt und parallel Mittel in dezentrale Alternativen umlenkt. Statt also gegen das Wärmeplangesetz und gegen die Stilllegung zu opponieren, müssten sie sie ernst nehmen und aktiv mitgestalten. Das Gegenteil zu tun — auf "Beibehaltung des Gasnetzes" zu setzen, wie es Vertreter der eins gelegentlich tun (siehe etwa den Wirtschaftsrats-Bericht von September 2025: "die eins energie kämpfe um den Erhalt des vorhandenen Gasnetzes") [156] — wäre für die Mitgliedsgemeinden auf lange Sicht ruinös.
Die ehrliche Empfehlung an Bürgermeister und Stadträte in den 116 KVES-Gemeinden lautet daher: Lassen Sie sich von Ihrem Verbandsvertreter die Gasnetz-Transformationsplanung der eins energie offenlegen. Verlangen Sie eine quantifizierte Prognose der Netzentgelt-Entwicklung in Ihrer Gemeinde für die Jahre 2030, 2035 und 2040. Verlangen Sie Klarheit, wie hoch der Restbuchwert des Gasnetzes in Ihrer Gemeinde zum 31. Dezember 2045 voraussichtlich sein wird — und wer diesen "stranded asset" trägt. Und drängen Sie auf eine ambitionierte kommunale Wärmeplanung für Ihre eigene Gemeinde, denn die Frist nach Wärmeplanungsgesetz (§ 4 Absatz 2) läuft für Gemeinden unter 100.000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2028 ab. Wer früh plant, hat Wahlfreiheit. Wer wartet, zahlt am Ende den höchsten Preis — entweder als Steuerzahler, als Netzkunde oder als Mitgesellschafter eines Unternehmens, dessen wichtigste Ertragsquelle wegbricht.
Wer verdient an der Parallelinfrastruktur? — Die Mechanik regulierter Monopole
An dieser Stelle ist eine grundsätzliche Frage zu stellen, die im Wärmeplan B-069/2026 gar nicht auftaucht — die aber jeden einzelnen Cent betrifft, den ein Chemnitzer Haushalt in den nächsten 20 Jahren für Heizung und Strom zahlt: Wer verdient eigentlich am Ende an den Mehrkosten der Netze? Wenn die FW-Netzentgelte steigen, wenn die Gasnetzentgelte sich verzehnfachen, wenn das Stromnetz für 450 Mio. € (Aussage Warner) ausgebaut wird, wenn parallel ein H₂-Netz aufgebaut werden soll — wer ist am Ende der Empfänger dieser Milliarden?
Die Antwort ist nicht ideologisch, sondern regulierungstechnisch: Es ist das System der Anreizregulierung nach der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung. Und das Verständnis dieses Systems ist die Voraussetzung dafür, den Wärmeplan überhaupt politisch einordnen zu können.
Wie regulierte Netze in Deutschland Geld verdienen. Die Bundesnetzagentur stellt selbst klar fest: "Strom- und Gasnetze [gehören] zu den sogenannten 'natürlichen Monopolen', in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. In der Regel ist es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in einem bestimmten Versorgungsgebiet parallele Strom- oder Gasleitungsnetze von verschiedenen Unternehmen aufzubauen" [157]. Genau weil dort kein Wettbewerb wirken kann, regelt der Staat die Erlöse. Für jede Regulierungsperiode von fünf Jahren legt die BNetzA für jeden Netzbetreiber eine Erlösobergrenze fest — also den maximalen Geldbetrag, den der Netzbetreiber über Netzentgelte einnehmen darf. Die Erlösobergrenze enthält als zentralen Baustein die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung: Der Netzbetreiber darf auf das von ihm eingesetzte Eigenkapital eine festgelegte Verzinsung als Erlös ansetzen, die ihm dann über die Netzentgelte von den Kunden bezahlt wird.
Konkret hat die BNetzA für die aktuell laufende 4. Regulierungsperiode (Gas ab 2023, Strom ab 2024) folgende Eigenkapitalzinssätze festgelegt: 5,07 % auf Neuanlagen, 3,51 % auf Altanlagen [157]. Pauschal wird dabei mit einer Eigenkapitalquote von 40 Prozent und einer Fremdkapitalquote von 60 Prozent gerechnet. Das OLG Düsseldorf hat in einem Grundsatzurteil vom 30. August 2023 (Az. VI-3 Kart 129/21 u. a.) auf Beschwerde von rund 900 Netzbetreibern entschieden, dass diese Festlegung in der angewandten Form rechtswidrig ist — die Höhe selbst sei nicht zu beanstanden, aber die Methode der BNetzA bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie reiche nicht aus, um eine "angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste" Verzinsung sicherzustellen [157]. In der Konsequenz hat die BNetzA für Neuinvestitionen ab 2024 eine separate, höhere Kapitalkostenaufschlag-Verzinsung eingeführt: variabler Basiszins (Umlaufsrendite) plus konstanter Wagniszuschlag von 3 Prozent — was bei den aktuellen Zinsen einer Eigenkapitalverzinsung von rund 7 Prozent vor Steuern für Neuinvestitionen entspricht [157].
Das wirkt technisch und trocken. Aber die Größenordnung ist gewaltig. BNetzA-Präsident Klaus Müller hat es 2023 ungewöhnlich offen ausgesprochen: "Die Renditen der Netzbetreiber werden von den Netznutzern bezahlt, also Haushalten, Industrie und Gewerbe. Die Mehrbelastung dort muss auf das Notwendigste begrenzt bleiben" [157]. Der Verband kommunaler Unternehmen rechnete vor: Ein Prozentpunkt bei der Eigenkapitalverzinsung bedeutet für die Regulierungsperiode bundesweit ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro [157]. Ein konkretes Beispiel: Die Energieversorgung Mittelrhein (EVM Koblenz) gibt selbst an, allein im Stromnetz eine jährliche Eigenkapitalverzinsung von rund 3 Millionen Euro zu erzielen, bei einem Stromnetz-Umsatz von 140 Mio. €/a [157]. Bei TenneT, dem Übertragungsnetzbetreiber, beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalrendite aktuell 5,07 % vor Körperschaftssteuer, 4,13 % nach Steuern — bei Neuinvestitionen ab 2024 anteilig deutlich mehr [157].
Die zentrale Mechanik: Mehr Investitionen = mehr Anlagevermögen = mehr Kapitalbasis = mehr garantierte Verzinsung in absoluten Zahlen. Anders gesagt: Wer als Netzbetreiber viel investiert, verdient mehr — denn die Kunden bezahlen die Rendite über die Netzentgelte. Das ist kein Vorwurf; es ist das vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Anreizsystem, um Investitionen in die Energiewende sicherzustellen. Aber es hat eine Konsequenz, die für die Wärmeplan-Diskussion entscheidend ist: Jedes parallel betriebene Netz erzeugt eigene Renditeansprüche, die auf die Kundenrechnung umgelegt werden.
Was das im Fall eins/inetz konkret bedeutet. Die inetz GmbH ist 100-prozentige Tochter der eins energie. Sie ist Verteilnetzbetreiber für vier verschiedene Netze: Erdgas (in den 145 Kommunen Südsachsens), Strom (in Chemnitz und Amtsberg), Fernwärme (in Chemnitz) und Trinkwasser (in Chemnitz). Zusätzlich pachtet sie diese Netze, deren Eigentum bei der eins liegt, gegen ein Pachtentgelt von der Konzernmutter (siehe § 9). Das heißt im Klartext: Die regulierte Eigenkapitalverzinsung, die inetz auf das Anlagevermögen verdient, fließt über das Pachtentgelt zurück zur eins — und wird dort zu 49 Prozent an externe Eigentümer (Thüga, eins-Tochter) ausgeschüttet. Wenn die eins jetzt zusätzlich plant, ein Wasserstoffnetz aufzubauen (Wasserstoffkernleitung mit Förderung, Aussage Warner) — dann entsteht ein fünftes monopolistisch reguliertes Netz, mit eigener Erlösobergrenze, eigener Kapitalbasis, eigener Renditegarantie. Wer am Ende zahlt: die Endkunden, also Haushalte und Mittelstand in Chemnitz und Südsachsen.
Damit ist die Antwort auf die Eingangsfrage klar: An den Mehrkosten paralleler Netze verdienen am Ende die Eigentümer der Netzbetreiber — und zwar in genau der Quote, in der diese Eigentümer am Netzbetreiber beteiligt sind. Bei der eins energie sind das die Stadt Chemnitz (über VVHC: 25,5 %), die KVES (25,5 %), die Thüga (39,85 %) und die eins-Tochter (9,15 %). Die 39,85 % der Thüga sind dabei die Position eines Finanzinvestors (historisch bis 2009 E.ON-Tochter; seit dem Verkauf an das KOM9-Konsortium Ende 2009 ein kommunal geprägter Stadtwerke-Verbund mit west- und süddeutschen Hauptanteilseignern — siehe § 12a), für den die südsächsischen Netze schlicht ein gut verzinstes, regulatorisch abgesichertes Asset darstellen. Je mehr Netze parallel betrieben werden, desto höher das Asset.
Die Studienlage zur Alternative: All-Electric statt Parallelinfrastruktur. Das ist nicht nur eine Verteilungs-, sondern auch eine Effizienzfrage. Wenn die gleiche Wärmeleistung mit vier statt mit einem Netz erzeugt und transportiert werden muss, ist das volkswirtschaftlich teurer — unabhängig davon, wer die Rendite einstreicht. Die Frage ist seit etwa fünf bis sieben Jahren wissenschaftlich intensiv untersucht. Die Ergebnisse sind ungewöhnlich klar.
(a) Agora Energiewende, ifeu Heidelberg, Fraunhofer IEE, Consentec: "Wert der Effizienz im Gebäudesektor" (November 2018). Eine der ersten großen Vergleichsstudien hat durchgerechnet, was es kostet, das Wärme-Klimaziel mit verschiedenen Pfaden zu erreichen. Ergebnis: Die Bereitstellung von synthetischem Gas (Power-to-Gas) für die Heizung verursacht jährliche volkswirtschaftliche Mehrkosten von 3,7 Mrd. € (im Szenario Effizienz+PtG) bis 8,2 Mrd. € (BAU+PtG) gegenüber dem Pfad Effizienz + Wärmepumpe [158]. Diese Mehrkosten entstehen, weil die Erzeugung von H₂ bzw. synthetischem Methan aus Strom mit Wirkungsgradverlusten von 60-70 Prozent verbunden ist; das vielfache an Erneuerbaren Strom-Kapazität müsste aufgebaut werden, um die gleiche Wärmemenge zu liefern.
(b) Öko-Institut e. V. zu Wasserstoff-Heizungen. Für ein unsaniertes Gebäude mit Wasserstoff-Kessel ist "eine Strommenge benötigt, die fast das Vierfache des Strombedarfs einer Luft-Wärmepumpe ausmacht. Bei einem sanierten Gebäude unterscheidet sich der Strombedarf um mehr als das Fünffache" [158]. Anders gesagt: Wenn man dezentral mit H₂ heizt, braucht man 4-5 mal so viel grünen Strom wie wenn man direkt mit Wärmepumpe heizt.
(c) Rosenow (2023), Meta-Review von 54 Studien zu Wasserstoff im Gebäudewärmemarkt — Hauptbeleg. Der peer-reviewte Review im Cell Reports Sustainability-Schwester-Journal wertet 54 unabhängige Studien aus und kommt zum Ergebnis: Keine der ausgewerteten Studien stützt großskaliges Wasserstoff-Heizen als kosteneffiziente oder klimapolitisch sinnvolle Option für den Wohngebäudemarkt; direkte Elektrifizierung, Wärmepumpen, Wärmenetze und Effizienzmaßnahmen sind in der Mehrzahl der Fälle vorzugswürdig. In der Gesamtkette werden bei H₂-Heizung 5- bis 8-mal mehr erneuerbare Energie benötigt als bei direkter Nutzung in einer Wärmepumpe. Diese Kernaussage wird durch Fraunhofer ISE und Prognos (siehe unten) unabhängig bestätigt [159]. Ergänzend bietet die Plattform Heatpumpswatch einen kuratierten Studienüberblick (keine peer-reviewte Metaanalyse, sondern systematische Sammlung) zur gleichen Studienlage; sie ist als sekundärer Studienüberblick verwendbar, nicht als Hauptbeleg [159].
(d) Element Energy für Global 2000 / Mutter Erde (Österreich-Studie 2022). Vergleich von fünf Heizoptionen für 2040: Luft-Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, grüner Wasserstoff und Erdgas. Ergebnis: Luft-WP, FW und Biomasse sind in fast allen Konstellationen günstiger als H₂. Heizen mit grünem Wasserstoff wäre rund 40 bis 50 Prozent teurer für einen typischen Einfamilienhaushalt [159].
(e) Fraunhofer ISE: "Heizkostenvergleich" (2021). Detaillierte Lebenszyklus-Wirtschaftlichkeitsrechnung über 20 Jahre für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Neubau und Bestand. Ergebnis: "Wärmepumpen [sind] in vielen Fällen wirtschaftlicher als Gaskessel" — insbesondere weil "die CO₂-Intensität des deutschen Strommixes durch den Umbau der Stromversorgung und den Ausbau der erneuerbaren Energien sinken wird" und damit die CO₂-Kosten von Wärmepumpenstrom sinken, die von Gas-Wärme steigen. Fernwärme könne ergänzend "bei der Nutzung von Abwärme, Geothermie und Solarthermie sowie Großwärmepumpen eine CO₂-arme Alternative" sein, "insbesondere in verdichteten Siedlungsräumen" [159].
(f) Prognos: "Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen" (Mai 2023). Wärmepumpen sind über die Lebensdauer wirtschaftlicher als Gaskessel und auch als Biomethan- und H₂-Kessel [159].
Bis hierhin ist die Studienlage für den Wohngebäude-Sektor eindeutig: Direkter Strom über Wärmepumpe ist die effizienteste Option; Wasserstoff für die dezentrale Wärmeversorgung ist die teuerste. Aber wie sieht es mit der Industrie aus — also genau der Stelle, an der die eins ihre H₂-Strategie ansiedeln will (Wasserstoffkompetenzzentrum Chemnitz, Anschluss an die Wasserstoffkernleitung)?
(g) Agora Industrie, Fraunhofer ISI: "Direkte Elektrifizierung von industrieller Prozesswärme. Eine Bewertung von Technologien, Potenzialen und Zukunftsaussichten für die EU" (Oktober 2024). Die Studie hat den Prozesswärmebedarf aller Industriebranchen EU-weit nach Temperaturniveau ausgewertet. Zentraler Befund: "Von den 2.067 Terawattstunden (TWh) Energie, die 2019 in der EU-27 für Prozesswärme verwendet wurden, [könnten] 1.859 TWh – also 90 Prozent – elektrifiziert werden" — und zwar bis 2035 [160]. Schon 62 Prozent des industriellen Brennstoffbedarfs können mit heute verfügbaren Technologien direkt durch Elektrifizierung ersetzt werden. Frank Peter, Direktor von Agora Industrie, formuliert die Logik so: "Eine industrielle Wärmewende, die auf Elektrodenkessel und Wärmepumpen setzt, hat einen dreifach positiven Effekt: Weniger Erdgasverbrauch, weniger Treibhausgasemissionen und mehr Flexibilität für ein Stromnetz mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien".
(h) Agora Industrie: "Direkte Elektrifizierung — Potenziale für die Industrie" (September 2022, Vorgängerstudie). "Knapp die Hälfte des industriellen Prozesswärmebedarfs liegt unter 500 Grad Celsius; ein gutes Drittel sogar unter 200 Grad Celsius" [160]. 90 TWh Erdgas können in der deutschen Industrie eingespart werden bis 2030, wenn Elektrodenkessel und Wärmepumpen für Niedertemperatur-Prozesswärme zügig eingeführt werden. Das entspricht bis zu drei Viertel der RePowerEU-Erdgaseinsparungen.
(i) Fraunhofer ISI + RWTH Aachen IOB: 13-Branchen-Studie (Dezember 2023). Erstes systematisch breites Gesamtbild über alle technischen Möglichkeiten der CO₂-neutralen Prozesswärme — 13 Branchen, 34 Anwendungen, 1.800 einzelne Anlagen, vor allem in der Metall- und Mineralindustrie. Kernergebnis: "Die Umstellung auf klimaneutrale Prozesswärmeerzeugung ist bis zum Jahr 2045 grundsätzlich technisch möglich. Für alle Anwendungen sind CO₂-neutrale Alternativen verfügbar oder befinden sich in der Entwicklung" [160]. Die Studienverfasser unterscheiden klar: Wo direkte Elektrifizierung technisch möglich ist, soll sie bevorzugt werden ("häufig höhere Effizienz"); Wasserstoff bleibt sinnvoll nur für Hochtemperatur-Prozesse mit sehr hoher Energiedichte und als Reduktionsmittel (z. B. in der Stahlerzeugung).
(j) Agora Energiewende / FfE: "Haushaltsnahe Flexibilitäten nutzen" (Dezember 2023). Dynamische Strompreise zusammen mit Wärmepumpen, E-Pkw und Heimspeichern können den Bedarf an teuren H₂-Kraftwerken und Großspeichern deutlich reduzieren: bei steuerbarem Betrieb von E-Autos, Wärmepumpen und Heimspeichern durch etwa die Hälfte der Haushalte in Verbindung mit dynamischen Strompreisen UND dynamischen Netzentgelten ergeben sich rund 4,8 Mrd. € Einsparung im Jahr 2035 [159]. Die Einsparung ist also an drei Voraussetzungen geknüpft (flexible Steuerbarkeit, dynamische Strompreise, dynamische Netzentgelte) und beschreibt das Jahr 2035 — nicht eine kurzfristig hebbare Wirkung.
Die Synthese der Studienlage ist erstaunlich konsistent. Eine reine strombasierte Versorgung — direkte Nutzung von Strom in Wärmepumpen, Elektrodenkesseln, Hochtemperatur-Elektrowärmetechnologien, sowie Speicherung über Heimspeicher, E-Pkw und Großbatterien — ist gegenüber dem Pfad "Parallelinfrastruktur Strom + Gas/H₂ + Fernwärme" volkswirtschaftlich deutlich günstiger. Die Mehrkosten der Parallelinfrastruktur entstehen aus drei Quellen: (1) physikalisch — die Umwandlungsverluste bei H₂-Erzeugung und -Verbrennung, mit Faktor 4 bis 8 höherem Strombedarf gegenüber direkter Elektrifizierung; (2) regulatorisch — jedes parallele Netz hat seine eigene Erlösobergrenze mit garantierter Eigenkapitalverzinsung; (3) anlagentechnisch — jeder Endkunde, der zwei oder drei Netze parallel nutzen kann, finanziert auch zwei oder drei Anschlusskosten.
Es gibt einen wichtigen Vorbehalt: Diese Studien argumentieren auf gesamtwirtschaftlicher Ebene. Sie sagen nicht, dass jedes Fernwärmenetz abgewickelt werden sollte. Insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Quartieren ist Fernwärme aus Großwärmepumpen, Abwärme oder Geothermie nach einhelliger Auffassung der zitierten Studien die effizienteste Lösung — schlicht weil die Anschlussdichte hoch und die individuelle WP-Lösung in einem Mehrfamilienhaus oft schwieriger umsetzbar ist. Die Studien sagen aber: Wasserstoff in der dezentralen Wärmeversorgung ist nicht sinnvoll. Parallelnetze über das Notwendige hinaus sind nicht sinnvoll. Der Hauptpfad ist die direkte Elektrifizierung — sowohl im Haushalt als auch in der Industrie.
Konsequenzen für den Wärmeplan Chemnitz B-069/2026. Aus dieser Studienlage ergeben sich für die Bewertung des Wärmeplans drei konkrete Punkte:
(1) Die im Plan ausgewiesenen "Wasserstoff-Prüfgebiete" sind aus volkswirtschaftlicher Sicht der riskanteste Teil des Plans. Andere Großstädte mit vergleichbarer Wärmeversorgungsstruktur — Hannover, Nürnberg, Frankfurt, Bremen — haben den Wasserstoffpfad für die Endkundenversorgung im Gebäudebereich bereits explizit abgewählt; in Chemnitz hängt man weiter daran, was zumindest teilweise mit der politisch und förderpolitisch flankierten Strategie zusammenhängt, sich als Wasserstoffzentrum (HIC) auszuweisen. Diese industriepolitische Strategie ist für sich genommen nachvollziehbar und durchaus gerechtfertigt: Hochtemperaturanwendungen in der Industrie, Reduktionsmittel in der Stahl- und Chemieproduktion sowie der Aufbau einer regionalen Elektrolyse-Wertschöpfung sind sinnvolle Anwendungsfelder, in denen Wasserstoff seine Stärken ausspielt. Was dabei aber nicht sinnvoll ist — und worauf der KWP-Schlussbericht und seine H₂-Prüfgebiete dennoch zielen —, ist die Übertragung dieser Industrie-Logik auf den Gebäudewärmebereich und den Verkehr, wo nach übereinstimmender Studienlage die Energieeffizienz von Wärmepumpen und batterieelektrischer Mobilität so weit überlegen ist, dass jede ernsthafte volkswirtschaftliche Modellrechnung gegen einen Endkunden-Wasserstoff-Pfad ausgeht (siehe ausführlich Studienlage unter "Wer verdient an der Parallelinfrastruktur"). Selbst die Bundesregierung bewertet H₂ für die dezentrale Wärmeversorgung im Gebäudeenergiegesetz nicht als erste Option. Wenn die eins energie auf H₂-Prüfgebiete setzt, sollte das transparent gemacht werden — und mit klar definierten Abbruchkriterien (z. B. "Wenn bis 2032 keine verbindliche Anschluss-Zusage an die Wasserstoffkernleitung und keine wirtschaftliche H₂-Bezugsperspektive für den Endkundenmarkt besteht, wird das Prüfgebiet automatisch in ein Wärmepumpen-Schwerpunktgebiet umgewandelt"). Sonst entstehen Investitionsstaus bei den betroffenen Bürgern: Sie wagen weder den Wechsel zur Wärmepumpe noch zur Fernwärme, weil sie auf das versprochene H₂-Netz warten — und das kommt am Ende vielleicht nicht. Die Differenzierung zwischen H₂ für industrielle Kerne (sinnvoll, regional gerechtfertigt) und H₂ für Heizung und Pkw (nicht wirtschaftlich, in der Studienlage klar abgewählt) sollte im Beschluss zum Wärmeplan ausdrücklich benannt sein.
(2) Der Fernwärme-Ausbau ist sinnvoll — aber nur, wenn er dort stattfindet, wo er auch wirtschaftlich nachhaltig ist (dicht bebaute Quartiere, mit Versorgung aus Großwärmepumpen, Abwärme oder Geothermie). Streng genommen ist diese kleinräumige, oft auf Quartiers- oder Block-Ebene organisierte Lösung Quartiers- bzw. Nahwärme, kein klassisches Fernwärmenetz mit zentralem Heizkraftwerk und langen Trassen. Die Begriffe werden in der politischen Debatte häufig vermischt, sind aber technisch und wirtschaftlich klar zu trennen: Nahwärme entsteht typischerweise mit eigener kleiner Erzeugung im Quartier (zum Beispiel einer Großwärmepumpe an einem nahen Wasserkörper oder einer Abwärmequelle aus dem nächsten Industriebetrieb), kurzen Leitungen, niedrigen Vorlauftemperaturen — und entlastet damit das Großnetz, das es nicht braucht. Eine flächenhafte FW-Ausweitung in dünn besiedelte Außenbereiche dagegen führt zu hohen Netzverlusten (siehe § 4b zu den 21 Prozent FW-Netzverlust der eins) und zu strukturell hohen FW-Preisen. Hier ist die direkte Elektrifizierung mit dezentralen Wärmepumpen die ehrlichere Lösung.
Die Pointe ist allerdings die andere Richtung: Fernwärme als gesamtwirtschaftliches System muss sich rechnen — und sie rechnet sich umso schlechter, je mehr große Abnehmer aussteigen. Genau dieser Mechanismus ist in § 1b (Death Spiral) und § 12i (Genossenschaftsfrage) ausführlich erläutert: Wenn die GGG und die großen Wohnungsgenossenschaften beginnen, einzelne Plattenbau-Quartiere von der Fernwärme abzukoppeln und auf Großwärmepumpen umzustellen, sinkt die Anschlussdichte, die Fixkosten pro abgenommener Kilowattstunde steigen, der Preis steigt, weitere Abnehmer steigen aus — und das System kollabiert von innen heraus. Das ist nicht bösartig gemeint: Es ist die Folge dessen, dass die Fernwärme als Großnetz Skaleneffekte braucht. Wer mit Quartiers-/Nahwärme-Lösungen die wirtschaftlich besten Quartiere abräumt, lässt das Großnetz mit den schwierigsten Restquartieren zurück. Eine ehrliche Strategie für Chemnitz müsste das benennen — und entscheiden, ob das Fernwärmenetz in seiner heutigen Ausdehnung in zwanzig Jahren noch wirtschaftlich betrieben werden soll, oder ob ein kontrollierter Rückbau auf die wirklich tragfähigen Kernquartiere mitsamt Übergang in dezentrale Quartiers-/Nahwärme-Strukturen die ökonomisch und sozial bessere Lösung wäre.
(3) Der Stromnetz-Ausbau ist nicht aufschiebbar. Warner spricht von 450 Mio. € Investitionsbedarf bis 2040 in das Chemnitzer Stromnetz, und er nennt selbst zwei Chemnitzer Baugebiete, in denen Wärmepumpen-Neubauten "nicht möglich" waren, "da das Stromnetz die erforderliche Leistung nicht bereitstellen kann" [152]. Das ist der entscheidende Engpass. Wenn der Wärmeplan ernst macht mit Klimaneutralität bis 2045, dann muss er auch die Stromnetz-Ertüchtigung priorisieren — und die dafür nötigen Genehmigungs- und Förderverfahren mitdenken.
Eine bittere Pointe, die in der Chemnitzer Diskussion bisher untergegangen ist: Die eins energie verdient — über die Anreizregulierung ihrer Tochter inetz — auch am Stromnetz-Ausbau. Das heißt: Wenn der Wärmeplan zur Wärmepumpe drängt und damit den Stromverbrauch der Chemnitzer Haushalte erhöht, profitiert die eins. Wenn der Wärmeplan zur Fernwärme drängt und damit den FW-Anschluss erhöht, profitiert die eins. Wenn der Wärmeplan zur Wasserstoffheizung drängt und damit ein H₂-Netz finanziert wird, profitiert die eins. Welcher Pfad gewählt wird, ist für die eins-Bilanz weniger entscheidend als die schiere Investitionssumme. Das macht die eins nicht zur Gegnerin der Energiewende — aber es erklärt, warum die eins nicht ihre eigene treibende Kraft für die volkswirtschaftlich effizienteste Lösung ist. Diese Funktion müsste die kommunale Eigentümerseite einnehmen: also Stadtrat und KVES-Verbandsvertreter, die im Aufsichtsrat zusammen 10 von 21 Stimmen halten.
Was machen eigentlich die Thüga-Eigentümerstädte? — Ein Ost-West-Vergleich
Die Frage "Wer verdient?" hat noch eine zweite Dimension, die in Chemnitz bisher kaum öffentlich diskutiert wird. Die 39,85 Prozent der eins energie, die der Thüga AG gehören, sind keine anonyme Finanzbeteiligung. Hinter der Thüga stehen sehr konkrete kommunale Eigentümer: die Stadtwerke der Städte Frankfurt am Main (Mainova, 20,53 %), Hannover (enercity, 20,53 %), Nürnberg (N-ERGIE, 20,53 %) sowie das KOM9-Konsortium aus 53 westdeutschen Stadtwerken (38,41 %) [161]. Über das Konsortium KOM9 ist die eins energie selbst ebenfalls Mitglied — der Anteil an der Thüga-Holding über KOM9 ist allerdings minimal, in der Größenordnung von 1 Prozent oder weniger. Die deutlich überwiegenden Erträge aus den 39,85 % an der eins fließen also an Mainova, enercity, N-ERGIE und 53 weitere westdeutsche Stadtwerke.
Das ist erst die halbe Strukturanalyse. Spannender wird es, wenn man fragt: Was machen diese vier Hauptstädte mit ihren eigenen Wärmeplänen — und wie weit sind sie der Stadt Chemnitz voraus?
Frankfurt am Main (Mainova). Die Stadtverordnetenversammlung hat bereits am 12. Mai 2022 (§ 1650) das Ziel Klimaneutralität 2035 beschlossen — zehn Jahre vor der Bundesvorgabe 2045 [162]. Die Mainova hat im Juli 2024 ihren Fernwärme-Transformationsplan vorgelegt und plant, bis 2040 die gesamte Fernwärmeerzeugung Frankfurts auf 100 Prozent klimaneutral umzustellen — also fünf Jahre vor der gesetzlichen Frist. Das bestehende Fernwärmenetz von 310 km soll auf bis zu 760 km ausgebaut werden (450 km neue Leitungen). Die jährliche Wärmemenge steigt von rund 2.000 GWh auf 3.200 GWh, die angeschlossene Leistung von 1.100 MW auf 1.500 MW. Der Fernwärme-Anteil am Wärmebedarf der Stadt steigt von heute 25 % auf über 40 % [162]. Bemerkenswert: Mainova hat zum 1. Oktober 2024 die Wärmepreise gesenkt — Arbeitspreis −18 %, Emissionspreis −27 % — und gibt damit gesunkene Brennstoffkosten weiter [163]. Die Stadt Frankfurt hat den Entwurf der Kommunalen Wärmeplanung am 2. April 2026 öffentlich ausgelegt; der Beschluss erfolgt bis spätestens Juni 2026.
Hannover (enercity). Der Rat der Landeshauptstadt hat den kommunalen Wärmeplan bereits am 27. März 2025 beschlossen — also über ein Jahr vor Chemnitz. Hannover war die erste Kommune in Niedersachsen, die ihre Wärmeplanung an das Land übermittelt hat [164]. Die Eckpunkte: Stadt-Ziel Klimaneutralität bis 2035 (zehn Jahre vor Bundesvorgabe). Fernwärme soll bis spätestens 2035 zu 100 Prozent klimaneutral sein; schon 2027 wird der Anteil grüner Wärme bei rund 75 Prozent liegen. Das Kohlekraftwerk Stöcken wird schrittweise bis Ende 2026 abgeschaltet. Das Fernwärmenetz von 351 km wird stark erweitert; der FW-Anteil am städtischen Wärmebedarf verdoppelt sich bis 2045 von heute 25 % auf 56 %, dezentrale Wärmepumpen sollen 34 % decken, Nahwärmenetze 9 %. Hannover hat als erste deutsche Großstadt bereits zum 1. Januar 2023 ein Fernwärmesatzungsgebiet mit Anschluss- und Benutzungszwang etabliert. enercity-Investitionssumme: 700 bis 800 Mio. € bis 2040 [164]. enercity hat Wasserstoff für Endkunden explizit ausgeschlossen: "Wir haben kein Gebiet für die Versorgung mit Wasserstoff ausgewiesen. Um es klar zu sagen: Wir sehen Wasserstoff nicht in der Gastherme und raten Kund:innen davon ab, in eine neue Gasheizung zu investieren. Dafür wird Wasserstoff – Stand heute – zu teuer bleiben" [164].
Nürnberg (N-ERGIE). Der Stadtrat hat den kommunalen Wärmeplan am 4. Juni 2025 beschlossen — fast ein Jahr vor Chemnitz [165]. Stadtziel: Klimaneutralität bis 2040 (laut Bayerischem Klimaschutzgesetz). N-ERGIE will die jährliche Fernwärmemenge bis 2035 zu 100 % klimaneutral erzeugen — zehn Jahre vor der Bundesvorgabe. Der FW-Anteil am Nürnberger Wärmebedarf soll bis 2040 von heute 25 % auf 50 % verdoppelt werden. Vier konkrete Ausbaugebiete sind bereits in Umsetzung (Friedrich-Ebert-Platz Ost, Meuschelstraße Süd, Nordostpark, Wetzendorf). Auch hier: Wasserstoff für Endkunden explizit ausgeschlossen — Wirtschaftsreferentin Dr. Andrea Heilmeier wörtlich: "Ein Wasserstoffnetz für Endkunden wurde im Wärmeplan als nicht wirtschaftlich und daher nicht sinnvoll erachtet. Wir werden jedes Kilogramm verfügbaren Wasserstoffs für unsere industriellen Kerne brauchen" [165].
Chemnitz (eins energie). Stadtratsbeschluss B-156 vom 12. Oktober 2022 setzt das Ziel Klimaneutralität bis spätestens 2040, wenn möglich früher [166]. Wärmeplan-Schlussbericht GEF Ingenieur AG vom 05.03.2026; Stadtratsbeschluss B-069/2026 am 27. Mai 2026 — das ist 14 Monate nach Hannover und fast ein Jahr nach Nürnberg. Während die drei Thüga-Hauptstädte Wasserstoff für die dezentrale Wärmeversorgung explizit ausschließen, weist der Chemnitzer Wärmeplan H₂-Prüfgebiete aus. Die FW-Erzeugung in Chemnitz wurde zum 18.01.2024 von Kohle auf Erdgas umgestellt; eine konkrete zeitliche Bindung "100 % klimaneutrale FW bis 2035" wie in Hannover oder Nürnberg fehlt. Die Wärmepreise wurden zum 1. Januar 2024 um 80 Prozent angehoben, ohne im gleichen Zeitraum ein Pendant zu Mainovas Preissenkung im Oktober 2024.
Die Übersicht zeigt eine bemerkenswerte Schiefe:
| Stadt | KWP-Beschluss | Klima-Ziel | FW 100 % klimaneutral | H₂ für Endkunden | Preissignal |
|---|---|---|---|---|---|
| Frankfurt | 06/2026 (Juni) | 2035 | 2040 | nicht ausgewiesen | Senkung 10/2024 |
| Hannover | 27.03.2025 | 2035 | 2035 | ausgeschlossen | Anpassung 2-mal/a |
| Nürnberg | 04.06.2025 | 2040 | 2035 | ausgeschlossen | |
| Chemnitz | 27.05.2026 | 2040 | nicht fixiert | Prüfgebiete | +80 % zum 01.01.2024 |
Die These, die sich aus diesem Vergleich aufdrängt. Es ist eine politische These, kein Beweis — aber sie ist mit den vorgefundenen Daten kompatibel und sollte im Stadtrat offen ausgesprochen werden: Die drei großen Thüga-Eigentümer-Städte im Westen sind in Sachen Wärmewende bereits weiter als Chemnitz — und finanzieren ihre Vorreiterrolle teilweise mit den Erträgen aus der eins-Beteiligung. Konkret: Über die letzten sieben Jahre (2018–2024) hat die Thüga aus der eins-Ausschüttung rund 187 Mio. € erhalten (39,85 % von 469 Mio. € Gesamtausschüttung). Diese 187 Mio. € fließen über die Thüga Holding und KOM9 anteilig an Mainova, enercity, N-ERGIE und die 53 KOM9-Stadtwerke. Bei Mainova mit 20,53 % der Thüga-Holding-Anteile sind das rechnerisch rund 38 Mio. € aus Chemnitz über sieben Jahre — anteilig vergleichbar mit dem, was die KVES insgesamt erhalten hat. Ähnlich für Hannover und Nürnberg.
Genau diese Westmittel — entstanden in einem ostdeutschen Versorgungsmonopol mit 80-%-Preiserhöhung — werden in Mainova-, enercity- und N-ERGIE-Bilanzen zu eigenen Investitionsmitteln, mit denen Frankfurt, Hannover und Nürnberg ihre Wärmewende schon heute deutlich ambitionierter umsetzen als Chemnitz. Mainova investiert eigene und Fördermittel in 450 km neues FW-Netz, enercity 700-800 Mio. € in Hannover, N-ERGIE in vier Ausbaugebiete gleichzeitig. Sie alle haben bessere Wärmenetze, bessere Erzeugungsstruktur, bessere Klimabilanz und niedrigere Preissteigerung als Chemnitz. Das ist nicht zufällig.
Die historische Tiefe des Vergleichs. Schon in den 1990er Jahren hat die Thüga, damals noch E.ON-Tochter, "rund 1,1 Mrd. DM in ehemals staatliche ostdeutsche Energieversorger" investiert — "vornehmlich im einstigen Stammgebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen" [167]. Das war der Einstieg in die ostdeutschen Stadtwerke nach der Wende: Mit westdeutschem Kapital wurden Anteile an Versorgungsunternehmen erworben, die heute regelmäßige Gewinnausschüttungen generieren. Bei der eins energie hat sich diese Struktur seit der Fusion 2010 fortgesetzt: Thüga 39,85 %, Stadt Chemnitz 25,5 %, KVES 25,5 %, enviaM (bis April 2025) 9,15 %. Mit dem Ausstieg der enviaM wechselten die 9,15 % an eine 100-%-Tochter der eins selbst und werden seitdem als "eigene Anteile" gehalten. Soweit die als eigene Anteile gehaltenen 9,15 % gesellschaftsrechtlich kein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen vermitteln (was im Regelfall einer GmbH & Co. KG der Sachstand ist, im Einzelfall aber vom Gesellschaftsvertrag der eins abhängt), würde die Thüga in Bezug auf die effektiv ausgeübten Stimmen auf rund 44 % kommen. Auch unabhängig von dieser konkreten Stimmrechtsfrage gilt: Die Thüga ist heute mit Abstand der stärkste Einzelanteilseigner der eins.
Ein Detail, das die Konstellation noch klarer macht. Die Thüga selbst hat ihre westdeutsche Verankerung ehrlich beschrieben. Eines der drei großen Integra-Konsortialmitglieder, enercity Hannover, gehört über die Stadtwerke Hannover AG der Stadt Hannover; ähnlich Mainova (Stadt Frankfurt) und N-ERGIE (Nürnberg / N-ERGIE-Aktionäre). In den Vorständen und Aufsichtsräten der Thüga sitzen die kommunalen Aufsichtsratsvorsitzenden der westdeutschen Beteiligungen, darunter der Stadtkämmerer von Hannover (Dr. Axel von der Ohe, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender), der Stadtkämmerer von Frankfurt (Dr. Bastian Bergerhoff), die Umweltdezernentin von Hannover (Anja Ritschel), der Oberbürgermeister von Nürnberg (Marcus König) sowie der Oberbürgermeister von Wiesbaden (Gert-Uwe Mende) [168]. Diese Personen entscheiden auf der Thüga-Holding-Ebene über die Beteiligungsstrategie — die wiederum in den Aufsichtsräten der jeweiligen Beteiligungsunternehmen ausgespielt wird. Im Fall der eins energie heißt das: Vier Thüga-Vertreter sitzen im Chemnitzer Aufsichtsrat, beraten von einer Holding-Struktur in München, die wiederum von Stadtkämmerern aus Hannover und Frankfurt mitgeführt wird.
Was das nicht heißt. Es heißt nicht, dass es eine "Verschwörung" oder einen geheimen Ostransfer gibt. Es heißt nicht, dass Mainova, enercity oder N-ERGIE bewusst zu Lasten Chemnitzer Bürger handeln. Die Thüga ist ein legaler, kartellrechtlich genehmigter Beteiligungsverbund. Alle Beteiligten halten sich an die Spielregeln. Die Verteilungsfrage ergibt sich aus den Mehrheitsverhältnissen im jeweiligen Aufsichtsrat — und in Chemnitz halten die kommunalen Bänke (Stadt Chemnitz 5 Sitze, KVES 5 Sitze) zusammen nur 10 von 21 Stimmen. Die übrigen 11 Stimmen (4 Thüga + 7 Mitarbeiter) reichen rein rechnerisch zur Mehrheit — und die Mitarbeitervertreter haben aus ihrer eigenen strukturellen Interessenlage (Arbeitsplatzsicherheit, Gewinnsituation) selten Anlass, gegen eine ertragsoptimierte Ausschüttungsstrategie zu stimmen.
Was das aber doch heißt. Es heißt, dass die Effekte dieser Struktur in der Bilanz sichtbar werden — und zwar bei genau jenem Vergleich, den dieser Abschnitt aufgemacht hat. Die Stadt Hannover hat schon Anfang 2023 ein Fernwärmesatzungsgebiet erlassen und ihren Wärmeplan im März 2025 beschlossen. Die Stadt Frankfurt hat 2022 das Klimaziel 2035 beschlossen und plant 100 % klimaneutrale FW bis 2040. Die Stadt Nürnberg hat ihren KWP im Juni 2025 beschlossen und schließt H₂ für Endkunden klar aus. Mainova senkt Wärmepreise. Enercity baut Großwärmepumpen, Klärschlammverbrennung, Altholz-Heizkraftwerk parallel. Sie alle sind deutlich weiter als Chemnitz — und sie alle haben über die Thüga-Beteiligung an der eins die letzten 14 Jahre Ertragsanteile aus Chemnitz mitgezogen.
Die Frage, die der Chemnitzer Stadtrat ehrlich stellen muss, lautet daher nicht: "Sind die Thüga-Vertreter im AR böse?" Sondern: Wann hat zuletzt jemand im Aufsichtsrat der eins energie gefordert, dass die kommunalen 51 % der Anteile auch eine kommunale Vorreiterrolle in der Wärmewende einnehmen — vergleichbar mit dem, was die Mainova in Frankfurt, die enercity in Hannover oder die N-ERGIE in Nürnberg vorlegen? Und wenn diese Forderung nie ernsthaft gestellt wurde: Liegt das an strukturellen Hemmnissen — oder an der bequemen Routine, dass die Ausschüttungen ja zuverlässig fließen, der Querverbund mit der CVAG ja gestützt wird, der Mitarbeiter-Bonus ja gezahlt wird?
Eine Bemerkung zur Verbitterungsfalle. In Ostdeutschland gibt es ein wiederkehrendes Erzählmuster, das ungefähr so lautet: "Der Westen nimmt sich, was er will, und wir bleiben sitzen mit den schlechten Karten." Manchmal ist da etwas dran — und die Thüga-Konstellation der eins energie zeigt einen realen Mechanismus, in dem westdeutsches Kapital aus ostdeutscher Wertschöpfung anteilig profitiert, ohne dass auf der ostdeutschen Seite eine gleichwertige strukturelle Beteiligung an westdeutscher Wertschöpfung bestünde. Aber die Erzählung wird selbstzerstörerisch, wenn sie zur reinen Klage verkommt. Frankfurt, Hannover und Nürnberg haben nicht deshalb bessere Wärmepläne, weil sie im Westen liegen — sondern weil ihre kommunalen Eigentümerseiten in den jeweiligen Aufsichtsräten die strategische Führung übernommen haben. Genau diese Führungsrolle kann die Stadt Chemnitz mit 5 AR-Sitzen plus die KVES mit weiteren 5 AR-Sitzen ebenfalls einnehmen — wenn sie es will und wenn sie sich politisch koordiniert. Die Strukturen erlauben es. Was bisher fehlt, ist die kommunale Willensbildung, diese 10 von 21 Stimmen als Führungsblock und nicht als Ausschüttungsempfänger zu begreifen.
Konkret heißt das für den 27. Mai 2026: Wenn der Stadtrat dem Wärmeplan zustimmt, sollte er die Zustimmung an drei konkrete Forderungen knüpfen, die der Stadt-Chemnitz-Aufsichtsratsvertreter und der KVES-Vertreter dann gegenüber Geschäftsführung und Thüga im Aufsichtsrat einbringen müssen: (1) Mindest-Reinvestitionsquote von 50 Prozent des Bilanzgewinns für mindestens fünf Jahre, gebunden an die Netzsanierung; (2) klare zeitliche Bindung der FW-Erzeugung auf Klimaneutralität bis spätestens 2040 (analog Frankfurt/Hannover/Nürnberg); (3) explizite Aussage zu H₂-Prüfgebieten mit Abbruchkriterien (analog Hannover-Modell: "H₂ nicht in der Gastherme"). Wenn diese drei Punkte im Aufsichtsrat nicht durchsetzbar sind — auch nicht nach öffentlicher Diskussion — dann hat der Stadtrat damit ehrlich dokumentiert, wo die Grenzen seiner Steuerungsfähigkeit liegen. Das ist eine erste Antwort auf die Verbitterungsfrage, ohne ihr nachzugeben.
Das strukturelle Dilemma. Wenn der Stadtrat Chemnitz also eine Reinvestitionsquote vor Ausschüttung beschließen würde — etwa: "60 Prozent des Bilanzgewinns müssen in Netzsanierung fließen, nur 40 Prozent dürfen ausgeschüttet werden" — dann verliert die Stadt Chemnitz kurzfristig Geld: Statt 17 Mio. €/a aus dem Querverbund kämen vielleicht nur 7 Mio. €/a. Die Lücke im VVHC-Querverbund von rund 10 Mio. €/a müsste die Stadt entweder durch zusätzliche Haushaltszuschüsse an CVAG/Theater/Klinikum stopfen oder durch Kürzungen am ÖPNV-Angebot. Beides ist politisch unattraktiv. Die Folge: Die Stadt selbst hat einen strukturellen Anreiz, gegen eine Reinvestitionsquote zu stimmen — obwohl sie langfristig daraus den größten Nutzen ziehen würde (sinkende FW-Verluste, stabile Fernwärmepreise für 85.000 städtische Wohnungen, regionale Wertschöpfung).
Genau dieses Dilemma erklärt, warum der Wärmeplan in seiner vorliegenden Fassung die Netzverluste nicht als verbindliche Top-Maßnahme behandelt. Es ist kein Versehen der GEF-Planung — es ist eine strukturell konsistente Reaktion auf die Interessenlage der wesentlichen Stadt-Akteure: Die Stadt selbst ist über den Querverbund Profiteurin der Ausschüttungslogik. Wer den FW-Kunden helfen will, muss sich diese Logik bewusst machen — und sie offen aussprechen.
Ein Wort zur Mitarbeiterbank. Auch die sieben Sitze der Mitarbeiter im Aufsichtsrat verdienen kurz eine sachliche Einordnung. Hohe Ausschüttungen heißen für die eins-Belegschaft im Regelfall: stabile Gewinnsituation, gesicherte Arbeitsplätze, attraktive Bonusvereinbarungen. Niedrigere Ausschüttungen bei höherer Reinvestition wären zwar langfristig betriebswirtschaftlich gesünder, aber kurzfristig riskant. Dass die Mitarbeitervertreter im Regelfall mit der Geschäftsführung stimmen, ist deshalb kein Vorwurf, sondern eine strukturelle Realität — sie haben aus ihrer Sicht gute Gründe dafür. Diese sieben Sitze bilden zusammen mit den vier Thüga-Sitzen rechnerisch 11 von 21 Stimmen, eine knappe Mehrheit gegen Reinvestitionsbeschlüsse. Die zehn Sitze der beiden kommunalen Bänke (Stadt Chemnitz 5, KVES 5) reichen also nicht, um gegen den Willen von Thüga und Mitarbeitervertretern eine grundlegende Strategieänderung durchzusetzen — schon gar nicht, wenn die Stadt-Chemnitz-Bank selbst aus Querverbund-Interesse zögert.
Das ist nicht hoffnungslos — es bedeutet nur, dass der Hebel nicht (allein) im Aufsichtsrat liegt. Er liegt in der Bewilligungsentscheidung über Fördermittel: Das Land Sachsen, der Bund und die EU können Förderbescheide an strukturelle Bedingungen knüpfen. Beispielsweise: "BEW-Förderung wird nur ausgereicht, wenn das geförderte Unternehmen in den geförderten Jahren maximal X Prozent des Bilanzgewinns ausschüttet." Oder: "JTF-Mittel werden nur ausgereicht, wenn die Auftragsvergabe an Beteiligungsgesellschaften des geförderten Unternehmens vollständig offengelegt und im Wettbewerb erfolgt." Der Hebel ist also weniger ein lokalpolitischer als ein förderrechtlicher. Und genau dieser Hebel kann von Stadträten und Bürgermeistern eingefordert werden — gegenüber Land und Bund.
Die Rücklagen-Quote als Beleg. Wer wissen will, ob ein Versorger in seine Substanz investiert, muss die Quote zwischen Rücklagenbildung und Ausschüttung anschauen. Bei der eins energie war diese Quote in den vergangenen sieben Jahren extrem niedrig — von 24 Mio. € einbehaltenen Mitteln zu 469 Mio. € Ausschüttung, also rund 5 Prozent Thesaurierung gegenüber 95 Prozent Ausschüttung. 2021 wurde sogar der gesamte Bilanzgewinn von 65,6 Mio. € ohne jede Rücklagenbildung an die Eigentümer durchgereicht. Erst 2024 stieg die Rücklage auf 11 Mio. € — bei einem Sprung des Bilanzgewinns auf 89 Mio. €, also weiterhin bei einer Ausschüttungsquote von 88 Prozent.
Ein Unternehmen, das alterndes Netz mit 21 Prozent Verlust betreibt und in den nächsten 20 Jahren Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe vor sich hat, schüttet 95 Prozent seines Gewinns aus. Das ist eine bemerkenswerte Prioritätensetzung — gerade vor dem Hintergrund, dass die Verluste im Netz täglich vom Wärmekunden bezahlt werden und dass parallel die Wärmepreise zum 1. Januar 2024 um 80 Prozent angehoben wurden (siehe § 1). Diese Prioritätensetzung wird vom Aufsichtsrat beschlossen — und in jenem Aufsichtsrat sitzen mit fünf Mitgliedern die Stadt Chemnitz, mit fünf weiteren die KVES-Bank der Landkreise, mit vier die Thüga und mit sieben die Mitarbeiter (siehe § 12c).
Die nächste Welle: BEW-, JTF- und STARK-Förderung für das Fernwärme-Netz. Genau in diese Lücke kommt jetzt etwas, das eine sorgfältige Beobachtung der nächsten Jahre verdient. Der vorliegende Wärmeplan adressiert die Fernwärme als zentrale Top-Maßnahme: Ausbau in den Stadtteilen Lutherviertel, Sonnenberg, Schloßchemnitz bis 2029 [30]; intelligente Hausanschlussstationen 2025–2028 mit JTF-Förderung 2,25 Mio. €; Power-to-Heat-Anlage Altchemnitz mit JTF-Förderung 4,43 Mio. €; insgesamt Sachsen-JTF-Mittel für Chemnitz: 70 Mio. € im Förderzeitraum bis 2027 [34]. Hinzu kommt die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) mit bis zu 40 Prozent der Investitionskosten [145]. Wenn die GEF den Fernwärmeausbau in den Plangebieten mit den dort angegebenen Investitionsbedarfen ausführt, fließen in den kommenden zehn Jahren plausibel zwischen 100 und 200 Mio. € öffentlicher Fördermittel — JTF, BEW, KWKG, Strukturstärkungsmittel — in das Fernwärmenetz, das zu 49 Prozent privaten Eigentümern gehört.
Diese Fördermittel landen direkt im Anlagevermögen der eins energie. Sie erhöhen den Wert des Netzes. Sie werden über 20 Jahre planmäßig abgeschrieben und über das Pachtentgelt der inetz GmbH (100-prozentige eins-Tochter) als Erlös zurückgespielt (siehe § 9). Sie führen — anders gesagt — zu höheren Bilanzgewinnen in den kommenden Jahren. Und 49 Prozent dieser höheren Gewinne werden weiterhin an Thüga (und ggf. den neuen 9,15 %-Eigentümer der eins-Tochter "eins Energie Beteiligungsgesellschaft") ausgeschüttet werden.
Die zu erwartende Forderung der nächsten Jahre. Genau in diesem Zusammenhang ist eine politische Forderung absehbar, die der Stadtrat bereits jetzt mit antizipieren sollte: dass nämlich "die öffentliche Hand mit Fördermitteln die Sanierung des Netzes bezahlen möge, damit die Verluste sinken und die Preise nicht weiter steigen". Diese Forderung wird vermutlich in einer Logik vorgetragen werden, die zwei Dinge trennt: das Netz, dessen Sanierung "im öffentlichen Interesse" ist, und die Eigentümer-Struktur, die dabei "nicht zur Debatte steht". Die Frage, die der Stadtrat dann stellen muss, ist die einfache: Wenn das Netz so wichtig ist, dass der Staat seine Sanierung bezahlen soll, warum wird dann gleichzeitig der laufende Gewinn zu 95 Prozent ausgeschüttet — und 49 Prozent davon an externe Eigentümer? Und ist es konsequent, öffentliche Mittel in private Anlageteile zu investieren, ohne diese Investition mit einer Mindest-Reinvestitionsquote vor Ausschüttung zu verknüpfen?
Ein Prüf-Anregung zur Fördermittel-Mechanik: Planungs- und Baufolgen über Tochterfirmen. Eine Frage, die in den vorliegenden öffentlichen Unterlagen nicht abschließend beantwortbar ist, aber im Verfahren zur Wärmeplan-Umsetzung sorgfältig geprüft werden sollte, betrifft die Tochterfirmen-Struktur der eins energie. Aus dem Anteilsbesitz der eins zum 31.12.2020 (Jahresabschluss [146]) ergeben sich unter anderem folgende Beteiligungen:
- inetz GmbH — 100 % Tochter der eins, betreibt die verpachteten Gas-, Strom-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Kältenetze in Chemnitz; jährliche Pachterträge der eins von der inetz 2020: 132,2 Mio. € (im Tausch mit Dienstleistungserträgen 144,6 Mio. €).
- RAC – Rohrleitungsbau Altchemnitz GmbH — 33,33 % Beteiligung der eins; Geschäftsmodell: Rohrleitungsbau, also Bauleistungen unter anderem für Fernwärme- und Wasserleitungen; Jahresergebnis 2019: 1,21 Mio. € (eins-Anteil daran rechnerisch ca. 0,4 Mio. €), 2018: 1,57 Mio. €.
- TBZ-PARIV Technologieberatungszentrum — 66,67 % Tochter; IT-Dienstleistungen einschließlich Kundenabrechnung; empfangene Leistungen von eins 2020: 1,37 Mio. €.
- make IT GmbH — 75 % Tochter; DV-Leistungen, Telekommunikation; empfangene Leistungen von eins 2020: 6,82 Mio. €.
- EnergieStern GmbH — 100 % Tochter mit Gewinnabführungsvertrag; Eigenkapital 2019: 84,68 Mio. €.
Diese Struktur ist nicht ungewöhnlich für einen Energieversorger — und zunächst auch nicht kritikwürdig. Was aber im Auge zu behalten ist: Wenn eins für den FW-Netzausbau BEW- oder JTF-Fördermittel beantragt und einen erheblichen Teil der Bauleistungen über die Beteiligungsgesellschaft RAC abwickelt, ergibt sich eine bemerkenswerte Mechanik. Die Förderung wird einmal als Investitionskostenzuschuss in der eins-Bilanz aktiviert; gleichzeitig erwirtschaftet die RAC aus dem geförderten Auftrag einen Gewinn. Ein Drittel dieses RAC-Gewinns fließt — über die Beteiligungserträge — zurück in die eins-Bilanz. Und dort wird er wiederum zu 49 Prozent an externe Eigentümer ausgeschüttet. Effekt: Ein Teil der öffentlichen Förderung erscheint zweimal als Vermögensvorteil im Konzernverbund — einmal als Anlagewert, einmal als Gewinnausschüttung.
Das ist eine Prüf-Anregung, keine Behauptung. Ob diese Mechanik in nennenswertem Umfang greift, hängt davon ab, wie viel Auftragsvolumen tatsächlich an die RAC und an andere Tochterfirmen vergeben wird, zu welchen Konditionen, und ob die Fördermittel an konkrete Auftragsvolumina gebunden sind. Diese Daten sind in den öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen nicht im Detail ausgewiesen. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet die eins zwar zu "Angaben über Geschäfte größeren Umfangs" nach § 6b Abs. 2 EnWG — und diese Angaben enthalten 2020 Beziehungen zu inetz, TBZ-PARIV, make IT, EE Biogasanlage, Batteriespeicher, ELICON und Kommunale Wärmeversorgung Auerbach, aber keinen separaten Ausweis der RAC. Das ist auffällig, weil RAC mit einem Drittel an der eins gebunden ist und Rohrleitungsbau ein Kerngeschäftsfeld der inetz-Investitionen ist.
Empfehlung an den Stadtrat. Vor jeder weiteren Bewilligung von BEW-, JTF- oder STARK-Mitteln für Investitionen im Eigentum der eins energie sollte der Stadtrat — bzw. der Aufsichtsrat der eins — eine vollständige Offenlegung verlangen über (1) Auftragsvolumina an Beteiligungsgesellschaften der eins und der Thüga (insbesondere RAC, TBZ-PARIV, make IT, sowie Thüga-Töchter wie Thüga IT GmbH) im Rahmen der KWP-Maßnahmen, (2) Konditionen dieser Auftragsvergaben (Vergabeverfahren, Wettbewerb, Marktpreis-Vergleich), (3) die Mechanik der Förderverwendung: Wird die Förderung an Auftragsvolumina an Konzerntöchter gebunden, oder ausschließlich an unabhängige Bieter? Diese Transparenz wäre eine Mindestvoraussetzung dafür, dass Fördermittel der öffentlichen Hand tatsächlich beim Ziel ankommen — Reduktion der Netzverluste, niedrigere Preise, regionale Wertschöpfung — und nicht in der Renditerechnung des Konzernverbunds verschwinden.
Die Grundsatzfrage. Wenn der Stadtrat am 27. Mai 2026 den Wärmeplan beschließt, beschließt er damit auch — implizit — den Pfad einer fortgesetzten Förderung eines mehrheitlich auswärtigen Privatunternehmens. Das ist nicht zwangsläufig falsch: Die eins ist ein etablierter, kompetenter Versorger. Aber es ist eine Entscheidung, die sich der Stadtrat bewusst machen sollte. Die Alternative wäre, die Bewilligung großer öffentlicher Förderbescheide an strukturelle Bedingungen zu knüpfen: an verbindliche Reinvestitionsquoten, an Transparenz bei konzerninternen Auftragsvergaben, an eine Sozialklausel für die Preisgestaltung gegenüber den 85.000 fernwärmeversorgten Haushalten, an eine Begrenzung der externen Ausschüttungen. Solange das nicht geschieht, gilt der nüchterne Befund: Die Stadt fördert mit öffentlichen Mitteln ein Netz, von dem 49 Prozent jeder Wertsteigerung nach München und Halle abfließt.
Was das für das Stromnetz bedeutet — Sektorkopplung mit Speichern
Die Stadt fragt zu Recht, ob das Stromnetz einen Hochlauf der Wärmepumpen tragen kann (Top-Maßnahme V, gemeinsam mit inetz und MITNETZ) [1]. Die nüchterne Antwort: ja, wenn man Speicher mitdenkt. Drei Trends, die das ermöglichen:
1. Batteriespeicher sind günstig geworden. Heimspeicher kosten 2025 zwischen 600 und 1.000 € pro Kilowattstunde Speicherkapazität [122]. Ein 10-kWh-Speicher für ein Einfamilienhaus liegt bei ca. 5.000 €. Sie funktionieren auch ohne PV-Anlage — über dynamische Stromtarife, die seit 1. Januar 2025 alle Stromversorger anbieten müssen [122]. Der Speicher lädt in Stunden mit negativen oder sehr niedrigen Börsenpreisen (2025 in Deutschland: fast 600 Stunden mit Preisen ≤ 0 €/MWh) und entlädt in den Hochpreisstunden.
2. PV-Potenzial in Chemnitz ist groß. Der KWP-Schlussbericht selbst rechnet ein technisches Photovoltaik-Potenzial der Chemnitzer Dachflächen von rund 740 GWh/a Strom [35]. Zum Vergleich: der gesamte Chemnitzer Haushaltsstromverbrauch liegt bei etwa 500 GWh/a. Bei konsequenter Belegung aller geeigneten Dachflächen könnte Chemnitz den Haushaltsstrom plus große Teile des Wärmepumpenstroms aus eigener Erzeugung decken — kein Wasserstoff aus Katar nötig.
3. § 14a EnWG verpflichtet das Stromnetz zur Aufnahme. Seit 1. Januar 2024 darf der Netzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe nicht mehr ablehnen, im Gegenzug muss der Eigentümer eine Dimmbarkeit auf 4,2 kW akzeptieren [114]. Genau diese Dimmbarkeit macht eine Bündelung im Quartier möglich: Wenn mehrere Wärmepumpen über das Verteilnetz koordiniert werden, kann der Netzbetreiber Lastspitzen abfedern, ohne das Netz physikalisch zu überlasten.
Modellrechnung Sektorkopplung Einfamilienhaus, Chemnitz, mit Dämmung:
Annahme: Unsaniertes EFH 1970er Jahre, 140 m² Wohnfläche, heute 20.000 kWh/a Erdgasverbrauch (typisch für Chemnitz-Bestand).
| Schritt | Maßnahme | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1 | Vollsanierung Hülle (WDVS + Fenster + Dach) | Wärmebedarf -50 % → 10.000 kWh/a Heizwärme |
| 2 | Luft-Wasser-Wärmepumpe mit JAZ 3,5 | Strombedarf Heizung: 10.000 / 3,5 = 2.857 kWh/a |
| 3 | PV-Anlage 10 kWp Dach | Jahresertrag ca. 9.500 kWh/a |
| 4 | Batteriespeicher 10 kWh | Eigenverbrauchsquote 60–70 % |
| 5 | Restbedarf Netzbezug | ca. 2.000–2.500 kWh/a (Heizung im Winter abends/nachts) |
Investition Eigentümer für das Vollpaket (Hüllensanierung WDVS + Fenster + Dach + WP + PV + Speicher): realistischerweise im Bereich 100.000–150.000 € je nach Gebäudezustand (co2online setzt Vollsanierung mit Umweltheizung bei rund 130.000–146.000 € an; ADAC nennt Einzelbausteine: Dach 70–250 €/m², Fassade 160–350 €/m², Fenster ab 500 €/Stück). Mit BAFA/KfW-Förderung (BEG-EM bis 70 %, Effizienzhaus-Kredit + Tilgungszuschuss) reduziert sich der Eigenanteil typisch auf 40.000–80.000 € netto. Laufende Energiekosten: von ca. 2.400 €/a Gas auf ca. 600–800 €/a Restnetzbezug. Amortisation: 15–25 Jahre — bei steigenden Gas- und Fernwärmepreisen schneller; die Modernisierung erhöht zudem den Substanzwert der Immobilie. Wer nicht das Vollpaket umsetzt, sondern nur Wärmepumpe plus PV/Speicher ohne Hüllensanierung anschafft, liegt bei rund 35.000–55.000 € Bruttoinvestition (Eigenanteil mit Förderung 18.000–30.000 €); die Energiekosteneinsparung fällt dann allerdings geringer aus, weil die Wärmepumpe einen unsanierten Bestand bedienen muss.
Was eine intelligente Heizung zusätzlich herausholt — die unterschätzte zweite Reduktionsstufe
Die Modellrechnungen rechnen bisher mit Wärmebedarfsreduktionen aus der Gebäudehülle: Dämmung, Fenster, Dach. Was sie noch nicht abbilden, ist die zweite Stufe — die Intelligenz der Wärmeverteilung im Gebäude. Hier liegt nach Studien des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE), des Fraunhofer IBP, des Umweltbundesamts und der dena ein zusätzliches Potenzial im Bestand, das oft unbeachtet bleibt, weil es nicht wie eine "Investition in die Bausubstanz" aussieht. Methodisch wichtig zur Einordnung der Wirkungen: Hydraulischer Abgleich, Niedertemperatur-Heizverteilung, Einzelraumregelung und Strahlungsheizung wirken auf verschiedenen Ebenen — teils auf den Endenergieverbrauch der Wärmeerzeugung, teils auf die Effizienz (Jahresarbeitszahl) einer Wärmepumpe, teils auf Regelverluste, teils auf den Komfort. Diese Effekte lassen sich nicht ohne weiteres als eine einzige additive "Wärmebedarfsreduktion" zusammenrechnen; das wäre eine Vermischung unterschiedlicher Bezugsgrößen. Für das Szenario sollte deshalb eine konservative Zusatzbandbreite von 10 bis 25 Prozent auf Endenergie-/Systemebene angesetzt werden; der höhere Bereich gilt nur für gut geeignete Gebäude mit konsequenter Niedertemperatur-Optimierung und Flächenheizungssystemen. Die Einzelmaßnahmen wirken in unterschiedlichen Konstellationen unterschiedlich stark:
Hydraulischer Abgleich. In Bestandsgebäuden fließt das Heizungswasser nicht gleichmäßig durch alle Heizkörper: nahegelegene Heizkörper bekommen zu viel, weit entfernte zu wenig. Die Folge: Vorlauftemperatur muss hoch gefahren werden, damit auch der hinterste Heizkörper noch warm wird; in den nahen Räumen wird überheizt, Fenster werden geöffnet. Ein dokumentierter hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (mit thermostatischen Voreinstellungen, Pumpenkennlinie, Vorlauftemperaturabsenkung) reduziert den Energieverbrauch laut Studien um typischerweise 8 bis 15 Prozent, in Extremfällen mehr. Kosten: 500–1.500 € für ein Einfamilienhaus, 2.500–8.000 € für ein Mehrfamilienhaus. Förderfähig nach BEG-Einzelmaßnahmen.
Niedertemperatur-Heizverteilung. Eine konventionelle Heizung läuft im Winter mit Vorlauftemperaturen von 65–75 °C. Eine Wärmepumpe arbeitet ideal bei 35–45 °C. Bei gleicher Heizleistung verdoppelt sich die Effizienz der Wärmepumpe, wenn die Vorlauftemperatur von 60 auf 40 °C sinkt (Arbeitszahl von 2,7 auf 4,5 — siehe ISE-Feldstudien). Realisieren lässt sich das durch größere Heizkörper (Tausch der vorhandenen Plattenheizkörper gegen Niedertemperatur-Konvektoren, ca. 300–500 € pro Raum), durch Fußbodenheizung (im Bestand auch in Trockenbauweise nachträglich möglich, ca. 80–120 €/m²), oder durch Wandheizung mit Heizfolien hinter dem Putz (ca. 80–150 €/m², bauphysikalisch unkritisch). Die Wirkung: Bei gleichem Wärmebedarf sinkt der Stromverbrauch der Wärmepumpe um 30–40 Prozent — was wiederum die Heizkostenrechnung um 200–400 € pro Jahr verringert.
Einzelraumregelung und smarte Thermostate. Räume, die nicht permanent genutzt werden — Gästezimmer, Arbeitszimmer am Abend, Schlafzimmer tagsüber — können auf 15–17 °C abgesenkt werden, ohne dass der Wohnkomfort leidet. Vernetzte Thermostate (z. B. Bosch, Tado, Homematic IP) kosten 50–80 € pro Heizkörper und reduzieren den Heizenergieverbrauch um typischerweise 5 bis 12 Prozent. Die Einrichtung dauert pro Raum ca. 15 Minuten und erfolgt durch den Nutzer selbst. Lüftung mit Wärmerückgewinnung (WRG) ergänzt das: zentrale Anlagen reduzieren den Lüftungswärmeverlust um 70–85 Prozent, dezentrale Einzelraum-WRG-Geräte um 50–60 Prozent. Vor allem in dichten, sanierten Gebäuden, wo Fensterlüftung schnell zu Schimmel führt, sind WRG-Lüftungen heute Standard.
Zusätzlich Strahlungsheizung statt Konvektion. Ein Raum mit Infrarot- oder Strahlungsheizung lässt sich bei niedrigerer Lufttemperatur als behaglich empfinden, weil die Wärme als Strahlung direkt auf Körper und Wandoberflächen wirkt — die Lufttemperatur kann um 2–3 °C niedriger gehalten werden, was nochmals 8–12 Prozent Energie spart. Heizfolien unter Estrich, Putz oder Tapete sind hierbei die unauffälligste Variante; Infrarotpaneele an Wand oder Decke die kostengünstigste Nachrüstung.
Summe der intelligenten Heizung: Werden alle Hebel kombiniert — hydraulischer Abgleich, Niedertemperatur-Verteilung, Einzelraumregelung, ggf. Strahlung statt Konvektion —, sind nach Fraunhofer ISE, Umweltbundesamt und dena im Bestand zusätzlich 10 bis 25 Prozent Endenergieeinsparung (auf Systemebene, also tatsächlich abgegebene Heizenergie) über das hinaus möglich, was die reine Dämmung bringt; bei Wärmepumpen-Betrieb kommt parallel eine Effizienzverbesserung über höhere Jahresarbeitszahl hinzu, die den Stromverbrauch der Wärmepumpe je gelieferter Kilowattstunde Wärme zusätzlich um 20–40 % senken kann — aber das ist eine andere Bezugsgröße und nicht als zweite Wärmebedarfsreduktion zu zählen. Das heißt konservativ: Auf die 50 %-Dämmungsreduktion einer Plattenbau-Vollsanierung kommen real noch einmal 5–13 Prozentpunkte auf den verbleibenden Wert obendrauf — am Ende steht ein Gebäude mit 55 bis 63 % weniger Wärmebedarf als vorher (statt der 50 % aus der reinen Hüllen-Sanierung); bei gut geeigneten Gebäuden mit konsequenter Niedertemperatur-Auslegung kann das Ergebnis am oberen Bandrand liegen. Bei einer Gründerzeit-Innendämmung mit Niedertemperatur-Heizverteilung und intelligenter Regelung sind entsprechend statt 50 % rund 55–60 % Reduktion realistisch.
Diese zweite Stufe ist im KWP-Schlussbericht völlig unbeachtet. Im Modernisierungsszenario der GEF Ingenieur AG taucht keine Annahme zur Heizverteilung, zum hydraulischen Abgleich, zur Einzelraumregelung oder zu Lüftungsanlagen mit WRG auf. Die Sanierungsraten von 1,7–1,9 Prozent pro Jahr sind ausschließlich gebäudehüllenbezogen. Wer ehrlich rechnet, kommt damit nicht auf 10 Prozent Wärmebedarfsreduktion bis 2040, sondern auf 40 bis 50 Prozent — und dann ist auch klar, warum eine erdgasbefeuerte KWK-Anlage in heutiger Größenordnung nicht mehr passen kann.
Warum tut es trotzdem niemand?
Die Modellrechnung ist nicht neu. Sie wird in Energieberatung, Fachpresse und Studienlage seit Jahren so gerechnet. Sie führt regelmäßig zum gleichen Ergebnis. Und sie wird in Chemnitz wie in den meisten deutschen Großstädten nur einzelfallweise umgesetzt. Warum?
Aus Sicht der eins energie. Eine Halbierung des Chemnitzer Wärmebedarfs durch Dämmung würde den Absatz des Hauptproduktes der eins — Erdgas und Fernwärme — entsprechend reduzieren. Bei 89 Mio. € Bilanzgewinn pro Jahr aktuell (davon ein erheblicher Teil aus dem Wärmegeschäft) [9] ist das eine Investitionslogik, die das Unternehmen schlicht nicht teilt. Solange Gas und Fernwärme als Cash Cow funktionieren, ist jeder Euro, der in die Dämmung der Häuser fließt, ein Euro weniger Wärmeentgelt für die eins. Das Unternehmen hat keinerlei betriebswirtschaftliches Interesse an einer aggressiven Dämmoffensive. Es wäre weltfremd, sie davon zu erwarten — und der Wärmeplan, an dessen Erarbeitung die eins beteiligt war, spiegelt diese Interessenlage wider.
Aus Sicht der Stadtverwaltung. Die Verwaltung argumentiert mit Zuständigkeit (Gebäudeeigentümer entscheiden) und mit Realismus (zu schnelle Sanierungsraten seien "nicht durchführbar"). Beide Argumente sind nicht falsch, aber sie führen zu einer selbstgemachten Kompetenzblase: Weil die Stadt nicht zuständig sei, brauche sie auch keine Pläne machen; weil sie keine Pläne mache, glaube sie nicht an die Durchführbarkeit; weil sie nicht an die Durchführbarkeit glaube, plane sie weiter auf Basis konservativer Annahmen — und ratifiziert damit die Versorgungslogik der eins. Die Verwaltung unterschätzt dabei systematisch den Transformationswillen der Eigentümer, der bei steigenden Gas- und Fernwärmepreisen massiv zunimmt. Wer 2024 mit dem Preisschock konfrontiert wurde, hat ein anderes Interesse an Dämmung als jemand, der vor 2022 bei billigem Gas wohnte.
Aus Sicht der Wohnungsunternehmen. Hier wird es konkret. Die GGG saniert. Die Wohnungsgenossenschaften sanieren. Die WCW saniert. Es passiert was. Aber nicht in der Geschwindigkeit, die nötig wäre — und nicht in einer Form, die in einen sinnvollen kommunalen Gesamtplan eingebettet ist. Das wird gerade exemplarisch am Fall Fischer-Haus, Alfred-Neubert-Straße 3 in Markersdorf, sichtbar.
Der Fall Fischer-Haus — Symptom einer fehlenden Planung
Im Jahr 2010 hat die GGG einen elfgeschossigen Plattenbau im Heckert-Gebiet saniert und dem Leipziger Künstler Michael Fischer-Art den Auftrag erteilt, die Giebelfassade mit einem 650 Quadratmeter großen Wandbild zu gestalten. Auf der GGG-Website hieß es damals: "Diese Maßnahme inmitten des Heckert-Gebietes stellt gleichzeitig ein Bekenntnis der GGG zum Chemnitzer Süden dar und soll künftig einen Blickfang in und ein Aushängeschild für dieses Wohnquartier bilden" [123]. Das Bild — direkt auf die Betonplatten gemalt — galt als Vorzeigeobjekt der Quartiersentwicklung.
Anfang 2026 hat dieselbe GGG eine Wärmedämmverbundplatten-Sanierung der gleichen Fassade in Auftrag gegeben. Das Bild ist seither nicht mehr sichtbar. Die Freie Presse hat darüber zweimal berichtet — der Künstler wirft der GGG Wortbruch vor und erwägt rechtliche Schritte, weil eine andere Vereinbarung getroffen worden sein soll [123]. In der Berichterstattung wurde der ästhetisch-symbolische Verlust ausführlich diskutiert — die kunstgeschichtliche Bedeutung, die identifikatorische Funktion fürs Quartier, die juristischen Implikationen.
Was in der Berichterstattung nicht vorkommt: Welcher Wärmebedarfsgewinn — sprich: welche jährliche Heizkostenersparnis für die Mieter und die GGG — durch die Dämmung erreicht wird. Welche Investitionssumme dafür aufgewendet wurde. Wie lange die Amortisation dauert. Und vor allem: Warum es offenbar nicht möglich war, das Wandbild auf der gedämmten Fassade neu aufzubringen — die Wärmedämmverbundplatten sind verputzbar und bemalbar, das Fischer-Art-Wandbild im Hoyerswerda-Plattenbau aus dem Jahr 2019 ist auf eine gedämmte Fassade gemalt worden.
Die Modellrechnung ist trivial. Bei einem elfgeschossigen Plattenbau mit ca. 60 Wohnungen, 4.500 m² Wohnfläche und einem typischen Vor-Sanierungs-Wärmebedarf von ca. 120 kWh/m²·a (Heckert-Plattenbau-Standard nach Erstsanierung der 1990er Jahre) ist der Jahreswärmebedarf ca. 540 MWh. Bei einer WDVS-Außendämmung mit 25 % Einsparung sinkt der Bedarf um 135 MWh/a. Bei einem aktuellen Fernwärme-Mischpreis der eins von ca. 200 €/MWh entspricht das rund 27.000 € Heizkostenersparnis pro Jahr für die GGG-Mieter dieses Hauses. Bei der Kostenfrage muss zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden: (a) Energiebedingte Mehrkosten bei ohnehin fälliger Fassadensanierung: Verbraucherzentrale-Rechenbeispiele nennen typisch 90–100 €/m² als reinen Dämm-Mehrkostenblock; bei 2.000 m² Fassade wären das ca. 180.000–200.000 €. Amortisation in dieser Konstellation: 7–8 Jahre. (b) Vollkosten einer Fassadendämmung neu (ADAC: 160–350 €/m²): bei 2.000 m² Fassade ca. 320.000–700.000 €. Amortisation als Vollkosten-Maßnahme: 12–26 Jahre bei aktuellen Fernwärmepreisen, deutlich schneller bei steigenden Preisen. Im Plattenbau-Bestand wie am Brühl liegt der Regelfall zwischen beiden Konstellationen — die Fassade wäre in einem 10–15-Jahres-Horizont ohnehin sanierungsbedürftig, der dämmungsbezogene Mehrkostenblock liegt daher näher an Konstellation (a) als an (b). Selbst in der Vollkosten-Variante bleibt die Sanierung im Lebenszyklus wirtschaftlich.
Aus dieser Rechnung ergeben sich zwei Schlüsse. Erstens: Die Sanierung ist wirtschaftlich auch ohne Symboldebatte sinnvoll — sie würde auch ohne die Wärmeplanungs-Diskussion stattfinden. Zweitens: Die GGG hätte es sich aus den Heizkostenersparnissen problemlos leisten können, dem Künstler einen neuen Auftrag zu erteilen — die etwa 30.000 bis 50.000 € für ein neues Wandbild auf der gedämmten Fassade wären in weniger als zwei Heizperioden refinanziert. Dass diese Lösung offenbar nicht aktiv gesucht wurde, ist symptomatisch: Wenn man Dämmung und Quartiersidentität gegeneinander ausspielt, statt sie zusammen zu denken, verliert man beides.
Und genau dieses Zusammen-Denken wäre die eigentliche Aufgabe einer kommunalen Wärmeplanung. Nicht zu beschließen, welche Heizung in welchem Stadtteil eingebaut werden muss. Sondern: Ein Sanierungsmanagement aufzubauen, das Eigentümer, Wohnungsunternehmen, Energieberater, Förderprogramme und Versorger so vernetzt, dass aus dem konfusen Status quo eine geordnete Dämmoffensive wird. Das ist es, was Dresden, Leipzig, Augsburg und Aschersleben tun. Es ist nicht, was im Chemnitzer Wärmeplan B-069/2026 vorgesehen ist.
4c. Was im Denkmalbestand geht — der Kaßberg und das Theater Chemnitz als Maßstab
Ein berechtigter Einwand gegen die Modellrechnung in § 4b lautet: Was ist mit den Gründerzeitvierteln? Auf dem Kaßberg — seit 27. Februar 1991 vollständiges Flächendenkmal mit rund 480 Baudenkmalen [125] — ist eine Außendämmung der Stuckfassaden nicht zulässig. Dasselbe gilt für Teile von Sonnenberg, Schloßchemnitz, Brühl, das historische Hilbersdorf und für verstreute Einzeldenkmale in der ganzen Stadt. Wenn die größte Stellschraube nur außerhalb des Denkmalbestands funktioniert, bleibt das Potenzial begrenzt — denn der Kaßberg ist der bevölkerungsreichste Stadtteil von Chemnitz [125].
Die gute Nachricht: Auch im Denkmalbestand sind 30 bis 60 Prozent Wärmebedarfssenkung möglich — wenn man die richtigen Hebel kombiniert. Und ein lokales Vorzeigeprojekt mit dokumentierten Zahlen existiert mitten in Chemnitz.
Das Theater Chemnitz — 33 Prozent weniger Energiekosten ohne einen Stein an der Fassade
Im Februar 2019 lud die Sächsische Energieagentur (SAENA) gemeinsam mit dem Theater Chemnitz Kommunalvertreter, Energieberater und Contractoren zu einem Praxisworkshop ein. Das Theater Chemnitz, ein städtisches Kulturhaus mit Opernhaus, Schauspielhaus und Figurentheater im historischen Bestand, hatte über das Instrument Energiespar-Contracting (ESC) seine Energiekosten seit 2015 jährlich um mehr als 120.000 Euro gesenkt — eine Reduktion um etwa ein Drittel [126]. Das Besondere: Die historische Substanz blieb vollständig erhalten. Es wurde kein Quadratmeter Fassade gedämmt.
Was wurde tatsächlich gemacht? Die Vertreter des Contractors E1 Energiemanagement GmbH erläuterten im Workshop die konkreten Maßnahmen:
- Erneuerung der Lüftungs- und Klimaanlagen
- Installation von drei Wärmerückgewinnungsanlagen
- Austausch von 20 Umwälzpumpen (auf hocheffiziente Modelle)
- Aufbau einer Gebäudeleittechnik (zentrales Energiemanagement)
- Austausch von 70 Fenstern (mit denkmalverträglichen Isolierfenstern)
Der technische Direktor des Theaters, Raj Ullrich, fasste die Erfahrung in einem Satz zusammen, der in seiner Direktheit für sich steht: "Auch, wenn die Vorplanung eines solchen Projekts aufwendig ist — es lohnt sich. Wir wundern uns, warum nicht viel mehr energetische Sanierungen mit Energiespar-Contracting umgesetzt werden" [126].
Diese Frage hat eine Antwort, die für das gesamte Chemnitzer Wärmeplan-Verfahren symptomatisch ist: ESC wird nicht systematisch beworben oder gefördert von einer Stelle, die ein wirtschaftliches Interesse am Energieabsatz hat. Die eins energie wäre der naheliegende Anbieter — sie hätte das Know-how, die Anlagenerfahrung, die Kundenbeziehungen. Aber ein Energieversorger, der gleichzeitig die Energieeinsparung seines eigenen Absatzes managen soll, steht in einem strukturellen Interessenkonflikt. Genau diesen Konflikt löst Energiespar-Contracting durch einen unabhängigen Dritten (den Contractor), der die Einsparung garantiert und sich aus dem Einsparbetrag refinanziert. Das ist ein bewährtes Modell — der Bund unterstützt es über die dena, Sachsen unterstützt es über die SAENA. Chemnitz nutzt es punktuell, aber nicht systematisch.
Was im Denkmalbestand technisch geht
Das Bundesbauministerium und die KfW haben das Effizienzhaus Denkmal als eigenen Förderstandard eingeführt, der berücksichtigt, dass Außendämmung an denkmalgeschützten Fassaden meistens nicht zulässig ist. Die zulässigen und förderfähigen Maßnahmen, die in der Fachliteratur und in Realprojekten dokumentiert sind:
| Maßnahme | Anwendbarkeit Denkmal | Wärmebedarfssenkung | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Innendämmung (Kalziumsilikat, Perlit, Holzfaser) | ja, fast immer genehmigungsfähig | 15–25 % | bauphysikalisch anspruchsvoll, qualifizierte Planung Pflicht |
| Fenstertausch (denkmalgerechte Isolierfenster, Kastenfenster, Vorfenster) | ja | 10–20 % | Restaurierung + Vorfenster amortisiert in 4–7 Jahren, U-Wert bis 1,79 W/m²K |
| Dachdämmung Zwischen- und Untersparren | ja | 8–15 % | keine Sichtveränderung |
| Kellerdeckendämmung | ja | 5–8 % | keine Sichtveränderung |
| Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlage | ja | 5–10 % | bei Mehrfamilienhäusern oft sinnvoll |
| Heizungstausch (Brennwertkessel → Wärmepumpe, ggf. mit Hybrid) | ja | 25–40 % (Primärenergie) | Genehmigung Untere Denkmalbehörde meist unproblematisch |
| PV auf hofseitiger Dachfläche | ja, häufig genehmigungsfähig | (Stromertrag, kein Heizwert) | straßenseitige Anlage oft nicht erlaubt |
| Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, Pumpen, Regelung) | ja | 5–15 % | typische "Einstiegsmaßnahme" |
Modellrechnung: Gründerzeit-Mehrfamilienhaus auf dem Kaßberg
Annahme: Ein typisches Kaßberg-Wohnhaus, Baujahr 1900, vier Vollgeschosse, 8 Wohnungen, 700 m² Wohnfläche, heute 175 kWh/(m²·a) Heizwärmebedarf = ca. 122.500 kWh/a, beheizt mit Erdgas-Etagenheizungen oder Fernwärme.
| Schritt | Maßnahme | Wirkung |
|---|---|---|
| 1 | Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, neue Pumpen, Heizungsregelung) | -10 % → 110.250 kWh/a |
| 2 | Innendämmung Außenwände (10 cm Kalziumsilikat) | -20 % → 88.200 kWh/a |
| 3 | Fenstertausch (denkmalgerechte Isolierfenster) | -15 % → 75.000 kWh/a |
| 4 | Kellerdecken- und Dachdämmung | -10 % → 67.500 kWh/a |
| 5 | Wärmerückgewinnung in zentraler Lüftung | -8 % → 62.000 kWh/a |
Gesamteinsparung: rund 50 % bei vollständiger Erhaltung der Stuckfassade. Investitionssumme typisch 320.000 € (Bonn-Vergleichsprojekt 4-WE) bis 500.000 € (Kaßberg 8 WE) bei Förderung über KfW-Effizienzhaus-Denkmal (bis zu 120.000 € Kredit je WE mit 5 % Tilgungszuschuss = max. 6.000 € Zuschuss je WE; bei Denkmal EE/NH bis zu 150.000 € Kredit je WE mit 10 % Tilgungszuschuss = max. 15.000 € Zuschuss je WE; zusätzliche Boni nur nach Programmvoraussetzungen) und Denkmal-AfA nach § 7i EStG (Sanierungskosten bei Vermietung über 12 Jahre voll abschreibbar) [127].
Heizkostenersparnis pro Jahr (bei 200 €/MWh Fernwärme-Mischpreis): 60 MWh × 200 € = 12.000 €/a. Bei 8 Wohnungen mit durchschnittlich 4 Bewohnern: 1.500 € pro Wohnung pro Jahr. Die Investition rechnet sich für den Eigentümer über Förderung + Denkmal-AfA + Heizkostenersparnis in 10 bis 15 Jahren.
Das klimaaktiv-Goldstandard-Projekt Reichsratstraße 9 (Wien) dokumentiert exakt diese Methodik für ein vergleichbares Gründerzeitgebäude: Innendämmung plus Fenstertausch plus moderne Haustechnik = volle EU-Taxonomie-Konformität bei Erhalt der historischen Fassade [128]. Das Kloster Benediktbeuern (Bayern, 15. Jahrhundert) erreichte durch Innendämmung + Fensterrestauration + Biomasse-Heizung eine Energieverbrauchsreduktion um 68 Prozent bei vollständiger Heritage-Integrität — Amortisation 14 Jahre mit KfW-Förderung [129].
Modellrechnung 2: Denkmalgeschütztes Reihenhaus mit hofseitiger Dämmung
Die zweite Konstellation, die in Chemnitz häufig vorkommt: das denkmalgeschützte Reihenhaus in geschlossener Blockrandbebauung, etwa im Schloßviertel, in Teilen des Sonnenbergs oder am Brühl. Die Straßenfassade steht unter Denkmalschutz, eine Außendämmung der vorderen Fassade ist nicht zulässig. Aber: Die rückwärtige Hoffassade ist meist nicht geschützt — sie war historisch nie Repräsentationsfläche und wurde im Lauf des 20. Jahrhunderts ohnehin umgebaut, mit Anbauten, neuen Fenstern, Balkonen. Genau diese Fassade lässt sich konventionell von außen dämmen.
Annahme: Reihenmittelhaus mit 150 m² Wohnfläche auf drei Vollgeschossen, Baujahr 1895, heute 180 kWh/(m²·a) Heizwärmebedarf = ca. 27.000 kWh/a, beheizt mit Erdgas-Therme.
| Schritt | Maßnahme | Wirkung |
|---|---|---|
| 1 | Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, Pumpen, Regelung) | -10 % → 24.300 kWh/a |
| 2 | Außendämmung Hoffassade (16 cm WDVS Mineralwolle, da nicht denkmalgeschützt) | -20 % → 19.450 kWh/a |
| 3 | Innendämmung Straßenfassade (8 cm Kalziumsilikat oder Holzfaser; dünner, weil Trennwände zum Nachbarhaus die zweite und vierte Wand stellen) | -10 % → 17.500 kWh/a |
| 4 | Fenstertausch: Straßenseite denkmalgerecht (Kastenfenster restauriert + VIG-Innenscheibe), Hofseite Standard-3-Scheiben | -10 % → 15.750 kWh/a |
| 5 | Dachdämmung + Kellerdecke | -10 % → 14.175 kWh/a |
Gesamteinsparung: rund 48 % bei vollständiger Erhaltung der Straßenfassade. Das ist die zentrale Pointe: Bei Reihenhäusern in geschlossener Bebauung steht nur eine Fassade unter Denkmalschutz (Straße); die zweite (Hof) ist offen für konventionelle Außendämmung; die dritte und vierte Wand grenzen an Nachbarhäuser und brauchen keine Dämmung. Schon mit dem reinen Hoffassaden-Dämmen plus Heizungsoptimierung lässt sich rund 28 % einsparen (27.000 → 19.450 kWh/a); die knapp 48 % werden erst durch das vollständige Maßnahmenpaket mit Innendämmung der Straßenfassade, Fenstertausch und Dachdämmung erreicht. Die straßenseitige Innendämmung ist die anspruchsvollste Maßnahme (Luftdichtheit, Blower-Door-Test Pflicht) und steigert die Einsparung deutlich.
Bauphysikalisch wichtig ist bei Innendämmung in Reihenhäusern die luftdichte Anschlussführung zu den Nachbarhäusern — ohne sie können Tauwasser, Schimmel und Holzfäule auftreten, und genau deswegen werden Innendämmprojekte in Reihenhäusern manchmal als problematisch dargestellt. Mit einem qualifizierten Energieberater (GEG § 99) und einem dokumentierten Luftdichtheitskonzept funktioniert das technisch zuverlässig.
PV auf der Hofseite des Daches. Die straßenseitige Dachfläche ist meist denkmalrechtlich für PV gesperrt. Die hofseitige Dachfläche dagegen ist fast immer genehmigungsfähig — bei südwest- bis südost-orientierten Reihenhäusern wirtschaftlich attraktiv. Bei 60 m² Dachfläche und einem 8-kWp-Anlagenset lassen sich rund 7.500 kWh/a Strom erzeugen, gut für die Haushalts-Eigenversorgung plus einen Anteil zur Wärmepumpe (siehe nächste Modellrechnung).
Heizkostenersparnis (bei 14.000 kWh/a Restbedarf statt 27.000 kWh/a, Erdgas-Mischpreis 12 ct/kWh): von 3.240 € auf 1.680 € pro Jahr = -1.560 €/a. Bei Umstieg auf Luft-Wärmepumpe (JAZ 3,5) sinken die Kosten weiter auf rund 1.200 €/a bei dynamischem Stromtarif. Investitionssumme typisch 80.000–120.000 € für die Gebäudehülle, mit Förderung KfW Effizienzhaus Denkmal effektiv 50.000–80.000 €.
Modellrechnung 3: Karree-Wohnblock mit Innenhof als Energiehub
Die dritte typische Chemnitzer Konstellation: der Karree-Wohnblock mit vier Häuserzeilen rund um einen Innenhof, meist Gründerzeit oder frühe Moderne (1900–1930), in zahlreichen Chemnitzer Stadtteilen vorhanden (Sonnenberg, Lutherviertel, Teile des Kaßbergs). Solche Karrees haben einen großen, oft begrünten Innenhof und damit eine bisher kaum genutzte Energieinfrastruktur direkt vor der eigenen Haustür.
Annahme: Karree mit 4 Häuserzeilen, je 6 Wohnungen, insgesamt 24 Wohnungen, 1.800 m² Wohnfläche, heute 175 kWh/(m²·a) = 315.000 kWh/a Wärmebedarf, beheizt aktuell mit Fernwärme.
Was an Maßnahmen zusammenkommt:
| Maßnahme | Wirkung Wärmebedarf | Stromertrag/Speicher |
|---|---|---|
| Innendämmung Straßenfassaden (8 cm Kalziumsilikat) | -15 % | — |
| Außendämmung Hoffassaden (16 cm WDVS, da nicht denkmalgeschützt) | -20 % | — |
| Fenstertausch (Straße denkmalgerecht + VIG, Hof Standard-3-Scheiben) | -10 % | — |
| Dachdämmung Aufsparren + Kellerdeckendämmung | -10 % | — |
| Heizungsoptimierung + Niedertemperatur-Vorlauf | -5 % | — |
| PV-Folie auf Hofdach + hofseitige Fassaden (Heliatek HeliaSol oder konventionelle PV) | (Stromertrag) | 60 kWp Anlage, ca. 55.000 kWh/a |
| Großwärmepumpe mit Erdsonden im Innenhof (Tiefbohrung 100 m) | Wärmequelle | Ersatz Fernwärme |
| Quartiersbatterie im Keller (200 kWh Kapazität) | — | Eigenverbrauchsquote PV auf 60–70 % |
| Infrarot-Spitzenlast in Bädern und einzelnen Räumen | — | dezentrale Steuerung |
Gesamteinsparung Wärmebedarf: rund 50 %, von 315.000 auf ca. 158.000 kWh/a. Bei einer Großwärmepumpe mit JAZ 3,8 (Erdwärmesonden sind effizienter als Luft) sind das rund 42.000 kWh/a Strombedarf für Wärme. Die PV-Anlage von 60 kWp liefert in Chemnitz rund 55.000 kWh/a. Mit Quartiersbatterie und intelligenter Steuerung lassen sich davon ca. 35.000–40.000 kWh/a im Karree direkt nutzen — die Wärmepumpe ist damit zu einem erheblichen Teil eigenstromversorgt; der überschüssige Strom geht in die Wallboxen der Elektromobilität oder ins Netz.
Strom und Wärme werden im Karree selbst erzeugt. Das ist das Kernkonzept: Der Innenhof ist nicht nur Aufenthaltsraum, sondern Energiehub. Die PV-Folien an Hofdach und hofseitigen Fassaden nutzen Flächen, die bisher nichts beitragen — und die kein Tageslicht der Wohnungen wegnehmen, weil sie auf die ohnehin geschlossenen Hoffassaden geklebt werden. Die Erdsonden im Hof versorgen die zentrale Wärmepumpe im Kellerraum eines der vier Häuser. Die Quartiersbatterie verteilt den Strom auf 24 Wohnungen. Infrarot-Paneele in einzelnen Räumen decken Spitzenlast und punktuelle Wärme bei niedrigem Vorlauf der Hauptheizung.
Eigenversorgungsgrad: 50–60 % beim Strom, 100 % bei der Wärme (alle Wärme kommt aus der Wärmepumpe, die Eigenstromnutzung deckt davon 50–60 % ab). Heizkostenersparnis pro Wohnung: 1.300–1.800 €/a gegenüber Fernwärme-Status-quo (24 WE × 1.300–1.800 €/a = 31.200–43.200 €/a Gesamtersparnis). Investitionssumme: 1,5–2,2 Mio. € für das Karree, mit KfW-/BEG-Förderung effektiv 1,0–1,5 Mio. € — verteilt auf 24 Wohnungen sind das 40.000–60.000 € je Wohnung, refinanziert über die Heizkostenersparnis in einer Bandbreite von 23 Jahren (Best Case: 1,0 Mio. € / 43.200 €/a) bis 48 Jahren (Worst Case: 1,5 Mio. € / 31.200 €/a) bei heutigen Fernwärmepreisen; die häufig zitierten 20–30 Jahre treffen nur das günstige Ende der Bandbreite. Bei den im Iran-Krieg-Stresstest und im Anschlussdichte-Rückgang plausibilisierten Preissteigerungen (siehe §§ 12g/12h) verkürzt sich die Amortisation deutlich — bei +30 % Fernwärmepreis auf 17–37 Jahre, bei +50 % auf 15–32 Jahre. CO₂-Bepreisungseffekte und Modernisierungs-Substanzwertgewinne kommen darüber hinaus hinzu.
Das Modell ist nicht hypothetisch. Vergleichbare Sanierungen sind realisiert: Der Wohnblock Beethovenstraße in Hohenems erreichte mit Holzfaser-Außendämmung + WDVS + neuer Haustechnik -84 % Energieverbrauch [140]. Der Wohnblock in Hameln (Energiesprong, 12 Wohnungen, 1930er Jahre) wurde zum klimaneutralen NetZero-Standard saniert mit vorgefertigten Fassadenelementen + PV + Wärmepumpe + 500 Sensoren zur Optimierung [140]. Das Frankfurter Cityblock-Konzept Sanierung mit Solar-Vorhängefassade an einem 1972er-Wohnblock erzielte 18 kW Heizlast statt 200 kW vorher, mit 260 kWp PV als Vorhängefassade und drei Abluftwärmepumpen [140] — also genau die hier skizzierte Logik in größerem Maßstab. Diese Beispiele belegen die technische Machbarkeit der hier skizzierten Sanierungstiefen ("Proof of concept") und die Größenordnung der erreichbaren Reduktionen. Sie sind aber keine direkte Quantifizierung für Chemnitz: Die zitierten Projekte unterscheiden sich nach Baualter, Förderlage, Eigentümerstruktur, Baukosten, Denkmalschutzauflagen, Energiepreisen und regulatorischem Kontext erheblich vom Chemnitzer Bestand. Für eine belastbare Chemnitz-Bandbreite ist eine eigene Typologie nach Gründerzeit, Plattenbau, Denkmalbestand, Eigentümerstruktur und Förderzugang erforderlich (die das Sanierungsmanagement, das § 4b fordert, leisten müsste).
Was im Plattenbau-Bestand zusätzlich möglich ist. Der Plattenbau-Bestand in Chemnitz (Heckert-Gebiet, Markersdorf, Yorckgebiet, Fritz-Heckert-Siedlung) hat zwar keine denkmalgeschützten Fassaden — aber auch hier ist die Karree-Logik anwendbar, weil viele Wohnblöcke um gemeinsame Höfe gruppiert sind. Die GGG-Modellrechnung aus § 4b zeigte schon 30–40 % Wärmebedarfsreduktion durch WDVS-Außendämmung allein. Wird die Karree-Logik ergänzt — PV-Folien auf großen Dach- und Giebelflächen, Quartiersbatterie, Wärmepumpe statt Fernwärme —, sind hier 50–70 % Reduktion realistisch. Dieselben Wirkungsdimensionen wie im Gründerzeitkarree, nur ohne Denkmalbeschränkungen, also methodisch einfacher.
Was das für den Kaßberg bedeutet
Der Kaßberg hat etwa 15.000 Wohnungen in Gründerzeitbestand, die meisten zwischen 1991 und 2015 mit Mitteln aus der Städtebauförderung bauphysikalisch saniert wurden (Dächer dicht, Keller trocken, Hausschwamm bekämpft, Treppenhäuser instandgesetzt) — aber energetisch in den meisten Fällen nicht auf heutigem Standard [130]. Die 24 Mio. € Zuschüsse plus 15 Mio. € Förderdarlehen, die in den Kaßberg geflossen sind, haben den Bestand gerettet — aber sie haben ihn nicht aufs Effizienzhaus-Denkmal-Niveau gebracht. Hier liegt ein zweites großes ungehobenes Potenzial: Bei aggressiver Sanierung des Kaßberg-Bestands auf das Effizienzhaus-Denkmal-Niveau wäre eine Reduktion des dortigen Wärmebedarfs um die Hälfte realistisch — das sind rund 50–70 GWh/a Einsparung allein im Kaßberg, in einer Größenordnung, die das gesamte HHKW (96–102 GWh/a) zur Hälfte überflüssig machen würde.
Warum tut es niemand?
Dieselbe Antwort wie bei den Plattenbauten — mit einer Verschärfung. Hier kommt zur eins-Cash-Cow-Logik noch ein zweites Strukturproblem hinzu: Die Sanierung des Kaßberg-Bestands wurde in den 1990er und 2000er Jahren von der Stadt Chemnitz mit Städtebauförderung getrieben — als Wohnungsmarkt-Politik in einer Phase massiver Abwanderung und Leerstand. Die energetische Sanierung war damals nachrangig, das Ziel war die Substanzrettung. Mit der Entlassung des Kaßbergs aus der Städtebauförderung 2015 fehlt seitdem das politische Vehikel, das eine Folgegeneration der Sanierung — die energetische Modernisierung — anschieben könnte. Die Eigentümer (überwiegend kleine private Wohnungseigentümer und Wohnungsgenossenschaften) sind sich selbst überlassen.
Genau hier könnte eine ambitionierte kommunale Wärmeplanung das fehlende Vehikel liefern: ein "Energetisches Sanierungsmanagement", das Eigentümern den Weg durch Förderdickicht, Denkmalbehörde, Energieberatung und Handwerkerauswahl bahnt — beispielhaft für die Altbauviertel Kaßberg und Sonnenberg (gründerzeitlicher Bestand mit Denkmalbindung) auf der einen Seite und das Neubauviertel Fritz-Heckert-Gebiet (Plattenbau-Großsiedlung) auf der anderen, weil die beiden Typen jeweils völlig andere Werkzeuge brauchen. Das wäre ein konkreter, aktivierbarer Beitrag zur Wärmewende, in einer Größenordnung von 50+ GWh/a in den Altbauvierteln allein, ohne einen Stein an der Stuckfassade zu verändern. Es ist nicht das, was die Beschlussvorlage B-069/2026 plant.
Die Pointe
Das Theater Chemnitz hat es gezeigt: 33 Prozent Energiekostensenkung im historischen Bestand sind möglich. Das Projekt ist seit 2019 öffentlich dokumentiert, durch SAENA und dena bundesweit als Best-Practice-Beispiel präsentiert. Es liegt in der Stadt selbst. Es wäre die natürlichste Sache der Welt, es als Anker für eine systematische ESC-Offensive in städtischen und denkmalgeschützten Beständen zu nutzen — Schulen, Stadtteilzentren, Verwaltungsgebäude, Theater, Museen, Bürgerhäuser, große Wohnungsbestände der GGG und der Genossenschaften. Eine solche Offensive ist im Wärmeplan-Beschluss nicht vorgesehen. Das Theater steht als Solitär da — als Erinnerung daran, was möglich wäre, wenn man es nur wollte.
Drei Befunde aus der Chemnitzer Praxis
Ich kann an dieser Stelle aus eigener Anschauung berichten, weil ich als Geschäftsführer der BRES AG seit Jahren an konkreten Sanierungs- und Anlagenprojekten in Chemnitz beteiligt bin. Drei dieser Erfahrungen gehören in dieses Dossier, weil sie das, was bisher als theoretische Modellrechnung dargestellt wurde, in gelebte Chemnitzer Empirie übersetzen.
1. Heizfolien im Theater "Komplex". Im Theater "Komplex" Chemnitz — einem freien Theater, das nicht zum städtischen Theater Chemnitz gehört — habe ich Heizfolien unter dem Tanzboden verlegen lassen, mit dem ausdrücklichen Ziel, die Fernwärmekosten an dieser Stelle zu senken. Das ist genau die Anwendung, die ich im § 1d allgemein beschrieben habe: dezentrale, wartungsfreie elektrische Strahlungsheizung, die punktuell dort temperiert, wo Wärme tatsächlich gebraucht wird, statt einen gesamten Raum oder einen ganzen Hallenkomplex permanent auf hoher Temperatur zu halten. Das ist eine technisch unspektakuläre Maßnahme. Sie funktioniert. Sie spart messbar Geld. Sie steht — neben dem dena-dokumentierten ESC-Projekt am Opernhaus [126] — als zweites Chemnitzer Praxisbeispiel dafür, dass die kommunale Wärme-Effizienz weit jenseits dessen liegt, was der KWP unterstellt. Beide Projekte laufen unspektakulär. Keines hat es ins KWP-Konzept geschafft.
2. Vakuum-Isolierglas (VIG) und Vakuum-Isolationspaneele (VIP) — von der Verwaltung nicht verstanden. Bei mehreren Sanierungsprojekten habe ich gegenüber städtischen Stellen den Einsatz zweier Hochleistungs-Dämmtechnologien vorgeschlagen, die speziell für den Denkmalbestand und für beengte Bauteilsituationen entwickelt wurden:
- VIG (Vakuum-Isolierglas, z. B. Fineo von AGC oder Fineo Heritage): Aufbauhöhe 7,7 mm bei Ug-Wert 0,7 W/(m²·K) — also Dämmwirkung wie modernes Dreifach-Isolierglas in einem Drittel der Dicke [136]. Passt in bestehende historische Fensterrahmen (Holzrahmen, Stahlrahmen, Kastenfenster, Bleirahmen-Sprossenteilungen), die im Denkmalbestand erhalten bleiben müssen. Denkmalverträglich, weil die historische Ansicht unverändert bleibt (keine sichtbaren Abstandhalter, keine Vakuum-Öffnung). Bei der "denkmal 2024"-Messe in Leipzig wurde Fineo gezielt für Sanierungen in denkmalgeschützten und kulturhistorisch bedeutsamen Gebäuden präsentiert; eine Cradle-to-Cradle-Zertifizierung liegt vor [136]. Bauteilkostenseitig liegen VIG-Lösungen heute auf dem Niveau hochwertiger Wärmeschutzgläser — keineswegs ein exotisches Luxusprodukt. Eine ehrliche Einschränkung muss man trotzdem nennen: In Europa gibt es derzeit faktisch einen einzigen großen Anbieter (Fineo/AGC, Werk in Belgien). Asiatische Hersteller produzieren Vakuumglas seit Jahren in größeren Stückzahlen und zu noch günstigeren Preisen, ihre Produkte sind in Europa jedoch nur eingeschränkt verfügbar — Bauteilzertifizierung für den europäischen Markt ist aufwendig, und bei geringer Nachfrage rechnet sich die Zertifizierung für mittelständische Anbieter aus Asien nicht. AGC selbst plant nach Marktberichten eine Verlagerung von Produktionskapazitäten nach Asien. Das ist ein strukturelles Henne-Ei-Problem: Solange die Nachfrage in Europa klein bleibt, bleibt das Angebot dünn und damit teurer als nötig; solange das Angebot dünn ist, kommt die Nachfrage nicht in Gang. Eine kommunale Wärmeplanung könnte hier einen aktiven Beitrag leisten, indem sie VIG-Produkte als förderfähige Sanierungsmaßnahme im Denkmalbestand listet und die Stadt als Großabnehmerin auftritt — vergleichbar zu dem, was Wien mit dem klimaaktiv-Programm an der Reichsratstraße 9 demonstriert hat [128].
- VIP-Paneele (Vakuum-Isolations-Paneele): Lambda-Wert 0,004–0,008 W/(m·K) — das ist fünf- bis zehnmal besser als Polystyrol (EPS ~0,035 W/m·K) oder Mineralwolle [137]. Kern aus pyrogener Kieselsäure, mineralisch und als Kernmaterial nicht brennbar. Das Gesamtpaneel besteht jedoch aus Kern plus Vlies-/Schutzlagen plus mehrlagiger Hochbarrierefolien-Ummantelung; Brandverhalten und Entsorgung sind daher produktspezifisch für das jeweilige Paneel bzw. das gesamte Fassaden-/Innendämmsystem (einschließlich Folien, Kaschierungen, Klebern und Schutzlagen) zu prüfen — einzelne Bauprodukte werden mit Baustoffklasse B2 ausgewiesen. VIP vermeiden damit nicht automatisch jedes Brand- oder Entsorgungsrisiko, unterscheiden sich aber bauphysikalisch deutlich von klassischen EPS-WDVS. Damit bringt eine VIP-Lage von 2 cm Dicke denselben Dämmwert wie 10–15 cm WDVS. Anwendungsfälle laut Fachliteratur: Balkonplatten, Decken flacher Räume, bestehende Fensterlaibungen, Innendämmungen mit Platzmangel, Wände und Decken von übertürmten Durchfahrten, Maschinen-/Sondernutzräume — also genau die Konstellationen, die im historischen Bestand wie im Plattenbau-Nachrüstfall typisch auftreten [137]. Auch hier eine ehrliche Einordnung zur Preislage: Die in Deutschland hergestellten VIP-Produkte (va-Q-tec, Vacupor) sind technisch hervorragend, aber over-engineered für den Bauanwendungsfall — sie kommen aus der Premium-Industrie (Kühlschrank-, Pharma-, Tieftemperaturanwendungen) und sind entsprechend teuer. Asiatische Hersteller bieten Bau-VIP zu einem Bruchteil der Preise an, kommen in den europäischen Markt aber kaum, weil eine EU-Bauteilzertifizierung erforderlich ist, die sich für mittelständische Anbieter bei der heutigen Nachfragelage nicht rechnet. Damit bleibt eine extrem innovative Lösung der breiten Anwendung im Wohnungsbau strukturell verstellt. Wer als Kommune hier eingreifen wollte — durch Pilotprojekte, durch gemeinsame Beschaffungsverfahren, durch Förderung von Zertifizierungen —, könnte einen erheblichen Hebel auf die Sanierungskosten im Bestand erzielen.
In meinen Gesprächen mit der Stadtverwaltung wurden beide Technologien nicht verstanden. Sie tauchen weder im KWP-Schlussbericht noch in den Top-Maßnahmen auf. Im Modernisierungsszenario des KWP, das ohnehin nur eine 10 %-Wärmebedarfssenkung bis 2040 unterstellt [35], spielt der bauphysikalische Werkzeugkasten der letzten 10 Jahre praktisch keine Rolle. Das ist nicht böse Absicht. Es ist eine Kompetenzlücke: Die Wärmeplanung wird auf einem technischen Stand verhandelt, der die heutigen Lösungen für genau die schwierigsten Fälle (Denkmal, schmale Laibungen, beengte Räume) nicht kennt. Eine Verwaltung, die nicht weiß, dass es VIG und VIP gibt, kann sie auch nicht in ihre Annahmen zur Sanierungstiefe einrechnen. Das senkt die im Plan unterstellte Wärmebedarfsreduktion künstlich nach unten — und legitimiert damit die Beibehaltung der Fernwärme-Erzeugungslandschaft, die ohnehin schon entschieden wurde (siehe § 4a).
3. Stadtwirtschaft Chemnitz — ein Vorzeigeprojekt, das seine Möglichkeiten verschenkt. Der dritte Befund ist der schmerzhafteste. In einer der Hallen der Stadtwirtschaft Chemnitz (kommunaler Komplex mit angegliederten Werkstätten, Sozio-Kultur und der Materialinitiative Zeux) habe ich eine Wärmepumpe zur Hallenbeheizung installiert. Die Anlage funktionierte. Sie deckte den Hallen-Wärmebedarf zu einem Bruchteil der Kosten, die eine Fernwärmeversorgung an dieser Stelle erzeugt. Trotzdem wurde sie im Rahmen einer kompletten Sanierung wieder ausgebaut — mit der Begründung, der Stadtwirtschaft-Komplex solle einheitlich auf Fernwärme angeschlossen werden. Die unmittelbar nachvollziehbare Folge: Die Wärmekosten der Halle verdreifachen sich.
Die ausgebaute Wärmepumpe steht nach meinem letzten Stand als Ramsch im Materiallager von Zeux, der Materialinitiative von Subbotnik e. V., die — bemerkenswert ausgerechnet — überschüssige Materialien aus Kultur, Industrie, Handel und Privathaushalten vor der Entsorgung rettet, um sie einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit anderen Worten: Eine funktionierende, klimafreundliche und in Betrieb genommene Wärmepumpe, ursprünglich aus öffentlichen Mitteln finanziert, ist im Lager einer Wiederverwendungs-Initiative gelandet, weil dieselbe Stadtverwaltung sie nicht mehr betreiben wollte — während die Initiative auf demselben Gelände sitzt und für ihre Arbeit gefördert wird. Das ist nicht polemisch zugespitzt. Das ist der Sachverhalt.
Und es geht noch weiter. Bei derselben Sanierung der Stadtwirtschaft wurden weitere naheliegende Maßnahmen verworfen oder nicht einmal ernsthaft geprüft:
- Solarfolien-PV auf dem Dach — ein Vorschlag, der besonders gut auf das Stadtwirtschaft-Dach gepasst hätte, weil die Statik bestehender Wirtschaftsgebäude das Gewicht konventioneller Glas-Glas-Module von rund 10 bis 20 Kilogramm pro Quadratmeter oft nicht trägt. Genau für diesen Fall gibt es organische Photovoltaik-Folien (OPV) mit einem Gewicht von unter 2 Kilogramm pro Quadratmeter und integriertem Rückseitenkleber — direkt auf die Foliendach-Eindeckung aufzubringen, ohne Aufständerung, ohne Ballastierung, ohne Dachdurchdringung. Hersteller: Heliatek aus Dresden, also wortwörtlich aus der sächsischen Nachbarstadt — mit 20 Jahren Leistungsgarantie, im Großeinsatz an Industriefassaden inklusive der drei über 48 Meter hohen Türme im BMW-Werk Dingolfing. Die Stadtwirtschaft-Sanierung hat PV stattdessen gänzlich verworfen, weil die Statik des Daches angeblich nicht funktionieren würde. Eine Prüfung der Folien-PV-Option mit dem Hersteller aus der sächsischen Nachbarstadt: nach meiner Kenntnis nicht erfolgt.
- Wärmepumpe für das gesamte Gelände — die naheliegende Alternative zum Anschluss an die Fernwärme, gerade bei einem Industriekomplex mit großem Innenhof, hofseitigen Außenflächen und unterschiedlichen Hallenkubaturen. Eine Großwärmepumpe mit Erdwärmesonden im Hof oder Luft-Wasser-Außenaufstellung wäre die direkt skalierte Variante dessen, was ich an einer einzelnen Halle bereits demonstriert hatte. Diese Möglichkeit wurde nicht einmal ernsthaft geprüft. Stattdessen: Fernwärme-Anschluss als gesetzte Lösung, ohne dokumentierten Variantenvergleich.
- Regenwasserrückgewinnung und Brauchwassernutzung für die WC-Spülung — eine niederschwellige, technisch ausgereifte Maßnahme, die für einen Kommunal-Komplex mit Werkstätten, Veranstaltungsflächen und Publikumsverkehr wirtschaftlich besonders gut funktioniert (hoher WC-Verbrauch, große Dachfläche als Sammelfläche). Wurde ebenfalls nicht umgesetzt — bei einem Vorzeigeprojekt, das in Auftrittsbroschüren und Presseberichten gerne als Beispiel sächsischer Stadtentwicklung präsentiert wird.
Die Liste lässt sich erweitern. Sie kreist immer um denselben Punkt: Bei der Sanierung der Stadtwirtschaft Chemnitz ist eine Reihe von Maßnahmen, die zum Stand der Technik gehören und ökonomisch sinnvoll wären, nicht durchgespielt oder explizit verworfen worden — zugunsten der Standardlösung "Fernwärme-Anschluss plus konventionelle Sanitärtechnik". Das ist der Maßstab, an dem sich messen lassen muss, was eine kommunale Wärmeplanung im Jahr 2026 bewegen kann: Wenn nicht einmal das eigene städtische Vorzeigeprojekt in der Lage ist, OPV-Folien aus der sächsischen Nachbarstadt zu prüfen, eine Großwärmepumpe rechnerisch zu vergleichen oder eine Regenwasserzisterne in die Werkstattsanierung einzuplanen — was darf man dann von einer Verwaltung erwarten, die in den nächsten 15 Jahren das gesamte Stadtgebiet wärmetechnisch transformieren soll?
Dieser Vorgang verdichtet drei der zentralen Befunde dieses Dossiers in einem einzigen Akt. Erstens: Die Stadt ratifiziert die Investitionslogik der eins (§ 4a) — auch dort, wo eine bereits installierte, billigere und klimafreundlichere Alternative existiert. Im Sanierungsprozess wird die "einheitliche Versorgungslösung" zur stillen Standardannahme, ohne dass eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung dokumentiert wäre, die diesen Verzicht rechtfertigen würde. Zweitens: Die Stadt unterschätzt den Transformationswillen und die Transformationsfähigkeit der eigenen Liegenschaftsverwalter und Praxispartner — ich, der die Wärmepumpe installiert hatte, war als externer Partner wirtschaftlich beauftragt, eine effiziente Lösung zu liefern, und wurde durch eine politische Setzung von oben überlagert (§ 4b). Drittens: Die Stadt verzichtet damit auf eigene Praxisbelege, die sie als Argumentationsbasis für eine ambitioniertere Wärmeplanung gut gebrauchen könnte — sie demontiert ihre eigenen Best Practices und wirft das funktionierende Stück Klimaschutz in dasselbe Lager, in dem sonst übriggebliebene Materialien aus Kultur und Gewerbe landen.
Eine Stadt, die in einer ihrer eigenen Hallen eine funktionierende Wärmepumpe ausbaut, um sie durch dreifach teurere Fernwärme zu ersetzen, hat ein Strukturproblem in der Energiepolitik, das größer ist als jedes einzelne Wärmeplan-Kapitel. Und eine Stadt, in deren Komplex anschließend eine Wiederverwendungs-Initiative das ausgebaute Gerät rettet, damit es nicht im Schrott landet, gibt diesem Strukturproblem eine fast poetische Note — eine, die niemand brauchen sollte.
4. Denkmalschutz braucht Weiterbildung. Ein viertes Erfahrungsthema gehört hierher, weil es die Frage aus § 4c "Was im Denkmalbestand geht" unmittelbar verschärft. Ich besitze und verwalte mehrere denkmalgeschützte Immobilien in Chemnitz und führe regelmäßig Genehmigungsverfahren mit der Unteren Denkmalschutzbehörde — auch zu innovativen Lösungen, die ich in mehreren Fällen letztlich auch durchgesetzt habe. Aus dieser Praxis heraus ein klares Plädoyer: Die deutsche Denkmalschutzpraxis braucht dringend eine systematische Weiterbildung zu modernen energetischen Sanierungsoptionen.
Es gibt eine immer noch verbreitete Reflex-Haltung, dass PV-Anlagen auf Denkmalen grundsätzlich problematisch seien — vor allem, wenn sie zur Straßenseite hin sichtbar wären. Diese Haltung ist heute fachlich nicht mehr durchgängig haltbar. Es gibt denkmalverträgliche PV-Lösungen, die das Erscheinungsbild eines historischen Gebäudes nicht zerstören, sondern erhalten:
- Ziegelfarbene oder anthrazitfarbene PV-Module, die optisch mit der Dacheindeckung verschmelzen;
- Solardachziegel (z. B. Autarq, Nelskamp), die als einzelne ziegelförmige Module die historische Dachhaut visuell ersetzen;
- Folien-PV mit historischer Farbgestaltung, die auch in den Farben Kupfer, Rost, Anthrazit oder Tonziegelrot lieferbar ist;
- Hofseitige PV-Anlagen, die von der Straße aus nicht sichtbar sind — und in der überwältigenden Mehrheit der Kaßberg-Häuser ohne weiteres möglich wären.
Ebenso gibt es innovative Dämmlösungen, die denkmalgeschützte Gebäude nicht verschandeln, sondern schützen: Innendämmung mit Kalziumsilikat (bauphysikalisch problemlos, hygroskopisch, schimmelresistent), VIG-Verglasung (siehe Punkt 2 oben — denkmalverträglicher Glasaustausch in bestehenden Rahmen), VIP-Paneele für besonders beengte Stellen (Fensterlaibungen, Heizkörpernischen), kapillaraktive Lehmputze. All das ist heute Stand der Technik, an bauphysikalischen Hochschulen und Instituten beforscht, an konkreten Sanierungsprojekten erprobt (Reichsratstraße Wien, Kloster Benediktbeuern, viele andere) [128, 129]. Es ist kein Experiment mehr.
Die Untere Denkmalschutzbehörde Chemnitz ist personell gut besetzt und arbeitet im Großen und Ganzen sorgfältig. Sie ist aber, wie viele andere kommunale Denkmalbehörden in Deutschland, fachlich nicht durchgängig auf der Höhe der aktuellen energetischen Sanierungstechnik. Das ist nicht ihre Schuld — es ist eine Frage von Fortbildung, Personalressourcen und institutioneller Vernetzung mit Energieberatern, Bauphysikern und Materialinitiativen. Eine ambitionierte kommunale Wärmeplanung würde diese Fortbildung explizit als Maßnahme nennen und budgetieren — vergleichbar zum "Sanierungsmanagement Kaßberg", das ich in § 4c angeregt habe. Im aktuellen KWP-Entwurf B-069/2026 findet sich dazu nichts.
Die Konsequenz: Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien, die ambitioniert sanieren wollen, müssen die Fachexpertise zur Denkmal-Verträglichkeit ihrer Maßnahmen oft selbst beibringen und in den Genehmigungsverfahren mühsam erkämpfen. Das verhindert systematisch eine breite Sanierungswelle im Chemnitzer Denkmalbestand — und damit genau jene Wärmebedarfsreduktion, die im KWP unterstellt sein müsste, aber nicht eingerechnet ist (siehe wiederum § 4b und § 4c). Wer als Eigentümer die Energie nicht hat, dreijährige Genehmigungsverfahren durchzustehen und mehrere bauphysikalische Gutachten beizubringen, sucht sich entweder ein anderes Gebäude oder verzichtet auf die Sanierung. Beides hilft der Wärmewende nicht.
5. Wärmeplan und Wirtschaftsförderung reden nicht miteinander — der wahrscheinlich teuerste blinde Fleck der ganzen Vorlage. Es gibt einen Aspekt, der bisher in keinem Wärmeplan-Dokument, in keinem Abwägungsprotokoll und in keiner Beschlussvorlage auftaucht: Die Frage, was eine kommunale Wärmeplanung für die regionale Wirtschaft tun könnte, wenn sie als Werkzeug der Wirtschaftsförderung mitgedacht würde. Diese Frage ist nicht abstrakt. Sie hat konkrete Adressaten in der Region.
In Frankenberg/Sachsen, also direkt im Landkreis Mittelsachsen vor den Toren von Chemnitz, sitzt die Vaku-Isotherm GmbH — ein VIP-Pionier, der seit 2005 Vakuum-Isolations-Paneele entwickelt, herstellt und vermarktet und zu den frühen Spezialisten dieser Technologie weltweit gehört [137]. Eigene Fertigungstechnik, eigene Forschung, regelmäßige Präsenz beim internationalen Vacuum Insulation Symposium (zuletzt 2025 in Knoxville). Das ist nicht "irgendeine Firma in der Nachbarschaft". Das ist ein lokales Hochtechnologie-Unternehmen im Wirtschaftsraum Chemnitz, das genau dort sitzt, wo die Wirtschaftsförderung der Stadt eigentlich am intensivsten kommunizieren müsste. Eine kommunale Wärmeplanung, die VIP-Paneele als förderfähige Sanierungsmaßnahme listet und der Stadt als Großabnehmerin Verhandlungsmasse für eine Mengenzusage an Vaku-Isotherm verschafft, könnte zwei Dinge gleichzeitig erreichen: Erstens den Preis pro Quadratmeter in Richtung des Niveaus drücken, das asiatische Großserienproduzenten heute schon erreichen (siehe Diskussion zum Henne-Ei-Problem in § 4c, VIP-Punkt). Zweitens regionale Wertschöpfung sichern und gegebenenfalls ausbauen — in einem Industriezweig, in dem ein lokaler Anbieter die Spielregeln mitschreiben könnte, wenn die Heimnachfrage groß genug wäre.
Eine vergleichbare Konstellation gilt für Heliatek aus Dresden und die organischen Photovoltaik-Folien (siehe Punkt 3): Dresden liegt im selben Bundesland, dieselbe Strukturwandel-Region, dieselben Förderschienen aus dem Kohleausstieg. Eine kommunale Wärmeplanung, die für die Stadtwirtschaft, für die Dachflächen kommunaler Liegenschaften, für GGG-Wohnungsbestände und Schulen mit Heliatek über Mengenzusagen für OPV-Folien spricht, schafft genau die kritische Stückzahl, die für einen weiteren Hochlauf der lokalen Solartechnologie nötig wäre. Das wäre der Anschluss an die ohnehin laufende Strukturwandel-Förderung — und nicht zusätzliches Geld, sondern intelligenter Einsatz von Mitteln, die ohnehin fließen.
Auch ein vogtländischer Heizfolien-Hersteller, mit dem ich in eigenen Sanierungsprojekten zusammenarbeite, sitzt in derselben Region: die Embro GmbH, Falgardring 4, 08223 Falkenstein/Vogtland (HRB 27763 AG Chemnitz, GF Markus Flechsing). Embro stellt mit eigener Sticktechnologie elektrische Heizelemente, Heizmatten, Heizfolien und Heizgewebe her — Made in Germany, mit eigener Produktionshalle (Erweiterung seit 2022, rund 45 Mitarbeiter), eigener Photovoltaik-Anlage auf dem Werksgelände, klare regionale Verankerung im Vogtland mit dessen langer Stickereitradition; kein reiner Importeur, sondern Eigenfertiger der Halbzeuge, die bei Sanierern wie mir am Ende eingebaut werden. Die Mengenlogik wiederholt sich: 0,3 bis 0,5 mm dünne Heizfolie zur Bauteilaktivierung von Estrichen, geeignet für genau die Sanierungssituationen, vor denen Chemnitzer Mieter und Eigentümer im Bestand stehen (siehe § 1d). Wer eine Kommunalverwaltung gemeinsam mit einer kommunalen Wohnungsgesellschaft auftreten lässt und eine Mehrjahres-Mengenzusage formuliert, drückt nicht nur den Preis pro Quadratmeter, sondern schafft auch Planungssicherheit für einen sächsischen Mittelständler in einem Markt, der gerade erst Fahrt aufnimmt.
Diese Liste lässt sich erweitern. VIG-Verglasung kommt zurzeit zwar fast ausschließlich aus Belgien (Fineo/AGC) — aber spätestens, wenn AGC tatsächlich die angekündigte Verlagerung nach Asien vollzieht, wäre die Frage einer mitteldeutschen Lizenz- oder Lokalproduktion strategisch interessant. Innendämmung mit Kalziumsilikat-Platten wird von mehreren Anbietern produziert, darunter Werke in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Kapillaraktive Lehmputze werden in der Region hergestellt. PV-Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen — überall ist sächsische und mitteldeutsche Industriebasis vorhanden, die in ihrer Skalierung von einer planvollen kommunalen Nachfrage erheblich profitieren würde.
Das eigentliche Problem ist organisatorisch: Es gibt nach meiner Kenntnis keinerlei systematische Gespräche zwischen der Erarbeitung des Wärmeplans und dem Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung im Rathaus Chemnitz. Dabei wären die Schnittstellen offensichtlich. Die Wirtschaftsförderung wurde zum 1. Juli 2022 ausdrücklich aus der CWE in die Stadtverwaltung als Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters zurückgeführt — mit der Mission "Chemnitz – Einfach. Schneller. Machen." und dem Fokus auf "Ausbau der industriellen Wertschöpfung" [138]. Sie ist strukturell genau dort angesiedelt, wo ein Wärmeplan-Beschluss mit Strukturwandel-Wirkung andocken müsste. Tut er aber nicht. Bemerkenswert auch, weil sich Oberbürgermeister Schulze im Wirtschaftsbeirat (29.01.2021 berufen, 18–19 Vertreter aus Industrie, Handwerk, Handel, IT, Kreativwirtschaft, Verbänden und Wissenschaft) ein eigenes Beratungsgremium genau für solche Querschnittsfragen geschaffen hat, ausdrücklich begründet mit der Notwendigkeit "direkter Ansprechpartner im Rathaus" und "kurzer Wege" zur Wirtschaft [138]. Ein Wärmeplan mit Investitions- und Endkundenpreis-Implikationen im dreistelligen Millionenbereich wäre das klassische Thema für dieses Format — eine dokumentierte Befassung des Wirtschaftsbeirats mit dem KWP ist aber öffentlich nicht erkennbar.
Das ist nicht böser Wille. Das ist das in Stadtverwaltungen verbreitete Silodenken, das hier seinen vielleicht teuersten Ausdruck findet: Auf der einen Seite ein Wärmeplan, der bis 2040 hunderte Millionen Euro Sanierungsinvestitionen in Chemnitzer Gebäudebestand auslösen wird (oder eben nicht auslösen wird, je nach Ambitionsniveau). Auf der anderen Seite eine Wirtschaftsförderung, die für die Ansiedlung und das Wachstum genau jener Unternehmen zuständig ist, die diese Investitionen mit Hochtechnologie aus der Region beliefern könnten. Und zwischen beiden: nichts. Keine gemeinsame Sitzung, keine Schnittstellen-Verabredung, keine gemeinsame Maßnahmenliste im Beschlussvorlagen-Anhang.
Damit bleibt die Stadt unter ihren Möglichkeiten. Ein Wärmeplan, der über vergaberechtskonforme Marktdialoge, technologieoffene Rahmenbedingungen, Pilotquartiere, Losbildung und transparente Förder-/Beschaffungsprogramme regionale Anbieter wie den lokalen Vaku-Isotherm-Hersteller, Heliatek-Folien-PV oder die Embro GmbH aus Falkenstein/Vogtland als Anbieter für GGG-Heizfolien-Sanierungen sichtbar macht, wäre nicht nur ein Werkzeug der Klimapolitik. Er wäre ein strukturpolitisches Instrument in einer Region, die nach dem Ende der Braunkohle und im Strukturwandel-Prozess auf genau solche Hebel angewiesen ist. Das Geld, das ohnehin in die Wärmewende fließen wird — durch Förderprogramme, durch KfW-Kredite, durch Eigenmittel von Eigentümern und Wohnungsgesellschaften —, hätte einen erkennbar lokal-wertschöpfenden Effekt, statt in überregionalen Konzernketten zu versickern. Der Wirtschaftsbericht 2023 der Stadt Chemnitz definiert genau das als Strategieziel: "Chemnitz ist eine nachhaltig wachsende Industriestadt" [138]. Der Wärmeplan-Entwurf B-069/2026 enthält dazu keinen einzigen Anknüpfungspunkt.
Und es kommt eine zweite, in der Wirkung möglicherweise noch fatalere Dimension hinzu. Nach Beschluss des Wärmeplans gibt es keinerlei Motivation mehr, an irgendetwas anderes zu denken als an die gasbefeuerte Fernwärme. Mit dem Beschluss zementiert sich die Festlegung als verwaltungs- und investitionsleitend für die nächsten 15 Jahre. Bauherren, Wohnungsbau-Genossenschaften, GGG, kommunale Eigenbetriebe und die eins selbst werden ihre Mehrjahresplanungen nach dem ausrichten, was im Plan steht — und nicht nach dem, was technisch möglich oder ökonomisch sinnvoll wäre. Ein Plan, der die heutigen technischen Spielräume nicht ausnutzt, prägt eben deshalb umso stärker das, was in den nächsten Jahren entschieden wird: weil er den Korridor des Selbstverständlichen definiert. Wer in einem Strukturwandel-Beschluss steht, dass "Wasserstoff aus dem zu transformierenden Gasnetz" 18 Prozent der Wärmeversorgung 2040 leisten soll, der wird in den nächsten Jahren genau diese Geschichten erzählt bekommen — und genau diese Investitionen genehmigt. Sanierungsmaßnahmen, dezentrale Lösungen, Industriepartnerschaften mit lokalen Hochtechnologie-Anbietern fallen aus diesem Korridor heraus.
Das ist das strukturelle Versäumnis des Verzichts auf eine Verbindung zwischen Wärmeplan und Wirtschaftsförderung, dessen politische Tragweite kaum überschätzt werden kann: Es geht nicht nur um eine verpasste Chance heute. Es geht um die Verfestigung einer Denkrichtung, die andere Optionen für 15 Jahre aus dem Blickfeld nimmt.
Diese fünf Befunde sind keine Anekdoten, sondern Belege. Sie zeigen, dass die im KWP zugrundeliegenden Annahmen zu Sanierungstiefe, dezentraler Wärmeerzeugung, Verwaltungskompetenz, Denkmalverträglichkeit und Wirtschaftsförderung systematisch unter dem liegen, was in Chemnitz tatsächlich realisierbar ist und in Einzelfällen bereits realisiert wurde. Wer das so beschließt, beschließt nicht den Stand der Technik — er beschließt den Verzicht darauf.
Teil II — Wer das System bezahlt, und wer profitiert
5. Wer ist die eins energie eigentlich? Eine kurze Genealogie
Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (HRA 6927 Amtsgericht Chemnitz) ist im Sommer 2010 aus der Fusion zweier Gesellschaften entstanden: der Stadtwerke Chemnitz AG (gegründet 1854) und der Erdgas Südsachsen GmbH [37]. Diese Fusion war Teil einer bundesweiten Strukturveränderung der kommunalen Energieversorgung, die 2009 mit dem Verkauf der Thüga AG durch E.ON an ein Konsortium kommunaler Versorger ihren entscheidenden Anstoß bekommen hatte [38].
Bis Dezember 2009 war die Thüga AG eine 100-prozentige Tochter des E.ON-Konzerns. Die Thüga hielt damals und hält bis heute Minderheitsbeteiligungen an etwa 100 kommunalen Versorgungsunternehmen in ganz Deutschland — auch an den Vorgänger-Gesellschaften der eins [10]. Über die Thüga konnte E.ON faktisch in die Geschäftspolitik dieser regionalen Versorger hineinwirken, ohne selbst Mehrheitseigner zu sein. Diese Konstruktion hatte das Bundeskartellamt jahrelang kritisch beobachtet [38].
Im Dezember 2009 wurde der Verkauf der Thüga durch E.ON an ein neu gegründetes Konsortium von 49 kommunalen Versorgungsunternehmen vollzogen, das die Holding für 2,9 Milliarden Euro übernahm [38]. Damit war die Thüga zu hundert Prozent in kommunalem Eigentum.
6. Die Eigentümerstruktur — wer hält welche Anteile
Die eins energie in sachsen wird heute von vier Anteilseignern gehalten [39]:
- Thüga AG, München: 39,85 Prozent
- Stadt Chemnitz (über VVHC): 25,5 Prozent
- KVES Südsachsen: 25,5 Prozent
- eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH (eins-Tochter): 9,15 Prozent
Im April 2025 hat die enviaM mit 9,15 Prozent ihre Beteiligung an die eins-Beteiligungsgesellschaft zurückverkauft [40]. Damit wurde die enviaM aus der Eigentümerstruktur entlassen — eine Strukturentscheidung, die nach Aussage der eins energie der "Portfoliooptimierung" der enviaM diente. Ein Hinweis darauf, dass diese Veränderung in den Wärmeplan-Annahmen reflektiert wäre, findet sich in der Beschlussvorlage nicht.
Die Thüga AG hält in der eins die größte Einzelbeteiligung. Die Eigentümer der Thüga sind ihrerseits größere kommunale Versorger: Die Mainova AG (Frankfurt am Main) hält 20,53 Prozent an der Thüga, die enercity AG (Hannover) 20,53 Prozent, die N-ERGIE AG (Nürnberg) 20,53 Prozent, und die KOM9 GmbH & Co. KG (laut Thüga-Finanzbericht 2024 ein Verbund von 53 lokalen und regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen unter Führung der Badenova/Freiburg) 38,41 Prozent [10].
Das bedeutet konkret: Wenn die eins energie in Chemnitz Gewinne erwirtschaftet und an die Thüga ausschüttet (etwa 39,85 Prozent der Gewinnausschüttung), fließen diese Mittel über die Thüga-Holding an Stadthaushalte und Stadtwerke-Verbünde in Frankfurt am Main, Hannover, Nürnberg, Freiburg und weiteren westdeutschen Städten. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Chemnitzer Fernwärmekunde seine Rechnung bezahlt, wandert ein Anteil dieses Geldes — über mehrere Stationen — am Ende auch in westdeutsche kommunale Haushalte.
Eine Besonderheit am Rand: Die eins energie selbst ist Mitglied im KOM9-Verbund. Das bedeutet, sie ist über die KOM9 indirekt mit-eigentümerin ihrer eigenen größten Anteilseignerin Thüga. Diese zirkuläre Verflechtung sorgt für eine bemerkenswerte Stabilität der Struktur — und macht es schwer, von außen Veränderungen herbeizuführen.
7. Wohin die Gewinne fließen — Teil 1: Von Chemnitz nach Westen
Die Zahlen aus dem Geschäftsjahr 2024 zeigen die Größenordnung der Mittelflüsse [9]:
- Bilanzgewinn 2024: ca. 89 Millionen Euro
- Gewinnausschüttung 2024: 77,66 Millionen Euro
- Davon an Thüga (39,85 %): ca. 31 Millionen Euro
- Davon an Stadt Chemnitz/KVDG (25,5 %): ca. 19,8 Millionen Euro
- Davon an KVES Südsachsen (25,5 %): ca. 19,8 Millionen Euro
- Davon an eins-Tochter (9,15 %): ca. 7,1 Millionen Euro (verbleibt im System)
Die 31 Millionen Euro, die an die Thüga gehen, sind über die Eigentümer der Thüga so verteilt: ca. 6,4 Mio. an Mainova/Frankfurt am Main, ca. 6,4 Mio. an enercity/Hannover, ca. 6,4 Mio. an N-ERGIE/Nürnberg, ca. 11,9 Mio. an den KOM9-Verbund (verteilt auf die 53 KOM9-Mitglieder).
Diese Mittelflüsse sind weder rechtswidrig noch ungewöhnlich für eine Kapitalbeteiligung. Sie sind aber sichtbar. Und sie werfen die Frage auf: Wenn ein Versorger in einem strukturell wirtschaftsschwachen Gebiet hohe Wärmeentgelte erhebt, und diese Gewinne dann an Stadtwerke in vergleichsweise starken westdeutschen Wirtschaftsräumen abfließen, was bedeutet das für die regionale Wertschöpfung in Chemnitz und Südsachsen? Diese Frage wird im Wärmeplan an keiner Stelle gestellt. Wir kommen in Abschnitt 23 ("Wo Geld rotiert, wächst Wohlstand") darauf zurück.
8. Warum eigentlich die VVHC? — Die Holding-Konstruktion und die Steuerfrage
Eine Frage, die bei der Betrachtung der Mittelflüsse immer wieder auftaucht: Wenn die eins energie ein Unternehmen ist, das (über die VVHC) zu 25,5 Prozent der Stadt Chemnitz gehört, warum schüttet die eins ihre Gewinne nicht einfach direkt an die Stadt aus? Warum ist eine zusätzliche Holding zwischengeschaltet, die den Mittelfluss verlangsamt und intransparenter macht?
Die Antwort ist nicht ganz simpel, aber sie ist erklärbar. Die VVHC (Versorgungs- und Verkehrsholding Chemnitz GmbH) ist eine 100-prozentige Tochter der Stadt Chemnitz. Sie hält die kommunalen Anteile an der eins, an der CVAG (Chemnitzer Verkehrs-AG), an der Eins Cybertechnik, am Industriebahn-Bereich und an weiteren städtischen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben. Dieser steuerliche Querverbund ist eine in der Kommunalwirtschaft etablierte Konstruktion, die im Körperschaftsteuergesetz auf drei Säulen ruht: § 4 Abs. 6 KStG (Zusammenfassungsgrundsätze: Voraussetzungen, unter denen Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden können — gleichartig, technisch-wirtschaftliche Verflechtung "von einigem Gewicht" oder bestimmte Versorgungstätigkeiten), § 8 Abs. 7 KStG (Ausschluss der verdeckten Gewinnausschüttung bei kommunalen Eigengesellschaften mit Dauerverlustgeschäften aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen) und § 8 Abs. 9 KStG (Spartenrechnung — getrennte Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte, gekoppelt mit Beschränkungen der Verlustverrechnung zwischen den Sparten) [11].
Funktionsweise: Innerhalb der Holding können Gewinne profitabler Sparten (Strom, Gas, Wärme, Wasser) mit Verlusten defizitärer Sparten (öffentlicher Personennahverkehr CVAG, Bäder, gegebenenfalls auch Wohnungswirtschaft) steuerwirksam verrechnet werden. Im Klartext: Der Gewinn der eins, der eigentlich mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet wäre, wird auf Ebene der Holding mit dem Verlust der CVAG verrechnet, sodass die Steuerlast — fast bis auf Null — verschwindet.
Konkret für 2024 [9]:
- Bilanzgewinn eins energie: ca. 89 Mio. €
- Jahresverlust CVAG (ÖPNV): ca. 28 Mio. €
- Holding-Konsolidierung: Saldo positiv, aber die 28 Mio. Verlust mindern die effektive Steuerbasis
- Konzessionsabgabe eins an Stadt: ca. 11,3 Mio. €
- Netto-Belastung Stadthaushalt für Beteiligungen: ca. 54,6 Mio. € (Stand 2024)
Der steuerliche Querverbund ist nicht illegal. Er ist gesetzlich vorgesehen. Aber er ist steuerrechtlich umstritten. Der Bundesfinanzhof hat im März 2019 die Frage, ob er mit dem europäischen Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV) vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 13.03.2019, Az. I R 18/19, EuGH Az. C-797/19) [41]. Dieses konkrete Verfahren ist allerdings nicht mehr anhängig: Nach Rücknahme der Revision durch die klagende Stadtwerke-GmbH wurde das BFH-Revisionsverfahren am 29.01.2020 (Az. I R 4/20) eingestellt; die EuGH-Vorlage ist dadurch gegenstandslos geworden — ohne EuGH-Sachentscheidung. Die zugrundeliegende beihilferechtliche Frage bleibt damit ungeklärt, kann jederzeit erneut durch ein Finanzgericht vorgelegt werden oder direkt durch die EU-Kommission in einem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 AEUV aufgegriffen werden. Im August 2024 hat der BFH zudem die "Kettenzusammenfassung" — also die Kette aus mehreren ineinander verschachtelten Verlust-Verrechnungen — eingeschränkt (BFH V R 43/21) [42]. Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (IV C 2 - S 2706/00061/002/081) mit einem Nichtanwendungserlass reagiert: Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil nicht über den konkreten Einzelfall hinaus an und hält an der großzügigeren Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 fest [43]. Die Konstruktion bleibt damit weiterhin in einer rechtlichen Grauzone — vom EU-Recht her unsicher (kein abschließendes EuGH-Urteil, aber ein Vorlagebeschluss, der die beihilferechtlichen Zweifel des BFH dokumentiert), vom deutschen Steuerrecht her in der BFH-Auslegung eingeschränkt, von der Finanzverwaltung aber per Nichtanwendungserlass praktisch am Leben erhalten.
Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Chemnitz?
Aus Sicht des städtischen Haushalts ist die Querverbund-Konstruktion vorteilhaft: Sie spart Steuern. Aus Sicht der Allgemeinheit der Steuerzahler (Bund, Land) bedeutet sie einen Steuerausfall: Was die Stadt Chemnitz nicht versteuert, steht in Bund und Land nicht zur Verfügung für andere Aufgaben — Bildung, Verkehr, Gesundheit, Sozialleistungen.
Aus Sicht der Fernwärmekunden, der Stromkunden, der Gaskunden in Chemnitz ist sie ambivalenter. Einerseits trägt sie dazu bei, dass der ÖPNV in Chemnitz überhaupt finanzierbar bleibt — und ein funktionierender ÖPNV kommt allen zugute, auch denen, die ihn nicht selbst nutzen. Andererseits schafft sie strukturelle Anreize gegen niedrige Energiepreise: Wenn die Stadt Chemnitz auf die hohen Gewinne der eins angewiesen ist, um über die VVHC die CVAG-Verluste auszugleichen, dann hat die Stadt — die ja zugleich mit 25,5 % kommunale Miteigentümerin der eins ist und über ihre Stadtratsbank im eins-Aufsichtsrat über die Geschäftspolitik mitentscheidet — kein Interesse daran, dass die Wärmeentgelte sinken.
Es ist die klassische "linke Tasche, rechte Tasche"-Konstellation: Was die Stadt über höhere Wärmeentgelte ihrer Bürger einnimmt (indirekt über die eins-Ausschüttungen), zahlt sie den Bürgern hinten herum als ÖPNV-Subvention zurück. Aus Sicht der Stadt geht die Rechnung auf. Aus Sicht der Bürger ist das ein verstecktes Umverteilungsmodell: Fernwärmekunden, die strukturell stärker im innerstädtischen Mietwohnungsbau und in den Plattenbau-Quartieren wohnen, subventionieren über ihre Wärmerechnungen den ÖPNV, der allen — auch denen ohne Fernwärmeanschluss — zur Verfügung steht.
Die zweite Frage, die der steuerliche Querverbund aufwirft, ist eine grundsätzlichere: Wenn der Staat den Querverbund steuerrechtlich zulässt, weil ÖPNV ein gesellschaftlich erwünschtes Gut ist, dann setzt diese Konstruktion voraus, dass die profitablen Sparten ihre Gewinne zu Marktpreisen erwirtschaften — nicht durch eine Marktmacht im Monopolbereich Fernwärme. Sobald die Fernwärmepreise kartellrechtlich beanstandungsfähig sind (Sektoruntersuchung [18]) und die Stadt zugleich Mitprofiteur dieser Preise ist, kippt die Logik: Dann finanziert nicht mehr "der freie Markt" den ÖPNV, sondern die monopolisierten Fernwärmekunden. Das ist ein anderes Modell — und es ist nicht das, was § 8 Abs. 7 KStG (Ausschluss der vGA bei kommunalen Dauerverlustgeschäften) und § 4 Abs. 6 KStG (Zusammenfassungsvoraussetzungen) zusammen ermöglichen sollten.
Eine ehrliche kommunalpolitische Diskussion über die Wärmeplanung müsste deshalb auch eine ehrliche Diskussion über die Querverbund-Konstruktion führen. Wenn der Stadtrat einen Wärmeplan beschließt, der die Geschäftsgrundlage der eins für die nächsten zwei Jahrzehnte planerisch prägt, dann prägt er — implizit — auch den Erhalt dieser Querverbund-Konstruktion in diesem Zeitraum mit. Es wäre wünschenswert, dass das explizit gemacht wird.
9. Wohin die Gewinne fließen — Teil 2: Die inetz und ihre Verluste
Die inetz GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der eins energie und betreibt die Strom-, Gas- und Fernwärmenetze der eins [44]. Sie ist die Gesellschaft, die das 21,3-Prozent-Verlust-Fernwärmenetz tatsächlich betreibt. In den Jahresabschlüssen 2020 bis 2024 weist die inetz folgende Jahresergebnisse aus [44]:
- 2020: −11,9 Mio. €
- 2021: −0,9 Mio. €
- 2022: −1,7 Mio. €
- 2023: −17,3 Mio. €
- 2024: −9,8 Mio. €
In fünf Jahren also kumulierte Verluste von rund 41,6 Millionen Euro. Diese Verluste werden über einen Ergebnisabführungsvertrag von der Muttergesellschaft eins energie getragen — die Verluste der inetz mindern also die Gewinne der eins, bevor diese ausgeschüttet werden. Trotz dieser Verluste schüttet die eins ihre 89 Mio. Bilanzgewinn weitgehend aus.
Was bedeutet das? Wenn ein Netzbetreiber dauerhaft Verluste macht, ist das normalerweise ein Hinweis darauf, dass das Netzentgelt zu niedrig kalkuliert ist — oder dass das Netz selbst zu ineffizient ist, um seine Investitionen aus dem laufenden Geschäft zu finanzieren. In einem System mit echten Anreizen würde der Netzbetreiber entweder die Effizienz verbessern oder die Entgelte erhöhen. In der inetz-Konstruktion ist beides nicht erforderlich: Die Verluste werden von der Mutter getragen, die Mutter holt sich die Mittel über die Wärmeentgelte zurück, und am Ende zahlt der Fernwärmekunde.
Im Wärmeplan-Entwurf wird die inetz an mehreren Stellen erwähnt, ihre Verlustsituation wird aber nicht thematisiert. Auch die strukturelle Frage, warum ein Netzbetreiber mit Monopolstellung über fünf Jahre kumuliert 41 Millionen Euro Verlust einfährt, wird nicht gestellt.
10. Der CFC-Kredit und der Einsatz der eins als politisches Instrument
Im Dezember 2016 stand der Chemnitzer FC vor der Insolvenz. Ein neu eingestellter kaufmännischer Geschäftsführer hatte ein erhebliches Defizit aufgedeckt; der Spielbetrieb in der 3. Liga war akut bedroht. In dieser Lage wurde ein Rettungspaket geschnürt, das aus zwei Komponenten bestand [15]:
- Stadt Chemnitz: 1,26 Millionen Euro als Zahlung für die vorzeitige Auflösung eines Erbbaurechtsvertrags im Zuge des Stadionneubaus.
- eins energie in sachsen: 1,5 Millionen Euro als "Eigenkapital" mit zehnjähriger Rückzahlungspflicht.
Die Konstruktion war ungewöhnlich: Energieversorger geben normalerweise keine "Eigenkapital-Beteiligungen" an Drittliga-Fußballvereine. Die Stadträtin und Rechtsanwältin Almut Patt (CDU) machte am 15. Dezember 2016 in einem Interview mit der Freien Presse ihre juristische Sicht öffentlich [16]:
"Ich frage mich, warum soll die Eins ein Darlehen geben. Wenn Sie einen Kredit brauchen, würden Sie dann zu Ihrem Energieversorger gehen?"
Und an anderer Stelle, gerichtet auf die Stadtzahlung:
"Wenn ich in eine drohende Insolvenz einzahle, kann es passieren, dass andere Gläubiger sagen, man hätte nicht mehr so ohne Weiteres an den Verein zahlen dürfen. Dann muss die Stadt eventuell den Betrag noch einmal zahlen, juristisch nennt man das Ganze Gläubigerbenachteiligung."
In den Online-Kommentaren zur damaligen Berichterstattung formulierte ein Bürger das, was Patt als Juristin nur indirekt aussprechen konnte, deutlicher [16]:
"Niemand will einen Kredit geben, der wahrscheinlich verloren ist. Nur EINS, aber die können den Verlust verschmerzen und auf die Stromkosten draufhauen."
Diese Bewertung ist im Nachhinein bemerkenswert präzise. Am 10. April 2018 stellte der CFC trotz des Rettungspakets Insolvenzantrag beim Amtsgericht Chemnitz [17]. Im Insolvenzantrag wurden Verbindlichkeiten von rund 2,5 Mio. € genannt, "hinzu kommen noch die 1,5 Millionen Euro der eins Energie, die beim CFC als Eigenkapital gebucht sind" [17]. Insolvenzverwalter Klaus Siemon erklärte in einer öffentlichen Stellungnahme: "Die Rückzahlung dieses Betrages von 1,5 Mio. Euro durch den Insolvenzverwalter und die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung wäre in hohem Maße amtspflichtwidrig gewesen [...] Der Betrag von 1,5 Mio. Euro ist eine Insolvenzforderung und demgemäß zu behandeln. Eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ist unzulässig" [45].
Mit anderen Worten: Die 1,5 Mio. €, die die eins energie dem CFC Ende 2016 als "Eigenkapital" zur Verfügung gestellt hatte, waren nach 15 Monaten faktisch verloren. Die Stadtkasse hatte die 1,26 Mio. € separat verloren, weil sich daraus ein weiteres Insolvenzthema entwickelte. Die Mittel der eins kamen — wie der Bürger im Kommentar treffend voraussagte — am Ende über die Strom- und Wärmekostenkalkulationen der eins zurück in die Geldbeutel der eins-Kunden.
Eine öffentlich dokumentierte strafrechtliche Aufarbeitung dieses Vorgangs ist nicht ersichtlich. Es gab — soweit öffentlich erkennbar — keine Anklage wegen Untreue, keine Anklage wegen Insolvenzverschleppung, keine öffentlich gewordene staatsanwaltschaftliche Würdigung der Frage, ob bei den Verantwortlichen — sowohl auf Stadt- als auch auf eins-Seite — vorsätzlich oder fahrlässig Schaden verursacht wurde. Ob interne Vorprüfungen stattgefunden haben, die nicht zu einem öffentlich sichtbaren Verfahren geführt haben, ist von außen nicht zu beurteilen. Die rechtspolitischen Fragen, die Patt damals gestellt hat, sind bis heute öffentlich unbeantwortet.
Der Fall steht hier nicht, um alte Wunden aufzureißen. Er steht hier, weil er ein strukturelles Muster zeigt: Eine 100-prozentig kommunal beeinflusste eins energie kann als Instrument für politisch motivierte Zahlungen eingesetzt werden, die durch den Geschäftsbetrieb des Energieversorgers nicht zu rechtfertigen sind. Die wirtschaftlichen Folgen tragen am Ende die Stromkunden — über höhere Tarifkalkulationen, über Renditeerwartungen der übrigen Anteilseigner (Thüga und KVES), die ja keinen Anteil am politischen Nutzen des Engagements haben. Und die rechtliche Klärung dieser Vorgänge bleibt aus, weil die Aufsicht über die eins (Aufsichtsrat) und die Aufsicht über die Stadt (Stadtrat / Landesdirektion) personell überlappend organisiert sind.
Genau dieselbe Struktur — eine kommunal beherrschte Versorgungsgesellschaft mit Monopolstellung im Wärmebereich, deren Geschäftspolitik von Personen mitbestimmt wird, die zugleich im Stadtrat über die Geschäftsgrundlage entscheiden — soll am 27. Mai 2026 durch den Wärmeplan-Beschluss für 20 Jahre einen starken Orientierungsrahmen erhalten. Wer den Fall CFC-Kredit als Einzelfall abtut, übersieht: Das, was 2016/18 mit 1,5 Mio. € passierte, kann sich in der Wärmewende mit dreistelligen Millionenbeträgen wiederholen — diesmal nicht als "Eigenkapital" an einen Fußballverein, sondern als "Transformationsinvestition" in Erzeugungskapazitäten und Netzausbau, deren Wirtschaftlichkeit der Stadtrat nicht selbständig nachprüfen kann, weil ein öffentlich nachvollziehbarer Endkunden-Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht den Beschlussunterlagen beigefügt ist. Die Stadt beruft sich auf Bestandsschutz nach § 5 WPG; zugleich verweist sie auf die Versorgungsvorschläge nach § 18 Abs. 4 WPG, die inetz für Fernwärme und Wasserstoff eingebracht hat [6]. Gerade deshalb bleibt erklärungsbedürftig, warum die zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsannahmen, Alternativvergleiche und Endkundenpreisfolgen nicht vollständig transparent öffentlich dargestellt werden.
11. Die Carnot-Methode und die Frage, wer was bezahlt — für Laien erklärt
Die Fernwärme-Kalkulation der eins energie hat eine technische Eigenheit, die Außenstehenden selten bewusst ist, die aber den entscheidenden Hebel der Preispolitik bildet: die sogenannte Carnot-Methode der Allokation von Emissionen und Kosten in der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Sie ist im Wärmeplan-Endbericht der GEF Ingenieur AG ausdrücklich erwähnt: "Die Allokation der THG-Emissionen der KWK-Anlagen beruht BISKO-konform auf der Carnot-Methode" (S. 39, Fußnote 20) [35]. Im AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 6 (Ausgabe Mai 2021) ist die Methodik für Arbeitswert- und Carnot-Emissionsfaktoren branchenweit kodifiziert; flankierend regelt FW 309 Teil 1 (Ausgabe Januar 2023) die Primärenergie- und Emissionsfaktoren nach Stromgutschriftmethode, Teil 5 (Ausgabe März 2024) die Energiequellenkennzahlen und Teil 7 (Ausgabe März 2024, neuere Ausgabe 2025-07 inzwischen verfügbar) das Bescheinigungsverfahren [46].
Was ist die Carnot-Methode? Und warum ist sie für Fernwärmekunden wichtig?
Das physikalische Grundproblem. Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK) verbrennt einen Brennstoff (Gas, früher in Chemnitz Braunkohle) und produziert zwei Produkte gleichzeitig: Strom und Wärme. Aus einer Tonne Erdgas entsteht beispielsweise etwa 4 MWh Strom und etwa 5 MWh Wärme. Das ist effizienter, als wenn man Strom und Wärme separat erzeugen würde. Aber: Wenn beide Produkte aus demselben Brennstoff entstehen, wie ordnet man dann die Kosten und CO2-Emissionen den beiden Produkten zu?
Stellen Sie sich vor, eine Bäckerei produziert Brot und Brötchen aus demselben Teig in demselben Ofen. Wie viel kostet ein Brot, wie viel ein Brötchen? Eine reine Aufteilung nach Gewicht wäre eine Methode. Aber Brötchen sind aufwendiger zu formen — also könnte man sagen, Brötchen tragen mehr von den Personalkosten. Brot bleibt länger im Ofen — also trägt das Brot mehr von den Energiekosten. Je nachdem, welche Allokationsmethode man wählt, sieht ein Brot teurer aus, oder ein Brötchen.
Die Methoden in der KWK. In der Kraft-Wärme-Kopplung gibt es mindestens vier verschiedene Methoden, mit teils sehr unterschiedlichen Ergebnissen [46, 47]:
- Stromgutschrift-Methode (Verdrängungsmethode). Annahme: Der KWK-Strom verdrängt Strom aus einem konventionellen Kraftwerk (typisch Steinkohle, 860 g CO2/kWh). Diese verdrängten Emissionen werden vom KWK-Brennstoff "abgezogen", und der Rest geht auf die Wärmeseite. Ergebnis: niedrige bis sogar negative Emissionen für die KWK-Wärme.
- Carnot-Methode (Exergie-Methode). Annahme: Strom hat eine höhere "thermodynamische Wertigkeit" als Wärme, weil aus Strom mehr nutzbare Arbeit gewonnen werden kann. Deshalb bekommt der Strom einen größeren Anteil an Brennstoff und CO2 zugerechnet, die Wärme bekommt einen kleineren Anteil. Ergebnis: Die KWK-Wärme sieht "grüner" aus, der KWK-Strom "weniger grün".
- Finnische Methode (PAS 2050). Annahme: Es gibt einen Referenzwirkungsgrad für getrennte Strom- und Wärmeerzeugung. Die KWK-Einsparung wird zwischen Strom und Wärme nach den Wirkungsgraden der Referenzanlagen aufgeteilt. Ergebnis: ausgewogener als die anderen beiden.
- Kalorische Methode. Annahme: Strom und Wärme sind energetisch gleichwertig. Aufteilung nach Energieinhalten (kWh = kWh). Ergebnis: hohe Emissionen für die Wärme, weil sie die größere Energiemenge ist.
Diese Methoden führen, wie eine Studie des Umweltbundesamts dokumentiert, je nach Wahl zu Emissionsfaktoren der KWK-Wärme zwischen etwa 0 und 460 g CO2/kWh — ein Unterschied von Faktor 3, ohne dass sich physikalisch das Geringste an der Anlage oder am Brennstoff geändert hätte [47].
Was bedeutet das praktisch? Im Chemnitzer KWP wird der Fernwärme-Emissionsfaktor (Carnot-Methode) für 2022 mit 0,442 t/MWh angegeben, für 2024 mit 0,174 t/MWh — eine Halbierung [35]. Ein Teil dieser Halbierung entsteht real: Mit dem Kohleausstieg vom 18. Januar 2024 wurde der Brennstoffmix der Chemnitzer KWK-Erzeugung tatsächlich emissionsärmer. Aber ein anderer Teil entsteht rechnerisch durch die Methodenwahl: Hätte man dieselbe physikalische Anlage nach der kalorischen Methode bewertet, wäre der Emissionsfaktor der Wärme deutlich höher; hätte man die Stromgutschrift-Methode angewandt, deutlich niedriger.
Das ist nicht "Betrug". Es ist eine zulässige, branchenweit verbreitete Konvention. Aber es ist eine politische Wahl, die als technische Tatsache präsentiert wird. Wenn die Fernwärme in Chemnitz als emissionsarm vermarktet wird, weil ein Emissionsfaktor von 0,174 t/MWh besser klingt als 0,5 t/MWh, dann muss man wissen: Die Hälfte dieser "Klimabilanz" ist ein Allokationseffekt, kein realer CO2-Vermeidungseffekt.
Die analoge Frage zu den Investitionen. Dieselbe Allokationsfrage stellt sich nicht nur für CO2, sondern auch für die Investitionskosten der KWK-Anlagen. Wenn die eins ein neues Heizkraftwerk baut (z.B. das Holzheizkraftwerk HHKW, das geplante Abfall-HKW, künftig vielleicht eine Power-to-Gas-Anlage), kostet das viel Geld. Diese Investitionen müssen über die Strompreise und über die Wärmepreise refinanziert werden. Wie viel auf jede Seite umgelegt wird, ist wiederum eine Frage der Allokation.
Hier ist die Asymmetrie entscheidend:
- Stromkunden sind im Wettbewerb. Wer den Strompreis der eins zu hoch findet, kann jederzeit zu einem anderen Stromanbieter wechseln. Das wirkt disziplinierend auf die Kalkulation.
- Fernwärmekunden sind im Monopol. Wer einmal an die Fernwärme angeschlossen ist, kann den Anbieter nicht wechseln. Die Heizungsumstellung würde Tausende von Euro Investition kosten. Es gibt keinen disziplinierenden Wettbewerb.
Diese Asymmetrie erzeugt einen strukturellen Anreiz, einen überproportionalen Anteil der Investitionskosten von Erzeugungsanlagen auf die Wärmekundenseite zu legen. Im Stromgeschäft müssten die eins gegen Wettbewerber antreten und den Preis am Markt durchsetzen. Im Wärmegeschäft kann sie den Preis weitgehend kostenbasiert kalkulieren — und die Frage, welche Kosten als "Wärmekosten" gelten, ist Auslegungssache der Allokation.
Ob die Carnot-Methode in der Praxis bei der eins genau so gerechnet wird, dass die Wärmekunden überproportional belastet werden, lässt sich von außen nicht prüfen — die Investitionskalkulationen sind nicht öffentlich. Was sich prüfen lässt: Die Methodik ist so beschaffen, dass eine solche Praxis möglich wäre, ohne kartellrechtlich greifbar zu sein. Ich habe in meinem Antrag C1–C3 deshalb einen vollständigen "Finanzierungs- und Eigenmittelpfad" mit Aufschlüsselung gefordert, welche Investitionen auf Wärme-, welche auf Stromseite umgelegt werden, und eine Mindest-Eigenmittelquote vor jeder Preisumlage [48]. Die Stadtverwaltung hat diese Forderung mit der Begründung "betriebswirtschaftliche Perspektive nicht Gegenstand KWP" abgewiesen [6].
Für die Wärmeplanung bedeutet das konkret: Wenn der Stadtrat am 27. Mai dem Plan zustimmt, gibt er der eins faktisch einen Freibrief, die kommenden Investitionen (HHKW, Abfall-HKW, Netzausbau, perspektivisch H2-Infrastruktur) nach eigener Allokationswahl auf Strom- und Wärmeseite zu verteilen. Wärmekunden, die im Monopol gefangen sind, haben dagegen keine Verteidigungslinie. Eine sachgerechte Wärmeplanung müsste eine Verteilungslogik festlegen, die diese Asymmetrie ausgleicht — und genau das fehlt im Entwurf.
Teil IIa — Die Bilanzgeschichte: Vom kommunalen Versorger zur Cash Cow
12a. Die Anteilshistorie in drei Halbierungen — wie aus 100 Prozent 25,5 Prozent wurden
Wer verstehen will, warum die Stadt Chemnitz heute nur noch eine Vierteleignerin ihres größten Versorgers ist, muss in drei Etappen zurück.
Etappe 1 — Vor der Wende: 100 Prozent kommunal. Die Stadtwerke Chemnitz wurden 1854 gegründet. Bis 1990 — über die DDR-Zeit hinweg unter dem Namen Energiekombinat Karl-Marx-Stadt — gehörte die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme zu hundert Prozent der öffentlichen Hand. Die Wertschöpfung blieb vollständig im kommunalen Wirtschaftskreislauf.
Etappe 2 — Teilprivatisierung Ende der 1990er-Jahre (Halbierung auf rund 51 Prozent). Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der Stadtwerke Chemnitz in eine Aktiengesellschaft Ende der 1990er-Jahre verkaufte die Stadt Chemnitz strategische Anteile an überregionale Energiekonzerne. Die wichtigsten Käufer waren die Thüga AG (München) und die enviaM (envia Mitteldeutsche Energie AG mit Sitz in Chemnitz; damals dem RWE-Verbund zugehörig, im RWE/E.ON-Asset-Tausch 2002/2003 in den E.ON-Verbund gewechselt, heute mit 57,9 % mittelbar E.ON-mehrheitlich und 42,1 % kommunal). Die genaue Höhe der Anteile entwickelte sich über mehrere Schritte; im Thüga-Beteiligungsbericht 2002 ist eine Beteiligung der Thüga an der Stadtwerke Chemnitz AG mit 15,0 Prozent dokumentiert [73]. Im Ergebnis sank der Anteil der Stadt Chemnitz auf eine knappe kommunale Mehrheit von rund 51 Prozent. Die hälftige Umstellung von einem hundertprozentig öffentlichen auf einen knapp mehrheitlich öffentlichen Versorger war damit vollzogen, der direkte Einfluss der Stadt halbiert.
Etappe 3 — Fusion 2010 (zweite Halbierung auf 25,5 Prozent). Im Sommer 2010 fusionierten die Stadtwerke Chemnitz AG mit der Erdgas Südsachsen GmbH zur heutigen eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, rückwirkend zum 1. Januar 2010 [37, 74]. Die Erdgas Südsachsen war bis dahin eine andere Gesellschaft: An ihr hielt die Stadt Chemnitz keine Anteile. Sie gehörte dem Zweckverband "Gasversorgung in Südsachsen" (einem Zusammenschluss von 117 Städten und Gemeinden in Südsachsen), der Thüga AG und Teilen der Treuhand-Geschichte aus dem Jahr 1991, in dem die Thüga über einen Vertrag mit der Treuhandanstalt 51 Prozent der ostdeutschen Gasversorgung im Regierungsbezirk Chemnitz übernommen hatte [75].
Mit der Fusion wurden die Eigentumsverhältnisse beider Vorgängergesellschaften zusammengeführt. Da beide Unternehmen rechnerisch gleichwertig in die neue Gesellschaft eingebracht wurden und es zwei kommunale Hauptanteilseigner gab (Stadt Chemnitz auf der einen, Zweckverband Südsachsen auf der anderen Seite), teilten sich Stadt und Zweckverband die kommunale Mehrheit von 51 Prozent paritätisch je zur Hälfte auf — also auf jeweils 25,5 Prozent. Die anderen Anteile entfielen auf die Thüga AG mit 39,85 Prozent und die enviaM mit 9,15 Prozent [76]. Damit hatte sich der Anteil der Stadt Chemnitz an ihrem Versorgungsunternehmen nochmals halbiert — von 51 Prozent (an der SWC) auf 25,5 Prozent (an der eins). Insgesamt war die Stadt nun nicht mehr Eigentümerin, sondern Minderheitsgesellschafterin.
Etappe 4 — enviaM-Ausstieg im April 2025 (eine Etappe, die kein Zurück ist). Im März 2025 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die enviaM ihre 9,15 Prozent an der eins veräußert [40]. Käuferin der Anteile ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der eins energie selbst — die "eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH" [40, 92]. Das ist eine bemerkenswerte Konstruktion: Die eins kauft ihre eigenen Anteile über eine eigene Tochtergesellschaft. Das ist gesellschaftsrechtlich zulässig, aber es bedeutet ökonomisch und gesellschaftsrechtlich:
- Gesellschaftsrechtlich: Eigene Anteile haben im Regelfall einer GmbH & Co. KG kein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen — die konkrete Stimmrechtslage hängt aber vom Gesellschaftsvertrag der eins ab, der nicht öffentlich einsehbar ist. Unter der Annahme einer Stimmrechtssperre der 9,15 % verteilen sich die effektiv ausgeübten Stimmrechte auf 90,85 Prozent (= 100% minus die 9,15% eigene Anteile). Das würde die Machtverhältnisse so verschieben: Die Thüga hat auf dem Papier 39,85 Prozent, in den effektiv ausgeübten Stimmen unter der genannten Annahme rund 44 Prozent (39,85 / 90,85). Die Stadt Chemnitz hat 25,5 Prozent auf dem Papier, effektiv unter der Annahme rund 28 Prozent der Stimmen. Der Zweckverband ebenso. Diese — soweit die gesellschaftsrechtliche Annahme zutrifft — effektive Stärkung der Thüga durch den enviaM-Ausstieg ist in der städtischen Kommunikation nicht thematisiert worden.
- Wirtschaftlich: Die Ausschüttung an die 9,15-Prozent-Tochtergesellschaft (ca. 7,1 Mio. € im Geschäftsjahr 2024) bleibt zwar im Konzern, aber die wirtschaftliche Stärkung der Thüga-Position wirkt sich auf alle künftigen strategischen Entscheidungen aus — Geschäftspolitik, Wärmepreise, Vorstandsfragen.
- Strategisch: Eine Stadt, die nach dem Ausstieg der enviaM die Gelegenheit gehabt hätte, ihre eigenen Anteile aufzustocken — also über die VVHC die 9,15 Prozent zurückzuholen und damit den eigenen Einfluss wieder auf 34,65 Prozent zu bringen —, hat diese Gelegenheit verstreichen lassen. Stattdessen wurde die Mehrheits- und Stimmrechtsstruktur so umgebaut, dass die kommunale Außeneinflussnahme gleich blieb und die Thüga effektiv stärker wurde. Eine kommunalpolitische Begründung dieser Entscheidung ist im Beteiligungsbericht der Stadt Chemnitz nicht dokumentiert.
Die historische Entwicklung lässt sich in einer Tabelle zusammenfassen:
| Etappe | Jahr | Stadt-Anteil | Thüga-Anteil | enviaM-Anteil | Sonstige |
|---|---|---|---|---|---|
| Stadtwerke Chemnitz (kommunal) | bis 1990er | 100 % | — | — | — |
| Stadtwerke Chemnitz AG (teilprivat.) | ab Ende 1990er | ca. 51 % | 15 %+ | (Anteil) | Belegschaft/Reserve |
| eins energie (Fusion) | 2010 | 25,5 % | 39,85 % | 9,15 % | KVES 25,5 % |
| eins energie (heute) | seit April 2025 | 25,5 % | 39,85 % | 0 % | KVES 25,5 %, eins-Tochter 9,15 % |
Die historische Erzählung lautet also: In drei Halbierungen wurde aus einem zu 100 Prozent kommunalen Versorgungsunternehmen ein Unternehmen, an dem die Stadt Chemnitz heute mit 25,5 Prozent beteiligt ist und das mit jeder weiteren Strukturentscheidung der vergangenen 15 Jahre eher noch dem Einfluss überregionaler Mit-Anteilseigner zugewachsen ist als der Stadt selbst. Diese Entwicklung wurde von wechselnden Mehrheiten im Stadtrat mitgetragen — sowohl von SPD-geführten als auch von CDU-geführten Koalitionen, sowohl unter der Oberbürgermeisterin Barbara Ludwig (SPD, 2006–2020) als auch unter ihrem Nachfolger Sven Schulze (SPD, seit 2020). Bemerkenswerterweise war Sven Schulze selbst vor seiner Bürgermeisterzeit nach öffentlich zugänglichen Profilen "Manager-Development Department" bei der enviaM — jenem regionalen Energiewirtschafts-Verbund, der bis April 2025 mit 9,15 % an der eins beteiligt war und der heute aus der eins ausgeschieden ist [77]. Die enviaM selbst ist in den frühen 1990er Jahren aus mehreren ostdeutschen Regionalversorgern hervorgegangen, war in der ersten Phase RWE-zugehörig und kam im RWE/E.ON-Asset-Tausch 2002/2003 in den E.ON-Verbund, wo sie bis heute mit 57,9 % mittelbar E.ON-mehrheitlich und 42,1 % kommunal getragen ist.
12a-bis. Eine Präzisierung zur Wortwahl — und was sie über die Ost-West-Asymmetrie verrät
Eine sprachliche Präzisierung an dieser Stelle, die juristisch und ökonomisch nicht nebensächlich ist: Die in den drei Halbierungen verlorenen kommunalen Anteile wurden nicht im engeren Sinne verkauft. Sie wurden getauscht. Wer das versteht, versteht auch eine Asymmetrie, die in der gesamten Geschichte der ostdeutschen kommunalen Energieversorgung wirkt.
Bei der Teilprivatisierung Ende der 1990er-Jahre und bei der Fusion 2010 ging es nie ausschließlich um Bargeld. Es ging vor allem um den Tausch von Anteilen an einem kommunalen Unternehmen gegen Beteiligungsstrukturen, Know-how, Netzanbindung an größere Verbundstrukturen, Bezugskonditionen, Einkaufsverbünde — und auf der anderen Seite gegen den Zugriff der überregionalen Konzerne auf eine Kundschaft, an die die kommunalen Stadtwerke vorher exklusiv geliefert hatten. Die Thüga hat nach eigener Darstellung von 1991 bis 1996 rund 1,1 Mrd. DM in ehemals staatliche ostdeutsche Energieversorger investiert, vornehmlich im einstigen Stammgebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen [167]. Das ist keine Übernahme im Sinne eines Asset-Kaufs, sondern eine systematische, langfristig angelegte Anteilstauschpolitik: Westdeutsche Energie- und Versorgungswirtschaft sicherte sich über Minderheitsbeteiligungen Zugriff auf eine ostdeutsche Kundschaft, die im Gegenzug einen Teil ihrer eigenen Eigentümer-Struktur abgab.
Die zentrale Pointe dieser Anteilstauschlogik ist die folgende: Die westdeutschen Anteilseigner haben damit eine sehr lange Kundschaft gesichert, die jetzt — über die Klauselgestaltung und die Versorgungsstruktur — auf einer Lösung festsitzt, die sie selbst bei sich zuhause nie fahren würden. Wer diese Behauptung prüfen will, schaut auf die Eigentümerstruktur der drei wichtigsten Mit-Anteilseigner-Städte der Thüga: Frankfurt am Main (Mainova), Hannover (enercity), Nürnberg (N-ERGIE). Sie alle sind nicht zufällig als die "Integra-Konsorten" zusammengefasst — sie haben 2009 gemeinsam mit der KOM9 die Thüga-Holding aus dem Besitz von E.ON gekauft, jeder mit 20,53 Prozent an der Thüga Holding GmbH & Co. KGaA [161].
Wie stark sind diese drei Städte aber selbst kommunal an ihren eigenen Versorgern beteiligt?
| Versorger | Größte Eigentümerin (Stadt) | Anteil städtisch | Thüga-Anteil | Sonstige |
|---|---|---|---|---|
| Mainova AG, Frankfurt | Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (Stadt Frankfurt) | 75,2 % | 24,5 % | 0,3 % Streubesitz |
| enercity AG, Hannover | VVG Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover mbH + Region Hannover | 76,0 % (75,09 + 0,91) | 24,0 % | – |
| N-ERGIE AG, Nürnberg | Städtische Werke Nürnberg GmbH (Stadt Nürnberg) | 60,2 % | 39,8 % | – |
| eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Chemnitz | VVHC (Stadt Chemnitz) | 25,5 % | 39,85 % (eff. ~44 %) | KVES 25,5 %; eins-Tochter 9,15 % (stimmrechtslos) |
Sources: Mainova-Wikipedia, Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (stadtwerke-frankfurt.de/beteiligungen), enercity-Konzernstruktur (enercity.com/konzernstruktur), Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover-Wikipedia, N-ERGIE-Wikipedia, Städtische Werke Nürnberg-Konzernstruktur (stwn.de/ueber-uns/konzernstruktur) [177].
Die Zahlen sind eindeutig. Frankfurt und Hannover halten mit drei Vierteln eine satte Stadt-Mehrheit an ihren Versorgern. Nürnberg hält 60 Prozent — auch eine klare kommunale Beherrschung. Und Chemnitz? Chemnitz hält ein Viertel. Effektiv sogar weniger, weil die 9,15 Prozent in der eins-Tochterhand zwar nicht stimmen, aber rechnerisch die anderen Anteile aufwerten — und dadurch die Thüga effektiv auf rund 44 Prozent der ausgeübten Stimmen kommt.
Chemnitz ist unter den vier "Thüga-Eigentümerstädten" der Ausreißer. Die anderen drei haben sich strategisch in einer Position gehalten, in der ihre Stadt-Mehrheit nicht zur Disposition steht: Wenn der Mainova-Aufsichtsrat eine grundsätzliche Strategieentscheidung trifft, hat die Stadt Frankfurt am Main die Mehrheit; wenn der enercity-Aufsichtsrat entscheidet, hat die Stadt Hannover die Mehrheit; wenn die N-ERGIE strategisch beschließt, hat die Stadt Nürnberg die Mehrheit. In der eins ist diese Konstellation nicht gegeben — die zwei kommunalen Bänke (Stadt Chemnitz und KVES Südsachsen) müssten zusammen agieren, um auf die 51 Prozent zu kommen, und schon die strukturelle Konkurrenz dieser beiden Bänke verhindert geschlossenes Auftreten. Die Thüga ist mit 44 Prozent effektiv das stärkste Einzelblock-Stimmgewicht in der eins.
Die Pointe, die in der bisherigen Debatte unterbelichtet bleibt, ist deshalb nicht nur, dass die Stadt Chemnitz wenig Einfluss hat. Sie ist, dass die westdeutschen Anteilseigner mit dem Anteilstausch eine strukturelle Position gesichert haben, die sie selbst bei sich zuhause vermeiden: Sie würden ihre Stadt-Mehrheit nicht aus der Hand geben, würden eine 25-Prozent-Stadt-Position nicht akzeptieren, würden eine Thüga-Sperrminorität von 44 Prozent in ihrem eigenen Versorger nicht hinnehmen. In Chemnitz haben sie eine Eigentümerstruktur konstruieren können, die sie in den westdeutschen Großstädten nie konstruiert hätten.
Was daraus folgt — und was nicht. Es folgt daraus nicht, dass irgendjemand Unrechtes getan hätte. Die Anteilstauschverträge sind alle rechtmäßig zustande gekommen, die Gesellschaftsverträge sind unterzeichnet, die Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse sind in den Beteiligungsberichten ordentlich ausgewiesen. Es folgt daraus auch nicht, dass die Mainova/enercity/N-ERGIE ihre Beteiligung an der eins missbrauchen würden — sie nutzen sie schlicht, wie es Anteilseigner eines profitablen Unternehmens tun.
Was daraus aber folgt, ist eine Asymmetrie der wärmewirtschaftlichen Lösungen. Im Mainova-Wärmetransformationsplan steht das Frankfurter Ziel der klimaneutralen Fernwärme bis 2040 — und es steht eine Wärmepreis-Senkung zum 1. Oktober 2024 von minus 18 Prozent beim Arbeitspreis und minus 27 Prozent beim Emissionspreis [163]. Im enercity-Plan steht Klimaneutralität der Fernwärme bis 2035 und der ausdrückliche Ausschluss von Wasserstoff als Lösung für Endkunden ("Wir sehen Wasserstoff nicht in der Gastherme") [164]. Im N-ERGIE-Plan steht Klimaneutralität der Fernwärme bis 2035 und ebenfalls der ausdrückliche Ausschluss von Wasserstoff für Endkunden (Heilmeier: "jedes Kilogramm Wasserstoff für industrielle Kerne") [165]. Im KWP-Schlussbericht Chemnitz steht weder ein verbindlicher FW-Klimaneutralitätstermin 2035 noch 2040, die H₂-Prüfgebiete bleiben weiterhin im Plan, und es gab keine Pendant-Preissenkung zur Mainova-Senkung — sondern, im Gegenteil, die 80-Prozent-Erhöhung zum 1. Januar 2024.
Die Eigentümer, die ihre eigene Wärmewende nach den westdeutschen Maßstäben fahren, lassen die Eigentümer-Minderheitsstadt eine Lösung ratifizieren, die langsamer, brennstoffabhängiger und teurer ist als das, was bei ihnen zuhause geht. Das ist keine Behauptung über böse Absicht; es ist eine Beobachtung über strukturelle Anreize. Im strukturellen Ergebnis profitieren westdeutsche kommunale Anteilseigner über ihre Thüga-Beteiligung an der eins von einer noch lange fossil bleibenden Restkundschaft, wobei die hier erwirtschafteten Gewinne anteilig in Versorgungsräume fließen, die ihre eigene Wärmewende bereits deutlich ambitionierter finanzieren. Über die 7 Jahre 2018–2024 sind etwa 187 Mio. € Thüga-Gewinnanteil aus der eins geflossen, von denen rund ein Fünftel (über die jeweilige Thüga-Holding-Position) effektiv den Bilanzen von Mainova, enercity und N-ERGIE zugutekam [168]. Diese Mittel sind in westdeutschen Bilanzen heute Investitionsmittel der dortigen Wärmewende. In Chemnitz fehlen sie für die hiesige.
Die Hannover-Wende vom 5. Mai 2026 — das stärkste empirische Argument für die Ost-West-Asymmetrie. Während dieses Dossier entsteht, kommt aus Hannover eine Meldung, die das hier beschriebene Strukturproblem nicht nur bestätigt, sondern in eine konkrete Handlungsempfehlung überträgt. Am 5. Mai 2026 haben enercity AG und Thüga AG sowie deren Gesellschafter öffentlich angekündigt, die wechselseitigen Beteiligungen zu entflechten [177b]. Die heutige Struktur: enercity hält 20,5 Prozent an der Thüga, Thüga hält 24 Prozent an enercity; Mehrheitsgesellschafterin der enercity bleibt mit knapp 76 Prozent die Landeshauptstadt Hannover. Vorgesehen ist, dass der Thüga-Anteil an enercity vorerst an die Landeshauptstadt Hannover übergeht — wodurch die Stadt Hannover nach Vollzug alleinige Eigentümerin ihres Versorgers würde —, während der enercity-Anteil an der Thüga auf die übrigen Thüga-Gesellschafter übergeht. Die enercity-Vorstandsvorsitzende Aurélie Alemany begründet den Schritt öffentlich: "Die angestrebte Entflechtung ist die konsequente Fortführung der strategischen Weiterentwicklung der enercity. Wir führen die Umsetzung der Energie- und Wärmewende für Hannover und den Norden konsequent fort — mit dem Anspruch, dabei weiter zu wachsen: durch stetige Investitionen, hohe Umsetzungsqualität und messbaren Nutzen für Kundinnen und Kunden sowie Kommunen." Der Thüga-Vorstandsvorsitzende Constantin H. Alsheimer bestätigt aus seiner Sicht: "Durch die Entflechtung wird die Gesellschafterstruktur der Thüga klarer und fokussierter. Damit stärken wir gezielt unsere finanzielle Handlungsfähigkeit und schaffen die Grundlage für weiteres Wachstum." Beide Seiten sprechen dabei nicht von einer feindlichen Trennung, sondern von einer einvernehmlichen Klärung; die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Gremien-Zustimmung und behördlicher Genehmigungen, der Zeitplan ist unter Stillschweigen vereinbart [177b].
Warum diese Meldung für Chemnitz hochrelevant ist. Hannover hatte schon 2025 mit einem Stadt-Anteil von 76 Prozent und einer Thüga-Beteiligung von 24 Prozent eine Struktur, die viele Kommunen als ideal kommunal angesehen hätten. Trotzdem hat enercity unter den Bedingungen ihrer Wärmewende-Strategie (Klimaneutralität bis 2035, 700–800 Mio. € Investitionen, Ausschluss von Wasserstoff für Endkunden) entschieden, die letzten Verflechtungen mit der Thüga zu lösen und die Stadt Hannover zur 100-Prozent-Eigentümerin zu machen. Aus westdeutscher Sicht wird damit eine eindeutige Aussage getroffen: Für eine ambitionierte, klar profilierte Wärmewende ist eine kommunale Vollkontrolle dem Verbleib in einem überregionalen Beteiligungsverbund vorzuziehen. Diese Aussage ist nicht von einem Bürgerverein oder einer einzelnen Stadtratsfraktion getroffen worden, sondern von zwei der größten kommunalen Energieversorger Deutschlands gemeinsam — und sie ist nicht aus Ostdeutschland gekommen, sondern aus Hannover, einer der drei Säulen der Thüga selbst. Die Asymmetrie ist auf einen Schlag offensichtlich: Hannover entflechtet sich von 24 Prozent Thüga-Anteil, um seine Wärmewende konsequenter umzusetzen — Chemnitz steht weiter bei 25,5 Prozent Stadt-Anteil und 39,85 Prozent Thüga-Anteil (effektiv rund 44 Prozent der Stimmen) und ratifiziert auf dieser Basis am 27. Mai 2026 einen Wärmeplan, in dem Klimaneutralität noch nicht datiert ist, Wasserstoff-Prüfgebiete bleiben und die Preisentwicklung 80 Prozent in einem Schritt umfasste. Die Bewegung der westdeutschen Schwesterstadt ist eine Bewegung weg von der Thüga-Kopplung; die Bewegung des Chemnitzer Stadtrats ist eine Bewegung in der Thüga-Kopplung — mit allen daraus folgenden Strategien und Preisstrukturen.
Was daraus für den 27. Mai 2026 folgt. Niemand verlangt, dass Chemnitz die Hannover-Entflechtung morgen nachvollzieht — das wäre eine mehrjährige Strukturentscheidung mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen. Was aber sehr wohl folgt, ist eine veränderte Begründungslast für die Stadträte: Wenn der Mehrheitseigentümer der enercity (die Stadt Hannover) am 5. Mai 2026 öffentlich erklärt, eine ambitionierte Wärmewende über die Stärkung der kommunalen Vollkontrolle abzusichern (vorbehaltlich Gremien- und Behördenzustimmung) — welche Mehrheit im Chemnitzer Aufsichtsrat hat das letzte Mal eine vergleichbare Forderung ernsthaft auf den Tisch gelegt? Mit welcher konkreten Vorgabe an die fünf Stadt-Chemnitz-Vertreter und die fünf KVES-Vertreter im eins-Aufsichtsrat geht der Stadtrat am 27. Mai 2026 in den nächsten Verhandlungszyklus mit den westdeutschen Mit-Anteilseignern und mit der Thüga-Holding selbst? Die Hannover-Ankündigung vom 5. Mai 2026 macht eines unmöglich: noch in dieser Stadtratsperiode behaupten zu können, dass eine Eigentümer-Repositionierung unter Thüga-Anteilseignern undenkbar oder beispiellos sei. Sie ist seit dem 5. Mai 2026 weder das eine noch das andere — auch dann nicht, falls der Vollzug der Entflechtung sich noch verzögern oder anders ausgestalten sollte als jetzt skizziert.
Was daraus für den Stadtratsbeschluss am 27. Mai 2026 folgt, ist im Kapitel 26 und in den Forderungen am Ende dieses Dossiers ausgeführt: Die Frage ist nicht, ob Anteile zurückgekauft werden — das ist eine separate, mehrjährige Strukturentscheidung. Die Frage ist, ob die kommunale Eigentümerseite die effektiv erreichbaren zehn von einundzwanzig Aufsichtsratsstimmen (fünf Stadt Chemnitz plus fünf KVES) als geschlossen agierenden Block nutzt, um die Wärmewende-Standards bei der eins auf das Niveau der westdeutschen Schwesterunternehmen zu heben — insbesondere die zeitliche Bindung an klimaneutrale Wärmeerzeugung 2035 oder spätestens 2040, den Ausschluss des Wasserstoff-Pfades für Endkunden, eine Reinvestitionsquote in lokale Wärmewende-Infrastruktur. Das ist keine Eigentumsänderung, das ist eine Strategiefrage. Und sie steht zur Verhandlung.
12b. Wie eins durch die Energiekrise zur Cash Cow wurde
Wer die wirtschaftliche Entwicklung der eins energie in den vergangenen Jahren betrachtet, kommt zu einem auf den ersten Blick paradoxen Befund: Die Energiekrise 2021–2023, die Millionen deutscher Haushalte und Tausende Unternehmen finanziell in Bedrängnis brachte, war für die eins ein wirtschaftlich überdurchschnittlich starkes Jahrzehnt-Drittel.
Die Geschäftsleitung hat das in ihren Geschäftsberichten selbst dokumentiert. Im Vorwort zum Geschäftsbericht 2022 — dem Jahr der eskalierenden Energiekrise, in dem der russische Überfall auf die Ukraine die Gaspreise an den europäischen Großhandelsmärkten zwischenzeitlich auf das Zwanzigfache ihres Vorkriegsniveaus trieb (von etwa 20 €/MWh auf zeitweise über 400 €/MWh) — schrieben Roland Warner und Martin Ridder [78]:
"Trotz aller Widrigkeiten ist es eins auch 2022 wieder gelungen, einen guten Jahresabschluss hinzulegen, wie der Blick in den Zahlenteil des Geschäftsberichtes zeigt. Das ist besonders für die Kommunen der Region wichtig, die Anteilseigner von eins sind. Denn mit den Gewinnen finanzieren sie viele wichtige Aufgaben in ihren Städten und Gemeinden."
Das ist ein bemerkenswerter Satz. Er ist nicht falsch. Er beschreibt, was tatsächlich passiert. Aber er bestätigt zugleich, was sich aus dem Aufbau der Querverbund-Konstruktion ableitet: Die Stadt ist auf die Gewinne der eins angewiesen, um andere kommunale Aufgaben zu finanzieren. Damit hat die Stadt keinen wirtschaftlichen Anreiz, dass die Gewinne der eins niedriger ausfallen — also dass die Wärme- und Strompreise sinken, dass die Margen schmaler werden. Im Gegenteil: Je mehr die eins verdient, desto mehr trägt sie zur Finanzierung von ÖPNV, Bädern und anderen kommunalen Pflichtaufgaben bei. Im Geschäftsbericht-Vorwort wird das mit Stolz erwähnt — als positive Eigenschaft, nicht als strukturelles Problem.
Was tatsächlich in der Krise passierte. Drei strukturelle Effekte machten die Energiekrise für die eins zu einem überdurchschnittlich guten Wirtschaftsabschnitt:
Erstens — die Verlängerung der Kohleblöcke. Ursprünglich sollten die letzten Kohleblöcke am Heizkraftwerk Chemnitz-Nord Anfang 2023 stillgelegt werden. Mit Beginn der Energiekrise hat die Bundesregierung Kohlekraftwerke aus der Reserve geholt und Versorger ermutigt, ihre Kohleblöcke länger zu betreiben, um Erdgas zu sparen. eins folgte diesem Aufruf und schob die Stilllegung auf den 18. Januar 2024 [79]. Ökonomisch bedeutete das: Während die eins ihre Wärme zu Erdgas-Hochpreis-Konditionen verkaufen konnte, produzierte sie weiterhin überwiegend mit der erheblich günstigeren lokalen Braunkohle. Die Margendifferenz floss in den Gewinn.
Zweitens — die Preisgleitklauseln. Die Fernwärmepreise der eins basieren auf Preisgleitklauseln, die typischerweise an mehrere Indizes anknüpfen (Hauptenergieträger, Lohnindex, Investitionsgüter). Als der Erdgaspreis stieg, stiegen die Wärmepreise mit ihm — auch dort, wo die tatsächlichen Erzeugungskosten der eins (weil Kohle, weil bereits langfristig gehedgtes Gas) langsamer stiegen. Genau dieser Mechanismus war es, der die Landeskartellbehörde Sachsen schon 2013 zur Beanstandung der Heizöl-Index-Klauseln bewogen hatte [19] — und der jetzt erneut Gegenstand der seit 2021 laufenden Sektoruntersuchung ist [18]. Eine zusätzliche, in der bisherigen Debatte unterbelichtete Frage zur Indexkonstruktion: Die eins hat während der Krise ihre Erzeugung von Braunkohle auf Erdgas umgestellt — formal abgeschlossen mit der Stilllegung von Block C am 18. Januar 2024 (siehe § 4a). Die Preisgleitklausel müsste in diesem Zuge auf eine andere Energieträger-Indexkombination umgestellt worden sein: Vor der Umstellung hätte sie an einen Kohleindex angelehnt sein müssen, danach an einen Erdgasindex. Wenn das nicht passiert ist — wenn also die Klausel über die gesamte Krisenphase 2021–2023 bereits einen Erdgasindex einsetzte, obwohl der tatsächliche Erzeugungsbrennstoff noch Braunkohle war —, dann handelt es sich um eine zusätzliche und eigenständige Verletzung der "Eigen-Beobachtungspflicht" des Versorgers, also der zentralen Anforderung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Kostenelement bildet tatsächliche Kostenstruktur ab). Dies ist genau das Verstoßmuster, das das BKartA in seinem Pilotverfahren bei vier von neun Netzen vorläufig erhärtet sieht (siehe § 4a-bis [180]).
Drittens — die zusätzlichen Kundenströme. Die Energiekrise führte dazu, dass viele Kunden ihre günstigen Spezialanbieter (eprimo, Stromio, etc.) verloren, weil diese aus dem Markt ausschieden. Sie fielen automatisch in die Grund- und Ersatzversorgung — bei der eins. Im Geschäftsbericht 2022 wird das so beschrieben: "Erstmals nach fast zehn Jahren wieder der Meilenstein von 300.000 Privatkund*innen" [78]. Mit jedem dieser zusätzlichen Kunden zu Grundversorgungstarifen — die in der Krise besonders hoch waren — wuchs die Marge.
Viertens — die Beschaffungsseite, die in der Krise nicht "voll mitstieg". Roland Warner hat im Freie-Presse-Interview am 1. November 2025 [179] und in den begleitenden Branchengesprächen die Beschaffungsstrategie der eins ungewöhnlich deutlich beschrieben: "Wir werden keine Wärme kaufen, die teurer ist als die Eigenerzeugung in unseren Gaskraftwerken." Auf konkrete Rückfrage der Faßmann-Seite (Auskunftsverlangen Reißmann, 29.10.2025) hat die eins schriftlich bestätigt: "Wir haben ausschließlich Lieferstellen im Marktgebiet THE und beziehen entsprechend am VHP THE über bilaterale Verträge von Händler(n)." [179] Bilaterale Verträge sind keine Spotmarkt-Verträge; sie sind ausgehandelte, längerfristige Lieferverträge mit konkret vereinbarten Preisen. Das ist der zentrale Punkt: Während die Endkunden-Preisformel an einen tagesaktuellen Erdgas-Großhandelsindex koppelte und so die Spitzenpreise der Krisenphase voll an die monopolisierten Wärmekunden durchreichte, lief die eigene Beschaffung der eins über bilaterale Verträge, deren Preise die Großhandels-Spitzen typischerweise nicht in voller Schärfe nachvollziehen. Was bei den Endkunden als "Erdgas-Preis-Schock" ankam, war auf der Beschaffungsseite der eins ein deutlich abgefederter Kostenanstieg. Genau diese Margendifferenz floss in den Bilanzgewinn der Krisenjahre.
Faßmann hat den Folgeschluss in einer E-Mail an seinen Rechtsanwalt am 2. November 2025 präzise gefasst: "Die Antwort, dass eins über bilaterale Verträge bezieht, ist entscheidend für die Preisanpassungsklausel, da dann eben kein Indexpreis zugrunde gelegt werden kann, sondern die ausgehandelten Preise genommen werden müssen. […] Wenn Warner sagt, eins kaufe keine Wärme teurer ein als zum Preis der Eigenerzeugung, dann ist nicht nachvollziehbar, warum sie ein pauschales Indexpreismodell weitergeben würden, das ggf. über diesen internen Erzeugungskosten liegt." Die Argumentation ist juristisch innovativ und im Lichte der BGH-Linie und des BKartA-Pilotverfahrens (siehe § 4a-bis) ein eigenständiger Hebel: Wenn die eins bilaterale, also ausgehandelte Lieferverträge hat, kann das Indexpreismodell gegenüber den Endkunden nicht durch "Marktpreisschwankungen" gerechtfertigt werden — die Indexbindung müsste durch konkret dokumentierte Kostenpositionen ersetzt werden.
Was Warner selbst sagt — und was es bedeutet. Auf zwei Wegen wird diese Konstellation durch Warner persönlich aktenkundig. Erstens hat eins auf eine schriftliche Anfrage vom 04.10.2025 durch Christopher Reißmann am 29.10.2025 wörtlich geantwortet: "Wir haben ausschließlich Lieferstellen im Marktgebiet THE und beziehen entsprechend am VHP THE über bilaterale Verträge von Händler(n)." [179] Bilaterale Verträge sind keine Spotmarkt-Käufe; sie sind über Monate, oft über mehrere Jahre vorher abgeschlossene Lieferverträge mit ausgehandelten Festpreis- oder Korridor-Strukturen. Genau das ist die langfristige Beschaffung, mit der die eins die Spitzen am TTF-Großhandel in den Jahren 2021–2023 weitgehend abfedern konnte, während sie die Großhandels-Spitzenpreise synchron an ihre Endkunden weitergegeben hat. Zweitens hat Warner im Interview mit der Freien Presse vom 1. November 2025 wörtlich erklärt: "Wir werden keine Wärme kaufen, die teurer ist als die Eigenerzeugung in unseren Gaskraftwerken." [179] Das ist eine Selbstauskunft mit Konsequenz: Wenn der maximale Einkaufspreis der Wärme nach oben durch die Eigenerzeugungskosten begrenzt ist, dann kann die Indexierung der Endkundenpreise an den TTF-Großhandelsgaspreis (im aktuellen Preisblatt 2026 mit 30 Prozent gewichtet) systematisch über den tatsächlichen Kosten liegen [169, 180].
Die Index-Umstellung von Kohle auf Erdgas. Ein zweiter, davon unabhängiger Punkt zu derselben Preisformel: Bis zur Brennstoffumstellung am 18. Januar 2024 hat die eins ihre Wärme überwiegend aus Braunkohle erzeugt. Eine sachgerechte Preisanpassungsklausel hätte in jenen Jahren — mindestens im Wesentlichen — an einen Kohle- oder Mix-Index anknüpfen müssen, der der tatsächlichen Brennstoffrealität entsprach (so verlangt es § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der höchstrichterlichen Auslegung). Mit der Brennstoffumstellung hätte die Klausel an die neue Erzeugungsstruktur angepasst werden müssen. Genau diese Umstellung ist eine zweischneidige Operation: Geschieht sie zugunsten der Endkunden zu schnell, vereinnahmt der Versorger die alten kohle-basierten Marge; geschieht sie zugunsten der Endkunden zu spät, sind die Endkunden über Jahre an einen Index gekoppelt, der die alten Kosten nicht mehr und die neuen noch nicht abbildet. Das gehört zur Selbstbeobachtungspflicht eines Monopolisten, dessen einseitige Anpassungsmacht durch § 24 IV AVBFernwärmeV in der höchstrichterlichen Auslegung begrenzt ist; der Rechtsgedanke des § 162 II BGB kann hier als zusätzlicher Treuwidrigkeitsmaßstab herangezogen werden, ist aber nicht der tragende Hauptanker. Welche genaue Indexstruktur die eins-Klausel in welchen Zeiträumen verwendet hat, ist Gegenstand der noch anhängigen Auskunftsverfahren gegen die eins — sie ist nach derzeitigem Wissensstand nicht vollständig öffentlich.
Wem eins in der Krise verpflichtet war. In der Krise zeigt sich erfahrungsgemäß, wem ein Unternehmen tatsächlich verpflichtet ist: seinen Kunden in der Region, oder seinen Anteilseignern. Die eins hat in den Jahren 2021–2024 die Möglichkeit zu beiderlei Verhalten gehabt. Sie hätte mit den langfristigen bilateralen Beschaffungsverträgen, der vorgezogen verlängerten Kohle-Verfeuerung und den eigenen Erzeugungsanlagen die Endkundenpreise in einem Korridor halten können, der näher an ihren tatsächlichen Kosten gelegen hätte. Sie hat das nicht getan. Stattdessen hat sie die Preise an den Großhandelsindex gekoppelt, die daraus entstandene Margenausweitung als Bilanzgewinn ausgewiesen und über die Holding-Struktur an die Anteilseigner — Thüga in München, die KVES-Gemeinden im Umland, die Stadt Chemnitz mit 25,5 Prozent — ausgeschüttet. Das ist keine moralische Wertung; es ist die nüchterne Lesart der eigenen Geschäftsberichte und der Warner-Zitate, in derselben Krise. Der Geschäftsbericht 2022 hat es selbst ausgesprochen [78]: Die Krisengewinne waren "besonders für die Kommunen der Region wichtig, die Anteilseigner von eins sind. Denn mit den Gewinnen finanzieren sie viele wichtige Aufgaben in ihren Städten und Gemeinden." Die Logik wurde damit dokumentiert: Die eins ist in der Krise zuerst ihren Anteilseignern verpflichtet, nicht ihren zahlenden Endkunden. Das ist legal — aber es ist eine politische Information, die im Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 mitgewogen werden sollte.
Eine konsolidierte Bilanzanalyse 2019–2024 zeigt diese Entwicklung anhand der Eckdaten (Geschäftsberichte eins energie [9, 78, 80, 81, 82, 83]):
| Jahr | Umsatz (Mio. €) | Bilanzgewinn (Mio. €) | Kontext |
|---|---|---|---|
| 2019 | ca. 870 | ca. 50–60 | Vor-Pandemie-Normalität |
| 2020 | ca. 856 | ca. 55–65 | Pandemie, milde Auswirkungen |
| 2021 | ca. 981 | ca. 60–75 | Beginn der Krise, erste Preissprünge |
| 2022 | ca. 1.450 | ca. 70–85 | Krisengewinn-Spitze, Ukrainekrieg |
| 2023 | ca. 1.300 | ca. 75–90 | Anhaltende Margen, Kohle weiter im Betrieb |
| 2024 | ca. 1.490 | ca. 89 (Bilanzgewinn) | 80%-Preiserhöhung trägt voll durch [7, 9] |
Die genauen Bilanzgewinn-Zahlen je Geschäftsjahr sind den jeweiligen Lageberichten zu entnehmen, die im Unternehmensregister einsehbar sind [84]. Die Größenordnung ist eindeutig: Während die Umsätze sich von 2019 (rund 870 Mio. €) bis 2024 (1.490 Mio. €) etwa verdoppelten und die Bilanzgewinne mitwuchsen, blieben Mitarbeiterzahl, Kundenstamm und Versorgungsgebiet weitgehend stabil. Der Mehrumsatz und Mehrgewinn ist überwiegend Preiseffekt — nicht Mengeneffekt.
Wer die Mehrgewinne in der Krise bezahlt hat. Auf der anderen Seite dieser Gewinnsteigerung stehen die Endkunden. Die Fernwärmepreis-Anpassung um rund 80 Prozent zum 1. Januar 2024 [7] traf vor allem Haushalte in den dicht bebauten Mehrfamilienhausquartieren — also in den Stadtteilen mit den im Durchschnitt niedrigsten Einkommen. Auf der anderen Seite traf sie die Stadt selbst als Großkundin (Schulen, Kitas, Sporthallen, Verwaltungsgebäude), die Wohnungsunternehmen (die die Mehrkosten über die Betriebskostenabrechnung an Mieter weitergeben), die Kultureinrichtungen, die Krankenhäuser. Was bei den Endkunden als Mehrbelastung ankam, kam bei der eins als Mehrgewinn an und schließlich — über die VVHC und die Thüga — bei den jeweiligen Anteilseignern.
Wem ist eins in der Krise verpflichtet gewesen — der Stadt und der Region, oder den Anteilseignern? Genau diese Frage hat die Krise beantwortet, ohne dass sie offen gestellt werden musste. Eine Versorgungsgesellschaft, die sich primär ihrer Stadt und ihrer Region verpflichtet fühlte, hätte angesichts einer geopolitisch ausgelösten Spitzenpreisphase bei Erdgas und langfristig abgesicherter eigener Beschaffung an Endkunden-Tarifen festgehalten, die die eigenen Kostenstrukturen abbilden — und nicht die Spitzenpreise an die monopolisierten Endkunden weitergegeben. Was die eins stattdessen getan hat — Spitzenpreise durchreichen, Margen ausweiten, Bilanzgewinne in der Krise verdoppeln und über Thüga und VVHC ausschütten —, ist betriebswirtschaftlich rational und gesellschaftsrechtlich zulässig. Es beantwortet die Frage aber eindeutig: Die operative Loyalität in der Krise galt den Anteilseignern, nicht primär der Region. Das ist nicht ein Vorwurf an Personen; es ist eine strukturelle Beobachtung, die für die Diskussion um den Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 relevant ist — weil derselbe strukturelle Anreiz auch in der nächsten Krise wirken wird, solange er nicht durch einen anderen institutionellen Rahmen (anderer Eigentümeranteil, anderer Gesellschaftsvertrag, andere Preisaufsicht) korrigiert wird.
Die ehrliche Charakterisierung. Eine wertneutrale Kategorisierung dieses wirtschaftlichen Vorgangs lautet: Ein Unternehmen mit Monopolstellung im Wärmebereich (kein Kunde kann den Anbieter wechseln) und Quasi-Monopolstellung im Stromvertrieb (in der Grund- und Ersatzversorgung gibt es de facto keinen Wettbewerb) hat in einer geopolitisch ausgelösten Energiekrise seine Preise an die Maximalpreissignale des Großhandels gekoppelt, während seine eigenen Kosten — durch die Kohle-Verlängerung und langfristige Hedging-Strukturen — nur einen Teil dieser Steigerung mitmachten. Die resultierende Margenausweitung wurde an die Anteilseigner ausgeschüttet. Genau das ist die ökonomische Definition einer "Cash Cow": eine Geschäftseinheit, die strukturell mehr Mittelzufluss generiert, als sie selbst für Investitionen oder operative Reinvestitionen benötigt — und deren Überschüsse zur Finanzierung anderer Geschäftseinheiten oder anderer Eigentümer-Bedarfe genutzt werden.
Die Cash-Cow-Eigenschaft der eins energie ist nicht moralisch zu verurteilen — sie ist eine ökonomische Tatsache. Sie wird aber zum politischen Problem, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Endkunden sind in einer Monopolsituation und können nicht ausweichen.
- Die Mehrgewinne der "Cash Cow" fließen überwiegend an Anteilseigner ab, die nicht in derselben Region wohnen wie die zahlenden Endkunden.
- Die regulatorische und politische Kontrolle über die "Cash Cow" liegt in den Händen einer Stadt, die selbst zu den Hauptprofiteuren der Konstruktion gehört und deshalb keinen institutionellen Anreiz hat, gegen die Mehrgewinne vorzugehen.
In Chemnitz sind alle drei Bedingungen erfüllt.
12c. Wohin die Mittel fließen — eine Aufschlüsselung am Geschäftsjahr 2024
Auf Basis der bekannten Daten zum Geschäftsjahr 2024 (Bilanzgewinn 89 Mio. €, Ausschüttung 77,66 Mio. €) [9] und der bekannten Eigentümerstruktur (Stadt 25,5 %, Zweckverband KVES 25,5 %, Thüga 39,85 %, eins-Tochter 9,15 %) lassen sich die Mittelflüsse so darstellen:
Auf der ersten Ebene (Ausschüttung der eins) verteilen sich die 77,66 Mio. € auf:
- Stadt Chemnitz (über VVHC): ca. 19,8 Mio. € (= 25,5 %)
- Zweckverband KVES Südsachsen: ca. 19,8 Mio. € (= 25,5 %)
- Thüga AG, München: ca. 30,9 Mio. € (= 39,85 %)
- eins-Tochter (verbleibt im Konzern): ca. 7,1 Mio. € (= 9,15 %)
Auf der zweiten Ebene (Weiterausschüttung durch die Thüga an deren Eigentümer):
Die Thüga AG ist im Eigentum von vier kommunalen Konsortien [10]: Mainova AG (Frankfurt am Main, 20,53 %), enercity AG (Hannover, 20,53 %), N-ERGIE AG (Nürnberg, 20,53 %) und KOM9 GmbH & Co. KG (38,41 %, laut Thüga-Finanzbericht 2024 ein Verbund von 53 lokalen und regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen unter Führung der Badenova Freiburg). Vereinfacht gesagt — ohne Berücksichtigung der Thüga-Eigeneinbehalte für Reinvestitionen und Verwaltungskosten — wird der eins-Anteil an der Thüga so an die Endeigentümer weitergereicht:
- Mainova AG (Frankfurt am Main): ca. 6,3 Mio. € (= 20,53 % der eins-Ausschüttung an Thüga)
- enercity AG (Hannover): ca. 6,3 Mio. €
- N-ERGIE AG (Nürnberg): ca. 6,3 Mio. €
- KOM9-Verbund (vorwiegend Süd- und Westdeutschland): ca. 11,9 Mio. €
Auf der dritten Ebene (Verwendung in den jeweiligen Endeigentümer-Kommunen):
Die Beträge, die bei Mainova, enercity, N-ERGIE und den KOM9-Mitgliedern ankommen, fließen dort in deren jeweilige Stadtwerke-Ergebnisse ein und werden dort wiederum für lokale Aufgaben verwendet — Investitionen in das eigene Versorgungsnetz, ÖPNV-Querfinanzierung, Bäder, Sportförderung, Stadtwerke-Sponsoring. Sie kommen in Chemnitz nicht mehr an.
Was bedeutet das in der Summe? Von den 77,66 Mio. €, die die Chemnitzer Fernwärme-, Strom-, Gas- und Wasserkunden über ihre Energierechnungen 2024 in den Bilanzgewinn der eins überführt haben, sind:
- ca. 39,7 Mio. € (25,5 % + 25,5 % + 9,15 % = 60,15 %) im südsächsischen Wirtschaftskreislauf geblieben (Stadt Chemnitz, KVES, eins-Tochter).
- ca. 30,9 Mio. € (= 39,85 %) sind über die Thüga in westdeutsche kommunale Haushalte und westdeutsche Stadtwerke-Verbünde geflossen.
- Über die Steuern und die KOM9-Verteilung kommen weitere indirekte Effekte hinzu, die im Einzelnen schwer aufzuschlüsseln sind.
Diese rund 31 Mio. € pro Jahr sind keine Almosen. Sie sind ein dauerhafter struktureller Mittelfluss aus einer wirtschaftsschwachen ostdeutschen Region in wirtschaftsstärkere westdeutsche Regionen. Über 15 Jahre — von der Fusion 2010 bis 2024 — kumulieren sich die Beträge auf eine Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro. Diese Mittel waren Teil einer Wertschöpfung, die in Chemnitz erbracht wurde, weil dort Energie verbraucht und bezahlt wurde. Sie sind aus Chemnitz abgeflossen, weil die Eigentümerstruktur das so vorsieht.
Die einfache wirtschaftspolitische Frage lautet: Warum hat eine Stadt mit angespanntem Haushalt, mit Strukturschwäche-Indikatoren, mit Investitionsstau in Schulen und sozialen Einrichtungen, einen jährlichen Mittelabfluss von rund 31 Millionen Euro an überregionale Mit-Anteilseigner toleriert — und zwar über 15 Jahre? Die Antwort liegt nicht in der Wirtschaftlichkeit. Sie liegt in der politischen Konstruktion, die niemand wirklich beenden wollte. Und genau das ist der Punkt, an dem der Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai relevant wird: Er ist die Gelegenheit, diese Konstruktion zumindest in Frage zu stellen — oder sie für weitere 20 Jahre zu zementieren.
12d. Warum niemand das gestoppt hat — die Entflechtungsfalle
Wenn die Konstruktion so eindeutig zum Nachteil der Stadt und ihrer Bürger ist, warum hat sie dann fünf Stadträte, drei Oberbürgermeister und mehrere Landesregierungen überdauert?
Die Antwort ist nicht "Korruption" oder "Inkompetenz". Sie ist strukturell: Die Konstruktion ist so gebaut, dass sich an einer einzelnen Stellschraube nichts ändern lässt, ohne das gesamte Gebäude zu erschüttern. Diese strukturelle Selbstabsicherung lässt sich an einem konkreten Beispiel verdeutlichen — der CVAG-Querfinanzierung.
Die CVAG ist defizitär. Die Chemnitzer Verkehrs-AG, die in Chemnitz Bus- und Straßenbahnverkehr betreibt, ist betriebswirtschaftlich defizitär. 2024 hatte sie einen Jahresverlust von rund 28 Millionen Euro [9]. Das ist nichts Ungewöhnliches: Der öffentliche Personennahverkehr in Deutschland ist quasi durchgängig defizitär; die Defizite werden in der Regel von der jeweiligen Kommune oder vom jeweiligen Verkehrsverbund aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen.
In Chemnitz läuft das anders. Die CVAG-Verluste werden nicht primär aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen, sondern über den steuerlichen Querverbund mit der eins. Konkret: Die VVHC als kommunale Holding bündelt die Gewinne der eins-Beteiligung und die Verluste der CVAG, und gleicht innerhalb des Querverbunds auf Grundlage von § 4 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 9 KStG steuerwirksam aus [11]. Das spart der Stadt zwei Sachen: Erstens die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den positiven eins-Anteil. Zweitens die Notwendigkeit, die CVAG-Verluste sichtbar aus dem allgemeinen Haushalt zu zahlen.
Die Falle. Wer die Konstruktion entflechten will — also die Fernwärmepreise senkt, die eins-Gewinne reduziert, die Anteile zurückkauft —, gerät automatisch in einen Folgekonflikt: Wer finanziert dann den ÖPNV? In der gegenwärtigen Konstruktion ist die eins-Cash-Cow das Finanzierungsinstrument für die CVAG. Wenn die Cash Cow weniger gibt, muss der Haushalt mehr geben. Wenn der Haushalt das nicht kann, muss der ÖPNV reduziert werden.
Genau diese Falle hat die Konstruktion über 15 Jahre stabilisiert. Sobald jemand versuchte, die hohen Wärmepreise zu thematisieren, kam die — meist nicht ausgesprochene, aber atmosphärisch wirksame — Gegenfrage: "Und wer zahlt dann den ÖPNV?" Diese Frage hat in jedem Stadtrat, in jeder Aufsichtsratssitzung, in jeder Konsultation mit der Landesdirektion eine politische Wirkung gehabt, die jede ernsthafte Entflechtungsdebatte im Keim erstickte. Die Konstruktion verteidigt sich selbst, indem sie die Frage nach ihrer Beendigung an eine andere Frage knüpft, die niemand gerne öffentlich diskutiert: die Reduktion oder Streichung des ÖPNV.
Warum die Entflechtung trotzdem dringend ist. Drei Gründe lassen sich nennen, warum die Verteidigungslinie "Wer zahlt dann den ÖPNV?" nicht ewig tragen wird.
Erstens — die kartellrechtliche Logik. Wenn die laufende Sektoruntersuchung der Landeskartellbehörde Sachsen [18] zu dem Ergebnis kommt, dass die sächsischen Fernwärmepreise — zumindest in Teilen — Marktmissbrauchs-Indikatoren erfüllen, dann ist die Cash-Cow-Funktion nicht mehr im selben Umfang aufrechtzuerhalten. Die Stadt würde die Preise dann nicht freiwillig senken müssen — sie würde es kartellrechtlich gezwungenermaßen tun. Der Querverbund würde plötzlich weniger Substanz haben, und die ÖPNV-Finanzierung müsste umgebaut werden — unter Zeitdruck und ohne Vorlauf.
Zweitens — die EU-Beihilfen-Frage. Die EuGH-Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH I R 18/19, EuGH-Aktenzeichen C-797/19) von 2019 zur Vereinbarkeit des Querverbunds mit Art. 107 AEUV ist seit Anfang 2020 gegenstandslos — das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision durch BFH-Beschluss vom 29.01.2020 (Az. I R 4/20) eingestellt, ohne EuGH-Sachentscheidung [41]. Die zugrundeliegende beihilferechtliche Frage bleibt rechtlich ungeklärt; eine erneute Vorlage durch ein anderes Finanzgericht oder den BFH ist möglich, ebenso ein förmliches Prüfverfahren der EU-Kommission nach Art. 108 AEUV. Wenn entweder ein zukünftiger EuGH-Spruch oder ein Kommissionsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass der steuerliche Querverbund eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, würde die Konstruktion ihre steuerliche Basis verlieren. Die Wirkung wäre vergleichbar mit dem ersten Punkt: Die Stadt müsste den ÖPNV anders finanzieren, ohne dass sie sich darauf hätte vorbereiten können.
Drittens — die wirtschaftliche Realität der eins selbst. Wenn Roland Warner zutreffend sagt, dass etwa 60 Prozent des Geschäftsergebnisses der eins am Gasnetz hängen [36], und wenn das Gasnetz bis 2045 stillgelegt werden muss, dann hat die eins selbst in den nächsten 20 Jahren einen strukturellen Cashflow-Rückgang vor sich, der ohne Gegensteuerung die Cash-Cow-Funktion erodiert. Wer heute behauptet, die Konstruktion sei alternativlos, weil die eins ja zuverlässig 19,8 Mio. € pro Jahr an die Stadt ausschüttet, blendet diese Erosion aus.
Eine geordnete Entflechtung wäre also nicht eine "Risikoabenteuer", sondern eine vorausschauende Strategie. Sie würde drei Schritte erfordern:
- Trennung der Geschäftsfelder. Die Wärmeversorgung ist gesellschaftsrechtlich von Strom- und Gasvertrieb zu trennen, mit eigener Bilanz und eigener Aufsichtsstruktur. Damit wäre nachvollziehbar, welche Preise welche Kosten tragen — und die Allokationsfragen (Carnot-Methode, Investitionsumlage, siehe Abschnitt 11) wären kartellrechtlich kontrollierbar.
- Direkte Finanzierung des ÖPNV aus dem allgemeinen Haushalt. Das ist mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, aus Bundesmitteln des Regionalisierungsfonds und gegebenenfalls aus einer maßvollen Grundsteuer-Anpassung darstellbar. Sie ist sichtbar — und damit politisch ehrlicher als die heute verdeckte Cash-Cow-Finanzierung über die Fernwärmekunden.
- Rückkauf von eins-Anteilen. Die Stadt sollte mittelfristig den Rückkauf der Thüga-Anteile (39,85 %) prüfen. Das wäre eine erhebliche Investition — auf Basis der eins-Bewertung wäre mit einer Größenordnung von 100–200 Mio. € zu rechnen. Aber es wäre eine Investition, deren Rendite (jährliche Ausschüttung 30 Mio. €) den Kapitaleinsatz nach 4–7 Jahren amortisieren würde — und die danach dauerhaft in der Region bleiben würde, statt nach Frankfurt am Main, Hannover und Nürnberg abzufließen. Eine entsprechende Strategie könnte mit Fördermitteln aus dem Just Transition Fund [68] und mit langfristigen Kommunalkrediten finanzierbar sein.
Diese drei Schritte sind die Grundlage einer ehrlichen Wärmeplanung. Eine Wärmeplanung, die diese Schritte nicht einmal in Erwägung zieht und stattdessen die heutige Konstruktion für 20 weitere Jahre als gegeben hinnimmt, schreibt nicht nur die Versorgungsstruktur fort — sie zementiert auch ein politisch-ökonomisches System, das den Bürgern dieser Stadt strukturell schadet.
Der Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 ist nicht der Ort, an dem die Entflechtung der VVHC-Konstruktion entschieden wird. Aber er ist der Ort, an dem die Stadt entscheidet, ob sie sich diese Option offenhält oder nicht. Wenn der Stadtrat heute einen Plan beschließt, der 20 Jahre Fernwärme-Dominanz mit 18 Prozent Wasserstoff-Prüfgebieten und einer eins-Tochter-Konstruktion festschreibt, hat er die Tür zur Entflechtung für die nächste Generation Stadträte zugemauert. Das ist die eigentliche Bedeutung des 27. Mai.
Teil IIb — Macht, Recht und Zeit: Vier Fragen, die niemand stellt
Die folgenden vier Fragen sind in der Stadtratsdebatte um den Wärmeplan-Beschluss nicht prominent — aber sie entscheiden mit darüber, was der Beschluss am 27. Mai 2026 wirklich bedeutet. Sie betreffen die Machtverteilung in der eins energie, die Struktur der Umland-Bank, das rechtliche Dilemma der Mieter und Vermieter und den Zeithorizont der gerichtlichen Aufarbeitung der Fernwärme-Preisklauseln.
12e. Die Sperrminorität — kann Thüga jetzt durchregieren?
Mit dem Ausscheiden der enviaM aus dem Gesellschafterkreis der eins energie zum Mitte April 2025 [40] und der Übernahme der 9,15 % durch eine 100%-Tochter der eins selbst hat sich die Stimmrechtsgeometrie verändert. Im GmbH-Recht ruhen die Stimmrechte eigener Anteile (§ 33 GmbHG analog für KG-Anteile). Das heißt: Die 9,15 %, die jetzt im Konzern bleiben, werden bei Abstimmungen rechnerisch herausgerechnet. Effektiv stimmberechtigt sind also nur 90,85 % des Kapitals.
| Anteilseigner | Anteil am Kapital | Effektives Stimmrecht | Vorher (mit enviaM) |
|---|---|---|---|
| Thüga AG (München) | 39,85 % | ~43,9 % | 39,85 % |
| Stadt Chemnitz (VVHC) | 25,5 % | ~28,1 % | 25,5 % |
| KVES Südsachsen | 25,5 % | ~28,1 % | 25,5 % |
| eins-Tochter | 9,15 % | 0 % (ruhend) | (enviaM hatte 9,15 % effektiv) |
Was bedeutet das praktisch?
Sperrminorität (Schwelle 25 %): Bleibt für Stadt und KVES erhalten — beide haben über 28 % effektives Stimmrecht. Für satzungsändernde Beschlüsse (die typischerweise eine 75 %-Mehrheit erfordern) können beide einzeln blockieren. Die Sperrwirkung ist also intakt — eine grundlegende Strukturveränderung der eins gegen den Willen der Stadt ist gesellschaftsrechtlich nicht durchsetzbar.
Einfache Mehrheit (>50 %): Hier hat sich die Geometrie verschoben. Vor April 2025 ergaben Thüga + enviaM zusammen 48,95 % — also knapp unter der einfachen Mehrheit. Die Thüga konnte zusammen mit der enviaM (heute mehrheitlich E.ON-geführt; ursprünglich 1990er-Jahre aus dem RWE-Verbund hervorgegangen) allein keine Mehrheit erzwingen, sondern brauchte mindestens eine der beiden kommunalen Bänke. Heute reicht der Thüga einer der beiden kommunalen Partner: Thüga 43,9 % + Stadt 28,1 % = 72 % oder Thüga 43,9 % + KVES 28,1 % = 72 %. Der jeweils andere kommunale Partner ist dann überstimmt.
Bedeutung für die Wärmeplanung: Die Stadt Chemnitz und der Zweckverband Südsachsen haben strukturell unterschiedliche Interessen. Das Umland ist in Teilen industriell stark gasabhängig (Brand-Erbisdorf mit Bergbau- und Verarbeitungswirtschaft, Limbach-Oberfrohna mit Textil- und Metallindustrie, Aue-Bad Schlema mit Gewerbe und Tourismus). Diese Gemeinden haben ein originäres Interesse, dass das Gasnetz so lange wie möglich betrieben wird — solange ihre Wirtschaft auf Gas läuft. Die Stadt Chemnitz hat dagegen das politische Mandat, ihr eigenes Wärmenetz zu dekarbonisieren und die kommunale Wärmeplanung umzusetzen.
Wenn Stadt und KVES unterschiedlich abstimmen — zum Beispiel über eine geschäftspolitische Entscheidung, die das Tempo der Gasnetz-Stilllegung betrifft —, ist es jetzt für die Thüga (deren Geschäftsinteresse global betrachtet eher in der Erhaltung der bestehenden Infrastruktur und der laufenden Gewinnausschüttungen liegt) erstmals seit der Fusion 2010 möglich, mit einem kommunalen Partner allein die Mehrheit zu sichern. Vorher hätte sie zwei gebraucht. Die strukturelle Stärkung der Thüga durch den enviaM-Ausstieg ist die wahrscheinlich folgenreichste Strukturveränderung in der eins-Eigentümerstruktur seit 2010 — und sie ist in keiner offiziellen Kommunikation thematisiert worden.
Was sich für die Thüga jetzt strategisch öffnet — ein denkbares Szenario
Die folgende Strukturüberlegung ist ausdrücklich ein Szenario, nicht ein Vorwurf. Es geht nicht darum, der Thüga-Führung eine Absicht zu unterstellen, sondern die strategischen Bewegungsmöglichkeiten zu beschreiben, die sich aus der neuen Konstellation ergeben — und die der Chemnitzer Stadtrat bei seinen Entscheidungen zur Wärmeplanung und zur Beteiligungspolitik berücksichtigen sollte. Wer im Aufsichtsrat strategisch denkt, denkt in solchen Optionen; wer sie ignoriert, wird von ihnen überrascht.
Ausgangspunkt der Strukturanalyse. Die Thüga hat seit April 2025 in der eins-Eigentümerstruktur effektiv rund 44 % der ausgeübten Stimmen (39,85 % auf dem Papier, gerechnet auf 90,85 % aktive Anteile, weil die 9,15 % Eigenanteile der eins-Tochter kein Stimmrecht haben). Die Stadt Chemnitz hat effektiv rund 28 %, die KVES ebenfalls. Das heißt: Die Thüga braucht nur eine der beiden kommunalen Bänke auf ihrer Seite, um über jede Frage zu entscheiden, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Hinzu kommen 7 Mitarbeitersitze im 21-köpfigen Aufsichtsrat, die strukturell ein Interesse an stabilen Gewinnen und Arbeitsplatzsicherheit haben — also tendenziell mit der ausschüttungsorientierten Geschäftsführungslinie stimmen werden. Rechnet man die Mitarbeiterbank dazu (Thüga 4 + Mitarbeiter 7 = 11 Sitze), reichen die 10 kommunalen Sitze (Stadt 5 + KVES 5) schon heute nicht für eine Mehrheit gegen die Thüga-Linie. Die einzige Sicherung gegen die Thüga ist also, dass Stadt und KVES gemeinsam mit den Mitarbeitervertretern in einem Punkt zusammenstehen — was bisher in der Praxis kaum vorkommt.
Die strukturelle Konsequenz. Damit hat die Thüga eine Position, in der sie ihre Strategie nicht mehr gegen, sondern zwischen den beiden kommunalen Bänken ausspielen kann. Sie kann mit der Stadt Chemnitz gegen die KVES stimmen, wenn es etwa um Investitionen in das Chemnitzer Fernwärmenetz geht. Sie kann mit der KVES gegen die Stadt Chemnitz stimmen, wenn es um die Aufrechterhaltung des Umland-Gasnetzes geht. Sie ist nicht mehr blockiert — sie ist Mehrheitsbeschafferin auf beiden Seiten. Das ist ein qualitativer Sprung gegenüber der Phase 2010–April 2025, in der sie 39,85 % gegen 60,15 % verteilt auf Stadt+KVES+enviaM hatte und immer zwei Partner brauchte.
Welche Strategie würde aus dieser Position heraus ökonomisch Sinn machen? Wer die Thüga-Holding-Struktur ernst nimmt — Mainova, enercity, N-ERGIE als Hauptaktionäre, KOM9 mit 53 westdeutschen Stadtwerken — wird Folgendes erkennen: Das wirtschaftliche Interesse der Thüga liegt nicht primär in Chemnitz selbst, sondern in der dauerhaften Ausschüttung aus der eins-Beteiligung. Konkret heißt das: Die Thüga gewinnt, wenn
- der Bilanzgewinn der eins stabil bleibt (Ausschüttungen),
- die Investitionen so durchgeführt werden, dass sie über die Anreizregulierung ihrer regulierten Netz-Tochter (inetz) zu Erlössteigerungen führen,
- die Aufrechterhaltung des Gas- und FW-Netzes nicht durch eine forcierte Umstellung auf dezentrale Wärmepumpen + Bürgerwindstrom unterminiert wird,
- und das Risiko aus dem Querverbund (CVAG-Verluste 37,1 Mio. €/a, Theater-, Schwimmbäder-Querfinanzierung) nicht direkt die eins-Ausschüttung belastet.
Die letzten beiden Punkte sind miteinander verzahnt. Wenn die Stadt Chemnitz gezwungen wird (durch finanzielle Engpässe, durch die laufenden CVAG-Verluste, oder durch eine möglicherweise restriktivere BFH-/EuGH-Rechtsprechung zum kommunalen Querverbund), ihren VVHC-Konzern neu zu strukturieren, könnte sie unter Druck geraten, weitere Anteile zu veräußern oder strategische Mitspracherechte aufzugeben. Das ist nicht Hypothese — das ist die Logik kommunaler Finanzkonsolidierung im ostdeutschen Strukturwandel.
Der mögliche Hebel des Querverbunds: BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024 zur Kettenzusammenfassung. Hier ist ein konkreter Risikopunkt für die Stadt Chemnitz, den der Stadtrat in dieser Form bisher kaum öffentlich diskutiert hat. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil V R 43/21 vom 29. August 2024 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG individuell zwischen allen beteiligten Betrieben erfüllt sein müssen. Das stellt die bisherige Verwaltungspraxis der sogenannten "Kettenzusammenfassung" in Frage. Konkret: Bisher konnten Kommunen einen Querverbund zwischen Schwimmbad ↔ Wasserversorgung ↔ BHKW herstellen, auch wenn zwischen Schwimmbad und BHKW direkt keine "technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht" bestand. Nach der BFH-Entscheidung muss diese Verflechtung jeweils paarweise nachweisbar sein. Wichtig zur Einordnung: Das BMF hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (IV C 2 - S 2706/00061/002/081) einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht und weist die Finanzverwaltung an, die BFH-Grundsätze nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden; die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) bleiben in der Verwaltungspraxis weiter anwendbar. Das entschärft die unmittelbare Gefahr für laufende Querverbünde erheblich, beseitigt aber das rechtliche Grundproblem nicht: (1) Eine neue BFH-Entscheidung könnte das Urteil bestätigen und erweitern. (2) Die Frage des europäischen Beihilfenrechts wurde dem EuGH 2019 schon einmal vorgelegt (Aktenzeichen C-797/19), nach Rücknahme der Klage aber nicht entschieden. (3) Eine erneute Vorlage oder ein EU-Beihilfen-Prüfverfahren ist jederzeit möglich. (4) Der konkrete Effekt auf den Chemnitzer Querverbund hängt von der genauen steuerlichen Struktur der VVHC/CVAG/eins ab; das ist ohne externes Gutachten nicht abschließend bestimmbar. Die Frage ist nicht erledigt — sie ist verwaltungspraktisch entschärft, rechtlich aber weiter offen.
Was das für die VVHC und für die CVAG bedeutet. Die Versorgungs- und Verkehrsholding Chemnitz GmbH (VVHC), 100 %-Tochter der Stadt, fasst CVAG (ÖPNV, dauerdefizitär ca. 37 Mio. €/a), die Beteiligung an der eins (über die Stadt-Bank), Theater Chemnitz, Klinikum, Bäder und weitere Betriebe in einem steuerlichen Querverbund zusammen. Sollte die Rechtsprechung — über den BFH, ein neues EuGH-Vorlageverfahren oder ein EU-Beihilfen-Prüfverfahren — die Kettenzusammenfassung enger fassen, müsste Chemnitz die VVHC-Struktur möglicherweise so umbauen, dass jede dauerverlustige Tätigkeit (CVAG, Bäder, Theater) nur noch mit einer einzigen gewinnträchtigen Tätigkeit verrechnet werden darf, mit der nachweislich eine "technisch-wirtschaftliche Verflechtung" besteht. Bei der CVAG/Versorgungsbetriebe ist die klassische Verflechtung der Stromnetzbezug — also die eins, in der Stadt Chemnitz aber nur 25,5 % hält. Ohne eine bestimmende Mehrheit an der eins kann die Stadt diese Verflechtungsbeziehung womöglich nicht mehr glaubhaft als "kontrollierter wirtschaftlicher Verbund" beanspruchen.
Der mögliche Druck zur Anteilsveräußerung — ein Szenario. Aus dieser steuerrechtlichen Konstellation heraus ergibt sich für die Stadt Chemnitz ein Konfliktdreieck:
- Wenn die Kettenzusammenfassung weiter angefochten wird, müsste die Stadt entweder ihren eins-Anteil erhöhen (um eine bestimmende Beteiligung zu erreichen, die den Querverbund steuerlich rechtfertigt) — oder ihn verändern, um eine andere Verflechtungslogik aufzubauen.
- Eine Erhöhung des Anteils würde Geld kosten, das die Stadt im laufenden Doppelhaushalt 2025/2026 mit Haushaltssperre nicht hat. Außerdem müsste die Thüga ihre Anteile freiwillig anbieten — was nicht zu erwarten ist, denn die laufende Ausschüttung von ca. 27 Mio. €/Jahr ist für die Thüga ein stabiles, ertragreiches Asset.
- Eine Veränderung der Verflechtung könnte umgekehrt bedeuten, dass die Stadt unter Umständen Anteile abgeben muss, weil eine 25,5 %-Beteiligung steuerlich nicht mehr als Querverbund-Grundlage anerkannt wird. Die Thüga (mit effektiven 44 % der Stimmen) oder das KVES-Konsortium würden in diesem Fall zu naheliegenden Käufern werden.
Dieses Szenario ist nicht zwingend. Es ist aber strukturell plausibel — und es ist die Art von Szenario, das die Thüga-Holding-Strategie in München mit professionellen Berater\:innen sicherlich durchgerechnet hat. Die Stadt Chemnitz sollte es daher in eigene Beteiligungs-Risikoabwägungen aufnehmen, statt sich darauf zu verlassen, dass "die 25,5 % schon irgendwie bleiben werden".
Die zweite mögliche Strategie der Thüga: Die 117 KVES-Umlandkommunen direkt an sich binden. Während die Stadt Chemnitz im Querverbund-Stress steht, ist die KVES strukturell anders aufgestellt. Sie ist als zweistufige Konstruktion (Zweckverband Gasversorgung Südsachsen mit 117 Mitgliedsgemeinden ↔ KVES als 100 %-Tochter) nicht von einer kommunalen Querverbund-Logik abhängig, sondern bezieht ihre Bedeutung primär aus den Gasausschüttungen. Genau in diesem Geschäftsmodell ist die Thüga unverzichtbar geworden — über ihr Plus-Gesellschaften-Netzwerk: Thüga Energienetze (technische Netzberatung), Thüga SmartService (Abrechnung und IT), Thüga MeteringService (intelligente Messsysteme), syneco (Energiehandel und Beschaffung), eg factory (Prozessdienstleistungen) sowie das Thüga-Standardleistungsverzeichnis Fernwärme und die rund 150 Beratungsleistungen der Thüga AG selbst, die in alle Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft reichen. Über diese Tochter- und Dienstleistungs-Ebene ist die Thüga in den Alltag von 100+ kleineren Stadtwerken eingebunden, ohne dass dies in den klassischen Eigentümer-Strukturen sichtbar wird. Für eine Gemeinde wie Pockau-Lengefeld, Bobritzsch-Hilbersdorf oder Amtsberg, die jeweils nur einen sehr kleinen Anteil an der KVES haben, ist die Frage "wer bietet uns operative Netzdienstleistungen, IT-Lösungen, Beschaffungs-Bündelung und Beratungsleistungen, um unsere kommunale Energiewirtschaft technisch zu betreiben?" — und die Antwort lautet, in der gesamten Thüga-Welt: Thüga und ihre Plus-Gesellschaften.
Die strategische Konsequenz aus Thüga-Sicht. Wenn die Thüga ihren Einfluss in der eins-Sphäre stabilisieren und nach Möglichkeit ausweiten will, wäre der naheliegende Weg, die 117 KVES-Mitgliedsgemeinden enger in die Thüga-Welt einzubinden — über Beratungsverträge, Plus-Gesellschafts-Dienstleistungen, Beschaffungsbündelung. Sollte die KVES ihre Gemeinden auf einen Gewinnpfad führen wollen (was im Kontext der absehbar steigenden CO2-Preise, sinkenden Gasabnahmemengen und der KANU-2.0-Festlegung der BNetzA zum Gasnetzrückbau zunehmend schwierig wird), wäre die Thüga ein willkommener strategischer Partner. Die KVES erhält Beratung und operative Effizienz; die Thüga erhält dafür Loyalität in den Aufsichtsratsfragen — und perspektivisch eine engere Bindung der Umlandkommunen an die Thüga-Welt insgesamt. Das ist legitimes Geschäft. Es ist aber zugleich eine Strategie, die mittelfristig die Stadt Chemnitz im Aufsichtsrat isolieren könnte, weil die KVES-Bank dann tendenziell Thüga-näher abstimmt — und das nicht aus Böswilligkeit, sondern aus geschäftlichem Eigeninteresse.
Was die Stadt Chemnitz tun könnte. Aus dieser Analyse ergibt sich eine klare politische Forderung, die der Stadtrat in seine Beteiligungs-Strategie aufnehmen sollte:
- Steuerliche Querverbund-Risikoanalyse. Eine externe gutachterliche Prüfung der VVHC-Querverbund-Struktur unter Berücksichtigung des BFH-Urteils V R 43/21 und der weiter offenen EuGH-Frage. Was passiert mit dem Chemnitzer Querverbund, wenn die Rechtsprechung in den nächsten 3–5 Jahren restriktiver wird? Welche eins-Anteilshöhe wäre dann steuerrechtlich notwendig? Welche Übergangsregelungen existieren?
- Vorkaufsrecht der Stadt Chemnitz für die 9,15 % eins-Eigenanteile (oder eine entsprechende Sonderregelung im Konsortialvertrag). Diese Anteile liegen aktuell bei der eins-Tochter "eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH" und sind ohne Stimmrecht. Würden sie irgendwann wieder mit Stimmrecht ausgegeben — etwa bei einem Verkauf an einen Dritten —, müsste die Stadt Chemnitz die Möglichkeit haben, sie zurückzukaufen, bevor die Thüga zugreift.
- Kommunale Bündnis-Strategie zwischen Stadt und KVES. Die Stadt Chemnitz und die KVES haben strukturell unterschiedliche Interessen (Wärmenetz-Dekarbonisierung in Chemnitz vs. Gasnetz-Erhalt im Umland), aber sie haben ein gemeinsames Interesse: die Mehrheit gegen die Thüga im Aufsichtsrat. Eine institutionalisierte Abstimmung zwischen den beiden kommunalen Bänken — vor jeder strategischen Aufsichtsratssitzung — wäre die einfachste Form, die kommunale Position zu sichern. Vorbild: das Integra-Konsortium der drei westdeutschen Hauptaktionäre Mainova/enercity/N-ERGIE, die durch einen Konsortialvertrag ihre Stimmen koordinieren.
- Transparenz-Beschluss zur Thüga-Beratungstätigkeit. Der Stadtrat sollte einen jährlichen Bericht der eins-Geschäftsführung verlangen, in dem aufgelistet wird: Welche Thüga-Tochter- und Plus-Gesellschaften haben in welchem Jahr welche Dienstleistungen an eins/inetz erbracht? Welche an die KVES-Mitgliedsgemeinden? In welcher Volumen-Größenordnung? Diese Transparenz ist heute nicht gegeben, obwohl sie für eine sachgerechte Beurteilung der Konzern-Strukturen unverzichtbar ist.
Diese vier Forderungen sind keine Polemik gegen die Thüga. Sie sind die Mindest-Sorgfaltspflicht der kommunalen Eigentümerseite. Wer eine 25,5 %-Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen hält, das jährlich rund 90 Mio. € Bilanzgewinn ausschüttet, muss die strategischen Bewegungsmöglichkeiten des stärksten Mitaktionärs kennen und ihnen mit institutioneller Vorsorge begegnen.
12g. Was kostet Fernwärme in Chemnitz und in den Thüga-West-Städten? — Preisvergleich und Prognose
Ein konkreter Preisvergleich zwischen den vier Thüga-Eigentümerstädten (Chemnitz/eins, Frankfurt/Mainova, Hannover/enercity, Nürnberg/N-ERGIE) ist methodisch heikel, weil jedes Fernwärmenetz eine eigene Preisformel mit eigenen Index-Bestandteilen, Tarifstufen, Rabatten und Sondervereinbarungen hat. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), die Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW) und der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) haben deshalb im März 2024 die Preistransparenzplattform unter waermepreise.info eingerichtet, die einheitliche Standardabnahmefälle definiert. Dieser Block stützt sich auf die direkt von den Versorger-Websites entnommenen Preisblätter und Pressemitteilungen, jeweils für vergleichbare Standardabnahmefälle (Mehrfamilienhaus mit ca. 160 kW Anschlussleistung und 288 MWh/a Verbrauch, ergänzt um Einfamilienhaus-Daten).
Stand 01.01.2026, Bestandsverträge (alle Werte brutto inkl. 19 % USt., wo nicht anders angegeben).
| Kennzahl | eins Chemnitz | Mainova Frankfurt | enercity Hannover | N-ERGIE Nürnberg |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitspreis (ct/kWh) | 10,57 | ca. 11–12 nach -18 % Senkung 10/2024 | ca. 11–12 (mit Rabatt) | 10,84 |
| Emissionspreis separat (ct/kWh) | 1,15 | enthalten in AP | enthalten / im Wärmepreis | enthalten |
| Effektiver Wärme-Arbeitspreis brutto | ca. 11,72 | ca. 12–14 (mit Emissionsanteil) | ca. 11–13 (mit Rabatt) | ca. 11–12 |
| Grundpreis Basis (€/kW/a brutto) | 99,88 (bis 75 kW) | nicht direkt vergleichbar | ca. 35–55 €/kW/a (mit Rabatt) | nicht direkt vergleichbar |
| Großmieter-Grundpreis (160 kW, brutto) | ca. 89,67 €/kW/a | niedriger durch Mengenrabatt | niedriger durch Mengenrabatt | nicht direkt veröffentlicht |
| Preisentwicklung 2024 → 2026 | +80 % zum 01.01.2024 — keine Senkung seit 80%-Sprung | -18 % Arbeitspreis am 01.10.2024 | Rabatt seit 01/2024 (AP von 14 auf 12 ct gesenkt); -0,289 ct/kWh netto 2026 | -9,5 % rund um 10/2024; 2026 leichte Senkung |
| Erzeugungsmix-Begründung | Erdgas seit 01/2024 (nach Kohleausstieg); 0,170 t CO₂/MWh | Kohle (im Übergang) + Erdgas; CO₂-Preis sinkt | Erdgas + bereits 30 % erneuerbar; bis 2028 75 % grün | Erdgas + ca. 30 % erneuerbar; bis 2035 100 % grün geplant |
Die qualitative Lesart: Die nominalen Arbeitspreise liegen 2026 in allen vier Städten relativ nahe beieinander, im Bereich 10–13 ct/kWh brutto. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Preisentwicklung dorthin völlig unterschiedlich verlief: Chemnitz mit einem 80 %-Sprung Anfang 2024 nach oben, die drei Thüga-Hauptstädte mit Senkungen oder Rabatten in den Jahren 2024/2025. Bei Mainova und enercity wurde der Erdgas-Preisspike der Energiekrise 2022/2023 zeitversetzt an die Kunden gegeben — und dann genauso zeitversetzt zurückgenommen, als die Gaspreise wieder fielen. Bei der eins wurde der Anstieg zum 01.01.2024 als einmaliger, technischer Strukturbruch implementiert (Kohleausstieg → Erdgas-Erzeugung) und ist seither nicht wieder reduziert worden.
Was rechnerisch herauskommt — Vergleichshaushalt 70 m² Wohnung, 7.700 kWh/a: Bei den Thüga-Westwerten von rund 11 ct/kWh effektiv plus Grundpreis-Anteil liegen die jährlichen Wärmekosten rund 1.150–1.300 € bei den Westwerken. Beim eins-Mehrfamilienhaus-Tarif (160 kW, 288 MWh, brutto Großmieter-Grundpreis ca. 14.350 €/a aufgeteilt auf 30 Wohneinheiten ≈ 478 €/a/WE plus 7.700 × 11,72 ct = 902 €) ergeben sich rund 1.380 €/a für 7.700 kWh. Die Werte sind also rechnerisch sehr nahe beieinander, was aufs Erste überraschen mag — die SWG-Beispiele zeigen mit einem Heizkostenansatz von 74–94 € pro Monat (893–1.130 €/a für ca. 70 m²-Wohnungen, also rund 12 ct/kWh effektiv inkl. Grundpreis-Anteil) eine vergleichbare Belastung.
Die entscheidende Differenz liegt nicht im aktuellen Preisniveau, sondern im Trend. Die Frankfurterin, die Hannoveranerin und die Nürnbergerin haben — wenn man die letzten beiden Jahre als Indikator nimmt — eine Versorger-Strategie, die Preise senkt oder zumindest stabilisiert, sobald die Brennstoffkosten fallen. Die Chemnitzerin hat die 80 %-Erhöhung von Anfang 2024 zu keinem Zeitpunkt zurückerstattet bekommen, obwohl die Gaspreise im Verlauf 2024 deutlich nachgegeben haben. Das ist ein qualitativer Unterschied in der Preisweitergabe-Politik, nicht im Preisniveau selbst. Und es ist ein Unterschied, der zeigt, wem die Geschäftsführung primär verpflichtet ist: einem dauerhaft ertragsoptimierten Geschäftsmodell oder den Wärmekundinnen vor Ort.
Prognose 2026–2030 unter dem Eindruck des Iran-Krieges (Mai 2026) — als Stresstest-Szenario. Hier wird der Vergleich spannend. Der Iran-Krieg seit Ende Februar 2026 hat den TTF-Gaspreis vom Vorkrisen-Niveau im Bereich 29–36 €/MWh auf zwischenzeitlich über 60 €/MWh getrieben (in einzelnen Spotnotierungen bis zu 74 €/MWh ausgewiesen, Spitze März/April); die deutschen Gasspeicher liegen mit 23 % deutlich unter Vorjahr. Verivox prognostiziert Heizkostensteigerungen bis +50 % bei Erdgas-Endkunden. Methodische Klarstellung vorab: Die folgenden Werte sind kein Echtzeit-Durchgriff der TTF-Spitze auf den eins-Endpreis, sondern eine Stresstest-Rechnung für den Fall, dass sich das erhöhte Großhandels-Preisniveau über die nächsten 12–18 Monate dauerhaft einpendelt. Die eins beschafft nach eigener Aussage "ausschließlich am VHP THE über bilaterale Verträge von Händler(n)" (Schreiben vom 29.10.2025, siehe § 4a-bis) — also mit längerfristig ausgehandelten Forward-Verträgen, die kurzfristige Spot-Spitzen dämpfen. Auch die Preisformeln der vier Versorger arbeiten mit gleitenden monatlichen Index-Werten (WPI, EGIX), die einen einzelnen Spot-Spike nicht voll durchschlagen lassen. Was sich aber zeigt: Wenn das geopolitisch erhöhte Preisniveau über mehrere Monate Bestand hat, greift die Indexmechanik bei der jährlichen Preisanpassung zum 1. Januar 2027 spürbar durch. Was bedeutet das relativ für die Fernwärme in den vier Städten?
- Chemnitz (eins). Die Fernwärme wurde Anfang 2024 von Kohle auf Erdgas umgestellt. Damit ist Chemnitz unter den vier Städten am stärksten an den Gasmarkt gebunden. Der Gaspreisindex (EG) ist in der eins-Preisformel mit 30 % gewichtet (siehe Preisblatt 2026). Bei 50 %iger Gaspreissteigerung schlägt das bei nächster Preisanpassung (01.01.2027) mit rechnerisch rund 15 % auf den Arbeitspreis durch — von 10,57 auf rund 12,2 ct/kWh, plus weiter steigender Emissionspreis. Prognose: Chemnitz +15 % bis +25 % bei der nächsten Preisrunde, kumuliert mit der 2024er +80 % also rund +110 % gegenüber Vor-Krise.
- Frankfurt (Mainova). Mainova hat 2024 deutlich gesenkt; die Preisformel hat ähnliche Gas-Gewichtung, aber das Heizkraftwerk West wird bereits 2026/2027 von Kohle auf Wasserstoff-fähiges Gaskraftwerk umgerüstet und die FW-Erzeugung diversifiziert. Außerdem hat Mainova die Preisanpassung 10/2025 einmalig ausgesetzt — ein Signal, dass das Unternehmen Spielraum hat. Prognose: Mainova +8 % bis +15 % bei der nächsten Anpassung, also relativ moderate Weitergabe.
- Hannover (enercity). enercity hat das Versprechen abgegeben, dass "Fernwärme nicht teurer als die vergleichbare Wärme aus Gas in der Gasgrundversorgung" wird, und rabattiert auf dieses Niveau. Das wirkt automatisch als Preisbremse: Steigt der Gaspreis, steigt auch der Vergleichswert. Steigt der Gaspreis aber wegen geopolitischer Sondersituationen, würde der Rabatt einen Großteil davon abfangen. Prognose: Hannover +5 % bis +12 %, gedämpft durch das Rabatt-Versprechen.
- Nürnberg (N-ERGIE). Ähnliche Situation wie Hannover, allerdings ohne explizites Rabatt-Versprechen. Die N-ERGIE hat aber bei 30 % bereits erneuerbarer Erzeugungsanteil ein strukturell günstigeres Profil als die eins. Prognose: Nürnberg +10 % bis +18 %.
Die langfristige 5-Jahres-Perspektive 2030. Hier dreht der Trend, weil die Erzeugungsinfrastruktur unterschiedlich strukturiert wird:
- Chemnitz: Bleibt das Erzeugungsprofil bei "Erdgas-KWK plus Prüfgebiete für Wasserstoffheizungen", liegt Chemnitz 2030 weiter in einem rein fossilen Wärmemarkt — und ist damit dem dann erwarteten ETS-2-Preisanstieg auf 100+ €/t CO₂ und dem geopolitischen Gasrisiko voll ausgesetzt. Plausibel ist eine Verdopplung der Fernwärmepreise gegenüber 2023 bis spätestens 2030, falls keine Erzeugungsstrukturveränderung eingeleitet wird.
- Frankfurt: Heizkraftwerk West ab 2027 wasserstofffähig; Tiefengeothermie, Biomasse, Power-to-Heat in Erzeugungsmix. Bis 2030 wird Mainova bei rund 40–50 % erneuerbarer FW-Erzeugung liegen. CO₂-Preis schlägt dann nur noch bei der Hälfte der Wärme durch. Plausible Prognose: Preisanstieg um 20–30 % gegenüber 2024-Senkungsstand, also unterm Strich Stabilisierung auf heutigem Niveau.
- Hannover: Kohlekraftwerk Stöcken Ende 2026 ab, Großwärmepumpe + Klärschlammverbrennung + Altholz-Heizkraftwerk neu, 75 % grün bis 2027, 100 % grün bis 2035. Bis 2030 ist enercity weitgehend aus dem fossilen Gasmarkt heraus. Plausible Prognose: leichte Preissenkung gegenüber heute — möglicherweise sogar deutlich, falls die Industrie-Abwärme-Einbindung gelingt.
- Nürnberg: Ähnlich wie Hannover, Ziel 100 % klimaneutral bis 2035, Übergangsphase mit Altholz und Großwärmepumpen. Plausible Prognose: leicht steigend bis 2028, danach stabil oder sinkend.
Die zentrale Folgerung für Chemnitz. Wenn der Wärmeplan in seiner aktuellen Fassung beschlossen wird — also weiter mit Erdgas als Brückenbrennstoff plus H₂-Prüfgebiete plus vagem 100-%-Klimaneutralitätstermin "bis 2045" — ist die Chemnitzer Wärmekundin in den nächsten fünf Jahren der einzige Fall unter den vier Thüga-Eigentümerstädten, der voll der Gaspreis-Krise und dem CO₂-Preis-Anstieg ausgesetzt ist. Mainova, enercity und N-ERGIE haben Substitutionsstrategien, die bis 2030 wirken; eins hat sie strukturell noch nicht. Der Wärmeplan-Beschluss am 27.05.2026 ist genau der Moment, an dem dieser strukturelle Unterschied auflösbar wäre — wenn er denn aufgegriffen wird.
Vollkostenrechnung für ein realistisches Mehrfamilienhaus (75 kW, 144 MWh/a, 20 WE)
Die nominalen Arbeitspreise allein sagen wenig, weil ein erheblicher Teil der Wärmekosten in den Grundpreis je kW Anschlussleistung fließt. Eine Vollkostenrechnung für einen realistischen Chemnitzer Plattenbau-Typ (75 kW Anschlusswert, 144 MWh/a Verbrauch, ca. 20 Wohneinheiten zu je 60 m²) macht den eigentlichen Belastungsgrad sichtbar. Alle Werte brutto inkl. 19 % USt., Stand Preisblätter 2026.
| Anbieter | Grundpreis 75 kW (€/a) | Arbeitspreis-Kosten 144 MWh (€/a) | Emissions-/Service-Anteil (€/a) | Vollkosten Haus (€/a) | €/MWh inkl. allem | je Wohneinheit (€/a) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| eins Chemnitz (FW, mit Rahmenvereinbarung* netto 89,67 €/kW) | ca. 6.726 (75 × 89,67) | ca. 15.221 (144 × 105,7) | ca. 1.656 (144 × 11,5) Emissionspreis | ca. 23.600 | ca. 164 | ca. 1.180 |
| eins Chemnitz (FW, ohne Rahmenvereinbarung, brutto 99,88 €/kW) | ca. 7.491 (75 × 99,88) | ca. 15.221 (144 × 105,7) | ca. 1.656 (144 × 11,5) Emissionspreis | ca. 24.370 | ca. 169 | ca. 1.218 |
| Mainova Frankfurt (FW) | ca. 4.500 (geschätzt, Großkunden-Rabatt) | ca. 17.300 (144 × 120) | enthalten | ca. 21.800 | ca. 151 | ca. 1.090 |
| enercity Hannover (FW, mit Rabatt) | ca. 4.000 | ca. 17.300 (144 × 120) | enthalten | ca. 21.300 | ca. 148 | ca. 1.065 |
| N-ERGIE Nürnberg (FW) | ca. 4.500 | ca. 17.300 (144 × 120) | enthalten | ca. 21.800 | ca. 151 | ca. 1.090 |
| Grundversorgung Erdgas eins (zum Vergleich, würde der Vermieter selbst beheizen) | – (Grundpreis ca. 200 €/Zähler) | ca. 14.400 (144 × 10 ct mit MwSt.) | enthalten | ca. 14.600 | ca. 101 | ca. 730 |
| Sondervertrag Erdgas regional (zum Vergleich) | ca. 200 | ca. 12.500 (144 × 8,7 ct) | enthalten | ca. 12.700 | ca. 88 | ca. 635 |
| Stromheizung mit dynamischem Tarif + Infrarot (alle WE) | – | ca. 19.000–24.000 (144 × 13–17 ct dyn. Tarif) | – | ca. 19.000–24.000 | ca. 132–167 | ca. 950–1.200 |
| Wärmepumpe mit JAZ 3,5 (Investition extra)\\ | – | ca. 5.500–10.300 (siehe Erläuterung\\) | – | 5.500–10.300 €/a | 38–72 | 275–515 |
Die Werte sind annähernd; die exakten Werte hängen vom konkreten Tarif und Verbrauchsverhalten ab. *Rahmenvereinbarung: Das öffentliche eins-Preisblatt Fernwärme 2026 (Bestandsverträge bis 31.12.2023, siehe [169]) weist den Basisgrundpreis für Einzelanlagen bis 75 kW mit 99,88 €/kW/a brutto (83,93 €/kW/a netto) aus. Die in der Vollkostentabelle als erste Zeile abgebildete Variante mit netto 89,67 €/kW/a (rechnerisch entsprechend brutto 106,71 €/kW/a, der hier aus Tabellengründen einheitlich brutto wiedergegeben ist) gilt für Großkunden-Konstellationen mit Rahmenvereinbarungen oder höherer kumulierter Kundenleistung oberhalb des Einzelobjekts und gibt eine niedrigere Großkunden-Staffel wieder. Bei einem 75-kW-Einzelobjekt ohne Rahmenvereinbarung gilt der höhere Basis-Grundpreis (zweite Zeile der Tabelle, brutto 99,88 €/kW/a). Beide Zeilen sind aus der Logik des Preisblatts ableitbar und werden hier nebeneinander gezeigt, um die Bandbreite je nach Vertragsgrundlage sichtbar zu machen. Was die Tabelle zeigt:
(1) Die Chemnitzer Fernwärme kostet für ein realistisches Mehrfamilienhaus rund 23.600 € brutto pro Jahr. Das sind, alle Bestandteile zusammengerechnet, etwa 164 € pro Megawattstunde bzw. 16,4 ct pro Kilowattstunde — deutlich oberhalb des reinen Arbeitspreises von 10,57 ct, weil Grundpreis und Emissionspreis zusätzlich zu Buche schlagen. Pro Wohneinheit landet das bei knapp 1.180 €/a — bevor die Trinkwasser-Erwärmung, die Heizungswartung und die Hausmeisterkosten mit eingerechnet sind.
(2) Die Differenz zwischen Fernwärme und einem Sondervertrag-Erdgas-Kunden liegt für dasselbe Haus bei rund 11.000 €/a — fast ein Faktor 2. Auch wenn der Eigentümer auf eine moderne Gas-Brennwertanlage umsteigen müsste (Investition rund 25.000–35.000 € für ein 75-kW-Haus), amortisiert sich der Umstieg innerhalb von vier bis fünf Jahren rechnerisch. Genau das ist der Grund, warum die Death Spiral der Fernwärme (§ 1b) für Eigentümer eine reale, rechnerisch belegbare Option ist.
(3) Die Wärmepumpe schlägt jeden anderen Wärmeträger — auch im konservativen Strompreis-Szenario. Eine Großwärmepumpe für ein 75-kW-Haus (JAZ 3,5 in gut sanierter Hülle) verbraucht für 144 MWh Wärme rechnerisch nur rund 41 MWh Strom. Die Kosten hängen vom gewählten Strom-Tarifmodell ab — und auch im konservativsten Fall bleibt der Vorteil gegenüber der Fernwärme dramatisch: Bei einem klassischen Heizstromtarif für die Heizperiode (Mischpreis brutto 20–25 ct/kWh inkl. aller Abgaben und Netzentgelte, realistisch für Winter-Schwerlaststunden, in denen die Wärmepumpe unter Volllast läuft und die Börsenpreise tendenziell höher liegen) ergeben sich Stromkosten von rund 8.200–10.300 € pro Jahr — immer noch unter der Hälfte der Fernwärme-Vollkosten. Bei einem optimierten dynamischen Tarif mit Sektorkopplung (PV-Eigenverbrauch, Batteriespeicher-Pufferung, Lastmanagement über das iMSys, Heizen vorrangig in Stunden mit Wind- und PV-Überschuss) lässt sich der effektive Mischpreis auf 13–16 ct/kWh drücken — dann landet man bei rund 5.500–6.500 €/a, also einem knappen Viertel der Fernwärme-Vollkosten. Beide Spannen sind realistisch, die obere ist die seriösere Annahme für ein Haus ohne PV-Anlage und ohne dynamische Steuerung, die untere die für ein gut ausgestattetes sektorgekoppeltes Gebäude. Hinzu kommt die Investition (etwa 80.000–120.000 € für die Großwärmepumpe samt Pufferspeicher und Heizungsverteilung), die bei der zu erwartenden Energiekostendifferenz innerhalb von acht bis fünfzehn Jahren rechnerisch zurückkommt. Förderprogramme nach KfW/BEG verkürzen die Amortisation auf vier bis acht Jahre.
(4) Selbst Infrarot-Stromdirektheizung ist nicht mehr substantiell teurer als die Fernwärme, wenn man einen dynamischen Stromtarif nutzt — das überrascht die meisten, weil "elektrisch heizen ist teuer" eine seit Jahrzehnten verbreitete Erzählung ist. Bei stark gestiegenen Fernwärmepreisen und gleichzeitig fallenden Strompreisen mit dynamischen Tarifen relativiert sich diese Erzählung erheblich (siehe § 1d). Investitionsseitig ist Infrarot der mit Abstand günstigste Einstieg: 3.000–8.000 € für ein ganzes Haus.
(5) Die Nachverteilungsverluste im Haus drücken die effektiven Fernwärme-Kosten weiter nach oben. Was beim Wärmemengenzähler ankommt, ist nicht das, was im Bad warm wird. Speicherverluste, Verteilverluste in Steig- und Bodenleitungen, ungeregelte Zirkulationspumpen — typischerweise gehen 15 bis 25 Prozent der eingespeisten Wärme im Haus selbst verloren. Bei einer modernen Wärmepumpen-Installation mit Niedertemperatur-Verteilung und gedämmten kurzen Leitungen sind das nur 5 bis 10 Prozent. Die effektive Nutzwärme-Differenz zwischen Fernwärme und Wärmepumpe ist deshalb noch größer, als die obige Tabelle ausweist.
(6) Was das politisch heißt: Die in der öffentlichen Debatte gerne wiederholte Behauptung, Fernwärme sei "die preisgünstigste Lösung für Mehrfamilienhäuser", ist im Chemnitzer Stand 2026 schlicht falsch. Sie ist die für den Eigentümer bequemste Lösung (keine Anlagenpflege, kein Schornsteinfeger, keine Brennstofflagerung), aber sie ist nicht die wirtschaftlich günstigste. Die Wärmepumpe ist es. Eine ehrliche Wärmeplanung müsste das nicht verheimlichen.
12h. Was die Stadt Chemnitz tut — und nicht tut — bei der Sozialstudie zum Wärmeplan
Es gibt einen merkwürdigen Vorgang in der Chemnitzer Wärmeplanung, der bisher kaum öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat. *Die Stadt Chemnitz arbeitet an einer eigenen sozialwissenschaftlichen Untersuchung zu den Verteilungswirkungen des Wärmeplans — diese Untersuchung soll aber erst nach dem Stadtratsbeschluss zur Wärmeplanung am 27.05.2026 vorgelegt werden.* Das heißt: Der Stadtrat soll einen Plan beschließen, dessen sozialer Auswirkungen auf die Chemnitzer Bevölkerung erst danach systematisch untersucht werden sollen.
Das ist aus mehreren Gründen problematisch. Erstens widerspricht es dem Grundgedanken des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), das in § 1 Abs. 2 explizit eine "kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente sowie treibhausgasneutrale Wärmeversorgung" verlangt. "Bezahlbar" und "sozial" sind Pflichtkriterien, die in den Plan einfließen müssen — nicht erst hinterher untersucht werden dürfen. Zweitens entzieht es dem Stadtrat eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Ein Plan, dessen soziale Effekte unbekannt sind, kann nicht im Vollbild gegen die wirtschaftlichen Effekte abgewogen werden. Drittens schützt diese zeitliche Reihenfolge faktisch die Versorger-Interessen: Wenn die Sozialstudie nach der Verabschiedung des Plans kommt, hat sie auf den Plan selbst keinen Einfluss mehr — sondern kann nur noch nachträgliche Anpassungs- oder Förderprogramme begründen, deren Finanzierung dann wieder über die kommunalen Haushalte und nicht über die Versorger-Gewinne laufen muss.
Was die Stadt-Studie untersucht. Aus den öffentlich verfügbaren Beschlussvorlagen und Pressemitteilungen lässt sich rekonstruieren, dass die Sozialstudie folgende Fragestellungen zumindest berühren wird: (a) Welche Stadtteile sind in welchem Umfang von Wärmekostensteigerungen betroffen? (b) Welche Bevölkerungsgruppen tragen das Risiko der "Wärmearmut" (Energy Poverty) — also Haushalte, deren Energiekosten mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens binden? (c) Wie wirkt die Mieter-Eigentümer-Asymmetrie in Chemnitz, wo 81 % der Haushalte Mieterhaushalte sind, und davon ein erheblicher Teil in den Wohnungen der GGG (ca. 25.000 Wohnungen, 100 % Stadt) und der vier großen Wohnungsgenossenschaften (SWG ca. 4.000, "Einheit" ca. 3.000+, "Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft" und weitere) wohnen? (d) Wie greifen Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB und der neue § 559e BGB (Heizungstausch) konkret für Chemnitzer Mieterhaushalte? (e) Welche Förderprogramme stehen welchen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung und mit welcher Effektivität?
Genau diese Fragen lassen sich aber mit den heute öffentlich zugänglichen Daten — Chemnitz-in-Zahlen-Statistikportal, Wohnungsmarkt-Report 2024 des FOG-Instituts, eins-Preisblätter, Verbraucherzentrale-Daten, Energieausweise der Wohnungsanbieter — bereits jetzt belastbar bearbeiten. Dies ist also kein Datenmangel-Problem, sondern ein Zeitplan-Problem.
Eine vorgezogene Sozialanalyse — Was wir mit verfügbaren Daten heute schon wissen. Im Folgenden tragen wir die wesentlichen sozialen Befunde zusammen, die der Wärmeplan vor der Verabschiedung am 27.05.2026 berücksichtigen sollte:
Befund 1: Die Mieter-Quote in Chemnitz ist extrem hoch — 81–83 % aller Haushalte. Laut Zensus 2011, vom FOG-Institut bis heute fortgeschrieben, sind 83 % der Chemnitzer Haushalte Mieterhaushalte; die Eigentümerquote von 17 % liegt deutlich unter dem Bundesschnitt. In den kernstädtischen Stadtteilen und im Fritz-Heckert-Gebiet liegt die Mieterquote bei über 90 % — im Sonnenberg bei 98 %, auf dem Kaßberg bei 97 %, in Gablenz bei 93 %. Insgesamt sind 16 Stadtteile mit über 90 % Mieterquote betroffen. Das heißt: Wärmewende-Kosten landen in Chemnitz fast nicht beim Selbstnutzer, sondern bei einer Drei-Partei-Konstellation: Eigentümer → Mieter → Versorger. Diese Konstellation funktioniert in den verschiedenen Eigentümer-Typen aber sehr unterschiedlich.
Befund 2: Die drei Eigentümer-Typen mit drei unterschiedlichen Anreizen.
- Private Vermieter (oft Einzel- oder Kleinvermieter, ca. 30–40 % des Chemnitzer Mietwohnungsbestandes außerhalb von GGG und Genossenschaften). Der private Vermieter ist über das Mietverhältnis von den Wärmekosten weitgehend entkoppelt: Die Heizkosten werden als Nebenkosten direkt an die Mieter umgelegt. Für den privaten Vermieter ist es solange irrelevant, wie der Fernwärmepreis ist, wie die Wohnung trotzdem vermietbar bleibt. Erst wenn die Wärmekosten so hoch werden, dass die Wohnung leer steht (Mieterauszug, Mietminderung wegen "Schimmelbildung durch zu wenig Heizen", Mietminderung wegen unangemessener Betriebskosten nach § 556 BGB), entsteht ein Anreiz zur Modernisierung. Der direkte Anreiz, Energieeffizienz zu verbessern, liegt also strukturell beim Mieter — der aber gleichzeitig keine Investitionsentscheidung über das Heizsystem treffen kann. Diese gespaltene Anreizstruktur (Investitionsentscheidung beim Eigentümer, Kostentragung beim Mieter) ist der Klassiker der Wärmewende-Forschung; sie wird in der Literatur als "Vermieter-Mieter-Dilemma" oder "Split Incentive" bezeichnet. Für die soziale Auswirkung des Wärmeplans heißt das: Bei privaten Vermietern bleibt die Belastung am Mieter hängen.
- Eigentümer mit Wärmepumpen-Umstieg + Modernisierungsumlage. Eine andere Gruppe von Vermietern — vor allem im sanierten Altbau und in mittleren Mehrfamilienhäusern — kann auf Wärmepumpe umsteigen, dafür Bundesförderung (BEG, bis zu 70 %) abrufen und die verbleibenden Kosten über die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB an die Mieter weitergeben. Seit der GEG-Novelle 2024 regelt § 559e BGB die Modernisierungsumlage speziell für Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aus § 71 GEG (Heizungstausch mit 65-%-EE-Pflicht). Voraussetzung ist, dass der Vermieter öffentliche Fördermittel in Anspruch nimmt; die Fördermittel sind von den umlegbaren Kosten abzuziehen, zusätzlich ein pauschaler Erhaltungsanteil von 15 % nach § 559 Abs. 2 BGB. Auf die verbleibende umlagefähige Summe können dann 10 % pro Jahr als Mieterhöhung auf die Kaltmiete umgelegt werden, hart gedeckelt bei 0,50 €/m²/Monat. Die Wärmekosten in der Betriebskostenabrechnung sinken zwar nach dem Umstieg (Wärmepumpe nutzt billigen Strom statt teurer Fernwärme), aber die Kaltmiete steigt um die Umlage. Für den Mieter ergibt sich häufig ein Nullsummenspiel — er zahlt nun statt hoher Wärmenebenkosten höhere Kaltmiete. Für den Eigentümer ist das attraktiv: Höhere Kaltmiete verbessert den Substanzwert der Immobilie, die Modernisierungsförderung deckt einen großen Teil der Investition, und das Vermietungsrisiko sinkt langfristig durch bessere Energieeffizienz.
- Selbstnutzer (17 % der Chemnitzer Haushalte, konzentriert in den Randstadtteilen). Selbstnutzer tragen die Wärmekosten direkt. Sie können sich entweder modernisieren (BEG-Förderung, eigene Investition) oder die Kosten passiv ertragen. Sie sind die Gruppe mit dem stärksten direkten Anreiz zur Energiewende — aber zugleich die, die am wenigsten Verhandlungsmacht gegenüber der eins als Monopolanbieter hat. In Chemnitz handelt es sich überwiegend um Einfamilienhäuser am Stadtrand (Euba, Kleinolbersdorf-Altenhain, Klaffenbach, Wittgensdorf), die typischerweise mit Gas oder Öl heizen — also nicht von der Fernwärmepreiserhöhung 2024 direkt betroffen waren, aber von der Gaspreiserhöhung 08/2025 (+44 % Arbeitspreis brutto) sehr wohl. Diese Gruppe ist relativ klein, hat aber typischerweise das höchste Eigenheim-Wertvolumen und damit auch die meisten Modernisierungs-Optionen.
Befund 3: Die Wohnungsgenossenschaften — die strukturell wichtigste Gruppe für die FW-Stabilität. Die SWG Chemnitz versorgt rund 3.000 ihrer 4.000 Wohnungen mit Fernwärme, die GGG mit rund 25.000 Wohnungen ist 100 %-Tochter der Stadt und damit indirekt über die VVHC mit der eins verbunden. Hinzu kommen weitere Genossenschaften ("Einheit" mit ca. 3.000+ Wohnungen, "Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft" und kleinere). Konservativ geschätzt sind rund 35.000–40.000 der 85.000 mit Fernwärme versorgten Chemnitzer Wohnungen in genossenschaftlicher oder kommunaler Hand. Das heißt: Wenn die großen Wohnungsgenossenschaften (SWG, "Einheit", "Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft") sowie die GGG ihre Wärmeversorgungs-Strategie ändern und perspektivisch aus der Fernwärme aussteigen — etwa weil sie Wärmepumpen mit Solar/Erdwärme im großmaßstäblichen Quartiersverbund günstiger betreiben können —, kollabiert die Anschlussdichte des eins-Fernwärmenetzes innerhalb von 5–10 Jahren erheblich.
Genau diese Bewegung hat bereits einen ersten Indikator. SWG-Vorstand Frank Winkler hat im Dezember 2023 in der Freien Presse öffentlich kritisiert, dass die eins energie die SWG nicht rechtzeitig über die 80 %-Preiserhöhung informiert habe und die Mehrbelastung für die SWG-Mieterhaushalte erheblich sei. Das ist nicht nur ein Kommunikationsproblem — es ist eine strukturelle Vertrauensstörung. Eine Wohnungsgenossenschaft, die für ihre 10.000 Mitglieder eine sozial verträgliche Wohnungsversorgung garantieren muss, kann es sich auf Dauer nicht leisten, von einem Versorger abhängig zu sein, der Preise um 80 % auf einmal anhebt und in der Krise nicht erreichbar ist. Die SWG, die GGG und die weiteren Genossenschaften haben deshalb betriebswirtschaftliche Anreize, ihre Wärmeversorgung zumindest perspektivisch zu diversifizieren — etwa durch Quartiersnetze mit Großwärmepumpen, Photovoltaik mit Mieterstrom-Modellen und Tiefengeothermie. Genau in diese Richtung argumentieren die führenden Mainova-, enercity- und N-ERGIE-Strategien — übrigens in enger Abstimmung mit den dortigen Wohnungsbaugesellschaften.
Befund 4: Die Modernisierungsumlage und das Warmmietenneutralitäts-Problem. Die rechtliche Lage 2026 ist wie folgt: Nach § 559 BGB darf der Vermieter bei energetischer Modernisierung 8 % der Investitionskosten pro Jahr als Mieterhöhung weitergeben (gedeckelt bei 3 €/m²/Monat innerhalb von 6 Jahren bzw. 2 €/m²/Monat bei niedrigeren Mieten). Der spezielle § 559e BGB (eingeführt mit der GEG-Novelle 2024) regelt die Modernisierungsumlage für Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aus § 71 GEG (Heizungstausch mit 65-%-EE-Pflicht). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel; diese sind vorab abzuziehen, zusätzlich ein pauschaler Erhaltungsanteil von 15 % nach § 559 Abs. 2 BGB. Auf den verbleibenden umlagefähigen Betrag dürfen 10 % pro Jahr als Mieterhöhung umgelegt werden, hart gedeckelt bei 0,50 €/m²/Monat. § 559e ist also eine Sonderregel mit eigenen Voraussetzungen, nicht eine pauschal günstigere Variante des § 559. Nimmt der Vermieter keine Förderung in Anspruch (oder ist § 559e in der konkreten Konstellation nicht anwendbar), bleibt es bei den regulären 8 % nach § 559 BGB. Beide Regelungen führen aber nicht zwingend zu Warmmietenneutralität (= unveränderte Gesamtmietkosten nach Modernisierung). Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat in einer 2025er Studie aufgezeigt, dass Warmmietenneutralität nur bei sehr spezifischen Konstellationen erreicht wird — typischerweise bei großvolumigen Sanierungen mit BEG-Förderung und hoher Energieeinsparung. Bei kleineren Heizungstausch-Maßnahmen kommt es regelmäßig zu Warmmieten-Steigerungen für den Mieter, weil die Modernisierungsumlage die Heizkosteneinsparung übersteigt.
Das ist sozialpolitisch besonders relevant in einem Chemnitz mit 81 % Mieterquote, niedriger Eigentümerquote und hohem Anteil einkommensschwacher Haushalte (SGB-II-Bezugsquote ca. 17 %, deutlich über Bundesschnitt). Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt in Chemnitz im unteren Bundesdrittel; eine Erhöhung der Warmmiete um auch nur 0,50 €/m²/Monat ist für viele Haushalte eine merkbare zusätzliche Belastung.
Befund 5: Die soziale Topographie der Wärmebetroffenheit in Chemnitz. Aus der Kombination der bisherigen Befunde ergibt sich eine recht klare Karte: Die am stärksten von der Fernwärme-Preiserhöhung Betroffenen sind die Plattenbaugebiete, weil dort die Mietwohnungen großflächig und systematisch an die Fernwärme angeschlossen sind — das Fritz-Heckert-Gebiet (Helbersdorf, Hutholz, Markersdorf, Morgenleithe, Kappel) ebenso wie Teile von Yorckgebiet, Bernsdorf-Wendelweg und Reichenhain. In diesen Gebieten wohnen überwiegend Mieter in GGG- und Genossenschaftswohnungen mit eher unterdurchschnittlichem Einkommen; hier wirkt der Wärmepreis als direkter, in der Nebenkostenabrechnung jeweils im Frühjahr sichtbar werdender Belastungsfaktor, gemildert allenfalls durch die strukturelle Sicherheit der kommunalen und genossenschaftlichen Eigentümer. Die kernstädtischen Stadtteile mit hoher Mieterquote (Kaßberg 97 %, Sonnenberg 98 %, Lutherviertel, Gablenz) sind in der Heizenergieversorgung dagegen gemischt und nicht durchgängig Fernwärme-dominiert: Auf dem Kaßberg überwiegt eher die Gas-Etagenheizung in den gründerzeitlichen Beständen; im Sonnenberg dagegen hat die eins energie in den letzten Jahren — unterstützt durch BEW-Förderung und kommunale Mittel — gezielt das Fernwärmenetz hochgradig gefördert ausgebaut, sodass dort heute viele Wohnungen anschlussfähig oder bereits angeschlossen sind. Beide Stadtteile teilen aber die besondere soziale Belastung. In den Randstadtteilen mit hoher Eigentümerquote (Euba, Kleinolbersdorf-Altenhain, Klaffenbach, Wittgensdorf) wirkt die Belastung am Eigenheim, ist aber typischerweise mit größerer Möglichkeit zur eigeninitiierten Modernisierung verbunden.
Was eine ehrliche Sozialstudie der Stadt Chemnitz vorlegen müsste — vor dem 27.05.2026. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung an die Stadt Chemnitz klar:
- Vorziehung der Sozialstudie. Die Sozialstudie muss vor dem Wärmeplan-Beschluss vorliegen, nicht danach. Wenn die Verwaltung sie technisch nicht bis zum 27.05.2026 fertigstellen kann, sollte der Wärmeplan-Beschluss um drei Monate verschoben werden — die WPG-Frist 30.06.2026 lässt das knapp zu. Wichtiger ist aber, dass der Stadtrat die Bedeutung des Vorgangs öffentlich kommuniziert: Eine Sozialstudie nach dem Beschluss ist Pseudo-Beteiligung.
- Mindest-Datengrundlage der Sozialstudie: (a) Verteilung der Wärmekostenbelastung nach Stadtteilen und Wohnformen, (b) Quote der Haushalte mit Wärmekostenanteil >10 % am Nettoeinkommen (Wärmearmut), (c) Modellrechnung der Mieterhöhungs-Wirkung von § 559e BGB bei verschiedenen Modernisierungspfaden, (d) Auswirkungen eines Fernwärme-Anschlussverlustes der großen Wohnungsanbieter auf die Restkunden, (e) Verfügbarkeit von Sozial-Wärmehilfen wie BAFA-Heizungstausch-Bonus für Selbstnutzer mit niedrigem Einkommen.
- Verbindliche Sozialschwelle im Wärmeplan-Beschluss. Der Wärmeplan-Beschluss sollte eine ausdrückliche Sozialklausel enthalten, die festlegt: "Investitionsmaßnahmen, die zu einem Anstieg der durchschnittlichen Wärmekostenbelastung über 8 % des Nettohaushaltseinkommens im Median führen würden, werden im Stadtrat erneut zur Beratung vorgelegt." Das ist keine wirtschaftliche Bremse für die Wärmewende, sondern eine soziale Sicherheitsleitplanke.
- Transparenzpflicht der eins gegenüber dem Stadtrat. Der Stadtrat sollte einen jährlichen Wärmesozialbericht der eins energie verlangen, in dem aufgeschlüsselt wird: Wie viele Wohnungseinheiten welcher Eigentümer-Typen werden mit Fernwärme versorgt, wie verteilt sich die Wärmekostenbelastung, welche Großkunden haben in den letzten 12 Monaten Anfragen zur Anschlussänderung gestellt? Dieser Bericht ist gesellschaftsrechtlich problemlos zu fordern — die Stadt hält 25,5 % der eins-Anteile und 5 von 21 Aufsichtsratssitzen.
12i. Die Genossenschaftsfrage — wenn 40.000 Wohnungen aus der Fernwärme ausstiegen
Der Punkt verdient eine separate Vertiefung, weil er das wahrscheinliche Eskalationsszenario der nächsten 5–10 Jahre beschreibt — und weil er die fundamentale Schwäche des Wärmeplans in seiner aktuellen Fassung offenlegt.
Die Ausgangslage in Zahlen. Von den rund 85.000 mit Fernwärme versorgten Chemnitzer Wohnungen entfallen geschätzt:
- ca. 25.000 auf die GGG (100 % Stadt-Tochter)
- ca. 3.000 auf die SWG (Genossenschaft, ca. 4.000 Wohnungen gesamt)
- ca. 2.500 auf die WG "Einheit" (Genossenschaft, ca. 3.000+ Wohnungen gesamt)
- ca. 5.000 auf weitere Genossenschaften ("Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft", AWG-Nachfolgegenossenschaften, kleinere Genossenschaften)
- ca. 5.000 auf die größeren privaten Wohnungsanbieter
- ca. 45.000 auf private Einzelvermieter, Eigentümergemeinschaften und Selbstnutzer
Die ersten drei Gruppen (GGG + SWG + "Einheit" + weitere Genossenschaften) repräsentieren also rund 35.000–40.000 Wohnungen — also etwa 40–47 % der gesamten Chemnitzer FW-Anschlüsse. Das sind die strategischen Großabnehmer, deren Entscheidungen über die Wärmenetz-Zukunft den Erhalt oder Zerfall der Anschlussdichte bestimmen.
Warum diese Gruppe strategisch wechselbereit ist. Drei Gründe sind in der Praxis identifizierbar:
Erstens — der Vertrauensbruch von 2024. Die 80 %-Preiserhöhung der eins zum 01.01.2024 wurde von der SWG öffentlich kritisiert (Vorstand Winkler in der Freien Presse). Die kurzfristige Information, die fehlende rechtzeitige Vorbereitung der Mieter, das technische Argument "Strukturwandel durch Kohleausstieg" — all das hat in der Wohnungswirtschaft das Bewusstsein geschärft, dass die eins für die Genossenschaften nicht nur Versorger ist, sondern auch ein Risiko. Ein Wohnungsanbieter, der über 100 Jahre Tradition seine Mieter vor Wohnkostenexplosionen schützen muss, beginnt nach so einem Schock systematisch zu prüfen, wie er das Versorger-Risiko verringert.
Zweitens — die technische Verfügbarkeit von Großwärmepumpen-Lösungen. Die enercity Hannover hat in ihrer Wärmewende-Strategie explizit benannt, dass sie bis 2040 rund 120.000 Wohneinheiten neu an klimaneutrale Fernwärme bzw. an dezentrale Großwärmepumpenlösungen anschließen will. Die Mainova plant Power-to-Heat-Anlagen und Tiefengeothermie. Die N-ERGIE setzt auf Großwärmepumpen im Klärwerk plus Altholzkraftwerk. Dies sind Technologien, die im Genossenschaftsbestand mit 200–500 Wohnungen je Quartier wirtschaftlich realisierbar sind — und die Förderung durch das BEW (Bundesförderung effiziente Wärmenetze, bis zu 40 % der Investitionskosten) macht sie zusätzlich attraktiv. Eine Genossenschaft, die 1.000 Wohnungen in einem Quartier bündelt, kann mit einer Großwärmepumpenanlage + Photovoltaikfeld + ggf. Geothermiebohrung wahrscheinlich günstiger versorgen als die heute über die eins bezogenen rund 11–12 ct/kWh effektiv — und sie kontrolliert dann den Wärmeerzeugungsprozess selbst.
Drittens — die strategische Förderlandschaft. BEG, BEW, KfW-Klimagebäude-Programme, Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau, das Klimagebäude-Bonus-Programm der Sächsischen Aufbaubank, das Sächsische Programm "Energetische Sanierung von Wohngebäuden" — die Förderkulisse für Wohnungsgesellschaften, die in Quartiers-Wärmewende investieren, ist 2025/2026 historisch einzigartig dicht. Sie wird voraussichtlich in den nächsten 5 Jahren tendenziell weiter ausgebaut, weil die Bundes- und Landesregierungen die Wärmewende-Verzögerung in den Kommunen über fiskalische Anreize zu beschleunigen versuchen.
Was passiert, wenn ein Drittel der Genossenschafts-FW-Wohnungen in den nächsten 5 Jahren aussteigen? Schätzen wir vorsichtig: 12.000 von 40.000 Genossenschafts-/GGG-FW-Wohnungen wechseln zwischen 2027 und 2031 auf andere Wärmequellen. Das entspricht zwei Bezugsgrößen, die sauber auseinanderzuhalten sind: einerseits rund 30 Prozent der kommunal-genossenschaftlichen FW-Gruppe (12.000 / 40.000), andererseits rund 14 Prozent des gesamten Chemnitzer FW-Wohnungsbestands von etwa 85.000 Wohnungen (12.000 / 85.000). Die Wärmeabnahme der eins sinkt damit um vergleichbare 13–15 %. Die Fixkosten des Netzes bleiben aber konstant — die 21,30 % Netzverluste, die jährlich rund 178.064 MWh Energie kosten, müssen weiter erzeugt und übertragen werden, ob 800.000 oder 700.000 MWh am Ende beim Kunden ankommen.
Was das für den Arbeitspreis bedeutet. Bei einer Fixkostenstruktur, die etwa 60–70 % der Erzeugungs- und Übertragungskosten ausmacht (typisch für ein Fernwärmenetz mit hohem Investitionsanteil), schlägt ein 13–15 %iger Abnahmemengen-Rückgang rechnerisch mit rund 9–12 % auf den Arbeitspreis durch, sofern die Fixkosten vollständig auf die verbleibenden Kunden umgelegt werden. Konkret: Bei 70 % Fixkostenanteil und 15 % Mengenrückgang ergibt sich nach der Standardformel (Fixkostenanteil × Mengenrückgang / (1 − Mengenrückgang)) ein Umlageeffekt von rund 12,4 %; bei 60 % Fixkosten und 13 % Rückgang rund 9,0 %. Das wären zusätzlich zu den 2026 erwarteten Preisanstiegen durch den Iran-Krieg-Stresstest (+15–25 % siehe § 12g) noch einmal 9–12 % bis 2030. Auf welche Baseline diese Anstiege bezogen werden, ist entscheidend für die Größenordnung. Gegenüber dem Preisstand 2024 (also nach der 80-%-Erhöhung zum 01.01.2024) ergäbe sich bis 2030 ein zusätzlicher Anstieg von ca. 25–40 % (1,15 × 1,09 = +25 % am unteren Ende, 1,25 × 1,124 = +40 % am oberen). Gegenüber dem Vor-Krisen- bzw. Vor-2024-Niveau läge der kumulierte Anstieg unter Einbeziehung der 80-%-Erhöhung 2024 eher bei ca. +125 bis +150 % (1,8 × 1,15 × 1,09 = +125 % am unteren, 1,8 × 1,25 × 1,124 = +153 % am oberen). Verglichen mit Hannover/Nürnberg, wo sich die Großhandelsabsicherung und die andere Erzeugungsstruktur erkennbar dämpfend auswirken, wären die Preise dort voraussichtlich stabil oder sinkend.
Die soziale Dynamik dieser Spirale. Wer in dieser Spirale dazwischen sitzt, sind die Mieter privater Vermieter und die Selbstnutzer, die nicht über die Möglichkeit verfügen, in eine quartiers-basierte Wärmealternative zu wechseln. Mit anderen Worten: Genau die Bevölkerungsgruppen, die ohnehin schon am stärksten vom Wärmepreis betroffen sind (Mieter in privaten Vermietungen ohne Modernisierungs-Investitionspläne, Selbstnutzer mit niedrigem Einkommen in alten Eigenheimen), würden die Folgen des Anschlussdichte-Rückgangs am stärksten tragen. Die Genossenschafts-Mieter würden durch den Ausstieg ihrer Genossenschaft profitieren (sinkende Wärmekosten, ggf. Modernisierungsumlage als kontrollierter Trade-Off); die schwächeren Bevölkerungsgruppen würden zurückbleiben in einem schrumpfenden, immer teureren Restnetz.
Die paradoxe Konstellation der GGG. Die GGG ist 100 %-Tochter der Stadt. Damit sind ihre Wärmekosten ein direktes Belastungs-Item für die Mieter, aber gleichzeitig fließen die Fernwärme-Erträge aus dem GGG-Bestand in die eins, die wiederum über die Querverbund-Logik die VVHC und damit indirekt die CVAG, das Theater und das Klinikum stützt. Wenn die GGG aus der Fernwärme aussteigt und auf eigene Quartiers-Wärmepumpen umsteigt, wird:
- der GGG-Mieter durch sinkende Heizkosten entlastet (Mittel- und Langfristperspektive),
- die GGG durch BEG-Förderung und sinkende Betriebskosten gestärkt,
- die eins-Fernwärme strukturell geschwächt (sinkende Abnahmemenge, höhere Kosten für die verbleibenden Kunden),
- der eins-Bilanzgewinn rückläufig (geringere Ausschüttung an Stadt, KVES, Thüga),
- der städtische Haushalt durch geringere Ausschüttungen, möglicherweise auch durch zusätzliche Stützungszahlungen an die CVAG belastet.
Diese Verkettung erklärt, warum die Stadt Chemnitz in ihrer Eigentümer-Doppelrolle (Eigentümer eins + Eigentümer GGG + Mehrheitsgesellschafter VVHC + politische Steuerung CVAG) strukturell unfähig ist, eine konsistente Wärmewende-Strategie zu fahren. Jede Entscheidung, die der GGG-Mieterin nützt, schadet dem CVAG-Querverbund. Jede Entscheidung, die der eins-Profitabilität nützt, schadet der GGG-Mieterin. Dieser Konflikt ist nicht durch gute Verwaltungsarbeit auflösbar — er ist nur durch eine politische Grundentscheidung des Stadtrates auflösbar, in welcher Reihenfolge die widersprüchlichen Interessen bedient werden sollen.
Die zentrale Aufgabe des Wärmeplans, die er heute nicht erfüllt. Genau in diese Konstellation müsste ein guter Wärmeplan eingreifen — durch eine kommunale Wärmemarkt-Steuerung, die etwa folgende Komponenten enthält: (a) Verpflichtung der eins zu Solidaritätsstaffelungen im Tarif, sodass kleinkundige Mieter nicht überproportional die Lasten eines Anschlussdichte-Verlustes tragen; (b) Verpflichtung der GGG (als 100 %-Stadt-Tochter) zu einer abgestimmten Wärmestrategie, die ihre Wärmekostenoptimierung mit den Auswirkungen auf das Restnetz balanciert; (c) Förderung von Quartiers-Wärmewende-Projekten unter dem Vorbehalt, dass die teilnehmenden Genossenschaften sich zu einer mindestens 10-jährigen Übergangszeit verpflichten, in der sie die FW-Restkunden durch Solidarbeiträge mitfinanzieren; (d) klare Kommunikation an private Vermieter und Selbstnutzer, dass eine zeitnahe Eigeninvestition in dezentrale Wärmepumpen oder Quartiersanschlüsse ebenfalls gefördert wird, damit sie nicht im Restnetz "stranden".
Keiner dieser Punkte ist im Entwurf des Wärmeplans (Stand März 2026) enthalten. Der Wärmeplan setzt durchgängig auf "Eignungs- und Prüfgebiete", "Orientierung" und "informelle Planung" — ohne die Steuerungsinstrumente, die in einer dynamischen Anschlussdichte-Spirale erforderlich wären. Genau in diese Lücke fällt die Argumentation dieses Dossiers: Der Plan beschreibt einen Idealzustand, aber er ist gegen die zu erwartende Realdynamik nicht abgesichert. Wenn die großen Genossenschaften wechseln, wird das Netz für die Restkunden zu einer Auflösungsfalle — und der Plan, der das hätte verhindern sollen, ist dann längst beschlossen.
Ein letzter Punkt: Wer in dieser Frage Verantwortung trägt. Die Genossenschaftsfrage ist nicht nur eine technische, sondern eine politische. Die Stadt Chemnitz ist 100 %-Eigentümerin der GGG (25.000 Wohnungen) — die größte Einzelentscheidung über das Schicksal des FW-Netzes liegt also in der eigenen Hand. Wenn der Stadtrat am 27.05.2026 dem Wärmeplan zustimmt, ohne gleichzeitig eine GGG-Wärmestrategie zu verabschieden, beschließt er einen Plan, dessen wichtigster Steuerungshebel ungenutzt bleibt. Das wäre nicht nur fachlich unzureichend, sondern politisch fahrlässig.
12e-bis. Die Anteilseigner der Umland-Bank — 117 Gemeinden, zweistufig delegiert
Die "Umland-Bank" im eins-Aufsichtsrat (5 Sitze) und die 25,5 % am eins-Kapital sind kein einheitlicher Akteur. Es handelt sich um einen zweistufig konstruierten Anteilseigner.
Ebene 1: Zweckverband "Gasversorgung in Südsachsen". Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz Chemnitz, Geschäftsstelle seit November 2022 in Brand-Erbisdorf (Landkreis Mittelsachsen). Mitglieder sind 117 Städte und Gemeinden in Südsachsen — darunter die Landkreise Mittelsachsen, Erzgebirge, Vogtland, Zwickau und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge [85]. Bekannte Mitglieder umfassen u. a. Aue-Bad Schlema, Brand-Erbisdorf, Limbach-Oberfrohna, Jahnsdorf, Bobritzsch-Hilbersdorf, Amtsberg, Leisnig, Pockau-Lengefeld, Sebnitz und Oederan. Die vollständige Liste ist in Anlage 1 der Verbandssatzung dokumentiert (geltende Fassung seit 28.03.2025).
Ebene 2: KVES (Kommunale Versorgungs- und Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH). Eine 100%-Tochter des Zweckverbandes. Die KVES hält rechtlich die 25,5 %-Beteiligung an der eins. Sitz: Chemnitz.
Aufgabenstruktur (§ 4 Verbandssatzung): Der Zweckverband nimmt "die Belange der Verbandsmitglieder gegenüber der KVES im Bereich der Gasversorgung" wahr, die KVES wiederum übernimmt "die Wahrnehmung und Sicherung der kommunal- und gesellschaftsrechtlichen zulässigen Interessenvertretung der Verbandsmitglieder gegenüber der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG". Auf Deutsch: Die 117 Gemeinden delegieren ihre Eigentümerrechte zweistufig — über den Zweckverband an die KVES, die KVES wiederum in den eins-Aufsichtsrat.
Wie die Beteiligungsquote der 117 Gemeinden untereinander bestimmt wird (§ 5 und § 7 Verbandssatzung): Nach dem anteiligen Sachzeitwert der örtlichen Gasversorgungsanlagen, festgestellt durch ein Gutachten der BVR AG vom 23. September 2015 mit Stichtag 1. Januar 2015. Gasversorgungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1991 errichtet wurden, werden ausdrücklich nicht berücksichtigt — gewichtet ist also nur die DDR-Substanz vor der Wende, ergänzt um Übergangsanlagen aus der Zeit vor der Treuhand-Übergabe. Stimmrecht in der Verbandsversammlung: je angefangene 5.000 € anteiliger Sachzeitwert eine Stimme, mindestens jedoch eine Stimme pro Gemeinde.
Vorsitz seit 9. November 2022: Dr. Martin Antonow, Oberbürgermeister von Brand-Erbisdorf. Er sitzt zugleich im Aufsichtsrat der eins energie (KVES-Bank, einer der fünf KVES-Sitze).
Wichtige Konsequenz für die Wärmeplanung: Die "Umland-Bank" ist kein homogener politischer Akteur. Sie ist ein Verbund mit 117 Mitgliedern, die strukturell sehr unterschiedliche Interessen haben — manche stark gasabhängig (Industriestandorte), manche mit eigenen Wärmenetz-Plänen (z. B. Pockau-Lengefeld, wo die eins selbst gerade einen Windpark mit Sabowind entwickelt [86]), manche stark vom Strukturwandel der Energiewirtschaft betroffen. Eine eindeutige politische Linie der "Umland-Bank" zu prognostizieren, ist für Außenstehende kaum möglich. Genau das macht sie für strategische Bündnispartner schwierig kalkulierbar — und gibt der Thüga, die ihre Interessen zentral aus München formuliert, eine strukturelle Verhandlungsvorteilstellung. Die Thüga hat einen Akteur. Das Umland hat 117.
12j. Das Dilemma der Nebenkostenabrechnungen — eine Mieter-Mutter-Geschichte
Ein Beispiel macht die Konstruktion greifbar: Frau Meier, 67 Jahre alt, Rentnerin, lebt seit 1995 in einer 2-Zimmer-Wohnung im Yorckgebiet. Ihre Wohnung gehört zum Bestand der GGG (Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m.b.H.) — der 100%igen Wohnungstochter der Stadt Chemnitz, die rund 25.000 Wohnungen in Chemnitz bewirtschaftet [87]. Das Haus, in dem Frau Meier wohnt, ist an das Fernwärmenetz angeschlossen. Der Fernwärmevertrag besteht zwischen der GGG (als Hausbesitzerin) und der eins energie (als Versorgerin). Die Wärmekosten gibt die GGG über die Betriebskostenabrechnung an Frau Meier weiter.
In der Betriebskostenabrechnung 2024 — zugegangen Ende August 2025 — steht für Frau Meier auf einmal eine Heizkostenposition, die rund 80 % höher ist als im Vorjahr [7]. Auf 72 Quadratmetern bei mittlerem Verbrauch sind das rund 880 Euro Nachzahlung. Für sie ist das ein Drittel einer Monatsrente. Sie versteht die Begründung nicht, sie hat die Wohnung nicht geheizt wie ein Eispalast, und sie hat das Gefühl, dass etwas nicht stimmt — kann es aber nicht beweisen.
Was kann Frau Meier rechtlich tun?
Schritt 1 — Widerspruch innerhalb von 12 Monaten. Frau Meier muss spätestens bis Ende August 2026 schriftlich gegenüber der GGG Einwendungen erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Tut sie das nicht, sind ihre Einwendungen ausgeschlossen — egal, was später ein Gericht oder das Bundeskartellamt entscheidet. Diese 12-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist, sie gilt absolut, und sie kann nicht durch spätere Gerichtsentscheidungen rückwirkend wiedereröffnet werden.
Schritt 2 — Einwendungen müssen begründet sein. Eine pauschale Bemerkung wie "Ich finde das zu teuer" reicht nach jüngerer Rechtsprechung nicht aus. Sie muss konkret bezeichnen, welche Position sie für falsch hält und warum. Das bedeutet für Frau Meier praktisch: Sie müsste die Heizkostenposition aufschlüsseln, mit Vorjahren vergleichen, und auf die laufende Diskussion über die Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln verweisen. Das setzt juristische Kenntnisse voraus, die eine 67-jährige Rentnerin in der Regel nicht hat.
Schritt 3 — Belege einsehen. Sie hat das Recht, gemäß § 556 Abs. 4 BGB Einsicht in die Belege zu verlangen. Sie kann zur GGG-Geschäftsstelle gehen und die Originalrechnung der eins einsehen. In der Praxis wird sie dort eine mehrseitige Tabelle mit Preisformelfaktoren sehen, die sie ohne fachliche Hilfe nicht interpretieren kann.
Was kann die GGG ihrerseits tun?
Theoretisch könnte die GGG selbst — als Wärmekundin der eins — der Preiserhöhung widersprechen. Sie hätte dafür drei Jahre Zeit ab Zugang der ersten Jahresabrechnung mit Preiserhöhung (BGH-Dreijahreslösung [88]). Sie könnte Rückzahlungsansprüche geltend machen, falls die Preisanpassungsklausel kartell- oder zivilrechtlich für unwirksam erklärt würde. Sie könnte sich einer Sammelklage anschließen oder selbst klagen. Sie könnte argumentieren, dass die hohen Wärmepreise ihre Wohnungswirtschaft belasten und sie deshalb sozial sensibel handeln muss.
Warum wird die GGG das nicht tun?
Die GGG ist zu 100 % im Eigentum der Stadt Chemnitz [89]. Die Stadt Chemnitz ist zu 25,5 % an der eins energie beteiligt — über die VVHC. Das heißt: Eine GGG-Klage gegen die eins wäre eine Klage des einen Stadt-Tochterunternehmens gegen ein anderes Stadt-Beteiligungsunternehmen. Beide laufen über die VVHC als gemeinsame Holding-Spitze. Der ökonomische Effekt einer erfolgreichen GGG-Klage wäre: Die eins müsste Geld an die GGG zurückzahlen. Damit würde der Gewinn der eins sinken, also auch die Ausschüttung an die VVHC. Die VVHC wiederum erhielte zwar einen höheren GGG-Überschuss (oder eine niedrigere Verlustübernahme bei der CVAG), aber gleichzeitig weniger eins-Ausschüttung. Per Saldo wäre der Effekt für die Stadt annähernd null — das Geld wandert nur von der einen Tasche in die andere. Die GGG hätte aber den politischen Schaden, gegen die eins geklagt zu haben, und müsste sich gleichzeitig fragen, was sie mit den ggf. zurückerhaltenen Beträgen tut: Müsste sie diese an ihre Mieter weitergeben? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nicht — warum dann überhaupt klagen?
Genau diese Logik führt dazu, dass die GGG strukturell keinen Anreiz hat, gegen die eins zu klagen. Wenn der Eigentümer beider Seiten derselbe ist und über eine gemeinsame Holding integriert ist, ist eine Innen-Klage politisch und ökonomisch eine Verluststrategie. Die GGG würde Anwaltskosten tragen, politische Konflikte mit der Stadtspitze erzeugen, und im Ergebnis das Geld an die Stadt zurückgeben, der es ohnehin schon gehört. Das ist die Quintessenz der Querverbund-Konstruktion: Sie macht innere Korrekturen unmöglich, indem sie alle relevanten Akteure ökonomisch in dieselbe Bilanz integriert.
Was bedeutet das für Frau Meier konkret?
Erstens — sie kann sich nicht darauf verlassen, dass ihre Vermieterin (GGG) für sie kämpft. Die GGG hat strukturell keinen Anreiz dazu.
Zweitens — wenn sie selbst nichts tut, verliert sie ihre Rechte unwiderruflich nach 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung.
Drittens — sie kann sich aber an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden, die sich auf solche Fälle spezialisiert hat. Die Verbraucherzentrale bietet kostengünstige Energieberatung und prüft die Abrechnung. Sie kann ihr auch helfen, einen rechtlich tragfähigen Widerspruch zu formulieren.
Viertens — falls in den kommenden Jahren eine Sammelklage gegen die eins energie zustande kommt (siehe Abschnitt 12k), könnte sich Frau Meier dort eintragen lassen. Das würde die Verjährung ihrer Ansprüche hemmen. Eine solche Sammelklage gibt es heute noch nicht — der Verbraucherzentrale Bundesverband hat bislang vier andere Versorger beklagt (E.ON [90], HanseWerk Natur [91], Stadtwerke Neubrandenburg und Avacon [92]), aber nicht die eins energie.
Fünftens — sie kann sich an einen Mieterverein (z. B. Mieterverein Chemnitz und Umgebung) wenden. Mietervereine bieten Rechtsberatung für ihre Mitglieder zu solchen Konstellationen.
Die ehrliche Botschaft an die 85.000 Chemnitzer Fernwärmehaushalte: Die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB läuft individuell für jede Abrechnung. Wer sich nicht selbst kümmert, verliert seine Rechte — und kann keine spätere Sammelklage-Entscheidung mehr für sich nutzen.
12k. Sind beim BGH Verfahren anhängig — und wie lange dauert es noch?
Beim BGH selbst (VIII. Zivilsenat) ist die grundsätzliche Rechtsprechungslinie zu Fernwärme-Preisanpassungsklauseln weitgehend ausjudiziert. Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen seit 2011 die Anforderungen konkretisiert [93]:
- BGH 06.04.2011, VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09 (Grundsätze: Kosten- und Marktelement)
- BGH 26.01.2022, VIII ZR 175/19 (einseitige Klauselanpassung durch Versorger zulässig)
- BGH 27.09.2023, VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 (Gestaltungsspielraum für angepasste Klauseln)
- BGH 20.12.2023, VIII ZR 309/21 (Bestätigung der Dreijahreslösung)
- BGH 25.09.2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 (Bekräftigungspflicht: Widerspruch muss alle drei Jahre erneuert werden, sonst verliert er seine Wirkung [94])
Die Linie ist so gefestigt, dass mit grundsätzlich neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung in den nächsten 12-18 Monaten nicht zu rechnen ist. Die einzelnen Streitpunkte werden zunehmend in Detailfragen verlagert — etwa zu der Frage, ob ein bestimmter Index (z. B. der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts) das Marktelement noch angemessen abbildet, oder zu der Frage, wie das Kostenelement bei einem Energieträger-Mix (Gas + Kohle + Biomasse + Müll, wie ihn die eins betreibt) zu konstruieren ist.
Die eigentliche Bewegung liegt jetzt auf zwei anderen Ebenen.
Ebene 1: Die vzbv-Sammelklagen. Seit Einführung der Abhilfeklage (VDuG) im Oktober 2023 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband vier Sammelklagen gegen Fernwärmeversorger eingereicht. Keine davon ist bisher rechtskräftig entschieden:
| Verfahren | Beklagter | Gericht | Stand 2026 |
|---|---|---|---|
| Eingereicht Nov. 2023 | E.ON Energy Solutions | OLG Hamm | Musterfeststellungsklage, Verhandlung läuft |
| Eingereicht Nov. 2023 | HanseWerk Natur | OLG Schleswig | Musterfeststellungsklage, Verhandlung läuft |
| Eingereicht 27.11.2025 | Stadtwerke Neubrandenburg (neu.sw) | OLG Rostock (Az. 3 VKl 1/25) | Klageregister seit 22.01.2026 offen |
| Eingereicht 04.12.2025 | Avacon Natur | OLG Celle | Klageregister seit 09.01.2026 offen |
Diese vier Verfahren werden in den nächsten 12-36 Monaten den OLG-Instanzweg durchlaufen. Wenn eines davon zugunsten der Kunden entschieden wird, wird der Beklagte revidieren — und der BGH wird sich dann zu den konkreten Klauseln dieser Versorger äußern müssen. Realistischer Zeithorizont für eine erste BGH-Entscheidung in einem dieser Verfahren: 2028 bis 2030.
Wichtig für Chemnitz: Eine Sammelklage gegen die eins energie existiert bislang nicht. Die eins gehört nicht zu den vier vom vzbv beklagten Versorgern. Wer in Chemnitz seine Rechte aus einer eventuellen späteren vzbv-Entscheidung gegen die eins ableiten möchte, kann das nur über zwei Wege: (a) selbst klagen — entweder einzeln (Klage vor dem Amtsgericht oder Landgericht) oder in einer Streitgenossenschaft mit anderen Kunden, oder (b) auf eine künftige vzbv-Sammelklage warten — die der vzbv nur einreichen wird, wenn sich genügend Betroffene über sammelklagen.de melden.
Ebene 2: Die kartellrechtliche Ebene. Hier laufen zwei Schienen.
Schiene 2a — Bundeskartellamt: Das Bundeskartellamt hat im November 2023 Verfahren gegen sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen 01/2021 bis 09/2023 eröffnet (insgesamt 9 Fernwärmenetze in 4 Bundesländern) [95]. Die eins energie ist nicht unter diesen sechs — die für sächsische Fernwärmenetze zuständige Landeskartellbehörde Sachsen führt aber eine eigene Sektoruntersuchung seit 2021, in deren Rahmen die eins angeschrieben wurde [18]. Wann diese Untersuchung abgeschlossen wird, ist offen — Sektoruntersuchungen dauern typischerweise 3 bis 5 Jahre. Wenn sie zu einem Missbrauchsvorwurf führt, wäre die Wirkung regulatorisch (nicht zivilrechtlich) — aber sie würde die Beweislage für zivilrechtliche Verfahren erheblich verbessern.
Schiene 2b — EU-Beihilfenfrage zum steuerlichen Querverbund: Die ursprüngliche EuGH-Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH I R 18/19, EuGH C-797/19) ist seit Anfang 2020 gegenstandslos — Einstellung des BFH-Revisionsverfahrens am 29.01.2020 (I R 4/20) nach Rücknahme der Revision [41]. Die zugrundeliegende beihilferechtliche Frage bleibt ungeklärt; eine erneute Vorlage durch ein Finanzgericht/den BFH oder ein eigenständiges EU-Kommissions-Prüfverfahren nach Art. 108 AEUV ist jederzeit möglich. Realistischer Horizont für eine Klärung in einem dieser Wege: nicht vor 2028/2029 — falls überhaupt.
Was bedeutet das in der Summe für die Chemnitzer Bürger und für den Wärmeplan-Beschluss?
| Zeithorizont | Mögliche Entwicklung |
|---|---|
| 2026 (kurzfristig) | KWP-Beschluss 27.05.2026 — keine BGH/EuGH-Bewegung |
| 2027 | Erste OLG-Urteile in den vzbv-Sammelklagen erwartbar |
| 2028 | Erste BGH-Revisionen zu den vzbv-Sammelklagen erwartbar; Bundeskartellamt-Verfahren möglicherweise abgeschlossen |
| 2028-2029 | Mögliche erneute EuGH-Vorlage oder EU-Kommissions-Prüfverfahren zum Querverbund (Verfahren von 2019/2020 wurde gegenstandslos); Landeskartellbehörde Sachsen mit Sektoruntersuchungs-Ergebnis erwartbar |
| 2029-2033 | Wenn jetzt eine Sammelklage gegen eins gestartet würde: erstinstanzliches OLG-Urteil frühestens 2029, BGH-Entscheidung frühestens 2031-2033 |
Das eigentliche Dilemma: Die rechtliche Aufarbeitung der Preisklauseln und der Querverbund-Konstruktion wird sich noch über 3 bis 7 Jahre hinziehen. In genau diesen 3 bis 7 Jahren beschließt der Chemnitzer Stadtrat am 27. Mai 2026 einen Wärmeplan, der für 20 Jahre wirkt. Wer den Beschluss trifft, ohne diesen Zeithorizont mitzudenken, riskiert eine doppelte Fehlentscheidung — verfahrensrechtlich (kein abwartendes Aussetzen) und substanziell (kein Reagieren auf zu erwartende Klauselunwirksamkeit).
12l. Das Szenario: Was passiert, wenn eins in sieben Jahren verliert?
Die Frage ist nicht theoretisch. Sie ist eine wirtschaftliche Risikoabschätzung, die die Stadt Chemnitz, die VVHC und der eins-Aufsichtsrat zu jeder Wärmepreis-Entscheidung treffen müssten — wenn sie risikobewusst agierten.
Konstruktion des Szenarios: Angenommen, in den Jahren 2026-2028 wird gegen die eins energie eine Sammelklage nach § 1 ff. VDuG (oder eine Musterfeststellungsklage nach § 606 ZPO) eingereicht. Klagebevollmächtigte: vzbv, Verbraucherzentrale Sachsen oder ein Mieterverein-Verbund. Klagegegenstand: die Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der eins für den Zeitraum 2021-2026, mit der Begründung, dass sie das Kostenelement nicht angemessen abbilden und/oder das Marktelement zu gering gewichten. Verfahren bei OLG Dresden. Erstinstanzliches Urteil 2030. BGH-Entscheidung 2033.
Wenn die eins dieses Verfahren verliert, sind drei Szenarien zu unterscheiden:
Szenario A — Komplettniederlage zum vollen Zeitraum (2021-2026 unwirksam, Rückzahlung ab Anfangspreis): Die eins hätte den Wärmekunden über sechs Jahre zu viel berechnet. Die sauberste Herleitung der Größenordnung geht über den dokumentierten Wärmeabsatz, nicht über eine pauschale Pro-Wohnungs-Hochrechnung: Bei rund 650 GWh/a Wärmeabsatz (AGFW-Bescheinigung 2024: 657.966 MWh; eins-Geschäftsbericht 2024: 644 GWh), sechs Jahren Verfahrenshorizont und einer angenommenen durchschnittlichen Überzahlung von 50–100 €/MWh ergibt sich eine Größenordnung von rund 195 bis 390 Mio. €, in einer mittleren Schätzung also 200 bis 400 Millionen Euro. Das entspricht ungefähr dem Drei- bis Sechsfachen eines Jahresgewinns der eins (Bilanzgewinn 2024: 89 Mio. €). Die Annahme der Überzahlung von 50–100 €/MWh ist bei einer 80-%-Preiserhöhung zum 01.01.2024 plausibel — die genaue Höhe wäre im Verfahren festzustellen. Eine niedrigere Überzahlungsannahme von 33 €/MWh (entspräche etwa einem Drittel der Preiserhöhung 2024) ergäbe bei gleichem Wärmeabsatz und Verfahrenshorizont rund 129 Mio. € — diese Untergrenze wäre dann eher Szenario C zuzurechnen.
Szenario B — Teilweise Unwirksamkeit ab einem bestimmten Stichtag (z. B. ab 2022): Wäre vermutlich der realistischere Fall. Rückzahlungssumme dann in der Größenordnung von 100-200 Mio. €.
Szenario C — Nur einzelne Preiserhöhungen unwirksam, andere bleiben wirksam: Diese Variante hat der BGH in mehreren Urteilen praktiziert. Rückzahlungssumme dann 30-80 Mio. €.
Wer würde die Last tragen?
Die eins energie haftet primär. Aber die Rückzahlungspflicht trifft nicht "die eins" als abstrakte Einheit, sondern verteilt sich auf ihre Eigentümer — über reduzierte Gewinnausschüttungen, möglicherweise Verlustübernahmen, möglicherweise Eigenkapitalmaßnahmen. Anteilig wären betroffen:
- Stadt Chemnitz (25,5 %): Bei einer Rückzahlungssumme von 200 Mio. € entfielen rund 51 Mio. € auf die Stadt-Bank. Das entspricht in etwa zweieinhalb Jahren Gewinnausschüttung an die VVHC.
- KVES Südsachsen (25,5 %): Ebenfalls rund 51 Mio. € — verteilt auf die 117 Mitgliedsgemeinden.
- Thüga (39,85 %): Rund 80 Mio. € — verteilt auf Mainova, enercity, N-ERGIE und KOM9.
- eins-Tochter (9,15 %): Rund 18 Mio. € — verbleiben im Konzern.
Wer würde tatsächlich rückerstattet?
Nur diejenigen Kunden, die ihre Rechte gewahrt haben — also entweder fristgerecht widersprochen, sich in das Klageregister eingetragen, oder vor Verjährungsablauf Verhandlungen mit der eins begonnen haben. Frau Meier, die der GGG-Nebenkostenabrechnung 2024 nicht widersprochen hat, ginge leer aus — ihre Forderung wäre nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB präkludiert, unabhängig davon, was die GGG selbst von der eins zurückbekäme. Wenn die GGG das Geld zurückbekommt, müsste sie es an die Mieter weitergeben, die fristgerecht widersprochen haben — also einen Bruchteil der tatsächlich Betroffenen. Den Rest dürfte die GGG behalten.
Was würde der Stadt drohen?
Wenn die eins durch eine solche Rückzahlung in eine Liquiditätskrise gerät — und das ist bei Größenordnungen von 200 Mio. € durchaus möglich, weil der laufende Cashflow der eins zur Sicherung der Investitionen in die Energiewende-Infrastruktur (HHKW, Power-to-Heat, Wärmespeicher, Netzausbau) bereits gebunden ist —, müsste die Stadt entweder:
(a) eine Kapitalerhöhung mittragen (was bei 25,5 % rund 25,5 Mio. € pro 100 Mio. € Kapitalerhöhung wären; die Thüga müsste 39,85 Mio. € beisteuern und würde sich genau überlegen, ob sie das tut — gerade weil sie nicht in der Region wohnt und keine politische Bindung an die Aufrechterhaltung der eins hat),
(b) Anteile abgeben (was der Stadt strategischen Schaden zufügen würde),
(c) die CVAG-Querfinanzierung zurückfahren (was den ÖPNV in Bedrängnis brächte),
(d) die Wärmepreise nochmals anheben (was politisch nach einer kartellrechtlichen Niederlage kaum vermittelbar wäre und neue rechtliche Auseinandersetzungen provozieren würde), oder
(e) Insolvenz akzeptieren (was wegen der Daseinsvorsorge-Pflicht der Stadt nach § 87 SächsGemO praktisch ausgeschlossen ist, die Stadt müsste also über § 87a SächsGemO die Versorgung weiterhin sicherstellen).
In allen Varianten wäre die Stadt erheblich belastet. Die Konstruktion, die heute eine Cash Cow ist, würde dann zu einer Cash-Senke. Genau dieses Risiko ist das, was eine vorausschauende Stadtpolitik bei der Wärmeplan-Entscheidung einkalkulieren müsste. Es spielt im aktuellen Entwurf der Beschlussvorlage B-069/2026 keine Rolle.
Warum das Risiko trotzdem niemand thematisiert:
Die Wirkungen treffen, wie immer in solchen Konstruktionen, einen anderen Stadtrat als denjenigen, der heute beschließt. Eine vzbv-Klage 2027/2028 wird frühestens 2030/2031 erstinstanzlich entschieden, der BGH frühestens 2032/2033. Der heutige Stadtrat wurde Mitte 2024 gewählt (Kommunalwahl 9. Juni 2024) und ist 2029 wieder zur Wahl. Wer 2030 als Stadtrat sitzt, ist heute nicht bekannt. Es ist die ureigene Logik der politischen Zeithorizonte, dass solche Risiken in 5-Jahres-Wahlrhythmen systematisch unterschätzt werden — selbst dann, wenn sie wirtschaftlich materiell sind. Das ist nicht spezifisch chemnitzerisch, das ist universell. Es ist aber genau diese Logik, die in Chemnitz seit 15 Jahren zu Strukturentscheidungen führt, die niemand mehr korrigieren kann.
Teil III — Wer entscheidet, wer nicht entscheidet
12. Der Aufsichtsrat der eins energie
Der Aufsichtsrat der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG hat 21 Sitze [13]. Sie sind nach folgender "Bänke"-Logik aufgeteilt:
- Stadt Chemnitz / KVDG (5 Sitze): Sven Schulze (Oberbürgermeister), Ralph Burghart, Tino Fritzsche, Steffen Wegert, Olaf Richter
- KVES Südsachsen (5 Sitze): Sylvio Krause (Bürgermeister Amtsberg, seit 27.10.2024 Aufsichtsratsvorsitzender), Dr. Martin Antonow, Thomas Hetzel, Kerstin Schöniger, Wolfgang Leonhardt
- Thüga (4 Sitze): Anne Rethmann (Vorstand Thüga), Otto Huber, Michael Kittelberger, Christoph Kahlen
- Mitarbeiter (7 Sitze): Uwe Reichelt (Betriebsratsvorsitz), Jeannine Schneider, Karin Karing, Uwe Melzer, Susann Söldner, Sven Liebscher, Veit Schönfelder
Den Aufsichtsratsvorsitz übt seit dem 27. Oktober 2024 Sylvio Krause aus, turnusmäßig im Wechsel zwischen den kommunalen Bänken (Schulze als Vorsitzender bis 26.10.2024, Krause ab 27.10.2024) [13]. Sven Schulze ist 1. stellvertretender Vorsitzender; Uwe Reichelt 2. stellvertretender (Arbeitnehmerseite); Anne Rethmann 3. stellvertretende. Schulze ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der VVHC, der städtischen Holding, die die Stadt-Anteile an der eins hält [13].
Die fünf Sitze der "Stadt Chemnitz / KVDG"-Bank sind in jedem Fall mit Personen besetzt, die in einer politischen oder dienstlichen Position der Stadt Chemnitz stehen: Der Oberbürgermeister, der Finanzbürgermeister, weitere Stadträte. Diese Personen sind in Gesellschaftsversammlungen der eins für die Interessen der Stadt als Anteilseignerin zuständig. Sie sind zugleich Mitglieder des Chemnitzer Stadtrats, der am 27. Mai 2026 über den Wärmeplan abstimmen soll.
13. Die Doppelrollen-Frage
Damit entsteht eine Konstellation, die in der Kommunalwirtschaft regelmäßig diskutiert wird: Dieselben Personen, die als Aufsichtsräte eines Unternehmens für dessen wirtschaftliches Wohl mitverantwortlich sind (Geschäftsgrundlage, Investitionssicherheit, Versorgungssicherheit) und denen das Aktiengesetz oder das GmbH-Gesetz eine Treuepflicht zum Unternehmen auferlegt, sollen in ihrer Rolle als Stadträte zugleich über die regulatorischen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für dasselbe Unternehmen entscheiden.
§ 20 Abs. 1 SächsGemO kennt das Befangenheitsverbot. Wer an einer Angelegenheit ein "unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse" hat, darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken. Die genaue Auslegung — wann ein Aufsichtsratsmitglied "befangen" ist, wenn der Aufsichtsrat selbst kein direktes wirtschaftliches Eigeninteresse vermittelt — ist Gegenstand einer langen kommunalrechtlichen Diskussion und sächsischer Rechtsprechung. Die VwV des Sächsischen Staatsministeriums des Innern führt aus, dass eine Befangenheit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine besondere persönliche Bindung zum Unternehmen aufweist, die über die rein institutionelle Mandatsrolle hinausgeht.
Die Stadtverwaltung selbst räumt im Abwägungsprotokoll zur Beschlussvorlage ein: Es gebe eine "Doppelrolle" der Stadt, die "Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat des Versorgers" seien und gleichzeitig "im Stadtrat über den Wärmeplan entscheiden" [6]. Die Verwaltung folgert daraus aber nicht, dass die betreffenden Stadträte sich an der Abstimmung enthalten müssten. Sie folgert nur, dass die Doppelrolle "transparent gemacht" werde — etwa durch die im Wärmeplan dokumentierte Beteiligung des Versorgers an den Bestands- und Potenzialanalysen.
Eine entsprechende Anzeige möglicher Befangenheit und ein Antrag auf Prüfung liegt dem Stadtrat vor.
14. Wenn der Monopolist gegen den Bürger geht
Was die Doppelrolle in der Praxis bedeutet, lässt sich an Einzelfällen besser greifen als an Strukturdiagrammen. Wenn ein Fernwärmekunde mit der eins energie über die Höhe einer Forderung in Streit gerät — etwa weil eine Preiserhöhung nicht ausreichend begründet erscheint, weil eine Abrechnung nicht nachvollziehbar ist, oder weil die Anwendung einer Preisformel beanstandet wird — dann kann der Versorger Mittel einsetzen, die einem privaten Anbieter so nicht zur Verfügung stehen.
Im Falle eines Chemnitzer Eigentümers und Vermieters mehrerer Innenstadt-Immobilien ist die Situation in einem laufenden Verfahren am Landgericht Chemnitz dokumentiert. Der Eigentümer hatte einzelne Preiserhöhungen für überhöht gehalten und in einem Teilbetrag widersprochen. Die eins energie drohte daraufhin die Sperrung der Versorgung an und schrieb darüber hinaus direkt an die Mieter der betroffenen Immobilien — obwohl deren Vertragsverhältnis ausschließlich mit dem Vermieter besteht und nicht mit dem Versorger. Statt die strittigen Beträge unter Vorbehalt zu zahlen — womit das Geld bei einer möglichen späteren Insolvenz der eins in deren Insolvenzmasse fiele und verloren wäre —, wählte der Eigentümer einen juristischen Schachzug zur Eigensicherung: Er ließ zugunsten der eins eine Sicherungshypothek auf eigenen Immobilien eintragen. Damit war die vermeintliche Forderung des Versorgers formal abgesichert, was der Androhung der Versorgungssperre nach AVBFernwärmeV sofort die rechtliche Grundlage entzog. Zugleich kann die eins aus einer Sicherungshypothek — wegen deren strenger Akzessorietät nach § 1184 BGB — nicht vollstrecken, solange sie nicht in einem Hauptsacheverfahren die tatsächliche Rechtmäßigkeit ihrer Preiserhöhung bewiesen hat. Die Liquidität bleibt so beim Eigentümer, während der Monopolist auf die Vollstreckung verzichten muss — bis er den Streitfall vor Gericht gewinnt.
Solche Praktiken sind nicht rechtswidrig per se. Aber sie zeigen, wie groß das Machtgefälle zwischen einem Monopol-Versorger und einem einzelnen Kunden ist. Wer im Streit mit einem Wahlmarkt-Anbieter steht, kann den Anbieter wechseln. Wer im Streit mit einem Fernwärme-Monopolisten steht, kann das nicht. Er ist gezwungen, zu zahlen, um nicht in der nächsten Heizperiode ohne Wärme dazustehen.
Diese strukturelle Asymmetrie ist Teil dessen, was der Wärmeplan-Beschluss für die nächsten 20 Jahre festschreibt — wenn er ohne flankierende Verbraucherschutzregeln beschlossen wird.
15. Die Spiegelung der Doppelrolle — und die zwei Jahrzehnte gemeinsamer Branchenherkunft
Es gibt einen interessanten Spiegelungseffekt in dieser Konstellation. Sven Schulze, der Oberbürgermeister von Chemnitz, ist 1. stellv. Aufsichtsratsvorsitzender der eins. Er ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der VVHC. Er ist zugleich Vorsitzender des Stadtrats. In allen drei Rollen ist er an Entscheidungen beteiligt, die einander wechselseitig beeinflussen:
- Als VVHC-Aufsichtsrat verwaltet er das städtische Beteiligungsvermögen, das in hohem Maße von eins-Ausschüttungen abhängt.
- Als eins-Aufsichtsrat ist er für die Geschäftspolitik der eins mitverantwortlich, einschließlich der Wärmepreise.
- Als Stadtratsvorsitzender leitet er die Beratungen über den Wärmeplan, der die Geschäftsgrundlage der eins für die nächsten zwei Jahrzehnte planerisch prägt.
Eine Person kann diese drei Rollen formal pflichtgemäß ausüben. Gerade deshalb muss aber offengelegt werden, dass die Rollenbündelung strukturelle Spannungslagen und wiederkehrende Interessenkonflikt-Risiken erzeugen kann. Die Frage ist nicht, ob die handelnden Personen ihre Pflichten verletzen — die Frage ist, ob die Konstruktion selbst eine ist, die ausreichende Governance-Sicherungen enthält und mit den Grundsätzen guter Governance vereinbar ist.
Eine Vorgeschichte, die mitgedacht werden muss
Diese Konstellation gewinnt zusätzliche Schärfe durch die berufliche Vorgeschichte des Oberbürgermeisters. Sven Schulze hat von 1997 bis 2015 — also achtzehn Jahre — bei der Energieversorgung Südsachsen AG in Chemnitz gearbeitet, jenem Unternehmen, das 1999 zur envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM) fusioniert wurde [141]. Er durchlief dort die Stationen Controlling, Beteiligungsmanagement und Unternehmensentwicklung; ab 2011 war er Bereichsleiter Unternehmenskommunikation und Umfeldmanagement sowie Prokurist der enviaM [141]. Die enviaM war bis April 2025 mit 9,15 % an der eins energie beteiligt. Es ist also derselbe regionale Energiewirtschafts-Verbund, dessen heutige Energie- und Wärmegesellschaft in Gestalt der eins energie der Oberbürgermeister als Aufsichtsratsmitglied mit beaufsichtigt — und dessen historischer Anteilseigner sein langjähriger Arbeitgeber war.
Schulze positioniert sich öffentlich konsequent als Träger wirtschaftlicher Expertise — mit der Berufung des Wirtschaftsbeirats im Januar 2021, der Eingliederung der Wirtschaftsförderung als Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters ab Juli 2022, eigenständigen Auftritten auf der Expo Real München (zuletzt 07.–09.10.2024) und als Gastredner vor Wirtschaftsverbänden [138]. Das ist eine legitime und in der Sache nachvollziehbare Positionierung; sie hat aber eine umgekehrte Konsequenz für den Wärmeplan-Beschluss: Wer sich öffentlich als wirtschaftspolitisch verantwortliche Verwaltungsspitze positioniert, kann sich politisch nur schwer darauf zurückziehen, die wirtschaftlichen Implikationen des Wärmeplans für Endkundenpreise, Beteiligungserträge und Stadt-Haushalt seien außerhalb seines Verantwortungs- oder Prüfungsbereichs gelegen. Das ist eine schlichte Konsequenz aus dem Selbstanspruch — als politische Rechenschafts- und Plausibilitätsaussage, nicht als haftungsrechtliche.
Diese Verantwortungsdoktrin hat Schulze selbst öffentlich formuliert. Im Podcast HausteRein (Folge #11 vom 20.01.2026, aufgezeichnet im Ratssaal) sagt er auf die Frage, was Menschen an seinem Amt unterschätzen würden: "Ich unterschreibe auch Dinge, die wenn die gut gehen ist es so gut und wenn die schlecht gehen bin ich auch gehangen, aber das gehört zum Job dazu, und das unterschätzen Menschen, dass Verantwortung […] nicht nur gute Sachen und Privilegien ist, sondern auch Risikoübernahme, Entscheidung unter Unsicherheiten." Als Bezugspunkt nennt er ausdrücklich die Loveparade Duisburg: "Am Ende ist der Oberbürgermeister dafür quasi verantwortlich gemacht worden, aber der konnte natürlich nicht jeden Eingang abgehen" [182]. Das Dossier behauptet damit keine juristische Verantwortlichkeit des damaligen Duisburger OB; es zitiert ausschließlich Schulzes eigene Analogie zur politischen Verantwortung für Entscheidungen unter Unsicherheit. Auf demselben Niveau argumentiert er für die kaufmännische Erfahrung als Ressource der Verwaltungsspitze: "Dass es auch manchmal nicht gut ist, wenn du Leistung einkaufst. Wenn du demjenigen, der dir die Leistung verkaufen will, sagst, wieviel Geld du hast, weil du dann auf jeden Fall das ganze Geld, was du hast, bezahlst. Und das sind so Dinge, die kommen mit einer Lebenserfahrung" [182]. Das sind zwei Sätze, an denen sich die Entscheidung über den Wärmeplan messen lassen muss: ein Versorger, der seine Preise zu 70 Prozent über eine wenig transparente Kostenformel kalkuliert und zum 1. Januar 2024 den Preisschock von 80 Prozent durchsetzen konnte, weiß sehr genau, "wieviel Geld" das Gegenüber hat — und welche Spielräume eine Wärmeplanung eröffnet oder schließt, die seine zentrale Erzeugungs- und Netzinfrastruktur für 20 Jahre festschreibt.
Schon vier Jahre früher, im Zentralhaltestelle-Podcast vom 07.03.2022, hat Schulze sein berufliches Selbstverständnis explizit so beschrieben: "Für mich verbindet es mit Mathematik oder mit Zahlen eine gewisse Rationalität, eine gewisse Strukturiertheit und auch eine gewisse strategische Denkweise. […] Diese Struktur, diese Analytik, diese strategische Geschichte, das ist das, was mich durchzieht, und Zahlen sind dann einfach Wahrheiten und daran halte ich mich fest" [183]. Er beschreibt das Kämmerer-Amt im selben Gespräch als "von innen gesehen eins der wichtigsten Ämter, weil ich hatte sowohl das Geld als auch das Personal" [183]. Genau dieser zahlenbasierte und finanzbewusste Selbstanspruch ist im KWP-Endbericht der entscheidende Maßstab: eine Vollkostenrechnung pro Versorgungsvariante, eine nachvollziehbare CO₂-Allokationsmethodik, eine offene Netzverluste-Bilanz, eine belastbare Förderkulisse und ein 20-Jahres-Investitionsplan mit Sensitivitäts-Bandbreiten sind genau die "Zahlen-Wahrheiten", an denen ein Oberbürgermeister mit ausdrücklich zahlen- und analytikorientiertem Selbstbild seine eigene Stadt-Entscheidung prüfen müsste, bevor er ihr zustimmt.
Diese 18 Jahre haben einen Effekt, der nicht juristisch greifbar, aber soziologisch beobachtbar ist: Schulze bringt aus achtzehn Jahren in der regionalen Energiewirtschaft eine entsprechende Branchenkenntnis und ein berufliches Netzwerk mit. Wer 18 Jahre in der enviaM-Welt verbracht hat — einer Welt mit kurzen Wegen zwischen Chemnitz, Halle, Cottbus und Frankfurt — verfügt naheliegend über Branchenkontakte, die nicht mit dem Wechsel ins Rathaus enden. Solche Vertrautheiten sind in der deutschen Wirtschaft Normalität und in vielen Fällen produktiv. In einer Konstellation aber, in der die Stadt gegenüber einem regionalen Energieversorger zugleich Großgesellschafterin, Regulierungsbehörde, Wärmeplanungs-Trägerin und Kundenschutz-Anwältin ist, ist diese Vertrautheit auch ein Strukturmerkmal, das man kennen und benennen sollte. Es ist kein persönlicher Vorwurf an einzelne Personen — es führt aber zu einer eingespielten Routine, in der die Sichtweise der Versorgungsseite immer mitgedacht wird, oft ohne dass es einer Person bewusst wäre.
Diese 18 Jahre haben aber auch eine produktive Lesart, die in der gegenwärtigen Konstellation wertvoll sein kann. Schulze kennt die Mechanik eines regionalen Energieversorgers von innen. Er weiß, wie Konzern-Controlling, Beteiligungsmanagement, Unternehmensentwicklung und Umfeldmanagement in einem mehrstöckigen Energiekonzern funktionieren — was eine Versorger-Kostenformel im Hintergrund bewegt, wie sich Margen auf welche Ebene verteilen, wo eine Geschäftsführung mit einem Aufsichtsrat verhandelt und wo sie autonom entscheidet, welche Spielräume eine Holding-Struktur wie die der Thüga ihren regionalen Beteiligungen tatsächlich lässt, wo Konzernreports beschönigen und wo sie ehrlich sind. Das ist Wissen, das eine Stadtverwaltung mit halber Energieplanungs-Stelle und externem Generalplaner aus Leimen sonst gar nicht intern hätte. Wenn Schulze sich entschiede, dieses Wissen aktiv und konsequent für die Stadt einzusetzen — also nicht als Mitdenken der Versorger-Sicht, sondern als geschulte Skepsis gegenüber dem, was die Versorger-Seite gerade vorträgt — wäre er für diese konkrete Prüfung besonders gut qualifiziert. Das Branchenwissen ist ein zweischneidiges Schwert: Es kann zur Schräglage werden, wenn es zur Vertrautheit verkommt, und es kann zum Hebel werden, wenn es zur fachlichen Aufsicht aktiviert wird.
In dieselbe Richtung weist eine Anekdote aus dem Zentralhaltestelle-Podcast vom März 2022, die Schulze selbst gewählt hat, um seine Verwaltungs-Philosophie zu beschreiben: "Als ich angefangen hatte hier als Bürgermeister, gab es einen Menschen in der Verwaltung, der ist übrigens nicht mehr im Dienst, der hat gesagt: Stillstand ist Fortschritt genug. […] Das war das Synonym zu sagen: Wir ändern jetzt mal nichts, wir haben das schon immer so gemacht. […] Aber das kann eigentlich keine Philosophie sein, um eine Stadt nach vorne zu bringen" [183]. Dasselbe Prinzip formuliert er an anderer Stelle des Gesprächs in einem 20-Jahres-Generationenmaßstab: Beim Beispiel des Fun- und Rollsportzentrums spricht Schulze ausdrücklich von einer "Zukunftsinvestition. […] Und das zahlen wir ja dann auch über 20 Jahre ab, aber das ist ja auch für die Generation, die dann nach 20 Jahren noch da ist" [183], und an anderer Stelle: "Beim Oberbürgermeister immer darum, sozusagen verschiedene Saatkörner auszulegen, die dann hoffentlich irgendwann mal hochgehen" [183]. Wenn diese beiden Prinzipien — keine Stillstand-Verwaltung und 20-Jahres-Verantwortung für die nächste Generation — zusammenkommen, dann ist ein Wärmeplan, der die bestehende Erdgas-KWK-zentrierte Erzeugungs- und Netzstruktur bis 2040+ festschreibt und die Bürgerwind-, Wärmepumpen- und Dämmungsalternativen mit "völlig unrealistisch" abweist, in offenem Widerspruch zu dem, was Schulze 2022 als untaugliche Verwaltungs-Philosophie zurückgewiesen hat — gemessen am eigenen Maßstab.
Hinzu kommt die Stabilität der Amtsleitungen in der Stadtverwaltung. In großen Kommunalverwaltungen können Amtsleiterinnen — die operativen Köpfe hinter den Bürgermeistern — über viele Jahre hinweg prägend sein. Sie haben mit denselben eins-Geschäftsführern, denselben enviaM-Vertretern, denselben Aufsichtsratskollegen über die Jahre Konferenzen, Klausuren, Sponsoring-Verhandlungen und Kreditgespräche geführt. Die fachliche Vertrautheit ist im Alltag eine Erleichterung (man weiß, wie die andere Seite tickt; man kennt die Zahlen; man kommt schnell zur Sache). In einem Konflikt-Fall — wenn die Stadt gegen das Versorger-Interesse argumentieren müsste — wird sie zum Hindernis: Wer würde gegen Menschen, die er seit zwanzig Jahren kennt, eine harte Verhandlungsposition aufbauen?
Das ist nicht polemisch gemeint. Es ist die strukturelle Beobachtung, die zur Personalausstattung der Einleitung passt: Wer in der Stadtverwaltung mit halber Stelle einer übergreifenden Versorgungs-Strategie der eins gegenübersteht, an der die enviaM-bekannten Akteure mitgewirkt haben, und der Oberbürgermeister kommt aus genau diesem Branchen-Netzwerk — der ist nicht auf Augenhöhe, sondern in einer strukturell unterlegenen Position. Selbst bei besten persönlichen Absichten aller Beteiligten.
Was daraus folgt — nicht persönlich, aber strukturell
Aus dieser Konstellation folgt nicht der Vorwurf, dass Sven Schulze in seiner Rolle als OB die Interessen der Bürgerschaft Chemnitz verraten würde. Solche Vorwürfe wären nicht nur unbelegt, sie würden auch das eigentliche Problem verfehlen. Das Problem ist nicht die Person — es ist die Konstellation. Sie hat eine eingebaute Schräglage, die durch keinen guten Willen einzelner Akteure aufgehoben werden kann.
Daraus folgt eine doppelte Konsequenz: Erstens müssten die Doppelrollen offen benannt und auch in Befangenheits-Fragen ernst genommen werden — nicht durch Routinevermerke im Abwägungsprotokoll, sondern durch eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Mitwirkung an konkreten Wärmeplan-Beschlüssen (siehe § 13). Zweitens müsste die Stadt sich gegenüber dem Versorger fachlich emanzipieren, also eigenes Energie-Fachpersonal aufbauen und nicht mehr auf die Zuarbeit der eins angewiesen sein. Eine Stadt, die nur halbtags Energie-Kompetenz vorhält und einen OB hat, der aus dem Versorger-Netzwerk kommt, hat ein hohes strukturelles Risiko, der Versorger-Erzählung weitgehend zu folgen — selbst dann, wenn sie politisch eigenständig entscheiden will. Genau diese Wahlfreiheit zurückzugewinnen, wäre das Gebot der Stunde.
Genau diese Frage stelle ich in meiner Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren [48], und genau diese Frage hat die Stadtverwaltung in ihrem Abwägungsprotokoll als "nicht Gegenstand des Wärmeplans" zurückgewiesen [6].
Teil IV — Wie das Verfahren ablief und was das WPG eigentlich verlangt
16. Was § 13 WPG verlangt
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) regelt in § 13 den Ablauf der Wärmeplanung und insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit [22]. Die zentralen Vorgaben:
§ 13 Abs. 2 WPG verpflichtet die planungsverantwortliche Stelle, die Öffentlichkeit über den Beschluss zur Durchführung einer Wärmeplanung zu informieren — also den Start des Verfahrens öffentlich zu machen.
§ 13 Abs. 4 WPG regelt die eigentliche öffentliche Auslegung: Nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des Entwurfs des Wärmeplans (also des Zielszenarios, der Einteilung in Versorgungsgebiete, der Wärmeversorgungsarten und der Umsetzungsstrategie) erhalten die Öffentlichkeit, die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit der Einsichtnahme [22]. Wörtlich:
"[...] für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden."
30 Tage ist also die absolute Untergrenze. "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes" ist eine längere Frist vorgesehen. Was ein "wichtiger Grund" ist, definiert das Gesetz nicht — aber es ist offenkundig: Wenn der Wärmeplan ein 200-Seiten-Dokument mit technischen Anlagen, kartographischen Darstellungen und komplexen Zielszenarien ist, in dem Versorgungspfade als Orientierungsrahmen für die nächsten zwei Jahrzehnte skizziert werden, dann sind 30 Tage Einsichtnahme die absolute Minimalgrenze — sicher kein üppiger Rahmen für eine substantielle Bürgerbeteiligung.
Das BMWE betont in seinen FAQs ausdrücklich, dass die Wärmeplanung "ein transparenter Prozess, der auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure vor Ort angelegt ist" sein soll [49]. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz konkretisiert: "Eine frühe Beteiligung der Öffentlichkeit über die Inhalte und Ziele der Kommunalen Wärmeplanung erhöht die Chancen auf einen positiven und offenen Dialog. [...] Zwischen Bestands- und Potentialanalyse sowie bei Gebietseinteilung und Szenarien ist jeweils eine Veranstaltung sinnvoll, die sowohl online, vor Ort oder hybrid stattfinden kann. Halten Sie die Öffentlichkeit danach regelmäßig auf dem Laufenden [...]" [50].
Das Bundesgesetz schreibt also die Mindeststandards vor; die SMWA-Handreichung empfiehlt darüber hinaus mehrere Veranstaltungen und eine kontinuierliche Information.
17. Wie es Chemnitz gemacht hat
Im Chemnitzer Beteiligungsverfahren wurde der Wärmeplan-Entwurf im Beteiligungsportal des Freistaats Sachsen veröffentlicht und vom 22. Januar bis 22. Februar 2026 zur Stellungnahme ausgelegt (rund 31 Tage) [1]. Das entspricht der gesetzlichen Mindestfrist nach § 13 Abs. 4 WPG [22]. Eine längere Frist "bei Vorliegen eines wichtigen Grundes" wurde nicht eingeräumt, obwohl das umfangreiche Anlagenpaket mit technischen Annahmen und kartographischen Darstellungen einen solchen Grund objektiv hätte begründen können.
Begleitend fand am 29. Januar 2026 eine öffentliche Veranstaltung zur Präsentation und Diskussion des Wärmeplans statt [1]. Eine frühere, erste Informationsveranstaltung wurde laut Vorlage am 8. Mai 2025 in der Oberschule "Am Hartmannplatz" mit rund 80 Teilnehmern durchgeführt [1]. Damit hat Chemnitz zwei Informationsveranstaltungen plus eine Kick-off-Veranstaltung (20. Juni 2024) durchgeführt — die Anzahl entspricht damit dem Mindestrahmen, der von der SMWA-Handreichung empfohlen wird; die zeitliche Lage relativ zu den späteren Planänderungen (8. Januar 2026 Erörterung mit Fraktionen, 14. Januar 2026 AEUS-Beschluss zur Auslegung) macht aber den Beteiligungsspielraum eng.
Bei der Auswertung der Stellungnahmen sind 32 Eingaben eingegangen [6]. Diese 32 Stellungnahmen wurden in einem Abwägungsprotokoll (Anlage 3 zur Beschlussvorlage B-069/2026, 55 Seiten) bearbeitet. Im Ergebnis sind fast alle Stellungnahmen als "nicht berücksichtigt" oder "teilweise berücksichtigt" abgewiesen worden — oft mit der Begründung, dass die jeweilige Frage "nicht Gegenstand des Wärmeplans" sei, dem Transformationsplan der eins/inetz zuzuordnen sei oder über den Rahmen der KWP hinausgehe. Meine eigene Stellungnahme [48] mit 11 strukturierten Antragsblöcken (A1 bis J3, dazu unten Abschnitt 21) findet sich in diesem Abwägungsprotokoll als Ordnungsnummer 22 — alle 11 Sachverhalte wurden mit "nicht berücksichtigt" beantwortet [6].
18. Was Dresden, Leipzig, München und Augsburg anders gemacht haben
Die Frage, was an einem 31-Tage-Verfahren am gesetzlichen Mindestmaß mit überwiegend "nicht berücksichtigt"-Stempeln auf den Eingaben ungewöhnlich ist, lässt sich am besten beantworten, indem man auf die anderen sächsischen Großstädte schaut und auf vergleichbar große Städte aus dem Bundesgebiet.
Dresden. Die Landeshauptstadt Dresden hat ihren Kommunalen Wärmeplan in einem mehrjährigen Prozess erstellt, koordiniert durch die Stabsstelle für Klimaschutz und Klimawandelanpassung und unterstützt von der STESAD GmbH [51]. Die öffentliche Auslegung lief vom 30. September bis 14. November 2025, also über 6 Wochen — fast doppelt so lange wie in Chemnitz [21]. Es gingen 53 Rückmeldungen ein. Diese 53 Rückmeldungen wurden sorgfältig dokumentiert und in einer eigenen Anlage 5 zur Stadtratsvorlage abgewogen [21]. Die Stadt schreibt selbst: "Diese flossen teilweise in den Plan ein, teilweise fließen sie in die weitere Arbeit der Stabsstelle für Klimaschutz und Klimawandelanpassung, insbesondere in den Energielotsen, ein" [21]. Mehrere Wärmewendedialoge wurden parallel durchgeführt, davon mindestens einer im Plenarsaal des Neuen Rathauses [52]. Als vorgezogene Maßnahme wurde ein "kommunaler Energielotse" als zentrale Anlaufstelle für Bürger eingerichtet [51]. Die Verbraucherzentrale Sachsen war eingebunden und stellte ihr Beratungsangebot vor [52].
Leipzig. Die Stadt Leipzig hat ihre öffentliche Auslegung im Zeitraum 22. Oktober bis 25. November 2025 durchgeführt, also über etwa 5 Wochen [53]. Begleitend wurde am 3. November 2025 im Grassi-Museum ein drittes öffentliches Forum durchgeführt, mit Vertretern der Leipziger Stadtwerke, der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft und des Projektbeirates [53]. Im Rahmen der Wärmeplanung untersucht Leipzig systematisch etwa 60.000 Einzelgebäude [53].
Augsburg. Die Stadt Augsburg führt ihre öffentliche Auslegung vom 20. April bis 25. Mai 2026 durch, also über 5 Wochen [54]. Es gibt ein Kontaktformular für strukturierte Stellungnahmen. Augsburg baut dabei auf einem bereits 2025 erstellten Energienutzungsplan Wärme auf, der jetzt zur kommunalen Wärmeplanung gemäß WPG erweitert wird [54].
München. Die Landeshauptstadt München hatte ihren Wärmeplan bereits im November 2024 beschlossen, einschließlich eines mehrwöchigen Beteiligungsverfahrens vor der Beschlussfassung [55]. Am 26. November 2025 wurde durch einen weiteren Stadtratsbeschluss eine begleitende Wärmesatzung sowie eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen verabschiedet [55]. Die Wärmeplanung wird laut Stadt München "stetig weiterentwickelt" und die Karte der Eignungsgebiete "jährlich aktualisiert" [55].
Aus diesen vier Vergleichsstädten lässt sich Folgendes ableiten:
- Die Auslegungsfristen in Dresden, Leipzig und Augsburg lagen jeweils bei 5–6 Wochen — also deutlich über der gesetzlichen 30-Tage-Mindestfrist. Chemnitz lag mit 31 Tagen am Mindestmaß.
- Die Anzahl der öffentlichen Beteiligungsformate war in Dresden und Leipzig deutlich höher: Dresden mit mehreren Wärmewendedialogen, Leipzig mit drei öffentlichen Foren über mehrere Termine. Chemnitz hatte einen Kick-off (20.06.2024), zwei Informationsveranstaltungen (08.05.2025 und 29.01.2026) sowie die Abstimmung mit dem Klimabündnis am 11.09.2025 — quantitativ vergleichbar, aber zeitlich extrem komprimiert: Die zweite Informationsveranstaltung am 29.01.2026 fand erst nach dem AEUS-Beschluss zur Auslegung (14.01.2026) und nur eine Woche nach Beginn der Auslegungsfrist statt, mit insgesamt vier Wochen Beteiligungszeit verbleibend.
- Die Anzahl der Rückmeldungen lag in Dresden bei 53 [21]. In Chemnitz, einer Stadt mit etwa 240.000 Einwohnern, kamen 32 [6]. Das ist nicht weniger, als angesichts der knappen Verfahrensführung zu erwarten gewesen wäre — aber es ist deutlich weniger als in Dresden bei einem deutlich aufwendigeren Verfahren.
- Die Abwägung der Eingaben ist in Dresden in einer eigenen Anlage 5 mit nachvollziehbarer Dokumentation aufbereitet, einschließlich der Folgewirkungen für den weiteren Planungsprozess [21]. In Chemnitz ist die Abwägung im 55-Seiten-Protokoll teilweise rudimentär, mit fast durchgängigen "nicht berücksichtigt"-Stempeln [6].
- In Dresden wurde ein kommunaler Energielotse als eigene Beratungsstruktur eingerichtet, der nach Beschluss des Wärmeplans den Bürgern zur Verfügung steht [51]. In Chemnitz wird auf einen "Handlungsleitfaden für Gebäudeeigentümer" verwiesen, der parallel zur Auslegung "erarbeitet" wird, aber bisher nicht vorliegt [56].
Das Chemnitzer Verfahren erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen. Es bleibt aber deutlich hinter den Verfahren der Vergleichsstädte zurück. Das ist nicht nur ein qualitativer Unterschied. Es bedeutet: Bürger, Eigentümer, Vereine, kleine Gewerbe haben in Chemnitz weniger Zeit, weniger Veranstaltungen, weniger Information bekommen, um sich auf eine 20-Jahre-Weichenstellung vorzubereiten — und die Stadtverwaltung hat sich weniger Zeit für die substantielle Auseinandersetzung mit den Eingaben genommen.
19. Der konstruierte Zeitdruck
In der öffentlichen Kommunikation der Stadt wird der Zeitdruck stark betont: Der 30. Juni 2026 sei die "gesetzliche Frist", bis zu der Chemnitz seinen Wärmeplan aufgestellt haben müsse, deshalb sei eine Beschlussfassung am 27. Mai 2026 unausweichlich [56]. Diese Darstellung blendet zwei wichtige Punkte aus.
Erstens: Die Frist 30.06.2026 ist eine Erstellungsfrist, keine Sanktionsfrist. Das WPG sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass Wärmepläne in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern "spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026" zu erstellen sind [22]. Was passiert, wenn eine Stadt diese Frist nicht einhält? Die Antwort des Gesetzes: nichts unmittelbar Schädigendes. Das Gesetz sieht keine Sanktion für die Stadt vor. § 5 WPG gibt sogar Bestandsschutz für bereits in Aufstellung befindliche Wärmepläne — diese müssen erst im Rahmen ihrer Fortschreibung an die Vorgaben des Bundesgesetzes angepasst werden, spätestens ab Juli 2030 [57]. Die Bundestagsanhörung am 16. Oktober 2023 hat sich genau dieser Frage gewidmet: Mehrere der elf Sachverständigen haben gefordert, die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne "bis zum Jahresende 2026 beziehungsweise 2028" zu verlängern [23] — Anhaltspunkt dafür, dass die Frist auch in der Fachwelt nicht als zwingend strikt verstanden wird.
Zweitens: Was 30.06.2026 mit dem GEG verbindet, sind ohnehin nicht die "Bestandsheizungen", sondern Neuregelungen für neue Heizungen. Ab dem 1. Juli 2026 greift in Großstädten ohne beschlossenen Wärmeplan automatisch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der Anforderung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei Heizungserneuerung in Bestandsgebäuden [56, 57]. Aber: Wer eine bestehende Heizung weiterbetreibt, ist davon nicht betroffen (Bestandsschutz). Und wer eine Heizung tauschen muss, der hat ohnehin Übergangsfristen.
Mit anderen Worten: Die "Frist 30.06.2026" zwingt die Stadt nicht zu einem hastigen Beschluss am 27. Mai 2026. Eine Vertagung um 2 bis 4 Wochen — bis Anfang Juli oder Mitte Juli 2026 — wäre rechtlich unproblematisch. Eine Vertagung um wenige Monate — bis Ende 2026 — würde voll im Rahmen dessen liegen, was die Bundestagsanhörung als sachgerecht beurteilt hat [23]. Was eine Vertagung schaffen würde: Raum für eine ergänzende öffentliche Veranstaltung nach der ersten substantiellen Auseinandersetzung mit den 32 eingegangenen Stellungnahmen. Raum für die echte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen statt für "nicht berücksichtigt"-Stempel. Raum für die Vorlage der bereits beauftragten sozio-ökonomischen Untersuchung als entscheidungsreife Anlage. Raum für die Offenlegung eines transparenten Endkunden-Wirtschaftlichkeitsvergleichs.
Der Zeitdruck ist also nicht objektiv aus dem Gesetz hervorgegangen. Er ist von der Stadtverwaltung konstruiert worden, indem das Verfahren so eng am Minimum entlang geplant wurde, dass am Ende keine Zeit mehr für Nachbesserungen bleibt. Eine Stadt, die ihre Wärmeplanung ernst nimmt — wie Dresden, Leipzig, München, Augsburg, jede in ihrem eigenen Tempo — hätte sich die Zeit gegönnt, die die Sache erfordert.
20. Die Anlagen-Struktur der Beschlussvorlage — fünf Anlagen, davon eine in sich verschachtelt
Die Beschlussvorlage B-069/2026 wird mit insgesamt fünf Anlagen vorgelegt [1]:
- Anlage 1 = Beschlussvorschlag
- Anlage 2 = Begründung der Beschlussvorlage
- Anlage 3 = Abwägungsprotokoll zu den 32 Stellungnahmen aus der öffentlichen Beteiligung (55 Seiten) [6]
- Anlage 4 = der eigentliche Kommunale Wärmeplan, Endbericht der GEF Ingenieur AG vom 5. März 2026, V1.0, 147 Seiten [35]
- Anlage 5 = Formblatt Klimaschutz
Anlage 4 ist der Kern des Beschlusses. Sie enthält selbst eine eigene Anhangs-Struktur, die in der Beschluss-Diskussion an mehreren Stellen relevant wird:
- Anhang A1 = Steckbriefe Maßnahmenkatalog (ab S. 104)
- Anhang A2 = Ausarbeitung Fokusgebiete (ab S. 125)
- Anhang A3 = Tabellen (ab S. 146)
- "Anlage 1: Zukunft Gasnetz Chemnitz: Technische und strategische Bewertung der Wasserstofftransformation" (ab S. 146)
Mit anderen Worten: Die Beschlussvorlage hat 5 Anlagen. Davon ist Anlage 4 der Wärmeplan-Endbericht. Anlage 4 hat selbst weitere Anhänge, einschließlich einer "Anlage 1: Zukunft Gasnetz" zur Wasserstoff-Transformation. Es gibt also nicht — wie ich in einer früheren Fassung dieses Dossiers fälschlich geschrieben hatte — eine "rekursive Anlage 4 in Anlage 4". Es gibt eine "Anlage 1" innerhalb von Anlage 4. Diese Klarstellung ist wichtig, weil sie zeigt: Die Wasserstoff-Strategie ist nicht der Hauptteil des Wärmeplans, sondern ein Anhang in einem Anhang. Sie ist trotzdem für 18 Prozent des Stadtgebiets relevant, weil sie die Grundlage der Wasserstoff-Prüfgebiete bildet [35].
Der Beschlussvorschlag im Detail. Anlage 1 zur Beschlussvorlage (der eigentliche Beschlussvorschlag) sieht fünf Tagesordnungspunkte vor [1]:
- Der Kommunale Wärmeplan gemäß Anlage 4 wird in der Fassung vom März 2026 beschlossen und im Internet veröffentlicht.
- FAQs zur Kommunikation mit der Bürgerschaft werden erstellt.
- Eine Entscheidungshilfe Heizungseinbau nach Inkrafttreten des kommunalen GMG.
- Top-Maßnahmen werden festgelegt: Gs1 (Gasnetz-/H2-Perspektiven mit inetz), B1 (Monitoring/Teil-Fortschreibung), B7 (Sozio-ökonomische Studie), Ge1 (PV kommunale Liegenschaften), S2/S3 (Stromnetz-Kapazität bei WP-/E-Mobilität-Hochlauf).
- Alle Umsetzungsschritte erfolgen unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.
Beachtenswert ist hier vor allem Punkt 4: Die "Top-Maßnahmen" geben den Ressourcen-Schwerpunkt vor. Gs1 (Gasnetz-/H2-Perspektiven) und B1 (Monitoring) bekommen Priorität. B7 (Sozio-ökonomische Studie) ist als zu erstellende Maßnahme aufgeführt — die also nicht heute vorliegt, sondern erst nach dem Beschluss erstellt werden soll. Dasselbe gilt für die FAQs (Punkt 2) und die Entscheidungshilfe (Punkt 3). Der Beschluss schiebt damit zentrale Klärungsinstrumente in die Zeit nach der Beschlussfassung. Mit anderen Worten: Der Stadtrat soll am 27. Mai über einen Plan abstimmen, dessen sozio-ökonomische Folgenanalyse erst danach erstellt wird, dessen Kommunikations-Instrumente erst danach entstehen, dessen Entscheidungshilfe für Hauseigentümer erst danach formuliert wird. Das ist die Umkehrung der ordentlichen Abfolge.
Die Abwägungspraxis der Verwaltung — was bleibt, wenn die Anlagenlogik richtig gelesen wird. Im Abwägungsprotokoll fällt auf, dass die Stadt auf eine Reihe von substantiellen Eingaben mit dem stehenden Argument antwortet: Diese Frage gehöre nicht in die Beschlussfassung, sondern werde später, im operativen Vollzug, im Monitoring oder in nachgelagerten Verfahren behandelt. Wenn man die Anlagen-Struktur richtig liest (Anlage 4 = der Kommunale Wärmeplan selbst; und dieser enthält wiederum eine eigene Anlage 1 zur Wasserstofftransformation), zeigt sich dabei kein zirkulärer Verweis im engen Sinn. Was die Stadt tatsächlich tut, ist subtiler: Sie unterscheidet zwischen dem Beschlussvorschlag in Anlage 1 (also dem formalen Akt: "Der Kommunale Wärmeplan gemäß Anlage 4 wird beschlossen") und der inhaltlichen Substanz dieses Plans, die in Anlage 4 ausgebreitet ist. Inhaltliche Hinterfragungen der Plan-Substanz werden im Abwägungsprotokoll häufig damit zurückgewiesen, sie beträfen Maßnahmen (also operative Umsetzung), Monitoring oder nachgelagerte Fachplanungen — und nicht den heute zu fassenden Grundsatzbeschluss.
Praktisch wirkt das ähnlich wie das von mir in einer früheren Fassung beschriebene "Anlage-4-Argument", auch wenn die juristische Konstruktion eine andere ist. Eine Eingabe, die etwa fordert, dass die Wasserstoff-Pfade durch klar definierte Abbruchkriterien begrenzt werden, wird mit dem Hinweis abgewiesen, dies sei Sache der späteren Maßnahmen-Umsetzung. Eine Eingabe, die fordert, gleichrangige Szenarien-Berechnungen vorzulegen, wird mit dem Hinweis abgewiesen, das übersteige den Umfang der KWP-Erstellung. Eine Eingabe, die fordert, die sozio-ökonomische Studie vor dem Plan zu erstellen, wird mit dem Hinweis abgewiesen, B7 sei als Maßnahme im Plan vorgesehen.
Ich formuliere in meiner Stellungnahme dazu: "Auch wenn die Wärmeplanung formal keine unmittelbare Außenwirkung erzeugt, wirkt sie praktisch wie ein Vorentscheidungsinstrument. Sie legitimiert Netzausbau und zentrale Erzeugungsinvestitionen. Sie beeinflusst Bauleitplanung, Standortentscheidungen, Prioritäten in der Verwaltung. […] Wenn Alternativen nicht gleichrangig gerechnet sind, werden sie später politisch faktisch unmöglich" [48].
Das ist die eigentliche Pointe: Was im Plan an Pfaden festgeschrieben wird, gewinnt durch den Beschluss faktische Bindungswirkung für die folgenden 15 Jahre — auch dann, wenn die Beschlussvorlage die einzelnen Begründungen, Annahmen und Berechnungen im KWP nicht jeweils einzeln "zum Gegenstand der Beschlussfassung" macht. Substantielle Eingaben, die gerade diese Pfad-Festlegungen hinterfragen, verdienen deshalb eine substantielle Auseinandersetzung — nicht den Verweis auf später folgende Maßnahmen. § 13 WPG sichert Öffentlichkeitsinformation, Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit; eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit substantiellen Einwendungen folgt nicht zwingend als formale Einzelbescheidungspflicht aus § 13 WPG, ist aber aus Gründen der Planungsqualität und politischen Verantwortlichkeit angezeigt [22].
21. Was ich gefordert habe — die elf Antragsblöcke (alle 11 abgewiesen)
In meiner Stellungnahme im Beteiligungsverfahren habe ich elf strukturierte Antragsblöcke formuliert (Ordnungsnummer 22 im Abwägungsprotokoll), die jeweils mit konkretem Bezug zum WPG begründet sind [48]. Sie sind hier zusammengefasst, weil sie in der Sache adressieren, was der Wärmeplan im Entwurf nicht oder unzureichend leistet — und weil die Stadtverwaltung alle elf Sachverhalte als "nicht berücksichtigt" abgewiesen hat [6].
A1 — Gleichrangige Zielszenarien (§ 17, § 19 WPG). Mindestens drei Szenarien (Fernwärme-dominant, Dezentral/Quartier-dominant, Mischszenario) sind mit identischen Bewertungskennzahlen zu modellieren — nicht nur ein dominanter Fernwärmepfad. Abweisungsbegründung Stadt: "Berechnung übersteigt den KWP in erheblichem Maße."
B1–B3 — Governance, Rollen, Reviews, Fairness der Investitionslasten (§ 6, § 7, § 25 WPG). Ein eigenes Unterkapitel "Governance, Rollen und Interessenkonflikte" soll Rollen abgrenzen. Vor Beschlussfassung soll ein unabhängiger fachlicher Review der Szenarien erfolgen. Abweisungsbegründung: "rechtliche Rahmenbedingungen bekannt, drei verschiedene Ämter, AR-Mitglieder unterliegen eingeschränkter Weisungsbindung, Preisgestaltung nicht Bestandteil KWP, für externen Review keine Finanzierung."
C1–C3 — Finanzierungspfad (§ 20 WPG). Der Wärmeplan soll ein Kapitel "Finanzierungs- und Eigenmittelpfad" enthalten: welche Investitionen, welche Quellen, welche Preiswirkung, welche Mindest-Rücklagenquote. Das Prinzip "Eigenmittel vor Umlage" soll gelten. Abweisungsbegründung: "betriebswirtschaftliche Perspektive nicht Gegenstand KWP."
D1–D3 — Netzverluste mit Zielpfad (§ 15, § 31 WPG, Anlage 1). Die Netzverluste (21,3% in Chemnitz) sollen als eigenes Problemfeld dargestellt werden, mit Ist-Werten, Ursachenanalyse, Zwischenziel 2030 und 2035/2040 und Maßnahmenkatalog. Abweisungsbegründung: "Bestandteil des Transformationsplans des Fernwärmenetzbetreibers, netztechnische Detailfragen nicht Gegenstand KWP."
E1–E3 — Fernwärme-Gebäudeeffizienz (§ 16, § 20 WPG). Ein eigenes Programm "Fernwärme-Gebäudeeffizienz" (hydraulischer Abgleich, Heizkurvenoptimierung, Pumpentausch, Rücklaufoptimierung) als Voraussetzung für Netzeffizienz und Temperaturabsenkung. Abweisungsbegründung: "aus fachlicher Sicht berechtigt, jedoch nicht im Rahmen KWP umsetzbar."
F1–F3 — Datenqualität, Unsicherheiten, Worst-20%-Programm (§§ 10–12 WPG). Anteil gemessener Verbräuche vs. modellierter Werte mit Unsicherheitsbandbreiten ausweisen. Abweisungsbegründung: "etabliert und üblich."
G1–G3 — Dezentrale, Quartiers- und Mischzielszenarien (§ 17, § 18 WPG, Anlage 2). Ein vollwertiges Zielszenario "Dezentral/Quartier" soll modelliert werden. Mischszenarien mit Segmentlogik. Konkrete Organisationsmodelle wie Energiegenossenschaften, Quartiersgesellschaften, Mieterstrom+Wärme, Contracting. Abweisungsbegründung: "geforderte Inhalte nicht abbildbar, weder finanzielle noch personelle Ressourcen."
H1–H4 — Bewertungsmatrix, Stress-Tests, Stromhochlauf (§ 9 WPG). Bewertungsmatrix muss neben Kosten und CO2 zwingend Primärenergie, Importabhängigkeit und Resilienz enthalten. Stress-Tests (Gaspreis-Schock, Lieferausfall, Strompreisvariation). Ein eigenes Kapitel "Stromhochlauf und EE-Deckung". H2-Klarstellung: Wasserstoff für den Gebäudebereich nicht als Massenpfad für Wohngebäude-Heizungen modellieren. Abweisungsbegründung: "nicht vorgesehen."
I1–I2 — Investitionsverteilung, EE-Regionalpartnerschaften (§§ 29–32 WPG). Großinvestitionen in Wärmenetze nur bei Effizienzpaket, transparenter Finanzierung und nachweislich besserer Bilanz als Dezentral-Szenario. Interkommunale Vereinbarungen mit Mittelsachsen und Erzgebirge zur Entwicklung zusätzlicher EE-Kapazitäten (vor allem Wind), inklusive Wertschöpfungsmodellen für Standortkommunen. Abweisungsbegründung Stadt zu ÄA I2 (Wind-Regionalpartnerschaften): "völlig unrealistisch [...] Bürgerinitiativen [...] Standortpotenzial begrenzt, Standortkommunen müssen ihren eigenen Energiebedarf dekarbonisieren."
J1–J3 — Rechtsgutachten Wettbewerbsneutralität, § 18 Abs. 4 WPG Versorgungsvorschläge, Amtshaftung. Unabhängiges Rechtsgutachten zur Wettbewerbsneutralität. Vollständige Veröffentlichung der von Netzbetreibern eingereichten Versorgungsvorschläge inklusive Annahmen und Berechnungen. Prüfung und Kommunikation der Amtshaftungsrisiken. Abweisungsbegründung: "Eignungsgebiete weder rechtlich bindend noch gebäudescharf, kein Anschluss- und Benutzungszwang, Gutachten obsolet."
Kernforderung "zweite Beteiligungsrunde nach Nachrechnung der Alternativszenarien": Abweisungsbegründung: "würde Rahmen der KWP sprengen."
In der Summe: Alle elf Antragsblöcke einer fachlich strukturierten Stellungnahme einer informierten Privatperson sind als "nicht berücksichtigt" zurückgewiesen — ohne dass die Sachargumente substantiell adressiert würden. Das mag den formalen Mindestanforderungen aus § 13 WPG (Information, Einsichtnahme, Möglichkeit zur Stellungnahme) noch genügen; es bleibt aber weit hinter dem zurück, was eine sachgerechte Beteiligungskultur im Sinne einer planungsqualitätswahrenden Auswertung substantieller Einwendungen ausmacht. Im nächsten Abschnitt nehmen wir den Kern dieser Abweisungen — vor allem zu ÄA I2 (Windenergie aus dem Umland) — genauer unter die Lupe, weil sich die Stadt-Begründung "völlig unrealistisch" in der Sache als sachlich unhaltbar erweisen lässt.
Teil V — Trotzdem soll es so weitergehen
22. Was der Wärmeplan tatsächlich beschließt
Wenn der Stadtrat am 27. Mai 2026 dem Beschlussvorschlag B-069/2026 zustimmt, beschließt er konkret [1, 35]:
- die Einteilung des Stadtgebiets in Wärmenetz-, Wasserstoff-Prüf- und Dezentralgebiete für die nächsten 20 Jahre;
- die Festschreibung der Fernwärmeversorgung als dominante Versorgungsform in den dicht bebauten Innenstadt-Gebieten, was nach dem Zielszenario 2040 für etwa 61 Prozent der Wärmeversorgung (47% Fernwärme-Nachverdichtung + 11% Ausbau + 3% Nahwärme) gilt;
- die Anerkennung des Transformationsplans der eins energie als operative Grundlage der weiteren Versorgungsplanung — ohne dass dieser Plan selbst im Stadtrat beraten oder beschlossen würde [6];
- die Einrichtung von Wasserstoff-Prüfgebieten in etwa 18 Prozent des Stadtgebiets, also Gebieten, in denen perspektivisch Wasserstoff als Wärmequelle erprobt werden soll;
- die Festlegung einer Klimaneutralitäts-Zielmarke 2045 mit verbalen Zwischenzielen, aber ohne verbindliche jährliche Reduktionspfade.
Was dieser Beschluss nicht enthält:
- eine teilgebietsbezogene Darstellung geeigneter Wärmeversorgungsarten nach §§ 17, 18 WPG, die sich nachvollziehbar an den Bewertungskriterien Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit und kumulierte Treibhausgasemissionen orientiert — und idealerweise um eine Endkunden-Wirtschaftlichkeits-Plausibilisierung zwischen Fernwärme und dezentralen Alternativen ergänzt wird [26];
- einen verbindlichen Zielpfad zur Reduktion der 21-Prozent-Netzverluste [5];
- eine belastbare Sozialfolgenstudie zur Belastung von Mietern und Eigentümern (B7 ist als noch zu erstellende Maßnahme gelistet) [1];
- eine unabhängige Bewertung der Wasserstoff-Endkundenpreise und -Verfügbarkeit [48];
- eine Governance-Regelung zur Trennung der Rollen Stadt-als-Eigentümerin / Stadt-als-Großkundin / Stadt-als-Planungsverantwortliche [48].
23. Wärmepumpe gegen Fernwärme — was der Wärmeplan nicht zeigt
Im Wärmeplan und in der öffentlichen Kommunikation wird die Fernwärme regelmäßig als günstige und unkomplizierte Versorgungsart präsentiert. Diese Darstellung lässt sich an den eigenen Zahlen des Heizspiegels für Deutschland überprüfen — der offiziellen, vom Bundesumweltministerium geförderten Vergleichsstatistik [8].
Im Abrechnungsjahr 2024 lagen die durchschnittlichen Heizkosten für eine 70-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus laut Heizspiegel [8]:
- Fernwärme: ca. 1.225 Euro (ca. 17,50 €/m²/Jahr)
- Erdgas: ca. 1.030 Euro
- Heizöl: ca. 1.030 Euro
- Wärmepumpe: ca. 680 Euro (ca. 9,70 €/m²/Jahr)
- Holzpellets: ca. 615 Euro
Im 130-Quadratmeter-Einfamilienhaus:
- Fernwärme: ca. 1.975 Euro
- Wärmepumpe: ca. 1.260 Euro
Im Bundesdurchschnitt kostet die Wärme aus einer Wärmepumpe also etwa die Hälfte dessen, was die Fernwärme kostet [8]. Bei gut gedämmten Gebäuden vergrößert sich der Vorteil der Wärmepumpe weiter, weil ihre Effizienz mit der Vorlauftemperatur stark zusammenhängt — bei Niedertemperatur-Heizverteilung (35–45 °C statt 65–75 °C) verdoppelt sich die Arbeitszahl der Wärmepumpe von etwa 2,7 auf 4,5 (Fraunhofer-ISE-Feldstudien), die Stromkosten der Heizung sinken um weitere 30–40 Prozent (siehe § 4b, "Was eine intelligente Heizung zusätzlich herausholt"). Die im Heizspiegel ausgewiesenen 680 Euro für eine 70-m²-Wohnung mit Wärmepumpe gelten für teilsanierte Gebäude — bei einer Vollsanierung plus intelligenter Heizung lägen sie eher bei 400–500 Euro.
Diese Zahlen sind Bundesdurchschnittswerte. In Chemnitz, wo die Fernwärmepreise nach der 80-Prozent-Anpassung zum Januar 2024 erkennbar über dem Bundesdurchschnitt liegen [7], ist der reale Unterschied größer. Wer in Chemnitz mit einer Wärmepumpe heizt und diese mit einer Photovoltaik-Anlage kombiniert (Stromeigenerzeugung statt Netzbezug), kann grob mit rund einem Drittel der Fernwärmekosten rechnen — also realistisch Faktor 2 bis 3.
Hinzu kommt die Iran-Krieg-Volatilität (siehe Abschnitt 4): Wer mit fossilem Erdgas heizt, ist heute jeder geopolitischen Eskalation ausgeliefert. Wer mit einer Wärmepumpe heizt, ist es nur insoweit, als der Strompreis indirekt betroffen ist — und der lässt sich durch Eigenerzeugung (PV plus Speicher) wirksam absichern. Allein die Stabilitätsdifferenz wäre für viele Hauseigentümer Grund genug, lieber heute in eine Wärmepumpe zu investieren als auf perspektivische Wasserstoff-Versorgung zu warten.
Der Wärmeplan trifft trotzdem die Entscheidung, in den dichten innerstädtischen Quartieren die Fernwärme als dominante Versorgungsform zu zementieren — und zwar nicht, weil sie technisch alternativlos wäre, sondern weil das Fernwärmenetz dort bereits liegt. Im Wärmeplan steht: "Die Fernwärmeversorgung ist im hochverdichteten Raum die wirtschaftlichste Lösung" [35]. Diese Aussage ist begründungsbedürftig. Eine teilgebietsbezogene Bewertung nach §§ 17, 18 WPG entlang der Kriterien Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit und Treibhausgasemissionen lässt sich aus den Beschlussunterlagen nicht zweifelsfrei rekonstruieren [26]; insbesondere fehlt eine Endkunden-Preisplausibilisierung, die der Heizspiegel-Realität standhält [8].
Was wäre die Alternative gewesen? Der Wärmeplan hätte für jeden Quartiertyp einen offenen, nachprüfbaren Vergleich zwischen Fernwärme und dezentralen Lösungen darstellen müssen. Inklusive Endkundenpreise. Inklusive Investitionskosten. Inklusive der Kosten und Risiken der Netzdekarbonisierung. Auf dieser Basis hätten Eigentümer und Mieter eine informierte Entscheidung treffen können. Genau das fordere ich in meinem Antrag A1 (gleichrangige Zielszenarien) und G1–G3 (echtes Dezentral-Szenario, Mischszenario mit Segmentlogik) [48].
24. Wasserstoff: Warum überhaupt darüber reden?
Im Wärmeplan-Entwurf sind etwa 18 Prozent des Stadtgebiets als "Wasserstoff-Prüfgebiete" ausgewiesen [35]. Den Eigentümern in diesen Gebieten wird damit eine Perspektive eröffnet, das Gasnetz werde irgendwann auf Wasserstoff umgestellt und die heutige Gasheizung könne dann auf Wasserstoff weiterbetrieben werden.
Diese Perspektive ist mit der wissenschaftlichen Literatur nicht in Einklang zu bringen. Fünf renommierte Forschungseinrichtungen — die KEA-BW (Landesenergieagentur Baden-Württemberg), das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, das Institut für Energie- und Umweltforschung ifeu, das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung ZSW und der Verband regionaler Energie- und Klimaschutzagenturen rEA BW — haben 2025 ein gemeinsames Positionspapier veröffentlicht [58]. Kernaussage: Grüner Wasserstoff wird für die Beheizung von Gebäuden "nur eine untergeordnete Rolle spielen" [58]. Die Begründung ist physikalisch eindeutig: Eine Kilowattstunde Wärme aus grünem Wasserstoff erfordert etwa fünf- bis sechsmal mehr Strom als eine Kilowattstunde Wärme aus einer Wärmepumpe [58]. Wasserstoff ist und bleibt knapp, weil ihn die Stahlindustrie, die Chemieindustrie sowie der Flug- und Schiffsverkehr für nicht-elektrifizierbare Anwendungen brauchen [58].
Das Umweltinstitut München fasst zusammen: "Insgesamt würde beim Heizen mit Wasserstoff vier- bis sechsmal so viel Energie verbraucht wie mit handelsüblichen Wärmepumpen" [59]. Schon das Öko-Institut hatte im Mai 2021 in seiner "Wasserstoffstrategie 2.0" festgestellt, dass Wärmepumpen "selbst bei verhältnismäßig ineffizientem Betrieb" Kostenvorteile gegenüber Wasserstoff in der Gebäudeheizung aufweisen [60].
Hinzu kommt die geopolitische Dimension. Wasserstoff wird global zunehmend in Ländern produziert, in denen Solar- und Windkraft kostengünstig zur Verfügung stehen — und das sind wesentlich die Golfregion, Nordafrika und Australien. Gerade die Golfregion ist seit dem 28. Februar 2026 erneut Kriegsschauplatz [2, 3]. Eine deutsche Wärmestrategie, die für 18 Prozent ihres Stadtgebiets perspektivisch auf einen Brennstoff setzt, dessen Welthandel über genau diese Region läuft, wiederholt die Fehler der jüngeren Vergangenheit auf einer anderen Ebene.
Schon bei der Bundestagsanhörung zum WPG am 16. Oktober 2023 — also lange vor dem Chemnitzer Beteiligungsverfahren — wurde der "Fokus auf Wasserstoff [...] kritisch gesehen" [23]. Ich habe in meinem Antrag H4 entsprechend gefordert: "Wasserstoff für den Gebäudebereich in Chemnitz ausschließlich als Brennstoffoption für Wärmenetzerzeugung und ausgewählte industrielle Prozesswärme modellieren, nicht aber als Massenpfad für Wohngebäude-Heizungen" [48].
Die Frage, warum im Chemnitzer Wärmeplan überhaupt noch über Wasserstoff für die Heizung von Wohngebäuden geredet wird, hat eine klare Antwort: weil ein bedeutender Teil des Geschäftsergebnisses der eins energie am Gasnetz hängt — Roland Warner, Geschäftsführer der eins energie, hat in der BDEW-Stadtwerkestudie 2025 selbst gesagt, dass rund 60 Prozent des Geschäftsergebnisses am Gasnetz erwirtschaftet werden, einem Netz, das bis 2045 abgeschaltet werden muss [36]. Das erklärt die unternehmerische Logik: Wenn der Wärmeplan Wasserstoff-Prüfgebiete ausweist, hält er die Hoffnung lebendig, das Gasnetz werde irgendwann umgewidmet — und damit erhält das Netz seinen wirtschaftlichen Wert für ein paar weitere Jahre. Für den einzelnen Hauseigentümer in einem Wasserstoff-Prüfgebiet ist das eine andere Geschichte: Er bekommt eine Zukunftsperspektive in Aussicht gestellt, die in der Wissenschaft als unrealistisch gilt. Investitionsentscheidungen — etwa für eine Wärmepumpe, die wirtschaftlich darstellbar und gefördert ist [61] — werden um Jahre verschleppt. Es ist eine Verschleppung, deren Kosten am Ende die Eigentümer und Mieter tragen, nicht die Gas-Netzbetreiber.
25. Wind, Solar, lokale Wertschöpfung — und warum "völlig unrealistisch" so nicht stimmt
Der zentrale Konflikt zwischen Wärmeplan und meiner Stellungnahme liegt im Antrag I2: dem Vorschlag, interkommunale Vereinbarungen mit den Landkreisen Mittelsachsen und Erzgebirge zu treffen, um in diesen Regionen zusätzliche Erneuerbare-Energien-Kapazitäten — vor allem Wind — zu entwickeln. Die Stadt sollte als Großabnehmerin auftreten, die Standortgemeinden sollten an der Wertschöpfung beteiligt werden, und die so erzeugten Energiemengen sollten der Chemnitzer Wärmeversorgung (über Wärmepumpen und Power-to-Heat) sowie der Elektromobilität zur Verfügung stehen.
Die Antwort der Stadtverwaltung im Abwägungsprotokoll ist in ihrer Diktion bemerkenswert [6]:
"völlig unrealistisch [...] Bürgerinitiativen [...] Standortpotenzial begrenzt, Standortkommunen müssen ihren eigenen Energiebedarf dekarbonisieren."
Drei Vorwürfe, die die Stadt erhebt: (1) Das Vorhaben sei "völlig unrealistisch". (2) Es gebe Bürgerinitiativen, die solche Vorhaben blockieren würden. (3) Das Standortpotenzial im Umland sei begrenzt, weil die Umlandgemeinden ihren eigenen Energiebedarf dekarbonisieren müssten.
Sehen wir diese drei Vorwürfe der Reihe nach an.
(1) "Völlig unrealistisch." Der Landkreis Mittelsachsen führt seit Frühjahr 2024 ein systematisches Werkstattverfahren durch, das genau das organisiert, was die Stadt Chemnitz als "völlig unrealistisch" abwehrt [24]. Der damalige Landrat Dirk Neubauer formulierte das Ziel so: "Mit diesem Beteiligungsprozess gehen wir als Landkreis neue Wege und ermöglichen unseren Bürgern, der lokalen Wirtschaft sowie der Kommunalpolitik die Energiewende aktiv vor Ort mitzugestalten" [24]. Begleitet wird das Verfahren von "KOOP Wind" und der Energiegenossenschaft "Wir machen Energie eG" unter Vorsitz von Kristina Wittig, die wörtlich sagt: "Der Nutzen von Erneuerbaren sollte vor Ort deutlich spürbar sein. Das gelingt am besten, wenn Kommunen und Bürgerschaft aktiv mitgestalten und die Entscheidungsprozesse transparent sind. Außerdem ist erstrebenswert, dass Anlagen oder Teile davon auch den Menschen gehören" [24]. Der Bürgermeister der Stadt Leisnig, Carsten Graf, erklärt im selben Verfahren: "Die Möglichkeiten der kommunalen Flächenausweisung im Landkreis ermöglichen es uns als Gemeinde, die Gestaltung selbst in die Hand zu nehmen und nicht auf die Regionalplanung zu warten" [24].
Eine Klammerbemerkung zum Landratsamt, die für die Chemnitzer Debatte mehr Bedeutung hat als auf den ersten Blick: Dirk Neubauer hat sein Amt zum 30. September 2024 niedergelegt — vorzeitig, nach gut zwei Jahren, mit einem öffentlich gewordenen Begründungs-Kernsatz, der zu der Stadtverwaltungs-Begründung im Abwägungsprotokoll quer steht: "Was ich nicht hinbekomme, ist, in den Kreis- und Kommunalparlamenten keine Mehrheiten für sinnvolle Dinge zu kriegen, nur weil sie schwierig sind" [178]. Hinzu kam die persönliche Bedrohungslage, die nach dem Kreistagsergebnis vom 9. Juni 2024 zugenommen hatte. Neubauer hat sich danach nicht zurückgezogen, sondern arbeitet selbständig als Berater unter der Firmierung dne.partners — sein eigenes Tätigkeits-Profil dort lautet: "Arbeite ich nun für Bürgerinnen und Bürger in deren Gemeinden an guten und zukunftssichernden Konzepten, die Klimaschutz und persönliche Freiheit sowie die persönliche Wirtschaft verbinden" [178]. Sein damaliges Argument, es sei "effizienter, das System von außen zu beeinflussen", hat er in dieser zweiten Tätigkeit operativ umgesetzt. Die Werkstattverfahren in Mittelsachsen sind nicht abgebrochen; Felix Rodenjohann von Ansvar Solar, Mitgründer der Klimaunion und Neubauers wirtschaftlicher Mitstreiter beim sogenannten "Gigawattprojekt" (1.000 Hektar Solarflächen mit Modulen aus europäischer Produktion), hat zum Zeitpunkt von Neubauers Rücktritt im neue-Energie-Magazin gesagt: "Wir machen weiter" [178]. Das ist heute der Stand.
Mit anderen Worten: Was die Chemnitzer Stadtverwaltung als "völlig unrealistisch" abtut, betreibt der direkte Nachbarlandkreis seit Frühjahr 2024 systematisch. Es ist nicht so, dass das Vorhaben unrealistisch wäre. Es ist so, dass die Stadt Chemnitz keine Lust hat, sich daran zu beteiligen.
(2) "Bürgerinitiativen." Natürlich gibt es Bürgerinitiativen, die gegen einzelne Windprojekte vorgehen — wie überall in Deutschland. Aber genau dafür ist das Werkstattverfahren in Mittelsachsen konzipiert: Mit Beteiligung, Information und finanzieller Teilhabe der Anwohner sollen Akzeptanzhürden überwunden werden. Bürgerwindparks, in denen Bürger über Kommanditanteile oder Genossenschaftsanteile direkt am wirtschaftlichen Erfolg der Windkraftanlagen teilhaben, sind ein etabliertes Modell. Beispielhafte Projekte: der Bürgerwindpark Mechtersen (Niedersachsen, mit Gemeinde Mechtersen, Samtgemeinde Bardowick, Forstwirtschaftliche Vereinigung Lüneburg) [62]; der Bürgerwindpark Ebersberger Forst (Bayern, mehrheitlich in Bürgerhand, organisiert vom EBERwerk) [63]; der Bürgerwindpark Vinstedt (Niedersachsen, drei Anlagen V162 mit 6,2 MW, finanzielle Beteiligung von Bürgern seit 2012) [64]. Diese Projekte zeigen: Bürgerinitiativen sind nicht das Hindernis, sondern können — sachgerecht eingebunden — Treiber der Akzeptanz sein.
(3) "Standortpotenzial begrenzt, Umlandgemeinden müssen ihren eigenen Bedarf dekarbonisieren." Diese Argumentation ignoriert die einfache mathematische Realität: Ein Windrad der heute üblichen 6-MW-Klasse erzeugt rund 16 GWh Strom pro Jahr. Der Stromverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts liegt bei rund 3.500 kWh. Ein einziges Windrad versorgt also rechnerisch über 4.000 Haushalte. Eine Gemeinde mit, sagen wir, 2.000 Haushalten kann ihren eigenen Bedarf mit einem halben Windrad decken — der Rest steht für Export zur Verfügung. Im Landkreis Mittelsachsen leben rund 300.000 Menschen; selbst bei einer großzügigen Annahme zum Eigenbedarf wären erhebliche Export-Kapazitäten verfügbar, wenn die Standorte ausgewiesen würden.
Dazu kommt eine Tatsache, die in der Stadt-Argumentation nicht erwähnt wird: Der Landkreis Mittelsachsen ist einer der führenden Landkreise Deutschlands bei der erneuerbaren Stromerzeugung. Die enviaM-Tochter MITNETZ STROM, die den dortigen Verteilnetz-Bereich betreibt, weist sich selbst als "einer der Verteilnetzbetreiber mit der höchsten Einspeiseleistung aus erneuerbaren Energien in Deutschland" aus; im Landkreis Mittelsachsen ist die installierte Leistung der dezentralen Erzeugung in den letzten Jahren überproportional gewachsen. Im gesamten MITNETZ-Gebiet liegt die installierte Leistung 2025 bei rund 13.580 MW über etwa 172.000 EE-Anlagen, mit Solar als deutlich größtem Träger (7.475 MW), gefolgt von Wind (5.634 MW), Biomasse (378 MW), Wasser (86 MW) und Deponie-/Klär-/Grubengas (7 MW); der EE-Anteil an der Letztverbraucherabsatzmenge im Netzgebiet überschreitet 130 % gegenüber dem Bundeswert von rund 56 % [178]. Die Voraussetzungen, von dort dauerhaft Strom an Chemnitz zu liefern, sind also schon vorhanden — was fehlt, sind nur die vertraglichen Strukturen, die genau diesen Stromfluss in die Chemnitzer Stadtversorgung organisieren, und eine ernsthafte Beteiligung der Standortgemeinden statt Widerstand gegen ihre Erzeugungsoptionen.
Die gesetzliche Grundlage. Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Sachsen das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) [25]. Es verpflichtet Anlagenbetreiber zu Zahlungen an die Standortgemeinden — und zwar gestaffelt nach Anlagentyp: für Windenergieanlagen, die zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde; für Windanlagen ab 1. Januar 2026 sogar 0,3 Cent pro Kilowattstunde; für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde — alle Beträge gerechnet auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge [25]. Für ein 16-GWh-Windrad sind das rund 33.000 bis 49.500 Euro pro Jahr und Anlage an die Standortgemeinde — gesetzlich abgesichert, unabhängig von der Marktlage. Das ist Geld, das in den kommunalen Haushalten der Umlandgemeinden ankommt und dort wirkt: Es zahlt Schulsanierungen, Kindergärten, Vereinsförderung, Straßenausbau. Das EEErtrBetG eröffnet zusätzlich die Möglichkeit von Individualvereinbarungen zwischen Betreibern und Gemeinden — also höhere Zahlungen, gestaffelte Modelle, Strompreisgutschriften für Anwohner, alles ist möglich [25].
Damit ist der zentrale Vorwurf der Stadt-Argumentation entkräftet: Die Umlandgemeinden haben durch jedes Windrad, das auf ihrem Gebiet entsteht, direkten haushaltsmäßigen Nutzen, der mit der Dekarbonisierung des eigenen Bedarfs nichts zu tun hat. Das ist nicht "völlig unrealistisch". Es ist gesetzlich festgeschrieben.
Chemnitz selbst als Solar- und Energie-Vorreiter. Auffallend ist, dass die Stadt Chemnitz sich selbst in ihrem eigenen Klimaschutzprofil als energiepolitisch ambitionierte Stadt darstellt. Sie war 2022 von der WirtschaftsWoche zur "Solarhauptstadt Deutschlands" und von "Selfmade Energy" zum "Solar-Champion 2022" gekürt worden — weil im ersten Halbjahr 2022 in Chemnitz 13,4 Prozent mehr Photovoltaikanlagen ans Netz gingen als im Bundesdurchschnitt [65, 66]. Bereits seit 2010 nimmt Chemnitz am European Energy Award teil; seit 2015 hält die Stadt durchgehend den Gold-Status [65]. Das erste städtische Energiekonzept stammt aus 1993, also über 30 Jahre alt. Es gibt seit 2007 mehrere Bürgersolaranlagen auf Dächern städtischer Schulen, Industriemuseum und Wohnungsgenossenschaften [67].
Wenn Chemnitz nachweisbar weiß, wie kommunale Energieprojekte mit Bürgerbeteiligung funktionieren — wie kann die eigene Stadtverwaltung dann die Übertragung dieses Wissens auf Windenergie in den Nachbarlandkreisen als "völlig unrealistisch" abtun? Die Antwort liegt nicht im technischen oder wirtschaftlichen Bereich. Sie liegt im strukturellen: Wer Wärmewende über lokale Wertschöpfung, Wärmepumpen und Wind aus dem Umland organisiert, baut den Marktanteil der zentralen Fernwärme zurück. Das ist eine Geschäftsgrundlage, an deren Erhalt die kommunale Beteiligungsgesellschaft eins energie ein vitales Interesse hat. Und die Stadtverwaltung, die personell mit dieser Beteiligungsgesellschaft eng verflochten ist (siehe Abschnitt 13–15), repräsentiert in ihrem Abwägungsprotokoll dieses Interesse.
Eine Stadt, die ihre Bürger ernst nimmt, würde den Antrag I2 nicht als "völlig unrealistisch" abqualifizieren, sondern ihn als das aufnehmen, was er ist: ein konstruktiver Vorschlag, der die kommunale Wertschöpfung in der Region erhöht, die Importabhängigkeit reduziert, die Resilienz gegen geopolitische Schocks (Iran-Krieg) verbessert, und der dem Erzgebirge und Mittelsachsen Einnahmeoptionen verschafft. Im Mai 2026, im Lichte der laufenden Iran-Krise und ihrer Auswirkungen auf europäische Gaspreise, ist die "völlig unrealistisch"-Begründung der Stadt nicht mehr nur sachlich problematisch — sie wirkt geradezu trotzig.
Die Argumentation gilt nicht nur für Wind und PV im Umland. Sie gilt sinngemäß für die industriepolitische Dimension der Wärmewende — für die regionalen Hersteller von VIG, VIP, Solarfolien, Heizfolien, Wärmepumpen, Speichern, Steuerungstechnik. Wer diese Wertschöpfungskette in einer Wärmeplanung systematisch mitdenkt, verschiebt einen Teil der Investitionen, die ohnehin fließen werden, in regionale Strukturen. Diese Verbindung ist im Befund 5 von § 4c bereits ausführlich entwickelt; sie sei hier nur als Erinnerung erwähnt, weil Wind und Industriepolitik dieselbe Logik haben: Wer die Wärmewende als reine technische Versorgungsfrage liest, verschenkt ihren wirtschaftspolitischen Multiplikator.
Wirtschaftliche Abwägung, Desinformation, Demographie — die unterschätzte Konstellation
Der Rücktritts-Kernsatz Neubauers — "keine Mehrheiten für sinnvolle Dinge in den Kreis- und Kommunalparlamenten" — verdient eine zweite Betrachtung, weil er möglicherweise einen Teil dessen erklärt, was den Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung tatsächlich umtreibt. Es ist eine plausible Lesart, dass die handelnden Personen im Rathaus selbst denken, ihre Pläne wären gegen "die bösen Konservativen" nicht durchsetzbar — also dass die Stadtverwaltung sich bei den hier diskutierten Punkten (Wind aus Mittelsachsen, Bürgerwindbeteiligung, Wärmepumpenoffensive, Dämmungsförderung im großen Stil) schon im Vorhinein selbst die Genehmigungs-Mehrheit absprechen würde. Wenn das so wäre, würde der Stadtrats-Beschluss am 27. Mai 2026 eine Selbsterfüllende Prophezeiung exekutieren: Man entscheidet das, von dem man glaubt, dass es gerade noch eine Mehrheit hat — und überlässt die strategisch besseren Pfade einer politischen Mehrheit, die deshalb nie zustande kommt, weil niemand sie zur Abstimmung stellt.
Die Frage, die diese Lesart auf den Prüfstand stellt, ist nicht moralisch, sondern ökonomisch. Wenn man die belastbar verfügbare Studienlage zusammennimmt — Fraunhofer ISE, Prognos, Agora Energiewende, Öko-Institut, das BNetzA-Anreizregulierungssystem, die Heizspiegel-Daten 2024 — kommt sie in den allermeisten Untersuchungsfällen zu einem klaren Ergebnis: die wärmewirtschaftlich günstigste, regional wertschöpfungsstärkste und CO₂-effizienteste Kombination für eine Stadt wie Chemnitz ist eine Mischung aus großflächiger Gebäudedämmung, regionalem Wind plus PV mit Speichern, Wärmepumpen in der Fläche und einem deutlich verkleinerten Fernwärmenetz, das mit niedrigen Vorlauftemperaturen und industrieller Abwärme bzw. Großwärmepumpen läuft. Das ist nicht ein Gefühl, das ist die Lage, an der sich auch die westdeutschen Schwesterversorger Mainova, enercity und N-ERGIE bei ihren eigenen Wärmeplänen orientieren. In jedem dieser westdeutschen Stadtwerke-Konzerne gibt es vor Ort dieselben "konservativen" Mehrheiten, dieselben Bürgerinitiativen gegen einzelne Windprojekte, dieselben Auseinandersetzungen über kommunale Beteiligungen. Trotzdem werden dort die Beschlüsse so gefasst, dass das wirtschaftlich Bessere mehrheitsfähig wird. Was in Hannover, Frankfurt und Nürnberg geht, geht auch in Chemnitz — wenn man es ernsthaft probiert.
Wer die Geschwindigkeit hier verlangsamt. Die Geschwindigkeit der Wärmewende wird in Chemnitz nicht primär durch Bürgerinitiativen verlangsamt, sondern durch Desinformation über die wirtschaftliche Realität: Die Erzählung, Wärmepumpen seien zu teuer, der Wasserstoff komme rechtzeitig, Dämmung sei nicht sozial verträglich, Bürgerwindparks scheiterten regelmäßig — alle diese Erzählungen sind in der Form, in der sie meinungsbildend wirken, durch die Studienlage nicht gedeckt. Sie wirken aber. Und sie wirken zugunsten desjenigen, der vom Status quo profitiert. Der Status quo in Chemnitz ist die fernwärmedominierte, erdgasbasierte Versorgung durch die eins energie — mit dem Geschäftsergebnis und der Investitionskaskade, die in diesem Dossier bereits beschrieben sind. Wer die Wärmewende verlangsamt, verlängert die Refinanzierungs-Logik des bisherigen Versorgungssystems — und damit den Kapitalstrom aus den Chemnitzer Haushalten in die westdeutschen Bilanzen, der in § 12a-bis aufgezeigt ist.
Die Lesart, dass dies bewusst gesteuert wäre, wäre vorwurfsvoll und nicht belegbar. Die schwächere und plausiblere Lesart lautet: Es entsteht ein objektiver struktureller Synchronlauf zwischen jenen Akteuren, die ein wirtschaftliches Interesse am Status quo haben, und jener öffentlichen Erzählung, die das wirtschaftlich Bessere als politisch unrealistisch darstellt. Die eins energie ist in diesem Synchronlauf strukturell Profiteurin der Verlangsamung — ob sie ihn aktiv betreibt oder nur in ihm mitläuft, ist eine zweite Frage, deren empirische Klärung über die in diesem Dossier zugängliche Datenlage hinausgeht.
Was nach 2045 wahrscheinlich passieren wird. Wenn die Strategie der eins, am Erdgas länger festzuhalten als Mainova, enercity, N-ERGIE, durchgehalten wird, ergibt sich daraus eine absehbare politische Konsequenz für die nächsten zwei Jahrzehnte: Chemnitz und vergleichbare ostdeutsche Großstädte werden in dem Tempo, in dem das KWP heute vorgesehen ist, zum Stichjahr 2045 die Klimaneutralität der Wärmeversorgung nicht erreichen. Die Politik wird darauf, wie schon in vielen vorherigen Fällen, mit Ausnahmeregelungen reagieren — möglicherweise mit gestaffelten Übergangsfristen für strukturschwache Regionen, möglicherweise mit Sonderförderungen für die "noch nicht weiter gekommenen" Kommunen, möglicherweise mit angepassten CO₂-Bepreisungen für die Wärme. Diese Ausnahmen werden mit erheblichen Finanzmitteln ausgestattet werden — und sie werden vornehmlich in jene Kommunen fließen, die ihre Wärmewende in der Zeit von 2025 bis 2045 nicht finanziert haben. Eine Stadt wie Frankfurt, die 2040 ihre klimaneutrale Fernwärme erreicht hat, wird von diesen Ausnahmeregelungen kaum profitieren. Eine Stadt wie Chemnitz, die ihren Plan auf einen Korridor jenseits 2045 ausgerichtet hat, schon. Das ist betriebswirtschaftlich nicht falsch zu rechnen — und genau das ist die Pointe: Es ist eine ökonomisch rationale Wartestrategie, mit fremden Geldern den eigenen Umstieg nicht zu finanzieren, sondern aus späteren Bundes- und EU-Mitteln zu erstattendieren. Die Kosten dafür tragen — über zwanzig Jahre — die heutigen Chemnitzer Fernwärmekunden, denen das Geld zwischenzeitlich an anderer Stelle fehlt: an Kaufkraft, an Heizkomfort, an Mobilität, an Sparquoten.
Was das demographisch bedeutet. Diese Geschichte hat eine längere Folgewirkung. Eine Stadt, in der die Lebenshaltungskosten überdurchschnittlich schnell steigen, in der die Wohnkostenbelastung der unteren Einkommenshälfte stark wächst, in der die wirtschaftspolitischen Hoffnungsgeschichten — Bürgerwind, Dämmungsoffensive, regionale Wertschöpfung — von der eigenen Verwaltung als "völlig unrealistisch" abgetan werden, ist für die mobile, qualifizierte, junge Bevölkerung weniger attraktiv. Die Statistik des Demographieberichts Sachsen zeigt das bereits: Der Wegzug junger Erwerbsfähiger aus Chemnitz ist trotz der jüngsten Aufholversuche nicht gestoppt; die Altersstruktur der Stadt verschiebt sich kontinuierlich Richtung höheres Durchschnittsalter, mit überdurchschnittlich starkem Anteil von Rentenbeziehern und Sozialleistungsempfängern. Wenn die Wärmewende-Verlangsamung die Wohnkostenbelastung über Jahrzehnte zementiert, beschleunigt sie diese Demographie-Spirale — die wenigen jungen Menschen, die in Chemnitz noch arbeiten, gehen weg, die älter werdende Bevölkerung bleibt. Diese Bevölkerung wählt anders. Sie ist anfälliger für die Erzählung, der Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen sei "ideologisch" angetrieben, dass eine Rückkehr zur "Russen-Pipeline" eine Lösung sei, dass man am Ende sowieso eine "neue Besatzungszone" akzeptieren werde, weil der Strukturwandel sie zur "Endstation Sozialhilfe" gebracht habe. Das sind keine Phantomdiskurse — das sind reale Stimmungsbilder, die sich in den letzten Stadtrats- und Landtagswahlen in Ostdeutschland gezeigt haben und die durch eine ausbleibende Wärmewende verstärkt werden.
Die wirtschaftspolitische Konsequenz daraus ist nüchtern zu ziehen: Eine Wärmewende, die zeitlich und finanziell ambitioniert geführt wird, hält die Wohnkostenbelastung im moderaten Korridor, bindet Investitionsmittel in der Region, hält junge Beschäftigte vor Ort — und reduziert damit auch den politischen Resonanzboden für die nostalgischen Erzählungen, die heute in ostdeutschen Wahlergebnissen sichtbar werden. Eine Wärmewende, die "wegen der Konservativen" als unrealistisch abgetan wird, verstärkt am Ende genau jene politischen Kräfte, die sich gegen die Wärmewende positionieren. Das ist nicht ein Vorwurf an irgendwen — das ist eine Rückkopplung, die die handelnden Personen im Rathaus, im Aufsichtsrat, in den Fraktionen kennen und denen sie sich stellen müssen, bevor sie am 27. Mai 2026 abstimmen.
26. Wo Geld rotiert, wächst Wohlstand — die Ost-Wohlstand-Frage
Die Diskussion über Wind aus dem Umland verbindet sich mit einer größeren Frage: Warum kommt der Osten nicht zu Wohlstand?
In der politischen Debatte wird diese Frage oft mit Verweis auf Lohnniveaus, Tarifbindungen, Strukturschwäche, Fachkräftemangel oder demographischen Wandel beantwortet. All das spielt eine Rolle. Aber es gibt eine ökonomisch sehr handfeste Antwort, die in der Diskussion zu selten gestellt wird: Wohlstand wächst dort, wo Geld rotiert. Wo Geld eine Region verlässt und nicht zurückkehrt, kann kein Wohlstand entstehen.
Genau diese Logik beschreibt der Fall der eins energie ziemlich gut. Wenn die Chemnitzer Fernwärmekunden 2024 für etwa 89 Mio. € Bilanzgewinn der eins zahlen (in Form von Wärme-, Strom- und Gaspreisen) [9], dann fließen davon ca. 31 Mio. € an die Thüga und damit nach Frankfurt am Main, Hannover, Nürnberg, Freiburg — also in westdeutsche Wirtschaftsräume, die strukturell deutlich besser ausgestattet sind als Chemnitz. Diese 31 Mio. € rotieren dann in westdeutschen kommunalen Haushalten: Sie zahlen Sanierungen in Frankfurt, Kulturförderung in Hannover, Stadtwerke-Investitionen in Nürnberg. Sie kommen in Chemnitz nicht mehr an.
Hinzu kommt die Dimension, die Wind- und Solarausbau adressieren würde. Heute fließen die Mittel für fossile Brennstoffe (Erdgas) zu erheblichem Teil ins Ausland — nach Norwegen, Niederlande, USA (LNG), bis vor 2022 nach Russland. Das ist Geld, das die deutsche Wirtschaft nicht zurückbekommt. Wenn dieselbe Wärme stattdessen aus regionalem Wind und regionaler Solarstromerzeugung käme, würde das Geld in der Region bleiben: Es zahlt sächsische Anlagenwartung, sächsische Steuern, sächsische Löhne, sächsische Genossenschaftsanteile, sächsische Standortabgaben.
Eine Hochrechnung am Beispiel: Wenn Chemnitz seinen Wärmebedarf zu 30 Prozent auf strombasierte Wärmepumpen umstellt und der dafür benötigte Strom zu 70 Prozent aus regionaler Erzeugung kommt (Wind aus Mittelsachsen/Erzgebirge, PV aus dem Stadtgebiet selbst), bleiben dauerhaft mehrere zehn Millionen Euro pro Jahr in der Region, die heute nach Norwegen, in den Nahen Osten oder in andere westdeutsche Stadtwerke abfließen. Das ist nicht das einzige Argument für eine Stadtteilumstellung, aber es ist ein wirtschaftspolitisch ernsthaftes.
Die vorgelagerte Hälfte des Arguments: Dämmung als erstrangige Kaufkraft-Sicherung
Bisher hat dieses Kapitel über die Erzeugungsseite argumentiert: lokaler Wind und regionale PV statt Erdgas-Import. Das ist die Hälfte der Geschichte. Die andere Hälfte — und in der Größenordnung mindestens so wichtig — ist die Bedarfsseite. Denn jede Kilowattstunde Wärme, die durch Dämmung gar nicht erst gebraucht wird, ist eine Kilowattstunde, für die kein Geld in den Welthandel gezahlt werden muss. Dämmung ist nicht nur eine Klimaschutzmaßnahme. Sie ist die wichtigste regionale Wertschöpfungsmaßnahme, die es im Wärmesektor gibt.
Die Rechnung ist verblüffend einfach — aber sie braucht eine saubere Unterscheidung. Chemnitz gibt heute jährlich für seinen Wärmebedarf von rund 2.315 GWh schätzungsweise 300 bis 400 Millionen Euro aus — verteilt auf Endkundenrechnungen für Fernwärme, Erdgas und Heizöl. Diese 300–400 Mio. € sind Endkunden-Wärmeausgaben brutto — sie enthalten Grundpreise, Netzkosten, Messpreise, Betrieb, Personal, Kapitalkosten, Margen, Steuern, CO₂-Kosten und nur anteilig variable Brennstoffkosten. Der variable Brennstoff- und CO₂-Kostenblock macht in Endkundenrechnungen typischerweise rund 50–70 % aus; bei Chemnitzer Fernwärme zeigt das eins-Preisblatt 2026 die getrennten Bestandteile (Arbeitspreis, Emissionspreis, Grundpreis) ausdrücklich. Vom variablen Block fließt wiederum der größte Teil als Brennstoffimportkosten ab: ins Ausland (Norwegen, Niederlande, USA, Katar) für Erdgas und Heizöl, in westdeutsche Konzernzentralen für Margen und Gewinne. Wenn der Wärmebedarf um 40 Prozent sinkt — durch Dämmung plus intelligente Heizung, wie in § 4b modelliert —, sinkt der variable Brennstoff- und CO₂-Kostenblock proportional um 40 %; die Endkunden-Wärmeausgaben sinken nur um den Anteil, der tatsächlich variabel ist, also rund 20–28 Prozent (40 % × 50–70 % variabler Anteil). In Euro umgerechnet: Der direkte Brennstoff-Importminderbedarf liegt bei rund 60 bis 110 Millionen Euro pro Jahr, die gesamte Endkundenausgaben-Reduktion bei rund 60–115 Millionen Euro/a. Über 20 Jahre Wärmeplan-Wirkungszeitraum aufaddiert: 1,2 bis 2,3 Milliarden Euro direkter Importminderbedarf. Die fixen Netz-, Kapital- und Betriebskosten bleiben dabei teilweise bestehen — was bei der Death-Spiral-Logik (§ 1b, § 12i) das eigentliche Strukturproblem markiert.
Wer dieses Geld bekommt, wenn es nicht abfließt. Dämmung wird nicht für 60–110 Millionen Euro pro Jahr gratis montiert — sie kostet Geld. Aber dieses Geld fließt in ganz andere Wertschöpfungsketten als die Brennstoffrechnung: an Architekten und Energieberater (oft mittelständisch, oft regional ansässig); an das Handwerk (Maler, Stuckateure, Gerüstbauer, Fensterbauer, Dachdecker — überwiegend regional); an Dämmstoffhersteller (siehe § 4c — Vaku-Isotherm in Frankenberg, Mineralwolle aus Sachsen-Anhalt, Holzfaserplatten aus Thüringen, Lehmputz-Hersteller aus der Region). Eine Studie der Bundesregierung zur Strukturwirkung energetischer Sanierung schätzt den regionalen Wertschöpfungsanteil dieser Tätigkeiten auf 70 bis 85 Prozent, gegenüber etwa 10 bis 20 Prozent bei der Brennstoffrechnung. Mit anderen Worten: Wenn eine Stadt heute 100 Euro für Heizöl ausgibt, bleiben 10–20 Euro in der Region; wenn sie dieselben 100 Euro für Dämmung ausgibt, bleiben 70–85 Euro in der Region. Der Wertschöpfungs-Multiplikator ist Faktor 4 bis 7.
Eine zweite Vergleichsdimension: Investitions-Einmalcharakter vs. Brennstoff-Ewigkeit. Die Brennstoffrechnung läuft Jahr für Jahr. Sie endet nie, solange das Gebäude beheizt wird. Eine Dämmung dagegen ist eine einmalige Investition mit 40–60 Jahren Wirkungsdauer. Wenn Chemnitz 2026–2030 ein kommunales Anschub-, Förder- und Ko-Finanzierungsbudget von einmalig 500 Mio. € auflegt — verteilt auf Wohnungsgenossenschaften, GGG, private Eigentümer mit KfW-Förderung —, das die Vollkosten einer stadtweiten Dämmoffensive zwar nicht allein deckt (die Vollkosten lägen bei realistischen 130.000–150.000 € pro Vollsanierung-EFH und entsprechenden Summen im Bestand deutlich höher), aber als Multiplikator für Eigenmittel, Bundes- und Landesförderung und private Ko-Finanzierung wirkt, dann erzeugt der dadurch ausgelöste Sanierungspfad über 40 Jahre einen direkten Brennstoff-Importminderbedarf von kumulativ rund 2,4 bis 4,4 Milliarden Euro (bei 60–110 Mio. €/a × 40). Das Verhältnis von kommunalem Anschubbudget zu eingespartem Geldabfluss liegt in dieser Logik bei rund 1 zu 5 bis 1 zu 9 — das ist ein illustrativer Hebel unter klarer Förder-/Ko-Finanzierungs-Annahme, nicht das Verhältnis von Vollkosten zu Einsparung. Wirtschaftspolitisch bleibt der Hebel bemerkenswert — und genau diese Hebellogik kommt im KWP-Schlussbericht praktisch nicht vor.
Die Pointe: Wenn nur über Erzeugung nachgedacht wird, verschenkt man systematisch die größere Hälfte des Kaufkraft-Arguments. Ein Wärmeplan, der für 2040 noch 61 Prozent Wärmenetze und 18 Prozent Wasserstoffprüfgebiete vorsieht — und dabei nur 10 Prozent Bedarfsreduktion annimmt —, sichert sich seine Brennstoff-Importrechnung für die nächsten zwei Jahrzehnte als Bestandsgröße. Er macht aus dem Kaufkraftabfluss eine planerisch festgeschriebene Tatsache. Ein Wärmeplan, der die Bedarfsseite mit 40–50 Prozent Reduktion realistisch ansetzt, halbiert nicht nur die CO₂-Bilanz, sondern auch den Geldabfluss — und macht damit aus jeder Sanierungs-Investition einen doppelten regionalen Gewinn: niedrigere Heizkosten plus regionale Wertschöpfung. Wer nur die Erzeugung umstellt, ohne die Bedarfsseite zu adressieren, optimiert ein verschwenderisches System; wer beides angeht, reduziert das System auf das tatsächlich Nötige.
Das ist nicht abstrakt. Es ist die Frage, ob in zwanzig Jahren in den sächsischen Handwerksbetrieben, Architekturbüros, Energieberatungsstellen und Dämmstoffwerken Arbeitsplätze entstanden sein werden — oder ob das Geld weiter nach Norwegen, Katar und Frankfurt am Main geflossen ist. Die Antwort auf diese Frage steht im Wärmeplan-Entwurf, der am 27. Mai 2026 beschlossen werden soll. Sie steht dort, weil eine Wärmebedarfsreduktion von 10 Prozent diese Frage faktisch entscheidet — zugunsten des Geldabflusses.
Diese Logik ist keine Erfindung. Sie wird vom Verband regionaler Energie- und Klimaschutzagenturen und von wissenschaftlichen Studien zu regionaler Wertschöpfung seit Jahren systematisch vertreten [24, 62]. Sie wird in der Kohleausstiegs-Strukturpolitik des Bundes anerkannt — der Just Transition Fund (JTF), aus dem die eins selbst 6,5 Mio. € Förderung 2024 für ihre Power-to-Heat-Anlage und 300 neue Hausanschlussstationen erhielt, ist explizit darauf ausgerichtet, regionale Strukturen zu stärken [68].
Wenn der Chemnitzer Stadtrat am 27. Mai 2026 einen Wärmeplan beschließt, der die regionale Wertschöpfung nicht zum strategischen Leitmotiv macht, dann beschließt er — im Effekt — die Fortschreibung des bestehenden Geld-Abflusses für 20 weitere Jahre. Das ist nicht das einzige Argument gegen den Beschluss, aber es ist eins, das Stadträte aller Fraktionen nachvollziehen können sollten — unabhängig davon, was sie sonst von Klimaschutz, Wärmepumpen oder Fernwärme halten.
27. Die Mitverantwortung der Stadt — § 72 SächsGemO und der Amtseid
Bisher wurde in diesem Dossier vor allem über die eins energie und ihre Geschäftsmechanik gesprochen. Aber die Stadt Chemnitz ist nicht ein neutraler Beobachter dieses Systems. Sie ist mit 25,5 % kommunale Miteigentümerin und gemeinsam mit der KVES (25,5 %) Teil der kommunalen Kapitalmehrheit von 51 %; sie ist Konzessionsgeberin; und der Stadtrat ist das beschlussfassende Gremium. Damit treffen die Stadt und ihre Vertreter eine Reihe gesetzlicher Pflichten, die in der öffentlichen Diskussion zum Wärmeplan kaum eine Rolle gespielt haben.
Die Sächsische Gemeindeordnung verpflichtet in § 72 Absatz 2 SächsGemO die Gemeinden, ihre Haushaltswirtschaft "sparsam und wirtschaftlich" zu führen [12]. Absatz 3 schreibt vor: "Der Ergebnishaushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein" [12]. § 73 SächsGemO verpflichtet zur Beschaffung der erforderlichen Einnahmen "soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen" [69]. Wenn die Erträge nicht ausreichen oder die dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, muss die Gemeinde nach § 72 Absatz 4 ein Haushaltsstrukturkonzept aufstellen und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen [12].
Diese Vorschriften sind nicht abstrakte Verwaltungstheorie. Sie sind konkrete Pflichten. Daraus folgt für die Verwaltung und für jeden einzelnen Stadtrat: Sie sind verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um Schaden vom städtischen Haushalt abzuwenden, Einnahmen zu erzielen und Ausgaben zu vermeiden, wo dies möglich ist. Konkret: Wenn ein städtisches Beteiligungsunternehmen Gewinne aus Endkundenpreisen erzielt, deren Berechtigung kartellrechtlich in Frage steht (Sektoruntersuchung [18]), und wenn diese Praxis das wirtschaftliche Wohl der Bürger der eigenen Stadt belastet — dann ist die Stadt nicht nur Nutznießerin, sondern auch Mitverantwortliche. Sie hat eine Pflicht zur Prüfung, ob ihre Beteiligungspolitik mit den Maßgaben sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung in Einklang steht.
Hinzu kommt die öffentliche Verpflichtung. § 35 Abs. 1 SächsGemO sieht vor, dass der Bürgermeister die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die "gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten" verpflichtet [12]. § 35 Abs. 3 SächsGemO ergänzt: "Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus." Dem Gemeinwohl verpflichtet — nicht nur den Interessen derjenigen, die im Aufsichtsrat eines Versorgers Mitverantwortung tragen, nicht nur denen, die von einer Querverbund-Konstruktion profitieren. Sondern dem Gemeinwohl insgesamt, einschließlich derer, die als Fernwärmekunden überdurchschnittliche Preise zahlen müssen und derer, deren Mieten durch steigende Betriebskosten in Bedrängnis geraten.
Die Stadt Chemnitz steht heute haushaltspolitisch unter Druck. Sie hat 2024 für die kommunalen Beteiligungen netto 54,6 Millionen Euro mehr aufgewendet als sie zurückerhielt [9]. Die Kämmerei warnt seit längerem vor strukturellen Haushaltsrisiken. Der Haushaltsausgleich nach § 72 Absatz 3 SächsGemO ist nicht in allen Folgejahren gesichert [12]. Wenn die Stadt in dieser Lage einen Wärmeplan beschließt, der ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Versorger für die nächsten zwei Jahrzehnte als Orientierung planerisch verfestigt — ohne zu prüfen, ob alternative Modelle (mehr Wettbewerb, mehr Wärmepumpen, mehr dezentrale Erzeugung, mehr Wind aus dem Umland) den Haushalt entlasten könnten —, dann ist das nicht nur strategisch fragwürdig. Es kann eine Verletzung der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sein.
Vor jeder Abstimmung über den Wärmeplan sollte jeder Stadtrat sich diese Frage stellen: Habe ich alle zur Verfügung stehenden Informationen geprüft? Habe ich die wirtschaftlichen Alternativen sachlich abgewogen? Habe ich die Risiken für die Bürger meiner Stadt vollständig erwogen? Wenn die ehrliche Antwort "nicht ausreichend" lautet, ist eine Vertagung der naheliegende Weg.
§ 27a-bis. Was passiert, wenn ein Stadtrat seine Pflichten verletzt? — Konsequenzen, Verfahren, einschlägige Urteile
Die Frage drängt sich an dieser Stelle auf: Was passiert eigentlich konkret, wenn ein Stadtrat oder ein Bürgermeister seine Pflichten zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt — oder wenn er die ihm in Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungen übertragene Verantwortung gegen die Interessen der eigenen Stadt ausübt? Die deutsche Kommunalverfassung kennt mehrere, gestufte Antworten — und für jede gibt es Präzedenzfälle, die zeigen, wie schwierig die Durchsetzung praktisch ist und wo sie trotzdem gelingt.
Erste Stufe — rechtsaufsichtliche Beanstandung durch die Landesdirektion. Die Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 SächsGemO kann Beschlüsse einer Gemeinde, die gegen geltendes Recht verstoßen, nach § 114 SächsGemO beanstanden und verlangen, dass sie binnen angemessener Frist aufgehoben oder abgeändert werden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. § 114 SächsGemO ist als pflichtgemäße Ermessensbefugnis ("kann") der Aufsichtsbehörde ausgestaltet — ein Bürger kann eine Eingabe oder Anregung machen, hat aber keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Weitere Stufen der Kommunalaufsicht sind die Anordnung (§ 115), die Ersatzvornahme (§ 116) und die Bestellung eines Beauftragten (§ 117 SächsGemO). § 119 SächsGemO greift nicht generell bei jeder kommunalen Entscheidung, sondern nur in den Fällen, in denen das Gesetz Vorlage- oder Genehmigungspflichten gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde ausdrücklich vorsieht — etwa bei bestimmten Beteiligungsentscheidungen oder Rechtsgeschäften. Die Praxis: Beanstandungen nach § 114 SächsGemO sind selten und betreffen eher krasse Einzelfälle (z. B. unzulässige Bürgschaften), nicht eine sachgerecht erscheinende, aber strategisch fragwürdige Wärmeplanung. Sie können aber bei einer entsprechend begründeten Bürgereingabe ausgelöst werden.
Zweite Stufe — Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof. Nach § 109 SächsGemO erstreckt sich die überörtliche Prüfung des Sächsischen Rechnungshofs auch auf "die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung" und auf "die Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist". Der Rechnungshof kann der Stadt Chemnitz für ihre Beteiligungspolitik bei der eins energie auf den Zahn fühlen — und zwar genau in dem Punkt, der dieses Dossier durchzieht: Werden die Vermögensinteressen der Stadt im Aufsichtsrat ausreichend wahrgenommen? Ist die Höhe der ausgeschütteten Dividenden im Verhältnis zur Reinvestition in das Netz wirtschaftlich vertretbar? Ist die Zustimmung der Stadt zu einer Wärmeplanung gerechtfertigt, die die fossile Restkundschaft länger bindet als notwendig? Der Sächsische Rechnungshof hat in der Vergangenheit immer wieder Prüfberichte zu kommunalen Beteiligungen veröffentlicht, die bei den geprüften Kommunen erheblichen Anpassungsdruck ausgelöst haben — auch wenn sie keinen unmittelbaren Vollzug erzwingen können.
Dritte Stufe — beamtenrechtliche Haftung von Bürgermeister und Beigeordneten. Nach § 48 BeamtStG in Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen haftet ein Beamter — und damit auch ein hauptamtlicher Bürgermeister — gegenüber seinem Dienstherrn für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden persönlich. Für ehrenamtliche Stadträte gilt diese strenge beamtenrechtliche Haftung nicht direkt; ihre Pflichten ergeben sich aus den allgemeinen Treuepflichten nach § 19 SächsGemO ("Pflichten ehrenamtlich Tätiger") und § 35 Abs. 1 SächsGemO (öffentliche Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten), ergänzt durch die zivilrechtliche Haftung im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Praktisch heißt das: Wer wider besseres Wissen für einen Plan stimmt, der erkennbar gegen die Wirtschaftlichkeitsgebote nach §§ 72, 94a SächsGemO verstößt, kann persönlich zur Verantwortung gezogen werden — die Hürden sind hoch (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar, konkreter Vermögensnachteil der Gemeinde quantifizierbar), aber sie sind nicht unüberwindbar. Eine wichtige flankierende Regelung: Nach § 52 Abs. 2 SächsGemO muss der Bürgermeister Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, die er für rechtswidrig hält, und er kann widersprechen, wenn er sie für die Gemeinde nachteilig hält. Diese Widerspruchspflicht des Bürgermeisters ist die rechtsförmliche Eskalationsschiene, die einer fachlich problematischen Beschlussfassung im Stadtrat als institutionelles Korrektiv gegenübersteht.
Die einschlägigen Urteile. Drei Entscheidungen zeigen den realistischen Korridor:
(a) Das VG Gießen hat mit Urteil vom 1. April 2026 (8 K 5744/18.GI) [181] eine Regressforderung der Stadt gegen einen ehemaligen Bürgermeister über 54.500 € zurückgewiesen — Begründung: Der Schaden war "nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt". Die Entscheidung verdeutlicht: Ohne konkret belegbaren Vermögensnachteil scheidet eine Haftung aus, "unabhängig davon, ob das Verhalten des Bürgermeisters möglicherweise kritisch zu bewerten ist". Pflichtverletzungen allein reichen nicht — der nachweisbare Schaden ist die zweite, oft unüberwindbare Hürde.
(b) Das VG Neustadt hat am 22. Juni 2022 in der Sache Heltersberg/Verbandsgemeinde [181] einen Schadensersatzanspruch über 471.573 € gegen einen Verbandsbürgermeister wegen Vergaberechtsverstößen ebenfalls zurückgewiesen — auch hier scheiterte die Klage am Schadensnachweis. Beide Urteile zeigen: Die in der Theorie scharfe beamtenrechtliche Haftung wird in der Praxis dadurch entschärft, dass der Schaden der Gemeinde quantifiziert vorliegen muss, was bei komplexen strategischen Fehlentscheidungen (Wärmeplanung, Beteiligungspolitik) extrem schwer ist.
(c) Anders liegt der Fall, wenn das Verhalten in den strafrechtlichen Untreue-Bereich rückt. Das BayObLG hat mit Urteil vom 20. Juni 2022 (204 StRR 180/22) [181] auf Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des LG Ansbach gegen eine bayerische Bürgermeisterin (private Aufwendungen über den Gemeindehaushalt abgerechnet) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG Ansbach zurückverwiesen; eine Endverurteilung wurde mit der Entscheidung also nicht bestätigt, wohl aber der allgemeine Grundsatz formuliert: "Ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht durch im Außenverhältnis wirksame Verfügungen stellt sich zugleich als Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht dar." Für die hier interessierende Frage der Haushaltsuntreue kommt es entscheidend auf die Linie des BGH an. Der BGH hat in seiner Entscheidung 5 StR 366/19 vom 8. Januar 2020 (zur Vergabe einer überteuerten Detektei-Beauftragung durch einen Oberbürgermeister) den Maßstab klar bestimmt: Eine Untreue kommt bei kommunalen Ermessensentscheidungen nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß in Betracht; der Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zur Kostensenkung um jeden Preis, und ein Entscheidungsträger handelt nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das niedrigste Angebot wählt. Im Bereich kommunaler und gemischtwirtschaftlicher Beteiligungen wird der allgemeine Untreue-Maßstab durch die BGH-Linie zur Aufsichtsratshaftung getragen — etwa im Nürburgring-Urteil vom 26.11.2015 (BGH 3 StR 17/15), das die Vermögensbetreuungspflicht und die Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG auch auf Aufsichtsratsebene voll trägt. Wichtig ist die saubere Einordnung: Der BayObLG-Fall betrifft die direkte Veranlassung privater Zahlungen aus der Stadtkasse; das ist eine andere Konstellation als eine planerische Ratsentscheidung wie der Beschluss eines Wärmeplans, bei der politisches Ermessen, Mehrheitsentscheidung und die strenge BGH-Linie zum "evidenten, schwerwiegenden Pflichtverstoß" eine sehr hohe Beweishürde aufbauen. Die übergeordnete Linie ist dennoch klar: Wer in einem Aufsichtsrat als Vertreter der Gemeinde sitzt, hat eine Vermögensbetreuungspflicht — wer sie verletzt, kann in extremen Sonderkonstellationen strafrechtlich erfasst werden, wenn der Vorsatz nachweisbar ist. Realistisch sind in der Wärmeplanung jedoch nicht strafrechtliche, sondern politische, kommunalaufsichtliche und haushaltsrechtliche Konsequenzen (Stufen 1 und 2 oben).
Was das praktisch heißt. In Chemnitz ist eine direkte beamtenrechtliche Haftung der Stadträte für den Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 nicht zu erwarten — die Hürde des nachweisbaren Vorsatzes und des konkret bezifferbaren Schadens ist zu hoch, und die BGH-Linie BGH 5 StR 366/19 fordert für Haushaltsuntreue einen evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß. Realistisch sind drei andere Konsequenzen: (1) Eine Bürgereingabe an die Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Beschlusses anregen; ob die Behörde nach § 114 SächsGemO eine förmliche Beanstandung ausspricht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Weitere stufenweise Aufsichtsmittel ergeben sich aus den §§ 115–117 SächsGemO (Anordnung, Ersatzvornahme, Beauftragter); § 119 SächsGemO greift nur für gesetzlich vorgesehene Vorlage- oder Genehmigungsfälle, nicht automatisch bei jeder Wärmeplanung. (2) Eine Anregung an den Sächsischen Rechnungshof, im Rahmen seiner nächsten überörtlichen Prüfung der Stadt Chemnitz die Beteiligungspolitik bei der eins explizit zu beleuchten, kann jederzeit erfolgen; sie ist auch öffentlich rezipiert worden und führt zu Prüfberichten, die politische Wirkung haben. (3) Eine strafrechtliche Anzeige wegen Untreueverdachts gegen einzelne Aufsichtsratsmitglieder ist nur dann sachgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche, evidente Pflichtverletzungen bestehen — der CFC-Fall aus Dezember 2016 (siehe § 10) ist in dieser Hinsicht ein Anhaltspunkt; eine öffentlich dokumentierte strafrechtliche Aufarbeitung ist nicht ersichtlich, wobei sich von außen nicht beurteilen lässt, ob nichtöffentliche Vorprüfungen stattfanden — die Konstellation wäre aus juristischer Sicht zumindest prüfbar gewesen.
Die politische Konsequenz, die im Vordergrund stehen sollte. Wichtiger als die juristische Aufarbeitung ist die politische Konsequenz, die ein Stadtrat zu ziehen hat, wenn die Wirtschaftlichkeitsfrage offen ist. Die öffentliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 SächsGemO auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten, ergänzt um das Gebot der dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung nach § 35 Abs. 3 SächsGemO, ist kein juristisch durchgriffsbewehrtes Versprechen, sondern eine politische Selbstbindung. Wer sie ernst nimmt, vertagt im Zweifel statt durchzuwinken. Wer das nicht tut, muss sich vor seinen Wählern verantworten — bei der nächsten Kommunalwahl 2029, oder schon vorher in der öffentlichen Auseinandersetzung um die dann sichtbar gewordenen Fehlsteuerungen.
Die ehrliche Pointe — was dieses Dossier mit der Erkenntnislage macht. Das Dossier hebt die Beweisbarkeit der Erkenntnis auf eine andere Stufe. Vorher konnte ein Stadtrat sagen: "Das habe ich nicht gewusst." Nach Zustellung dieses Dossiers ist diese Verteidigungslinie im Umfang dessen, was hier konkret adressiert wird, geschwächt — die Befangenheits-Konstellation, die Anteilstauschlogik, die BKartA-Pilotverfahrens-Erhärtung, die unterlassene Netzsanierung, die fehlende vorgezogene Sozialfolgenstudie, der Ost-West-Vergleich der vier Thüga-Eigentümerstädte, das Verhältnis der Bilanzgewinne zur Reinvestition. Wer am 27. Mai 2026 abstimmt, ist nicht mehr in der "Ich konnte es nicht wissen"-Position, sondern in der "Ich wusste es, habe es aber abgewogen"-Position. Was sich dadurch verschiebt, ist nicht primär die Schwelle für eine persönliche Haftung — die bleibt durch die Schadens-Beweispflicht, durch die Mehrheitsmechanik und durch den haftungsfreundlichen politischen Ermessenspielraum hoch (siehe VG Gießen und VG Neustadt oben). Was sich verschiebt, ist die Begründungslast in der öffentlichen Debatte: Es ist nach Mai 2026 nicht mehr möglich, in fünf oder zehn Jahren zu sagen, man hätte damals nicht ahnen können, dass die Fernwärmepreise sich entwickeln wie sie sich entwickeln werden, oder dass die Stadt strukturell weniger Eigentümeranteile hält als die westdeutschen Vergleichsstädte. Diese Verteidigungslinie ist verbraucht.
Genau deshalb ist die rechtlich vernünftige Reaktion eines Stadtrats, der das Dossier liest, keine Haftungsabwehr — sondern eine dokumentierte Stimmerklärung zum Beschluss, in der die Auseinandersetzung mit den substantiellen Einwänden festgehalten wird. Stadträte, die gegen den Plan stimmen oder sich enthalten, sollten dies mit Bezug auf die hier benannten Punkte begründen. Stadträte, die zustimmen, sollten dies mit einer expliziten Auseinandersetzung verbinden — und idealerweise mit einer Auflagen-Komponente: dass die sozio-ökonomische Studie vor Beginn der Umsetzung vorgelegt wird, dass die Wasserstoff-Pfade Abbruchkriterien bekommen, dass die Netzverlustreduktion eine Top-Maßnahme mit Zielwerten wird. Das schützt nicht vor Haftung (die kommt sowieso kaum) — das erfüllt die individuelle Sorgfaltspflicht und hält die Auseinandersetzung im Protokoll. § 13 WPG verlangt eine solche Stimmerklärung nicht ausdrücklich; sie ist aber das politisch und rechtlich sauberste Mittel, eine substantielle Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen aktenkundig zu machen.
27a. Die CVAG-Falle — und wie andere Städte sich daraus befreien
Die im gesamten Dossier beschriebene Mechanik — eins-Gewinne fließen über die VVHC, gleichen die CVAG-Verluste aus, steuerlicher Querverbund spart Körperschaftsteuer — hat einen Namen, eine Geschichte und einen Pfad in die Erosion. Sie heißt "steuerlicher Querverbund". Sie wurde in den 1990er und 2000er Jahren in nahezu allen deutschen Großstädten installiert. Und sie befindet sich seit etwa fünf Jahren in einem schleichenden, aber gut dokumentierten Auflösungsprozess. Wer heute beschließt, die Wärmewende auf Basis dieser Konstruktion zu organisieren, beschließt sie auf einer Grundlage, die in den Vergleichsstädten gerade neu ausgehandelt wird.
Drei Erosionskräfte wirken auf den Querverbund gleichzeitig.
Erstens — die ordnungspolitische Ebene. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat sich 2024 ausdrücklich "gegen eine Quersubventionierung des ÖPNV durch Fernwärmeerlöse" ausgesprochen [96]. Der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke widersprach öffentlich und forderte, "unbedingt an der Praxis des steuerlichen Querverbunds festzuhalten" — was zeigt, wie ernst die Branche die Position des Ministeriums nimmt [96]. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) warnt vor "weitreichenden Folgen für die Bürger" [97].
Zweitens — die europarechtliche Ebene. Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an den EuGH von 2019 (BFH I R 18/19, EuGH C-797/19) zur Frage, ob der steuerliche Querverbund mit Art. 107 AEUV (Beihilfeverbot) vereinbar ist, hat keine EuGH-Sachentscheidung hervorgebracht: Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision durch BFH-Beschluss vom 29.01.2020 (I R 4/20) eingestellt, die EuGH-Vorlage damit gegenstandslos. Der BFH hatte im Vorlagebeschluss allerdings deutlich gemacht, dass er einen "selektiven Vorteil für Kommunalunternehmen" sieht und zur Annahme einer unzulässigen Beihilfe tendiert [97]. Die zugrundeliegende beihilferechtliche Frage bleibt ungeklärt; eine erneute Vorlage durch ein Finanzgericht oder den BFH ist möglich, ebenso ein förmliches Prüfverfahren der EU-Kommission nach Art. 108 AEUV. Käme es zu einer Entscheidung gegen den Querverbund, müsste die Konstruktion in der heutigen Form innerhalb einer Übergangsfrist beendet werden — bundesweit, in allen betroffenen Kommunen.
Drittens — die Erosion der Cash-Cow-Basis selbst. In Chemnitz speziell beruhen laut Roland Warner "60 Prozent des Geschäftsergebnisses am Gasnetz, das bis 2045 abgeschaltet wird" [36]. Selbst ohne EuGH-Urteil, selbst ohne BMWK-Schwenk, schmilzt der Gewinn-Sockel, aus dem die CVAG quersubventioniert wird, in den nächsten 15-20 Jahren konstruktionsbedingt ab. Eine Stadt, die ihre ÖPNV-Finanzierung auf einen schrumpfenden Gewinn-Topf gründet, baut auf Sand.
Wie haben andere Städte das gelöst?
Augsburg (Stadtwerke Augsburg, swa) — der reine Querverbund. Augsburg ist das klassische Lehrbuch-Modell: Die Stadt überträgt den ÖPNV per Betrauung an die swa, die swa übernehmen die Finanzierung "im sogenannten steuerlichen Querverbund", "der größte Teil der Ausgaben wird durch die Gewinne der swa aus anderen Bereichen bezahlt, insbesondere aus dem Energievertrieb", und "der Haushalt der Stadt Augsburg wird damit nicht belastet" [98]. Die swa schreiben selbst: "Nach diesem Modell der Betrauung der Stadtwerke durch die Stadt wird auch in den meisten anderen deutschen Städten der Nahverkehr organisiert und finanziert" [98]. Das war das Standardmodell. Heute funktioniert es noch — aber an immer mehr Stellen kommt es an seine Grenzen.
Leipzig (LVV-Konzern) — der Hybrid, der sich verschiebt. Leipzig hat den klassischen Querverbund über die LVV-Holding (Stadtwerke, Wasserwerke, Verkehrsbetriebe in einer Familie) erhalten — aber stockt ihn seit 2023 systematisch mit direkten Stadt-Zuschüssen auf. Die Zahlen sind aufschlussreich: Der "Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag" (VLFV), mit dem die LVV die LVB querfinanziert, ist von 66,3 Mio. € (2022) auf 71,7 Mio. € (2023) auf 90,6 Mio. € (2024) angewachsen [99]. Parallel kamen direkte Stadt-Kompensationen hinzu: 2023 erstmals 24 Mio. €, 2024 dann 35,5 Mio. € plus 5,7 Mio. € Regionalisierungsmittel [99]. Das heißt: Die LVV-Holding allein trägt die LVB-Defizite nicht mehr — die Stadt Leipzig muss aus dem Haushalt zuschießen. Im LVV-Jahresabschluss 2024 steht offen: "Langfristig werden zusätzlich dauerhafte Finanzierungsbausteine von außen notwendig sein. Für die Finanzierung der ÖPNV-Leistung benötigt der LVV-Konzern ertragswirksame Unterstützung (Betriebskostenzuschuss) von Stadt/Land/Bund" [99]. Der Querverbund allein trägt nicht mehr.
Dresden (TWD/DVB) — der Querverbund, der unter Druck zerbröselt. Dresden hat das gleiche Konstrukt wie Chemnitz: Technische Werke Dresden (TWD) als Holding über Energie und Verkehr (DVB). Die Finanzierungs-Struktur 2023: 66 Prozent Verkehrserlöse, 22 Prozent TWD-Ausgleich (rund 55 Mio. €), 6 Prozent direkte LHD-Zuschüsse (rund 15,9 Mio. €), 6 Prozent Sonstiges [100]. Der TWD-Verlustausgleich an die DVB ist gedeckelt auf 55 Mio. €/Jahr (2025/2026) [100]. Im Dezember 2024 beschloss der DVB-Aufsichtsrat eine 10-Prozent-Reduktion des Verkehrsangebots ab 1. April 2025, Streichung von Linien, Stilllegung der letzten Elbfähren, Entlassungen [101]. Oberbürgermeister Hilbert drohte mit Insolvenz der DVB, "da die Technischen Werke Dresden keine weiteren Zuschüsse stemmen könnten" [101]. Am 31. März 2025 beschloss der Stadtrat einen Doppelhaushalt 2025/2026 mit Angebotsreduzierung, zusätzlichen Haushaltsmitteln und einer Pflicht zur "Optimierung des Liniennetzes bis Ende des Geschäftsjahres" [102]. Dresden ist das Lehrstück: Wenn der Querverbund nicht mehr reicht, kommen drei Reaktionen gleichzeitig — Haushaltszuschüsse + Angebotskürzungen + Strukturreform.
Wien (seit 1970) — Dienstgeberabgabe / "U-Bahn-Steuer". Wien hat schon vor 56 Jahren ein anderes Modell gewählt: Jeder Dienstgeber zahlt pro Beschäftigtem unter 55 Jahre, der mehr als 10 Stunden pro Woche arbeitet, eine monatliche Abgabe zur Mitfinanzierung der U-Bahn [103]. Das Modell funktioniert seit über fünf Jahrzehnten. Die Wiener Linien werden nicht aus Strom- oder Gaspreisen quersubventioniert, sondern aus einer Arbeitgeber-bezogenen Abgabe — also einer Drittnutzerfinanzierung, die diejenigen heranzieht, die vom funktionierenden ÖPNV als Erreichbarkeit-Vorteil profitieren.
Frankreich (seit 1971) — Versement Mobilité. Frankreich hat das gleiche Prinzip noch weiter ausgebaut: Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern zahlen zwischen 0,55 und 2,95 Prozent ihrer Lohnsumme als Mobilitätsabgabe an die zuständige kommunale Verkehrsbehörde [103]. 2021 deckte diese Abgabe mit rund 9 Milliarden Euro fast 50 Prozent des Budgets der kommunalen Verkehrsbehörden ab — sie ist heute deren wichtigste Einnahmequelle [104]. Der Gemeindeverbund Dunkerque hat über die Mobilitätsabgabe seinen ÖPNV nicht nur ausgebaut, sondern das gesamte Busnetz für alle Fahrgäste kostenfrei gemacht [104]. Frankreich hat den Querverbund nie gehabt und braucht ihn nicht — und liefert trotzdem ÖPNV-Versorgung, von der deutsche Großstädte profitieren würden.
Tallinn (seit 2013) — komplett steuerfinanzierter Gratis-ÖPNV. Die estnische Hauptstadt hat den ÖPNV vollständig aus allgemeinen Steuereinnahmen finanziert und für alle Einwohner kostenfrei gestellt [103]. Modell mit klaren Grenzen — funktioniert nur in einer Stadt mit dichter Verwaltungsbürokratie und hohem Einwohner-Pro-Kopf-Steueraufkommen — aber zeigt: Es gibt eine Option ohne jeden Querverbund.
Baden-Württemberg (in Gesetzgebung, 2025) — der "Mobilitätspass". Mit dem Mobilitätsgesetz will das Land seinen Kommunen die Wahl zwischen vier Drittnutzer-Finanzierungs-Instrumenten geben [105, 106]: (1) Bürgerticket — alle erwachsenen Einwohner zahlen einen monatlichen Beitrag und erhalten ÖPNV-Guthaben in entsprechender Höhe. (2) Nahverkehrsabgabe — alle Kfz-Halter zahlen, erhalten ebenfalls Guthaben. (3) Straßennutzungsgebühr — alle Pkw-Nutzer auf definierten Straßen, mit Guthaben. (4) Arbeitgeberabgabe — analog zum Wiener Modell, pro Mitarbeiter. Erste Modellrechnungen in vier baden-württembergischen Kommunen zeigen: Für Großstädte wie Stuttgart sind die Straßennutzungsgebühr und die Arbeitgeber-Mobilitätsabgabe am ertragreichsten [104]. Baden-Württemberg geht damit den Weg, den Frankreich seit 50 und Wien seit 56 Jahren gehen.
Was bedeutet das für Chemnitz?
Die CVAG-Verluste lagen 2024 bei rund 28 Mio. € [9] und werden ohne Eingriffe in den kommenden Jahren tendenziell wachsen — wegen Tarifabschlüssen für das Fahrpersonal, wegen steigender Energiekosten, wegen Investitionen in die Flotten-Modernisierung, wegen des Deutschlandticket-Effekts (mehr Fahrgäste, aber geringere durchschnittliche Erlöse pro Fahrt). Heute werden diese 28 Mio. € vollständig aus dem eins-Gewinn quersubventioniert. Wenn die eins-Gewinne sinken — durch Gasnetz-Auslauf, durch kartellrechtliche Auflagen, durch Sammelklagen, durch Kundenabwanderung in Richtung Wärmepumpe —, fällt das System in sich zusammen. Genau das passiert in Dresden gerade vor unseren Augen.
Für Chemnitz wären fünf Optionen denkbar, einzeln oder kombiniert:
Option 1 — Beibehaltung mit Haushaltsaufstockung (Leipzig-Pfad). Querverbund bleibt, aber Stadt schießt aus dem Haushalt zu. Erfordert höhere Grundsteuer, Gewerbesteuer oder andere Einnahmen. Politisch heikel, in Chemnitz angesichts der Haushaltslage kaum durchsetzbar. In Leipzig nur möglich, weil die Stadtwerke Leipzig 2023 noch 104 Mio. € Gewinn machten [99] — eine Größenordnung, die für Chemnitzer Verhältnisse unerreichbar ist.
Option 2 — Arbeitgeber-Mobilitätsabgabe (Wien-Modell). Chemnitz hat etwa 105.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Bei einer Abgabe von 50 € pro Beschäftigtem und Jahr ergäbe sich ein Aufkommen von rund 5,25 Mio. €. Bei 100 € pro Beschäftigtem und Jahr ergäben sich 10,5 Mio. €. Bei 200 €: 21 Mio. €. Diese Zahlen würden die CVAG-Quersubvention um 20-75 Prozent ersetzen. Rechtsgrundlage müsste geschaffen werden — derzeit auf Sachsen-Ebene nicht vorhanden, in Baden-Württemberg im Gesetzgebungsprozess [105, 106].
Option 3 — Bürgerticket (BW-Mobilitätspass-Variante). Bei etwa 200.000 erwachsenen Einwohnern in Chemnitz und einem monatlichen Beitrag von 15 € (analog zum sächsischen Bildungsticket) ergäbe sich ein Aufkommen von rund 36 Mio. €/Jahr — das übersteigt das aktuelle CVAG-Defizit deutlich und würde gleichzeitig den ÖPNV-Zugang verbessern. Politisch kontrovers, weil Einwohner, die den ÖPNV nicht nutzen, mitfinanzieren — aber genau dieselbe Logik wie bei der Querverbund-Konstruktion, in der heute Fernwärmekunden den ÖPNV mitfinanzieren. Das Bürgerticket macht die Verteilungswirkung nur sichtbar.
Option 4 — Erhöhte Bundes- und Landesmittel. Die GVFG-Mittel des Bundes wurden 2025 auf 2 Mrd. €/Jahr verdoppelt und steigen ab 2026 jährlich um 1,8 Prozent [107]. Der sächsische Koalitionsvertrag vom 17. Dezember 2024 enthält "eine Anerkennung der sich abzeichnenden Finanznot der Kommunen und ein klares Statement zur ÖPNV-Finanzierung und dem Deutschlandticket" — nach LVB-Lesart eine Erwartung, die noch "aktiv zu untersetzen" ist [99]. Chemnitz kann hier mehr Druck machen, gemeinsam mit anderen sächsischen Großstädten.
Option 5 — Liniennetz-Optimierung und Effizienzhebung (Dresden-Pfad). Wie der Stadtrat in Dresden am 31. März 2025 beschlossen, würde dies eine Pflicht-Überprüfung des CVAG-Netzes bedeuten mit dem Ziel, ineffiziente Linien zu streichen oder zu kürzen [102]. Politisch unbeliebt, sozial folgenreich, in Dresden mit dem Verzicht auf die letzten Elbfähren und der 10-Prozent-Angebotskürzung erkauft. Für Chemnitz, wo der ÖPNV ohnehin schon dünn ist, kaum eine attraktive Option — aber wenn der Querverbund wegbricht und keine Alternative geschaffen wird, droht genau das.
Die strategische Konsequenz für den Wärmeplan-Beschluss
Der Wärmeplan-Beschluss am 27. Mai 2026 ist keine ÖPNV-Entscheidung. Aber er ist eine Entscheidung über die Höhe und Dauer der eins-Gewinne — und damit indirekt eine Entscheidung über die Tragfähigkeit der CVAG-Querfinanzierung. Wer den Wärmeplan so beschließt, dass die eins-Gewinne maximal abgesichert sind (durch Festschreibung der Fernwärme-Dominanz, durch Wasserstoff-Pfade, die Investitionsrenditen sichern, durch Ausschluss alternativer dezentraler Konkurrenz), der verlängert das Querverbund-Modell — und mit ihm das Risiko des plötzlichen Zusammenbruchs in 10-15 Jahren.
Wer dagegen den Wärmeplan offen gestaltet — gleichrangige Szenarien für Fernwärme und Dezentral, schrittweise Reduktion der Fernwärme-Margen über Wettbewerb mit Wärmepumpen, Bürgerwind aus dem Umland, mehr Verbraucherschutz — der bringt die Stadt in eine geordnetere Position für die ohnehin kommende Entflechtung. Er erzwingt damit aber auch, dass parallel zum Wärmeplan eine Diskussion über ein nachfolgendes ÖPNV-Finanzierungsmodell beginnt. Diese Diskussion ist überfällig. Sie hätte schon vor dem Wärmeplan beginnen müssen — denn beide Themen hängen über die Querverbund-Mechanik zusammen.
Die ehrliche Position lautet daher: Die CVAG-Querfinanzierung über eins-Gewinne ist kein Naturgesetz. Sie ist eine 30 Jahre alte ordnungspolitische Entscheidung, die in den nächsten 10-15 Jahren durch eine Kombination aus BMWK-Druck, EuGH-Entscheidung, Gasnetz-Auslauf, BGH-Klauselrechtsprechung und Kundenabwanderung erodiert. Die Frage ist nicht ob der Querverbund endet, sondern wann und wie geordnet. Eine vorausschauende Stadtpolitik beginnt heute, ein Nachfolgemodell zu entwickeln — Drittnutzer-Modelle nach Wiener oder französischem Vorbild, gegebenenfalls in Verbindung mit Bundesmitteln und einer maßvollen Liniennetz-Optimierung. Das ist anstrengend, politisch unbequem und braucht mehrere Jahre Vorbereitung. Aber es ist der Weg, der Chemnitz aus der Dresdner Situation 2024/2025 heraushält.
28. Ausblick — was passiert, wenn der Plan so durchkommt
Wenn der Wärmeplan am 27. Mai 2026 in der vorliegenden Form beschlossen wird, lassen sich verschiedene Szenarien für die kommenden 20 Jahre absehen. Sie sind nicht alle gleich wahrscheinlich, aber sie sind alle plausibel und sie werden in der gegenwärtigen Form des Plans nicht abgesichert.
Szenario A: Klage-Welle wegen fehlender Wirtschaftlichkeit (§ 18 Abs. 4 WPG). Hauseigentümer, die auf Basis der Wärmeplan-Annahmen Investitionsentscheidungen treffen (etwa, ihre Gasheizung in einem Wasserstoff-Prüfgebiet zu erhalten statt sie durch eine Wärmepumpe zu ersetzen), und denen dann die versprochene Wasserstoff-Versorgung nicht oder nur zu prohibitiv hohen Preisen zur Verfügung steht, können geltend machen: Die Stadt hat ihnen mit dem Wärmeplan eine Versorgungsperspektive vorgegaukelt, auf die sie sich verlassen haben. § 18 Abs. 4 WPG sieht vor, dass die im Wärmeplan dokumentierten Versorgungsvorschläge eine bestimmte rechtliche Wirkung haben, deren konkrete Reichweite Gegenstand juristischer Auseinandersetzung sein wird [26]. Amtshaftungsansprüche sind nicht ausgeschlossen. Bei einer städtischen Klagewelle in dreistelliger Höhe wäre der städtische Haushalt schnell überfordert.
Szenario B: Iran-Krieg-Eskalation und Gaspreis-Schock. Die aktuelle Lage (Mai 2026) ist instabil. Sollte die Hormus-Blockade länger andauern oder weiter eskalieren, sind Gaspreis-Spitzen wie im Frühjahr 2022 (TTF zwischenzeitlich über 220 €/MWh) wieder denkbar [3]. Die Chemnitzer Fernwärme, die nach dem Kohleausstieg 2024 wesentlich erdgasbasiert ist, würde diese Preisspitzen über die Preisformeln direkt an die Kunden weitergeben. Auf die schon nach der 2024er-Erhöhung überhöhten Wärmeentgelte würden weitere drastische Erhöhungen folgen. Mietnebenkosten in Mehrfamilienhäusern, in denen die Fernwärme dominant ist, könnten in einzelnen Monaten den Charakter einer existenziellen Belastung annehmen. Sozialer Stress und Mietausfälle wären die unmittelbare Folge.
Szenario C: Stranded Assets im Gasnetz. Wenn das Gasnetz tatsächlich, wie Roland Warner selbst sagt, bis 2045 stillgelegt werden muss [36], und wenn die Wasserstoff-Umstellung sich als technisch und wirtschaftlich unrealistisch erweist, dann werden die 846 km Erdgasnetz in Chemnitz zu "stranded assets". Die heute schon notwendigen Erneuerungsinvestitionen (Anlage 4 KWP-Chemnitz: 82 Prozent Erneuerungsbedarf in 2030–2040 [35]) werden zu unrentablen Investitionen. Die Frage, wer diese Verluste trägt, ist offen. In einem System, in dem die Kosten über die Netzentgelte refinanziert werden, würden die verbleibenden Gaskunden — sofern es noch welche gibt — die Kosten tragen. Falls nicht, würde die inetz (und damit die eins) die Verluste tragen. Das bedeutet niedrigere Ausschüttungen an die Stadt, Spannungen im Querverbund, möglicherweise eine Restrukturierung, die wieder am Anfang dieser Kausalkette ansetzt.
Szenario D: PV-Ausbau und Eigenstromversorgung beschleunigen sich trotzdem. Unabhängig vom Wärmeplan werden viele Eigentümer in Chemnitz die wirtschaftliche Logik der Photovoltaik plus Wärmepumpe sehen und entsprechend handeln. Chemnitz ist Solar-Champion 2022 [65] — der Trend zur dezentralen Eigenerzeugung wird sich fortsetzen, möglicherweise sogar beschleunigen. Das bedeutet aber: Der Wärmeplan, der auf Fernwärme als dominanter Versorgungsform für die nächsten 20 Jahre setzt, geht von einer Kundenbasis aus, die in der Realität bröckelt. Wer auf Wärmepumpe umstellt, verlässt das Fernwärmenetz. Die übrigen Fernwärmekunden tragen dann die Fixkosten des Netzes auf weniger Schultern — was zu weiteren Preiserhöhungen führt — was wieder mehr Kunden aus dem System treibt. Die Spirale heißt "Death Spiral" in der Branchen-Literatur, und sie ist ein bekanntes Risiko von Wärmenetzen, die nicht offensiv modernisiert und attraktiv gehalten werden.
Szenario E: Stadt-Haushalt unter Druck, CVAG-Querfinanzierung wackelt. Wenn die eins-Gewinne durch eine Kombination aus Energiekrise (Iran), Kundenrückgang (Wärmepumpen) und kartellrechtlichen Auflagen (Sektoruntersuchung) sinken, bricht ein zentrales Element der städtischen Haushaltsplanung weg. Die CVAG-Verluste (2024: ca. 28 Mio. €) müssen dann aus dem allgemeinen Haushalt finanziert werden. Bei einem Haushalt, der heute schon angespannt ist, bedeutet das: ÖPNV-Kürzungen, Steuererhöhungen oder beides. Eine Stadt, die heute durch den Wärmeplan ihre Abhängigkeit vom eins-Gewinn zementiert, setzt sich dieser Risikokette vollumfänglich aus.
Keines dieser Szenarien ist das einzig wahrscheinliche. Aber jedes ist plausibel genug, um in einer ehrlichen Risikoanalyse vor einer langfristigen Weichenstellung zu erscheinen. Im Wärmeplan-Entwurf findet keines dieser Szenarien Erwähnung. Es gibt keine Stress-Tests (mein Antrag H2 [48]); die laut Verwaltung beauftragte sozio-ökonomische Untersuchung soll erst über die Top-Maßnahme B7 nach dem Beschluss implementiert werden und ist nicht als entscheidungsreife Anlage beigefügt [1, 6]; es gibt keine Amtshaftungs-Folgenabschätzung (mein Antrag J3 [48]). Die Stadtverwaltung trifft ihre Entscheidung ohne dieses Material.
29. Was Bürger schon heute tun können — Widerspruch gegen Fernwärmeabrechnungen
Bevor dieses Dossier mit den möglichen politischen Optionen nach dem 27. Mai 2026 abschließt, gehört ein Hinweis hierhin, der manche Leser persönlich betrifft.
Bürger und Unternehmen, die Fernwärme der eins energie beziehen, müssen die Rechnungen nicht widerspruchslos hinnehmen. Im Gegenteil — angesichts der ungeklärten kartellrechtlichen Fragen, der Praxis der Preisgleitklauseln, der von der Landeskartellbehörde schon 2013 beanstandeten Index-Verwendung [19] und der laufenden Sektoruntersuchung [18] gibt es belastbare Gründe, einzelne Preiserhöhungen zu überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Wie das geht, ohne sich rechtlich angreifbar zu machen, ist eine Frage, zu der die Verbraucherzentrale Sachsen kostenlose Beratung anbietet [70]. Auch der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen) hat in den vergangenen Jahren mehrere Verbandsklagen gegen Fernwärmeversorger erhoben, denen sich betroffene Kunden anschließen können (Klageregister beim Bundesamt für Justiz, BfJ) [71]. Wer den juristischen Weg gehen will, sollte einen energierechtlich erfahrenen Anwalt einbeziehen.
Die wichtigsten praktischen Schritte:
1. Preiserhöhungen prüfen, statt automatisch zu zahlen. Jede Preiserhöhung muss in nachvollziehbarer Form auf die vertragliche Preisänderungsklausel gestützt sein. Wenn die Klausel auf bestimmten Indizes basiert, müssen diese Indizes sich auch tatsächlich entsprechend verändert haben. Eine bloße Berufung auf "Marktveränderungen" reicht nicht.
2. Schriftlich widersprechen. Wer eine Preiserhöhung für überhöht hält, kann schriftlich (Brief, E-Mail mit Lesebestätigung) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch unterbricht nicht die Zahlungspflicht — der unstreitige Betrag muss weitergezahlt werden —, aber er sichert Rechte für den Fall, dass die Erhöhung später als unwirksam beurteilt wird.
3. "Unter Vorbehalt" zahlen. Wer den vollständigen Betrag zahlt, weil er ohne Wärme nicht im Winter dastehen will, kann ausdrücklich "unter Vorbehalt der Überprüfung" zahlen. Damit signalisiert er, dass er sich Rückforderungsrechte vorbehält. Das gibt ihm auch dann eine Rechtsposition, wenn später eine kartellrechtliche oder zivilrechtliche Entscheidung die Berechtigung der Preise einschränkt.
4. Beschwerde an die Landeskartellbehörde. Wer überzeugt ist, dass seine Fernwärmerechnung kartellrechtliche Fragen aufwirft, kann sich direkt an die Landeskartellbehörde im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wenden [18]. Solche Eingaben werden bearbeitet. Sie tragen dazu bei, dass die laufende Sektoruntersuchung mit konkreten Fällen unterfüttert wird.
5. Verbraucherzentrale Sachsen kontaktieren. Beratung zur Fernwärmeabrechnung ist Teil des Standard-Angebots [70]. Die Beraterinnen und Berater kennen die typischen Streitfragen und die Rechtslage. Außerdem sieht das Bundeskartellamt vor, dass Fernwärmekunden, die ihre Preise für überhöht halten, sich auch an das Bundeskartellamt oder die zuständige Landesbehörde wenden können [72].
Wer als Bürger einen Beitrag dazu leisten will, dass der Wärmemarkt in Chemnitz nachvollziehbarer und fairer funktioniert, kann das mit jedem einzelnen geprüften Widerspruch tun. Jeder einzelne Fall, der dokumentiert wird, erhöht den Druck auf das System, sich seinen rechtlichen Maßstäben zu stellen.
27b. Was sind die Konsequenzen aus Verstößen gegen Wirtschaftlichkeit und Amtseid — und welche vergleichbaren Fälle wurden gerichtlich entschieden?
Dieser Abschnitt vertieft die in § 27a-bis benannten Eskalationsstufen anhand der einschlägigen Rechtsprechungslinien aus den letzten 15 Jahren. Während § 27a-bis die konkreten drei Schlüsselurteile zur Bürgermeister-Haftung (VG Gießen 01.04.2026, VG Neustadt 22.06.2022, BayObLG 20.06.2022) im Detail bespricht, ordnet dieser Abschnitt die übergeordneten Linien ein und überführt sie in eine konkrete Handlungsempfehlung an die Stadträte für den 27. Mai 2026.
Wenn dieses Dossier nahelegt, dass kommunale Mandatsträger bei der eins-Beteiligung über Jahre hinweg Strukturentscheidungen mitgetragen oder geduldet haben, die den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen der Sächsischen Gemeindeordnung systematisch zuwiderlaufen, folgt daraus eine sachlich gebotene Frage: Welche Konsequenzen sind dafür rechtlich vorgesehen, und gibt es Fälle aus anderen Kommunen, in denen Gerichte solche Pflichtverletzungen tatsächlich festgestellt haben?
Die rechtliche Grundlage. Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) verlangt von den Gemeinden und ihren Organen in mehreren Stellen ausdrücklich wirtschaftliche Aufgabenerfüllung: § 72 SächsGemO als allgemeiner Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; § 94a SächsGemO als Maßstab für wirtschaftliche Betätigung in Unternehmensform (Unternehmensbeteiligung muss durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, der nicht besser oder wirtschaftlicher von einem Dritten erbracht werden kann); § 96 SächsGemO mit den konkreten Anforderungen an Gesellschaftsverträge städtischer Unternehmen, insbesondere an Prüfungs- und Berichtsrechte zugunsten der Gemeinde und ihrer Rechnungsprüfungsorgane. Besonders wichtig für die Aufsichtsrats-Frage ist § 98 SächsGemO ("Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform"): Nach § 98 Abs. 1 SächsGemO üben die Vertreter der Gemeinde — also die von der Stadt Chemnitz in den eins-Aufsichtsrat entsandten Personen — ihre Befugnisse in bestimmten Angelegenheiten aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats aus, in anderen Angelegenheiten kann der Gemeinderat ihnen Weisungen erteilen. § 98 Abs. 3 SächsGemO verpflichtet sie zur frühzeitigen Unterrichtung des Gemeinderats über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung. § 98 Abs. 4 SächsGemO regelt zugleich die Haftungsfreistellung: Die Gemeinde ersetzt den Vertretern den Schaden — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; aber auch dann, wenn der Vertreter nach Weisung der Gemeinde gehandelt hat. Das macht die Forderung des Dossiers, dass der Stadtrat seinen Aufsichtsräten konkrete Vorgaben zur Preispolitik, zur Netzsanierung und zur Sponsoring-Mittelverwendung machen kann (und muss), zur normativ verankerten Selbstverständlichkeit. Hinzu treten die Treuepflichten der Stadträte nach § 19 SächsGemO ("Pflichten ehrenamtlich Tätiger") und die öffentliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 SächsGemO auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, ergänzt um die Bindung an die "freie, dem Gemeinwohl verpflichtete Überzeugung" nach § 35 Abs. 3 SächsGemO. Die "überörtliche Prüfung" durch den Sächsischen Rechnungshof (§ 109 SächsGemO) erstreckt sich ausdrücklich auch auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen sie unmittelbar beteiligt ist.
Die Eskalationsstufen. Die rechtlichen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens sind in mehreren, ineinandergreifenden Ebenen angelegt:
(a) Kommunalaufsichtliche Beanstandung. Die Rechtsaufsichtsbehörde — bei einer kreisfreien Stadt wie Chemnitz die Landesdirektion Sachsen — kann rechtswidrige Beschlüsse beanstanden, ihre Vollziehung aussetzen, eine Ersatzvornahme androhen und in extremen Fällen einen Beauftragten einsetzen. Das ist das stumpfere Schwert, das aber regelmäßig genutzt wird — bei der Tarifspaltungsproblematik in Chemnitz wäre etwa eine Anregung an die Rechtsaufsicht durch Bürger oder Stadträte ein gangbarer Weg.
(b) Haftung der Mandatsträger. Stadträte haften nach allgemeinen Grundsätzen für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber der Gemeinde. Die praktische Schwelle ist hoch — gefordert ist regelmäßig der Nachweis, dass der einzelne Stadtrat seine Sorgfaltspflicht offensichtlich verletzt hat und ein konkreter Schaden eingetreten ist. Die Haftung greift häufig erst dann, wenn die Rechtsaufsicht den Vorgang beanstandet hat und der Stadtrat die Beanstandung trotzdem ignoriert. Konkret-personell wird Haftung selten geltend gemacht; sie wirkt eher als latente Drohung.
(c) Strafrechtliche Tatbestände. Bei besonders weitgehenden Konstellationen kommt der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in Betracht, der für Amtsträger eine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen voraussetzt. Voraussetzung sind eine vorsätzlich pflichtwidrige Handlung sowie ein konkreter Vermögensschaden — beides ist im Kommunalkontext schwer zu beweisen, weil "Handeln in der Bandbreite politischer Ermessen" als Verteidigung typischerweise weit ausgelegt wird. Dennoch gibt es eine Reihe von Verfahren, in denen Stadträte und Bürgermeister wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden — die nachstehenden Fälle illustrieren die Bandbreite.
(d) Schadensersatzklagen der Gemeinde gegen ehemalige Mandatsträger. Diese werden in der Praxis vorwiegend nach Wechsel der politischen Mehrheit angestoßen — die neue Mehrheit lässt durch ein externes Gutachten die Entscheidungen der Vorgängermehrheit überprüfen und versucht, eingetretene Schäden zurückzufordern. Auch hier ist die Schwelle hoch, aber nicht unüberwindbar.
Vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung. Eine Sichtung der einschlägigen Verfahren der letzten Jahre zeigt mehrere Konstellationen, in denen Gerichte tatsächlich Pflichtverletzungen von kommunalen Mandatsträgern bei Beteiligungs- und Unternehmensentscheidungen festgestellt haben. Konkrete, mit Aktenzeichen und Datum belegbare Entscheidungen sind in § 27a-bis dieses Dossiers und in Quelle [181] zusammengeführt — darunter die jüngste VG-Gießen-Entscheidung vom 01.04.2026 (8 K 5744/18.GI, Stadt Büdingen, nicht rechtskräftig) zur Regressfrage gegen einen ehemaligen Bürgermeister, das VG-Neustadt-Urteil vom 22.06.2022 (1 K 507/18.NW, Heltersberg) zu vergaberechtlich begründeten Regressforderungen, der BayObLG-Beschluss vom 20.06.2022 (204 StRR 180/22) zur Aufhebung eines Freispruchs in einem Untreueverfahren gegen einen Bürgermeister, und das LG-Düsseldorf-Urteil vom 28.03.2024 (14c O 24/23) zu Fernwärme-Netzverlusten und § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV. Hinzu kommt die generelle Linie:
- Untreueverfahren gegen Stadträte und Bürgermeister bei Sponsoringentscheidungen, Kreditvergaben an klamme Vereine und Subventionen ohne hinreichende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Hier ist die Linie des BGH maßgeblich: Eine Untreue kommt bei öffentlich-rechtlichen Ermessensentscheidungen nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß (gravierende Pflichtverletzung) in Betracht — so explizit BGH 5 StR 366/19 vom 08.01.2020 zur Haushaltsuntreue eines Oberbürgermeisters bei einer Detektei-Vergabe. Flankierende Anker: BGH 4 StR 294/04 vom 09.12.2004 zur Treupflicht von Bürgermeistern bei Abfindungszahlungen aus dem Gemeindehaushalt; BGH 2 StR 587/07 ("Siemens"-Entscheidung) zur allgemeinen Gefährdungsschaden-Dogmatik bei Untreue; BGH 2 StR 111/09 vom 27.08.2010 (Trienekens/RWE) zur Untreue in gemischtwirtschaftlicher Müllentsorgung bei Verletzung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsvorbehalte; BGH 3 StR 17/15 vom 26.11.2015 (Nürburgring) zur Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft. Die Aussage ist klar: Eine politisch oder wirtschaftlich fragwürdige Ratsentscheidung genügt nicht; erforderlich sind ein evidenter, schwerwiegender Pflichtverstoß und ein konkret nachweisbarer Vermögensnachteil.
- Der "Fall Marquard" / CFC-Kredit in Chemnitz 2016 (siehe § 10) ist insofern relevant, als die kommunalrechtlich problematische Verbindung von Erbbaurechtsablösung (Stadtrats-Beschluss) und Eigenkapital-Darlehen (Aufsichtsrats-Zustimmung eins) trotz öffentlicher Warnung (Patt) ohne kommunalaufsichtliche Beanstandung blieb — und nach der CFC-Insolvenz am 10. April 2018 ohne öffentlich dokumentierte strafrechtliche Aufarbeitung blieb. Das ist ein einzelfallbezogener Hinweis darauf, wie schwer der Übergang von "politisch problematisch" zu "rechtlich verfolgbar" in der Praxis ist.
Was das für die Wärmeplan-Diskussion bedeutet. Die rechtlichen Hürden für eine individuelle Haftung von Stadträten bei Mitwirkung an einem inhaltlich umstrittenen Wärmeplan sind erheblich. Der einzelne Stadtrat kann sich auf Mehrheitsmechanik, fehlende Fachkompetenz, behördliche Vorlage und Ermessenspielraum berufen — und tut das in der Praxis erfolgreich. Was aber funktioniert, ist die Vorab-Transparenz: Wer als Stadtrat heute auf die Aktenlage zur Befangenheits-Konstellation, zur Anteilstauschlogik, zur BKartA-Pilotverfahrens-Erhärtung, zur unterlassenen Netzsanierung und zur fehlenden Sozialfolgenstudie aufmerksam gemacht wurde — und das ist mit diesem Dossier und den begleitenden Stellungnahmen jetzt der Fall —, ist nicht mehr in der "Ich konnte es nicht wissen"-Position, sondern in der "Ich wusste es, habe aber abgewogen"-Position. Diese Verschiebung der Erkenntnislage senkt zwar nicht die formale Haftungsschwelle. Sie verschiebt aber die politische Verantwortlichkeit deutlich — und genau das ist das eigentliche Wirkungsfeld des Wärmeplans als demokratisches Entscheidungsinstrument.
Eine konkrete Handlungsempfehlung an die Stadträte: Es ist eine dokumentierte Stimmerklärung zum Wärmeplan-Beschluss mit Bezug auf die hier benannten offenen Fragen sachgerecht, weil sie sowohl der individuellen Sorgfaltspflicht-Erfüllung dient als auch die parlamentarische Auseinandersetzung mit den substantiellen Einwänden im Protokoll dokumentiert. Stadträte, die gegen den Plan stimmen oder sich enthalten, sollten dies mit den Argumenten dieses Dossiers begründen. Stadträte, die zustimmen, sollten dies mit einer expliziten Auseinandersetzung mit den substantiellen Einwänden und einer Auflagen-Komponente verbinden — etwa der Maßgabe, dass die sozio-ökonomische Studie vor Beginn der Umsetzung vorgelegt wird, dass die Wasserstoff-Pfade Abbruchkriterien bekommen, dass die Netzverlustreduktion eine Top-Maßnahme mit Zielwerten wird. § 13 WPG verlangt eine solche Stimmerklärung nicht ausdrücklich; sie ist aber das politisch wie rechtlich sauberste Mittel, eine substantielle Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen aktenkundig zu machen.
Teil VI — Was zu tun wäre
30. Zehn Fragen, die jeder Stadtrat sich am 27. Mai 2026 stellen sollte
Wer am 27. Mai 2026 als Stadtrat an der Abstimmung über den Wärmeplan teilnimmt, hat eine konkrete Verantwortung. Diese Fragen sollten vor der Abstimmung beantwortet sein — wenn nicht jetzt, dann nach einer Vertagung. Sie sind nicht parteipolitisch. Sie sind handwerklich.
1. Liegt für jede Gebietseinteilung eine nachvollziehbare Bewertung der geeigneten Wärmeversorgungsarten nach §§ 17, 18 WPG vor — anhand Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit, Treibhausgasemissionen — und werden dabei Alternativszenarien (zentrale Fernwärme, dezentrale Lösungen, Quartierslösungen, Mischformen) mit Endkundenpreis-Konsequenzen offen gegenübergestellt? Wenn nein: Warum stimme ich einem Plan zu, der eine Versorgungsform bevorzugt, deren wirtschaftlicher Vorteil nicht nachgewiesen ist?
2. Liegt die Sozialfolgenstudie (B7) vor? Wie wirken sich die Wärmeplan-Annahmen auf Mieter mit niedrigen Einkommen, auf alleinerziehende Haushalte, auf Rentner aus? Wenn die Studie erst nach dem Beschluss erstellt wird — auf welcher Grundlage stimme ich heute ab?
3. Gibt es einen verbindlichen Zielpfad zur Reduktion der 21-Prozent-Netzverluste? In welchen Schritten, mit welchen Investitionen, mit welcher Verantwortlichkeit? Wenn nein: Wieso wird ein Plan beschlossen, der diese Ineffizienz nicht durch einen verbindlichen Zielpfad adressiert?
4. Wie beeinflusst der Iran-Krieg die Annahmen? Welche Preisspitzen wären für die Chemnitzer Fernwärme zu erwarten, wenn die Gaspreise wie im Frühjahr 2022 reagieren? Welche sozialen Folgen wären zu erwarten? Welche Notfallpläne sind vorgesehen?
5. Welche unabhängige Bewertung der Wasserstoff-Strategie liegt vor? Welche wissenschaftlichen Studien wurden konsultiert? Wie wird mit dem Konsens der Forschung umgegangen, dass Wasserstoff für die Wohngebäudeheizung ungeeignet ist?
6. Wie ist die Governance der Doppelrollen geregelt? Wer aus dem Stadtrat sitzt auch im Aufsichtsrat der eins? Hat sich diese Stadträte das eigene Stimmverhalten am 27. Mai vor dem Hintergrund von § 20 Abs. 1 SächsGemO geprüft?
7. Gibt es einen Plan zur regionalen Wertschöpfung? Wurde geprüft, welche Anteile der Wärmeversorgung durch Wind und Solar aus dem direkten Umland (Mittelsachsen, Erzgebirge) gedeckt werden könnten? Wurden interkommunale Vereinbarungen mit den Landkreisen ernsthaft sondiert?
8. Was passiert mit den 846 km Gasnetz? Wenn die Wasserstoff-Umstellung sich als unwirtschaftlich erweist und das Gasnetz bis 2045 stillgelegt werden muss — wer trägt die Kosten? Sind die Erneuerungsinvestitionen, die in den nächsten 15 Jahren anstehen (82% Erneuerungsbedarf 2030–2040), unter dieser Annahme noch zu rechtfertigen?
9. Welche Verbraucherschutzregeln liegen vor? Welche Mechanismen schützen Wärmekunden vor missbräuchlich erhöhten Preisen? Welche Beratungsstellen stehen zur Verfügung? Welche Eskalationswege gibt es? Ist das "Eckpunktepapier", auf das im Abwägungsprotokoll verwiesen wird, ausformuliert?
10. Was steht der Wärmeplan-Beschluss einer späteren Anpassung im Wege? Ist ein Beschluss "unter Vorbehalt einer einjährigen Nachprüfung" denkbar? Oder bindet der heutige Beschluss die Stadt für 20 Jahre, ohne dass spätere Erkenntnisse berücksichtigt werden können?
Diese zehn Fragen sind keine rhetorischen Fragen. Sie haben konkrete Antworten — oder eben keine. Die ehrliche Antwort sollte das Stimmverhalten am 27. Mai bestimmen.
31. Was Bürgerinnen und Bürger tun können
Auch wenn die Abstimmung am 27. Mai 2026 eine Entscheidung des Stadtrats ist, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, sich als Bürger einzubringen oder gegebenenfalls anschließend Korrekturen zu erwirken.
Bis zur Abstimmung am 27. Mai 2026:
- Kontaktieren Sie Ihre Stadtratsfraktion. Schreiben Sie konkret, welche Fragen Sie haben. Verweisen Sie auf den Fragenkatalog oben. Bitten Sie um öffentliche Beantwortung in der Sitzung am 27. Mai.
- Reichen Sie eine Bürgerfragestunde-Frage ein. Nach der Geschäftsordnung des Chemnitzer Stadtrats können Bürger vor öffentlichen Stadtratssitzungen Fragen einreichen, die in der Sitzung beantwortet werden müssen. Die Anmeldung läuft beim Stadtratsbüro, in der Regel mehrere Tage vor der Sitzung. Konkrete Fragen — etwa: "Liegt für die Chemnitzer Wärmeplan-Teilgebiete eine nachvollziehbare Bewertung der geeigneten Wärmeversorgungsarten nach §§ 17, 18 WPG vor — anhand Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit und Treibhausgasemissionen? Wo ist sie einsehbar? Wenn nein, warum stimmen Sie ohne sie ab?" — sind wirksamer als allgemeine Stellungnahmen.
- Beobachten Sie die Sitzung. Stadtratssitzungen sind öffentlich. Wer dort als Bürger anwesend ist und das eigene Interesse zum Ausdruck bringt, erhöht den Druck zur sachlichen Auseinandersetzung. Stadträte spüren, wenn ihre Wähler präsent sind.
Nach einem positiven Beschluss am 27. Mai 2026:
- § 20 Abs. 5 SächsGemO ordnet an, dass ein Beschluss unwirksam ist, wenn an dessen Zustandekommen befangene Personen mitgewirkt haben — diese Unwirksamkeit muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Beschlussfassung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden, sonst heilt der Mangel rückwirkend [12]. Wer einen begründeten Verdacht hat, dass im Aufsichtsrat der eins energie sitzende Stadträte ohne Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 SächsGemO an der Abstimmung teilgenommen haben, kann das prüfen lassen — und zwar zeitnah, weil die Jahresfrist eine Ausschlussfrist ist.
- § 113 SächsGemO regelt Aufsichtsbeschwerden an die Rechtsaufsichtsbehörde (Landesdirektion Sachsen) [12]. Wer Verstöße gegen die Sparsamkeitspflicht nach § 72 SächsGemO oder gegen Beteiligungsvorschriften des WPG geltend machen will, kann dort Eingaben einreichen. Die Landesdirektion ist verpflichtet zu prüfen.
- Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Wer ein konkretes rechtliches Interesse hat (etwa als Fernwärmekunde, der sich durch den Wärmeplan in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt sieht), kann beim Verwaltungsgericht Chemnitz Feststellungsklage erheben. Voraussetzung ist die Klagebefugnis. Die juristische Einschätzung sollte ein Verwaltungsrechtler vornehmen.
- Beschwerde bei der Landeskartellbehörde Sachsen. Wer überzeugt ist, dass die Wärmeplan-Festschreibungen einen Missbrauch von Marktmacht stützen oder zementieren, kann das in den laufenden Sektoruntersuchungsprozess einbringen [18].
- Verbraucherzentrale Sachsen und vzbv-Verbandsklagen. Beratung und Vertretung im Streit um konkrete Fernwärmeabrechnungen [70, 71]. Wer im Klageregister beim BfJ eingetragen ist, profitiert automatisch von erfolgreichen Verbandsklagen.
Mittelfristig — Kommunalwahl 2027. Die nächste Kommunalwahl in Sachsen ist 2027. Bürger, die mit der heutigen Haushaltspolitik, mit der Doppelrollen-Praxis, mit der Wärmepolitik nicht einverstanden sind, haben dort die Möglichkeit, andere Mehrheiten zu schaffen. Eine sachliche, faktenbasierte Diskussion mit den Kandidaten aller Parteien — nicht polemisch, sondern mit konkreten Fragen wie denen aus Abschnitt 30 — kann das Wahlverhalten klären.
32. Persönliches Schlusswort
Dieses Dossier wurde nicht geschrieben, um die eins energie als Gegner aufzubauen. Sie ist ein wichtiger Akteur in einer schwierigen Versorgungsaufgabe. Sie hat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit großem fachlichem Können die Wärme-, Strom- und Wasserversorgung der Stadt sicherstellen. Sie hat einen Standort in Chemnitz, der Arbeitsplätze sichert. Sie hat eine wirtschaftliche Leistung, die anerkennenswert ist.
Es wurde auch nicht geschrieben, um den Wärmeplan grundsätzlich abzulehnen. Eine kommunale Wärmeplanung ist eine sinnvolle, notwendige Aufgabe. Die Wärmewende ist unausweichlich. Die Entscheidung, dass Chemnitz eine Wärmewende braucht, ist nicht zu hinterfragen.
Geschrieben wurde dieses Dossier, weil eine konkrete Beschlussfassung am 27. Mai 2026 die Wärmewende für die nächsten zwei Jahrzehnte planerisch prägen würde — bevor die zentralen Grundlagen offen auf dem Tisch liegen: ein transparenter Endkunden-Wirtschaftlichkeitsvergleich; die bereits beauftragte sozio-ökonomische Untersuchung als entscheidungsreife Anlage; ein verbindlicher Netzverlust-Zielpfad; eine substantielle Wasserstoff-Bewertung, die die Brückenlogik der Bundesnetzagentur reflektiert. Der Beschluss soll in einem Verfahren erfolgen, das die gesetzlichen Mindeststandards eingehalten hat und sich darin von den Verfahren der Vergleichsstädte Dresden, Leipzig, München und Augsburg deutlich unterscheidet.
Das ist ein Vorgang, der nicht der Würde der Aufgabe entspricht.
Eine Vertagung um wenige Wochen oder Monate würde nichts verloren machen. Die Frist 30.06.2026 ist rechtlich nicht zwingend. Eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen würde dem Verfahren guttun. Eine Auseinandersetzung mit den Implikationen des Iran-Krieges würde der Versorgungssicherheit dienen. Eine Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der regionalen Wertschöpfung würde der wirtschaftlichen Entwicklung von Chemnitz und Südsachsen langfristig nutzen.
Dieses Dossier ist ein Plädoyer für genau diese Vertagung. Und für die danach folgende sachliche Arbeit, die unsere Bürgerinnen und Bürger erwarten dürfen.
Anhang
A. Glossar
- AGFW — Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. (Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK), branchenweite Standardisierung der Wärmewirtschaft.
- AR / Aufsichtsrat — Kontrollgremium einer Kapitalgesellschaft; bei der eins energie 21 Sitze (5 Stadt-Chemnitz/KVDG, 5 KVES, 4 Thüga, 7 Mitarbeiter).
- BISKO — Bilanzierungs-Systematik Kommunal, Methodik des Klima-Bündnis zur einheitlichen kommunalen Treibhausgasbilanzierung. Vorgabe für die Methodenwahl bei KWK-Anlagen-Allokation.
- Carnot-Methode — Verfahren zur Aufteilung von Brennstoff/Emissionen/Kosten bei KWK-Anlagen zwischen den Koppelprodukten Strom und Wärme nach dem Exergie-Wert. Eine von vier branchenüblichen Allokationsmethoden.
- CFC — Chemnitzer Fußballclub e. V.
- CVAG — Chemnitzer Verkehrs-AG, kommunaler ÖPNV-Betrieb; Tochtergesellschaft der VVHC.
- EEErtrBetG — Sächsisches Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz, seit 1.1.2025: gesetzliche Pflicht zur Gemeindebeteiligung an Wind- und Freiflächen-PV-Anlagenerträgen (Wind 0,2/0,3 ct/kWh, Freiflächen-PV 0,1 ct/kWh + Individualvereinbarungen).
- Eignungs- und Prüfgebiete — Im Wärmeplan: Gebiete, in denen bestimmte Versorgungsarten geprüft oder priorisiert werden. Nicht rechtlich bindend.
- eins energie in sachsen GmbH & Co. KG — Kommunaler Energieversorger Chemnitz/Südsachsen, HRA 6927 Amtsgericht Chemnitz. Eigentümer: Thüga 39,85 %, Stadt Chemnitz (VVHC) 25,5 %, KVES 25,5 %, eins-Tochter 9,15 %.
- EEA / European Energy Award — Internationales Zertifizierungsverfahren für kommunalen Klimaschutz; Chemnitz hält seit 2015 durchgehend den Gold-Status.
- GEG — Gebäudeenergiegesetz, regelt energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungsanlagen.
- GMG — Gebäudemodernisierungsgesetz, parlamentarisch in Beratung als Reform des GEG.
- HHKW — Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk; in Chemnitz im Süden geplant, Genehmigung September 2025 durch die Stadt, Inbetriebnahme für Ende 2027 vorgesehen (16 MW thermisch).
- inetz GmbH — 100-prozentige Tochter der eins energie, betreibt Strom-, Gas- und Fernwärmenetze in Chemnitz und Südsachsen.
- JTF / Just Transition Fund — EU-Fonds für gerechten Übergang in Kohleausstiegs-Regionen; Chemnitz erhält bis 2027 ca. 70 Mio. €.
- Klimaneutralität vs. Treibhausgasneutralität — Begriffsschärfe, die im Dossier durchgängig relevant ist. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG § 1 Abs. 2) verlangt ausdrücklich eine "treibhausgasneutrale Wärmeversorgung" bis 2045 — also den rechtlich strenger gefassten Begriff: bilanzielle Nullstellung der Treibhausgase (CO₂, CH₄, N₂O u. a.). "Klimaneutralität", wie sie in der PR vieler Stadtwerke (z. B. Mainova, enercity) und auch in einzelnen Selbstdarstellungen der eins verwendet wird, ist weiter gefasst und kann Kompensationszertifikate, Albedo-Effekte oder andere klimawirksame Faktoren einschließen — sie ist nicht der bindende gesetzliche Maßstab. Wo das Dossier "klimaneutral" zitiert, ist das eine wörtliche Wiedergabe externer Selbstdarstellungen; der prüfungsrelevante Maßstab nach WPG bleibt die Treibhausgasneutralität.
- KOM9 GmbH & Co. KG — Konsortium von 55+ mittleren kommunalen Stadtwerken (Führung Badenova Freiburg), hält 38,41 % an der Thüga AG.
- Konzessionsabgabe — Zahlung des Netzbetreibers an die Gemeinde für die Benutzung öffentlicher Wege/Grundstücke für Versorgungsleitungen.
- KVES Südsachsen — Kommunaler Verband; einer der vier Anteilseigner der eins (25,5 %).
- KWK / Kraft-Wärme-Kopplung — Gleichzeitige Erzeugung von Strom und Nutzwärme aus einem Brennstoff.
- KWP — Kommunaler Wärmeplan / Kommunale Wärmeplanung.
- Steuerlicher Querverbund (§ 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 9 KStG) — Normenkomplex, der in kommunalen Holdings unter bestimmten Voraussetzungen die Verrechnung von Gewinnen (z. B. Versorger) mit Verlusten (z. B. ÖPNV) steuermindernd ermöglicht: § 4 Abs. 6 KStG regelt die Zusammenfassungsvoraussetzungen, § 8 Abs. 7 KStG den Ausschluss der verdeckten Gewinnausschüttung bei kommunalen Dauerverlustgeschäften, § 8 Abs. 9 KStG die Spartenrechnung.
- PPA / Power Purchase Agreement — Langfristiger Stromabnahmevertrag zwischen Erzeuger und Abnehmer, oft zur Finanzierung von Wind-/PV-Projekten genutzt.
- SAENA — Sächsische Energieagentur, Beratungs- und Förderlotse für Energie- und Klimathemen im Freistaat.
- Sektoruntersuchung — Untersuchung eines Wirtschaftssektors durch eine Kartellbehörde (hier Landeskartellbehörde Sachsen seit 2021 zu Fernwärme).
- Stranded Assets — Vermögenswerte, die durch Veränderungen (Regulierung, Technologie, Marktbedingungen) ihren Wert verlieren, bevor sie abgeschrieben sind.
- Thüga AG — Beteiligungsholding kommunaler Versorger mit Sitz München; seit 2009 zu 100 % in kommunalem Eigentum. Hält Minderheitsbeteiligungen an ca. 100 regionalen Versorgern (auch eins: 39,85 %).
- TTF — Title Transfer Facility — Niederländischer Erdgas-Handelsplatz; europäischer Benchmark für Großhandelsgaspreise.
- VVHC — Versorgungs- und Verkehrsholding Chemnitz GmbH, 100-prozentige Tochter der Stadt Chemnitz, hält die kommunalen Anteile an eins, CVAG u. a.
- WPG — Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, in Kraft seit 1.1.2024).
- Zielszenario — Im Wärmeplan: angestrebter Versorgungs-Endzustand 2040 (in Chemnitz: 61 % Wärmenetze, 21 % dezentral, 18 % H2-Prüfgebiete).
B. Zeitleiste der wichtigsten Ereignisse
- 1854 — Gründung der Stadtwerke Chemnitz
- 1993 — Erstes Energiekonzept der Stadt Chemnitz (kommunale Energiepolitik schon damals strategisch verankert)
- 2007 — Erste Bürgersolaranlage auf einer Chemnitzer Schule (Schule Altchemnitz)
- 2009 (Dezember) — Verkauf der Thüga AG durch E.ON an Konsortium von 49 kommunalen Versorgern (2,9 Mrd. €)
- 2010 (Sommer) — Fusion der Stadtwerke Chemnitz AG mit der Erdgas Südsachsen GmbH zur eins energie in sachsen
- 2013 — Erste Sektoruntersuchung Fernwärme Sachsen: Beanstandung der Heizöl-Index-Preisgleitklauseln
- 2015 — Chemnitz erhält erstmals den Gold-Status des European Energy Award (durchgehend bis heute)
- 2016 (Dezember) — Stadtrat genehmigt 1,26 Mio. € für CFC (Erbbaurechtsablösung); eins gibt 1,5 Mio. € "Eigenkapital" mit 10-jähriger Rückzahlung. Stadträtin Almut Patt (CDU) warnt vor Gläubigerbenachteiligung
- 2018 (10. April) — Der CFC stellt Insolvenzantrag beim Amtsgericht Chemnitz; Verfahrenseröffnung am 29.06.2018. Die 1,5 Mio. € der eins werden zur Insolvenzforderung; Rückzahlung wäre nach Aussage des Insolvenzverwalters Klaus Siemon "in hohem Maße amtspflichtwidrig" gewesen
- 2021 — Zweite Sektoruntersuchung Fernwärme Sachsen (Landeskartellbehörde) eröffnet, läuft bis heute (Mai 2026)
- 2022 (Oktober) — Stadtratsbeschluss B-156/2022: Klimaneutralität für Chemnitz bis spätestens 2040
- 2022 — WirtschaftsWoche/Selfmade Energy: Chemnitz Solarhauptstadt / Solar-Champion 2022
- 2023 (16. August) — Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf zum Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- 2023 (September) — Förderbescheid Bund: 270.000 € für die KWP Chemnitz (90 % Förderquote)
- 2023 (6. Dezember) — Freie Presse berichtet über ca. 80 % Erhöhung der Fernwärmepreise zum 1.1.2024
- 2024 (1. Januar) — Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG, BGBl. 2023 I Nr. 394 vom 20.12.2023); Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung wird bundesrechtlich gerahmt
- 2024 (18. Januar) — Kohleausstieg der eins: Stilllegung Heizkraftwerk Chemnitz-Nord, Umstellung Wärmeerzeugung auf Erdgas-KWK und Biomasse
- 2024 (20. Juni) — Kick-Off der KWP Chemnitz unter GEF Ingenieur AG
- 2024 (Frühjahr) — Werkstattverfahren Landkreis Mittelsachsen ("Mittelsachsen macht Wind") unter Landrat Dirk Neubauer beginnt
- 30.09.2024 — Dirk Neubauer legt Amt als Landrat Mittelsachsen nieder; arbeitet seither selbständig als Berater (dne.partners) für Bürgergemeinden an Energie- und Klimaschutzkonzepten weiter
- 2024 (27. Oktober) — Sylvio Krause übernimmt turnusgemäß den Aufsichtsratsvorsitz der eins; Sven Schulze war bis 26.10.2024 Vorsitzender und ist seither 1. stellvertretender Vorsitzender
- 2025 (1. Januar) — Sächsisches EEErtrBetG in Kraft: gesetzliche Gemeindebeteiligung für Wind-/PV-Anlagen
- 2025 — Chemnitz Kulturhauptstadt Europas; eins Hauptsponsor
- 2025 (28. März) — Stadt Chemnitz teilt Ausscheiden der enviaM aus dem eins-Gesellschafterkreis mit
- 2025 (Sep.) — Genehmigung HHKW (Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk im Süden Chemnitz) durch die Stadt; Inbetriebnahme für Ende 2027 geplant
- 2026 (28. Februar) — US/Israel-Angriffe auf Iran; Straße von Hormus blockiert; europäische Gaspreise (TTF) verdoppeln sich binnen Wochen
- 2026 (14. Januar) — AEUS-Beschluss zur Auslegung; der Wärmeplan-Entwurf Version 2.0 wird öffentlich bereitgestellt
- 2026 (22. Januar bis 22. Februar) — öffentliche Auslegung / formale Beteiligungsfrist (30 Tage)
- 2026 (5. März) — Schlussbericht KWP der GEF Ingenieur AG, V1.0, 147 Seiten
- 2026 (31. März) — Geschäftsführer-Wechsel: Martin Ridder (kaufmännischer Geschäftsführer seit 01.11.2019) verlässt eins (Wechsel zu Veolia Deutschland als COO); Roland Warner zunächst Alleingeschäftsführer
- 2026 (6. Mai) — Ausschuss für Eigenbetriebe, Umwelt und Sicherheit (nicht-öffentlich)
- 2026 (12. Mai) — AGENDA-Beirat (nicht-öffentlich)
- 2026 (27. Mai, vorgesehen) — Stadtrat Chemnitz soll über den Wärmeplan (B-069/2026) beschließen
- 2026 (30. Juni) — Gesetzliche WPG-Frist für Großstädte
- 2026 (1. Juli) — In Großstädten ohne beschlossenen Wärmeplan: GEG mit 65-%-EE-Pflicht greift bei Neueinbau
- 2026 (1. September) — Geplanter Amtsantritt Alexander Teichert (bisher Geschäftsbereichsleiter Energiehandel bei den Stadtwerken Leipzig) als neuer kaufmännischer eins-Geschäftsführer
C. Akteure im Überblick
Auf eins-Seite (Geschäftsführung/Aufsichtsrat):
- Roland Warner — Vorsitzender der Geschäftsführung seit 01.04.2015; nach Ausscheiden Martin Ridders zum 31.03.2026 ab 01.04.2026 zunächst alleiniger Geschäftsführer
- Martin Ridder — Kaufmännischer Geschäftsführer der eins seit 01.11.2019, langjähriger Co-Geschäftsführer Warners; verlässt eins zum 31.03.2026 und übernimmt ab 01.04.2026 bei Veolia Deutschland die Funktion als COO; Veolia führt ihn zudem als CEO des Geschäftsbereichs Energie und Wasser
- Alexander Teichert — Bisher Geschäftsbereichsleiter Energiehandel bei den Stadtwerken Leipzig; designierter kaufmännischer eins-Geschäftsführer ab 01.09.2026 — damit entsteht eine Übergangsphase April bis August 2026 mit Warner als Alleingeschäftsführer
- Sylvio Krause — Bürgermeister Amtsberg, Aufsichtsratsvorsitzender eins seit 27.10.2024 (turnusgemäß; Vorgänger Sven Schulze bis 26.10.2024)
Auf Stadt-Chemnitz-Seite (eins-AR/VVHC-AR):
- Sven Schulze — Oberbürgermeister, 1. stellv. AR-Vorsitzender eins, AR-Vorsitzender VVHC, Vorsitzender Stadtrat
- Ralph Burghart — Bürgermeister/Beigeordneter (Finanzdezernent), eins-AR
- Tino Fritzsche, Steffen Wegert, Olaf Richter — eins-AR (Stadt-Chemnitz-Bank)
Auf KVES-Seite:
- Dr. Martin Antonow, Thomas Hetzel, Kerstin Schöniger, Wolfgang Leonhardt — eins-AR (KVES-Bank)
Auf Thüga-Seite:
- Anne Rethmann — Thüga-Vorstand, 3. stellv. AR-Vorsitzende eins
- Otto Huber, Michael Kittelberger, Christoph Kahlen — eins-AR (Thüga-Bank)
Auf Mitarbeiter-Seite:
- Uwe Reichelt — Betriebsratsvorsitzender, 2. stellv. AR-Vorsitzender eins
- Jeannine Schneider, Karin Karing, Uwe Melzer, Susann Söldner, Sven Liebscher, Veit Schönfelder
Externe Akteure:
- GEF Ingenieur AG — Leimen, Auftragnehmer KWP-Erstellung
- BTU Cottbus–Senftenberg — Fachgebiet Infrastruktur und Mobilitätsplanung, Unterauftragnehmer KWP
- Knut Kunze — Einreicher Dezernat 3 / Amt 36 der Stadt Chemnitz
- Dirk Neubauer — ehem. Landrat Mittelsachsen (16.08.2022–30.09.2024), seither selbständig als Berater (dne.partners), treibt die Bürgerwind- und Landwerke-Strategie regional weiter
- Kristina Wittig — Vorstandsvorsitzende "Wir machen Energie eG", Mittelsachsen
- Almut Patt — Stadträtin (CDU) Chemnitz, Rechtsanwältin; warnte 2016 vor CFC-Kredit-Risiken
- Klaus Siemon — zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter nach Insolvenzantrag des CFC vom 10.04.2018; Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung am 29.06.2018
- Lars Faßmann — Autor dieses Dossiers; Eigentümer mehrerer Innenstadt-Immobilien, BRES AG (HRB 27545 Amtsgericht Chemnitz); Einreicher der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren mit elf Antragsblöcken (Ordnungsnummer 22 im Abwägungsprotokoll, alle 11 abgewiesen)
D. Quellenverzeichnis
[1] Beschlussvorlage B-069/2026 (Dezernat 3/Amt 36) "Kommunaler Wärmeplan der Stadt Chemnitz", Vorlage mit Anlagen 1–5. Stadtratsentscheidung 27.05.2026. Drive-ID: 1PckfxGrx30Wlh3KkPeqAXBdo8gKI0J0U.
[2] Medial vermittelte Goldman-Sachs-Analyse zum Iran-Krieg-Energieausfall: Die Aussage "größer als das arabische Embargo 1973, größer als die Invasion Kuwaits 1990" wird über ZDFheute Wirtschaft, "Iran-Krieg-Folgen Wirtschaft" (https://www.zdfheute.de/wirtschaft/iran-krieg-folgen-wirtschaft-100.html, abgerufen Mai 2026) wiedergegeben. Originale Goldman-Sachs-Research-Notes (Global Investment Research) sind nur intern für Klient:innen zugänglich; das Dossier stützt sich daher auf die mediale Rezeption der Aussage.
[3] strom-report.com Newsticker, "Iran-Krieg Auswirkungen Gaspreise Strompreise", Stand 20.03.2026.
[4] AGFW-Hauptbericht 2024, Branchendurchschnitt Netzverluste Fernwärme ca. 12 %.
[5] inetz/eins Geschäftsberichte 2023/2024; Anlage 4 KWP S. 47: 21,3 % Netzverluste, 178.064 MWh pro Jahr.
[6] Abwägungsprotokoll (Anlage 3 zur Beschlussvorlage B-069/2026), 55 Seiten, behandelt 32 Stellungnahmen. Drive-ID: 1NdPQJB7CUV-Z3VOBrYAbjFhG-x7YBi4B.
[7] Freie Presse Chemnitz, "Fernwärme in Chemnitz wird teurer", Berichterstattung 06.12.2023.
[8] Heizspiegel 2024 (gefördert vom BMUV, herausgegeben von co2online), Vergleichswerte Heizkosten 2024 nach Energieträger und Wohnungsgröße. https://www.heizspiegel.de
[9] eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Jahres- und Tätigkeitsabschluss 2024 nach EnWG, Unternehmensregister.
[10] Thüga AG Eigentümerverhältnisse und Beteiligungsstruktur (öffentlich bei thuega.de, Beteiligungsbericht 2024).
[11] Körperschaftsteuergesetz (KStG) — Normenkomplex zum steuerlichen Querverbund: § 4 Abs. 6 KStG (Zusammenfassungsgrundsätze für Betriebe gewerblicher Art — gleichartig, technisch-wirtschaftliche Verflechtung "von einigem Gewicht" oder Versorgungstätigkeiten), § 8 Abs. 7 KStG (Ausschluss der verdeckten Gewinnausschüttung bei kommunalen Eigengesellschaften mit Dauerverlustgeschäften aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen), § 8 Abs. 9 KStG (Spartenrechnung — getrennte Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte, Beschränkungen der spartenübergreifenden Verlustverrechnung). Alle drei Vorschriften wurden mit dem Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008, 2794) gesetzlich verankert.
[12] Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), insbesondere §§ 20, 32, 72, 73, 113.
[13] Aufsichtsratsbesetzung eins energie nach Veröffentlichung, gesichert Mai 2026. Quelle: Beteiligungsbericht Stadt Chemnitz.
[14] chemnitz2025.de, "Sponsoring eins energie in sachsen", Statement Roland Warner zum Hauptsponsor-Status. https://chemnitz2025.de/sponsoring/eins/
[15] Wikipedia "Chemnitzer FC" (de), Abschnitt zum Stadionneubau und Finanzierung 2016: Stadtrat 1,26 Mio. + eins 1,5 Mio. Eigenkapital.
[16] Freie Presse Chemnitz, "Millionenzahlung an den CFC: Das Ganze ist nicht zulässig — Interview mit Stadträtin Almut Patt (CDU)", 15.12.2016. https://www.freiepresse.de/chemnitz/millionenzahlung-an-den-cfc-das-ganze-ist-nicht-zulaessig-artikel9758859
[17] liga3-online.de, "Fragen und Antworten zur Insolvenz des Chemnitzer FC", 10.04.2018. https://www.liga3-online.de/fragen-und-antworten-zur-insolvenz-des-chemnitzer-fc/
[18] Landeskartellbehörde Sachsen (im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz), Sektoruntersuchung Fernwärmemarkt seit April 2021. § 32e GWB.
[19] Erste Sektoruntersuchung Fernwärme Sachsen, 2013: Beanstandung Heizöl-Index-Preisgleitklauseln, Aufforderung zur Umstellung auf Hauptenergieträger.
[20] Beteiligungsportal Freistaat Sachsen, Verfahren "Kommunale Wärmeplanung Chemnitz", Auslegungszeitraum 22.01.2026 bis 22.02.2026 mit begleitender öffentlicher Veranstaltung am 29.01.2026. URL: buergerbeteiligung.sachsen.de.
[21] Stadtrat Dresden, Beschlussvorlage Wärmeplan inkl. Anlage 5 mit 53 Rückmeldungen aus Auslegung 30.09.–14.11.2025.
[22] Wärmeplanungsgesetz (WPG), insbesondere § 4 (Erstellungspflicht der Länder), § 5 (Bestandsschutz), § 6, § 7, § 9, § 13 (Ablauf der Wärmeplanung, Bestandteile), §§ 14–20 (Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Gebietseinteilung, Darstellung der Wärmeversorgungsarten, Umsetzungsstrategie), § 18 Abs. 4, § 25, § 26, § 31.
[23] Bundestag, Anhörung Ausschuss Klimaschutz und Energie zum WPG, 16.10.2023. Sachverständigenbeiträge zu Fristverlängerung.
[24] Landkreis Mittelsachsen, "Mittelsachsen macht Wind — Wirtschaft, Bürger und Verwaltung arbeiten gemeinsam an der kommunalen Energiewende", PM 23.05.2024. Zitate Landrat Neubauer, Kristina Wittig, BM Carsten Graf (Leisnig). https://www.landkreis-mittelsachsen.de/
[25] Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, FAQ zum EEErtrBetG (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz), Stand 27.03.2026. https://www.energie.sachsen.de/
[26] §§ 17, 18 WPG (Zielszenario; Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete). § 18 verlangt eine teilgebietsbezogene Bewertung anhand der Kriterien voraussichtliche Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit und kumulierte Treibhausgasemissionen; § 17 zusätzlich Zielszenario und Betrachtung unterschiedlicher zielkonformer Szenarien.
[27] eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, "Regionales Engagement, Sponsoring- und Spendenanfragen". https://www.eins.de/ueber-eins/eins-fuer-unsere-region und https://gemeinsam.eins.de/
[28] WochenKurier 2022 (Bericht zur sächs. Sektoruntersuchung Fernwärme).
[29] Landeskartellbehörde Niedersachsen, Verfahren gegen sieben Fernwärmeversorger 2017/18 mit Preissenkungen.
[30] Landeskartellbehörde NRW, Abschlussbericht Sektoruntersuchung Fernwärme 2021.
[31] Primärquelle Verivox: "Iran-Konflikt: Nachfrage nach Gastarifen seit Kriegsbeginn mehr als verdoppelt", verivox.de/gas/nachrichten/iran-konflikt-nachfrage-nach-gastarifen-seit-kriegsbeginn-mehr-als-verdoppelt-1121493/, März 2026; sowie verivox.de/gas/nachrichten/iran-krieg-gaspreise-fuer-neukunden-steigen-um-21-prozent-1121501/. Im O-Ton Thorsten Storck (Verivox-Energieexperte): "Sollte sich der Großhandelspreis, wie von einigen Handelsexperten befürchtet, für längere Zeit verdoppeln, wären Heizkosten von bis zu 50 Prozent mehr möglich" — explizit als konditionales Stressszenario, nicht als Punktprognose. Sekundärrezeption u. a. agrarheute.com, "Gaspreise steigen heftig wegen Irankrieg — Was Gaskunden im Mai zahlen müssen", 01.05.2026.
[32] Vattenfall Business Magazin, "Energiekrise: Werden Strom und Gas durch den Iran-Konflikt teurer?", Stand 13.04.2026. Speicherfüllstand 23 %.
[33] DIW-Prognose Frühjahr 2026 (BIP 0,5 %, Schaden 22 Mrd., Inflation 2,8 %); via strom-report.com.
[34] ZDF/IW (Hüther) Schadensschätzung für die deutsche Volkswirtschaft 40 Mrd. € bis Ende 2027.
[35] GEF Ingenieur AG, Schlussbericht Kommunaler Wärmeplan Chemnitz V1.0, 05.03.2026, 147 Seiten (Anlage 4 zu B-069/2026). Drive-ID: 1n6DCCH_3skv0e6HyI7YE-VJ7fvAlNgRy.
[36] BDEW-Stadtwerkestudie 2025, Roland Warner Statement: ca. 60 % Geschäftsergebnis am Gasnetz.
[37] Wikipedia "Eins Energie in Sachsen" (de), Genealogie und Unternehmensgeschichte.
[38] Bundeskartellamt zu Thüga-Verkauf 2009.
[39] eins.de "Unsere Beteiligungen und Gesellschafter", aktuelle Eigentümerstruktur.
[40] Stadt Chemnitz Pressemitteilung 28.03.2025, "Veränderungen im Gesellschafterkreis der eins energie in sachsen".
[41] BFH-Beschluss vom 13.03.2019, I R 18/19, EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit des steuerlichen Querverbunds (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) mit Art. 107 AEUV; EuGH-Aktenzeichen C-797/19. Das Revisionsverfahren wurde durch BFH-Beschluss vom 29.01.2020 (I R 4/20) nach Rücknahme der Revision eingestellt; die EuGH-Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, ohne EuGH-Sachentscheidung. Die beihilferechtliche Frage bleibt rechtlich ungeklärt — erneute Vorlage durch ein Finanzgericht/den BFH oder ein eigenständiges Prüfverfahren der EU-Kommission nach Art. 108 AEUV jederzeit möglich. Sekundärquellen: PwC Legal (legal.pwc.de), BBH-Blog (bbh-blog.de), EnergienetzRecht.de, Kommunen NRW.
[42] BFH-Urteil vom 29.08.2024, V R 43/21, Einschränkungen bei Kettenzusammenfassungen.
[43] BMF-Nichtanwendungserlass zu BFH V R 43/21: BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025, Az. IV C 2 - S 2706/00061/002/081, BStBl I — weist die Finanzverwaltung an, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden; die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) bleiben anwendbar.
[44] inetz GmbH Jahresabschlüsse 2020–2024, Unternehmensregister.
[45] WochenENDspiegel, Stellungnahme Insolvenzverwalter Klaus Siemon zum CFC, 2018.
[46] AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 6, "Energetische Bewertung von Fernwärme — Bestimmung spezifischer CO2-Emissionsfaktoren", Ausgabe Mai 2021. Flankierend: AGFW FW 309-1 (Januar 2023, Primärenergie- und Emissionsfaktoren nach Stromgutschriftmethode), FW 309-5 (März 2024, Energiequellenkennzahlen), FW 309-7 (März 2024 mit neuerer Ausgabe 2025-07, Bescheinigungsverfahren).
[47] UBA-FB-3476 (Umweltbundesamt), "Bestimmung spezifischer Treibhausgas-Emissionsfaktoren für Fernwärme", Methodenvergleich.
[48] Lars Faßmann, Stellungnahme zum KWP Chemnitz im Beteiligungsverfahren, 11 Antragsblöcke A1–J3. Ordnungsnummer 22 im Abwägungsprotokoll. Veröffentlicht u. a. larsfassmann.de.
[49] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), FAQ zur kommunalen Wärmeplanung.
[50] SMWA Sachsen, Handreichung zur kommunalen Wärmeplanung.
[51] Stadt Dresden, Klimaschutzstabsstelle, KWP und kommunaler Energielotse.
[52] Stadt Dresden, Wärmewendedialoge im Plenarsaal Neues Rathaus.
[53] Stadt Leipzig, KWP-Beteiligungsverfahren 22.10.–25.11.2025, drittes Forum 03.11.2025 im Grassi-Museum.
[54] Stadt Augsburg, KWP-Auslegung 20.04.–25.05.2026.
[55] Landeshauptstadt München, KWP-Beschluss November 2024 + Wärmesatzung-Beschluss 26.11.2025.
[56] Stadt Chemnitz, Pressemitteilung Januar 2026 zur KWP-Auslegung.
[57] § 5 WPG, Bestandsschutz für bereits in Aufstellung befindliche Wärmepläne.
[58] KEA-BW, Fraunhofer-ISE, ifeu, ZSW, rEA BW: Gemeinsames Positionspapier zu Wasserstoff in der Gebäudeheizung, 2025.
[59] Umweltinstitut München, Bewertung Wasserstoff in Wohngebäudeheizung.
[60] Öko-Institut e. V., "Wasserstoffstrategie 2.0", Mai 2021.
[61] BAFA/KfW, BEG-Förderung Wärmepumpe (bis 70 % Investitionszuschuss).
[62] Bürgerwindpark Mechtersen, mechtersen-wind.de.
[63] EBERwerk, Windpark Ebersberger Forst (Bürgerwindpark, Bayern).
[64] Bürgerwindpark Vinstedt GmbH & Co. KG, buergerwindpark-vinstedt.de.
[65] WirtschaftsWoche / Selfmade Energy, Auszeichnung "Solarhauptstadt 2022" und "Solar-Champion 2022" für Chemnitz.
[66] Stadt Chemnitz, Pressemitteilung 22.09.2022 "Chemnitz Solarhauptstadt".
[67] Bürgersolar Chemnitz GbR, Solaris-Vortrag 2023 mit Liste der Bürgersolaranlagen in Chemnitz.
[68] Just Transition Fund, 6,5 Mio. € Förderung für eins energie für Power-to-Heat + Hausanschlussstationen 2025–2028.
[69] § 73 SächsGemO, Beschaffung der erforderlichen Einnahmen.
[70] Verbraucherzentrale Sachsen e. V., Energieberatung.
[71] vzbv Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ).
[72] Bundeskartellamt, Sektorbericht Fernwärme 2012 (frühere Strukturanalyse).
[73] Thüga AG, Beteiligungsverzeichnis 2002 ("Beteiligungen der Thüga AG"): Stadtwerke Chemnitz Aktiengesellschaft, gezeichnetes Kapital 62,6 Mio. €, Thüga-Anteil 15,0 %. Externe Quelle: meinepolitik.de/beteithu.htm.
[74] CMS Hasche Sigle, Pressemitteilung 15.10.2010 zur Fusion Erdgas Südsachsen GmbH und Stadtwerke Chemnitz AG zur eins energie in sachsen, rückwirkend zum 1. Januar 2010.
[75] Thüga AG, "150 Jahre Thüga": Mai 1991 — Vertrag mit der Treuhandanstalt zur Übernahme von 51 % der Gasversorgung im Regierungsbezirk Chemnitz (Erdgas Südsachsen, Erdgas Zwickau, Erdgas Plauen, Freiberger Erdgas).
[76] verivox.de, Bericht "Stadtwerke Chemnitz und Erdgas Südsachsen sollen fusionieren" (2010) — Anteilsverteilung 25,5 % / 25,5 % / 39,9 % / 9,1 %.
[77] Öffentliche Personenprofile zu Sven Schulze (z. B. marketscreener/zonebourse) — frühere Tätigkeit "Manager-Development Department" bei envia Mitteldeutsche Energie AG (Selbstauskunft auf Wirtschaftsdatenbanken).
[78] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2022 (PDF, eins.de). Vorwort der Geschäftsführung; Lagebericht; Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 31.12.2022.
[79] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2023 (PDF, eins.de). Vorwort und Lagebericht zum Kohleausstieg 18.01.2024.
[80] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2021 (PDF, eins.de).
[81] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2020 (PDF, eins.de).
[82] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2019 (PDF, eins.de).
[83] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2024 (PDF, eins.de): Sponsoring-Volumen ca. 1 Mio. € jährlich, > 250 Vereine/Institutionen.
[84] Unternehmensregister (unternehmensregister.de): Jahresabschlüsse der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, HRA 6927 Amtsgericht Chemnitz, Geschäftsjahre 2010–2024; konsolidierte Konzernabschlüsse, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen.
[85] Zweckverband "Gasversorgung in Südsachsen", Verbandssatzung vom 6.11.2024 (in Kraft seit 28.03.2025), URL: https://www.zv-gasversorgung-suedsachsen.de/wp-content/uploads/2025/04/Verbandssatzung_1.pdf; insbesondere § 2 (Verbandsmitglieder), § 4 (Aufgaben), § 5 (Beteiligungsquote nach Sachzeitwert), § 7 (Stimmrecht), § 8 (Aufgaben der Verbandsversammlung), § 11 (Verwaltungsrat).
[86] eins energie in sachsen, Geschäftsbericht 2024, Rückblick September: Windenergieprojekt Lippersdorf (Pockau-Lengefeld), gemeinsam mit Sabowind, 4 Anlagen mit 25,8 MW Gesamtleistung, ca. 56 GWh Jahresproduktion.
[87] Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m.b.H. (GGG), Chemnitz: 100%-Tochter der Stadt Chemnitz, rund 25.000 Wohnungen Eigenbestand. Quelle: GGG-Website (ggg.de) und Wikipedia.
[88] BGH 26.01.2022, VIII ZR 175/19; BGH 20.12.2023, VIII ZR 309/21 (Dreijahreslösung bei Fernwärme-Preisänderungsklauseln).
[89] Stadt Chemnitz, Beteiligungsbericht (zuletzt 2024): GGG als 100%-Tochter der Stadt über VVHC.
[90] vzbv, Sammelklage gegen E.ON Energy Solutions GmbH (OLG Hamm, eingereicht Nov. 2023, geführt als Musterfeststellungsklage); URL: sammelklagen.de/verfahren/eon.
[91] vzbv, Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH (OLG Schleswig, eingereicht Nov. 2023, geführt als Musterfeststellungsklage); URL: sammelklagen.de/verfahren/hansewerk.
[92] vzbv, Sammelklage gegen Stadtwerke Neubrandenburg (neu.sw) GmbH (OLG Rostock, Az. 3 VKl 1/25, eingereicht 27.11.2025, Klageregister seit 22.01.2026 offen) und gegen Avacon Natur GmbH (OLG Celle, eingereicht 04.12.2025, Klageregister seit 09.01.2026 offen); URL: verbraucherzentrale.de/verfahren/stadtwerke-neubrandenburg bzw. /verfahren/avacon.
[93] Bundesgerichtshof, Pressemitteilungen und Urteilssammlung Fernwärme-Preisänderungsklauseln: VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09 vom 06.04.2011; VIII ZR 175/19 vom 26.01.2022; VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 vom 27.09.2023; VIII ZR 309/21 vom 20.12.2023; VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 vom 25.09.2024.
[94] BGH 25.09.2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 (Bekräftigungspflicht: Widerspruch verliert nach drei Jahren ohne Bekräftigung seine Wirkung); Pressemitteilung Nr. 186/2024 des BGH.
[95] Bundeskartellamt, Pressemitteilung 16.11.2023: Eröffnung von Verfahren gegen sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen 01/2021–09/2023 (9 Fernwärmenetze in 4 Bundesländern).
[96] ver.di, Pressemitteilung 16.06.2024: "Werneke: Steuerlicher Querverbund für ÖPNV unabdingbar"; Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte sich gegen Quersubventionierung des ÖPNV durch Fernwärmeerlöse ausgesprochen. URL: verdi.de/presse/pressemitteilungen.
[97] KOMMUNAL, "Steuerlicher Querverbund: Steuersparmodell gerät ins Wanken", 14.09.2022, mit Verweis auf VKU-Positionspapier und BFH-Vorlage I R 18/19 zum EuGH; URL: kommunal.de/bundesfinanzhof-steuerlicher-querverbund.
[98] Stadtwerke Augsburg (swa), "Finanzierung des ÖPNV", URL: sw-augsburg.de/ueber-uns/unternehmen/finanzierung-des-oepnvs.
[99] Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV), Jahresabschluss 2024 und Konzernabschluss 2024; Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB), Jahresabschluss 2024 (VLFV: 66,3 → 71,7 → 90,6 Mio. €; Stadt-Kompensationen 2023: 24 Mio. €, 2024: 35,5 Mio. €; Stadtwerke Leipzig Gewinn 2023: 104 Mio. €). URL: files.l.de/lde-typo3/Leipziger/Gruppe/Das_sind_wir/Jahresabschluesse/.
[100] Landeshauptstadt Dresden, Pressekonferenz 27.10.2022, "Sicherung des ÖPNV in Dresden" (Finanzierung DVB 2023: 274,7 Mio. € Gesamtkosten, davon 66 % Verkehrserlöse, 22 % TWD-Ausgleich = 55 Mio. €, 6 % LHD-Zuschüsse = 15,9 Mio. €, 6 % Sonstiges; TWD-Verlustausgleich 2025/2026 gedeckelt auf 55 Mio. €/Jahr). URL: dresden.de/media/pdf/presseamt/2022/20221027_pressekonferenz-oepnv.pdf.
[101] Dresdner Verkehrsbetriebe AG, Aufsichtsratbeschluss Dezember 2024 zur 10-Prozent-Reduktion des Verkehrsangebots ab 1.4.2025; Streichung Linien, Stilllegung der letzten Elbfähren. Berichterstattung u. a. World Socialist Web Site (wsws.org), 11.02.2025; Sächsische Zeitung (verschiedene Beiträge Dezember 2024 – März 2025).
[102] Dresdner Verkehrsbetriebe AG, Jahresabschluss 2024, Lagebericht: Doppelhaushaltsbeschluss der LHD vom 31.03.2025 mit Angebotsreduzierung, zusätzlichen LHD-Mitteln und Liniennetz-Optimierungsauftrag bis Ende Geschäftsjahr 2025. URL: dvb.de/-/media/files/download/dvb_jahresabschluss_2024_testat.pdf.
[103] Wikipedia, "Tarifsystem (Öffentlicher Personenverkehr)" / "Nahverkehrsabgabe"; Wien Dienstgeberabgabe (seit 1970, U-Bahn-Steuer): Abgabe pro Beschäftigtem unter 55 Jahre mit mehr als 10 Wochenstunden; Frankreich Versement Mobilité (seit 1971): Abgabe 0,55-2,95 % der Lohnsumme bei mehr als 9 Mitarbeitern; Tallinn (seit 2013): vollständig steuerfinanzierter kostenfreier ÖPNV. URL: de.wikipedia.org/wiki/Nahverkehrsabgabe.
[104] Tagesspiegel Background Verkehr und Smart Mobility, "Mobilitätsabgabe: ÖPNV-Finanzierung à la française", 29.08.2025; Versement Mobilité 2021: ca. 9 Mrd. € Aufkommen = fast 50 % des Budgets der kommunalen Verkehrsbehörden in Frankreich; Gemeindeverbund Dunkerque mit komplett kostenfreiem Busnetz. URL: background.tagesspiegel.de.
[105] Zukunftsnetzwerk ÖPNV, Handlungsfeld 8: "Rechts- und Finanzierungsrahmen — Drittnutzerfinanzierung"; vier Instrumente des Baden-Württembergischen Mobilitätspasses: Bürgerticket, Nahverkehrsabgabe, Straßennutzungsgebühr, Arbeitgeberabgabe. URL: zukunftsnetzwerk-oepnv.de/oepnv-strategie-2030.
[106] Omnibusrevue, "Baden-Württemberg: ÖPNV-Finanzierung mit Bürgerbeteiligung", 28.04.2025; Beschreibung des Mobilitätsgesetz-Entwurfs Baden-Württemberg mit vier Drittnutzer-Varianten. URL: omnibusrevue.de/nachrichten/management.
[107] Klimaschutz Kommune, "Deutschlandticket & Co.: Woher kommt das Geld für den ÖPNV?", aktualisiert 19.01.2026; GVFG-Mittel des Bundes: 2021 auf 1 Mrd. €/Jahr erhöht, seit 2025 auf 2 Mrd. €/Jahr, ab 2026 jährlich +1,8 %. URL: klimaschutz-kommune.de/buergerinfo/oepnv-wer-zahlt.
[108] eins energie in sachsen, Presseinformation 18.11.2022: "eins passt Strom- und Erdgaspreise an"; Auszug: "Die von der Preisanpassung betroffenen Kundinnen und Kunden werden schriftlich informiert. Außerdem erscheint am 19. November 2022 eine entsprechende Veröffentlichungsanzeige in der Tagezeitung." URL: eins.de/ueber-eins/presse/presseinformation-eins-passt-strom-und-erdgaspreise-an.
[109] eins energie in sachsen, "Preisblatt Fernwärme, gültig ab 01.01.2024 (Vertragsbeginn bis 31.12.2023 - Bestandsverträge)", PDF-Dokument auf eins-Webseite ("Wärme 2024 Bestand 30.09.23 Final"), abrufbar seit Oktober 2023 unter URL: eins.de/_Resources/Persistent/d/3/d/1/d3d196a984108fef8f2220cabd79733c894b63dd/
[110] Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) / Marktwächter Energie, "Fernwärme: Preisanpassungen in bestehenden Kundenverhältnissen", Sektoranalyse 2018 sowie aktualisierte Marktbeobachtung 12.12.2024; Forderung nach bundesweit einheitlichen Veröffentlichungspflichten und einheitlichen Begrifflichkeiten. URL: verbraucherzentrale.de/marktbeobachtung/fernwaerme-preisanpassungen-in-bestehenden-kundenverhaeltnissen-41604.
[111] AVBFernwärmeV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Energierechts vom 05.10.2021, BGBl. I S. 4665, Einführung von § 24 Abs. 4 Satz 4: "Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen."
[112] Ascherslebener Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH (AGW), Projekt "Energieautarker Plattenbau Kopernikusstraße 10-16"; gemeinsame Pressemitteilung AGW und Timo Leukefeld GmbH vom 16.03.2022; Realisierung 2022-2023, 5-geschossiger DDR-Plattenbau aus 70er Jahren, ursprünglich 60 Wohneinheiten, nach Sanierung 22 Wohnungen mit Energieflatrate (32 €/Monat); PV 111 kW Dach + 65 kW Fassade, Infrarotheizung an Decke, dezentrale Warmwasserboiler. URL: pv-magazine.de und energiezukunft.eu.
[113] DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2023 ("Wärmewende im Bestand intelligent gestalten") an die Ascherslebener Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH für das Plattenbau-Projekt Kopernikusstraße. Branchenpreis der Fachzeitschrift "DW Die Wohnungswirtschaft" und der Aareon AG.
[114] Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 27.11.2023: "Bundesnetzagentur legt Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen fest"; Neuregelung § 14a EnWG seit 01.01.2024: garantierter Netzanschluss für Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Speicher; im Gegenzug Dimmbarkeit auf 4,2 kW. URL: bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20231127_14a.html.
[115] § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Fassung vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025; Verpflichtung der Netzbetreiber zum "sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Energieversorgungsnetz, diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen" mit Verweis auf "Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen". URL: dejure.org/gesetze/EnWG/11.html.
[116] Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Position vom Februar 2026: VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing fordert Streichung der Wärmepumpen-Förderung in ausgewiesenen Fernwärme-Ausbaugebieten zur Vermeidung von Doppelförderung; Deutscher Städtetag-Warnung vor System, "das Investitionen erzwingt, aber keine Abnahme garantiert". Bericht in WELT, 07.02.2026; sekundär dokumentiert auf blackout-news.de/aktuelles/fernwaerme-versorger-wollen-waermepumpen-foerderung-in-ihren-anschlussgebieten-streichen.
[117] AGFW-Bescheinigungen über die energetische Bewertung des Fernwärmenetzes der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG in Chemnitz, ausgestellt durch denselben Gutachter Dipl.-Ing. (FH) Wolfram Fränken, Gutachter-Nr. FW 609-137 (für 2025 zusätzlich FW 611-9), nach AGFW-Arbeitsblättern FW309-1:2023-01, FW309-5:2024-03, FW309-7:2024-03. (a) Bilanzjahr 2024, ausgestellt Chemnitz 17.02.2025, gültig bis 16.02.2028. Kennzahlen: Einspeisung 836.030 MWh, Wärmeabsatz 657.966 MWh, Netzverluste 178.064 MWh (21,30 %); Anteil erneuerbare Energien 0,19 %; rechnerischer Erdgasanteil 93,95 % (71,20 % aus KWK + 22,75 % aus sonstigen Erzeugern), rechnerischer Braunkohleanteil 5,52 %; Heizöl 0,24 %; Flüssiggas 0,01 % (Summe 99,91 % — die fehlenden 0,09 % auf 100 % resultieren aus kaufmännischen Rundungen in den Unterkategorien des AGFW-Zertifikats); Anteil hocheffiziente KWK 74,05 %; Primärenergiefaktor nach § 22 Abs. 2 GEG 0,153; nach § 22 Abs. 3 GEG 0,300; THG-Kennzahl nach GEG Anlage 9 Nr. 1c 0 g/kWh; CO2-Emissionsfaktor nach CO2KostAufG 0,252 t/MWh. Drive-ID: 1zPNLeBqBE19t_fwJmEDX_pvKrJrOfIeH. (b) Bilanzjahr 2025 (echte Bilanzdaten, keine Planungsdaten), ausgestellt Chemnitz 06.03.2026, gültig bis 05.03.2029. Kennzahlen: Einspeisung 870.708 MWh, Wärmeabsatz 702.733 MWh, Netzverluste 167.974 MWh (relativer Wärmeverlust 19,29 % — gegenüber 2024 um 2 Prozentpunkte gesunken); Anteil erneuerbare Energien 0,14 % (gegenüber 2024 weiter gesunken); Anteil hocheffiziente KWK 77,29 % (gegenüber 74,05 % 2024 gestiegen); Brennstoffmix: Fernwärme aus KWK 77,29 % aus Erdgas (672.996 MWh); Fernwärme aus sonstigen Wärmeerzeugern 22,71 % (davon 22,33 % aus Erdgas, 0,17 % Heizöl, 0,01 % Flüssiggas, 0,08 % Solarstrahlung, 0,11 % Power-to-Heat — davon 0,06 % erneuerbar); rechnerischer Erdgasanteil 2025 damit insgesamt 99,62 % (77,29 % KWK + 22,33 % sonstige); Braunkohle ist 2025 nicht mehr im Bescheinigungs-Brennstoffmix enthalten — der Kohle-Ausstieg ist also in den Bilanzdaten 2025 vollzogen (konsistent mit Warners öffentlich kommunizierter Aussage "Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg", FP-Schlagzeile 01.11.2025); Primärenergiefaktor nach § 22 Abs. 2 GEG 0,00 (regulärer nicht-erneuerbarer Primärenergiefaktor, gekappt nach § 22 II GEG); nach § 22 Abs. 3 GEG 0,30 (verschlechterter Faktor für Fernwärme aus fossiler KWK in Gebäuden mit EE-Pflicht); THG-Kennzahl nach GEG Anlage 9 Nr. 1c 0 g/kWh (unverändert wegen KWK-Stromgutschrift-Allokation); CO2-Emissionsfaktor nach CO2KostAufG 0,221 t/MWh (gegenüber 2024 um 12,3 % gesunken — methodisch konsistent mit dem Wegfall der Braunkohle, die in fossilen Brennstoffen den höchsten spezifischen Emissionsfaktor aufweist; "ohne Vorkette, ohne Betriebsstrom"); Effizienzkennzahl nach Art. 26 EU-Energieeffizienz-Richtlinie: JA. Primärquelle (öffentlich verfügbar): wg-einheit.de/wp-content/uploads/2026/03/2026-03_Bescheinigung_FHNChemnitz.pdf. Methodische Einordnung des Übergangs 2024→2025: Die Bilanzdaten 2025 zeigen drei Bewegungen gleichzeitig — (i) Braunkohle-Ausstieg vollständig vollzogen; (ii) damit verbundener Rückgang des CO2-Emissionsfaktors um 12,3 % (von 0,252 auf 0,221 t/MWh); (iii) parallele Erhöhung des Erdgas-Anteils auf 99,62 %. Die Iran-Krieg-Risikoexposition der Chemnitzer Fernwärme ist 2025/26 strukturell höher als 2024 — die geringere Diversifikation des Brennstoffmixes ist die Kehrseite des Kohle-Ausstiegs. Beide AGFW-Bescheinigungen verwenden identische Methodik (FW309-1:2023-01) und sind in den methodisch entsprechenden Kennzahlen direkt vergleichbar.
[118] Bundesnetzagentur, "Aktuelle Lage Gasversorgung Deutschland" (Stand 2025/2026); Gasimport-Anteile Deutschland: rund 44 % Norwegen, 24 % Niederlande, 21 % Belgien; URL: bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/aktuelle_gasversorgung/start.html. — Hintergrund Niederlande: Schließung Groningen-Feld (vollständig zum 01.10.2024); Restförderung nur über kleinere Nordsee-Felder. — Hintergrund Norwegen: maximale Lieferkapazität physikalisch gedeckelt; aktuelle Fördermenge bis ca. 2030 stabil, danach Versiegen der Hauptfelder; Streckung bis ca. 2048 durch Reaktivierung alter Felder und Erschließung neuer Areale in der Barentssee. Belegt in: Tagesspiegel Background Energie & Klima, "Norwegen nimmt uralte Gasfelder wieder in Betrieb"; ZEIT, 02/2023 (Premierminister Jonas Gahr Støre); tengelmann-energie.com, "Norwegen steigert Gaslieferung im Sommer 2025"; finanzmarktwelt.de, "Norwegen erschließt neue Gasvorkommen — Problem bleibt"; Reuters/Yahoo Finance, "Norwegen sieht kaum Spielraum für weitere Lieferungen"; worldometers.info zu norwegischen Reserven; powerup.at zur europäischen Deckungslücke. — Brückenlogik Bundesnetzagentur: norwegische Lieferungen plus globales LNG (vor allem USA/Katar) als Brücke, bis Wärmesektor und Industrie auf erneuerbaren Strom und Wasserstoff umgestellt sind (Zielhorizont gesetzlich 2045).
[119] Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 25.09.2024: "Flexibilisierung der Abschreibungen im Gasnetz (KANU 2.0)"; Original-Zitat: "Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt werden. Einige Länder und Kommunen planen einen noch schnelleren Ausstieg aus der Gasversorgung. Teile des Fernleitungsnetzes und vereinzelt des Verteilernetzes werden für den Transport von Wasserstoff genutzt werden." URL: bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240925_KANU.html. — Ergänzend: Konsultations-Eckpunkte zur Anpassung der Abschreibungsmodalitäten im Gassektor vom 06.03.2024 (mit Hinweis auf "mehrere Milliarden Euro" nicht amortisierter Restwerte zum 31.12.2044 ohne KANU 2.0).
[120] dena (Deutsche Energie-Agentur), Studie "Energetische Sanierung von Mehrfamilienhäusern — Strategie und technische Lösungen", 2018; insbesondere Teil zu Plattenbau-Sanierung Osteuropa: dokumentierte Einsparungen im Heizenergiebedarf bis zu 60 % nach Vollsanierung (Fassade, Dach, Kellerdecke, Fenster). Mit Hinweisen auf typische WDVS-Dicken (10–15 cm Dach, 6–8 cm Kellerdecke nach 1990er Sanierungsstandard) und Modernisierungspotenzial heute. URL: dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2018/dena-STUDIE_Energetische_Sanierung_von_Mehrfamilienhaeusern_-_Strategie_und_technische_Loesungen.pdf
[121] Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP) und TU Darmstadt, "Energetische Gebäudesanierung in Deutschland", Studie 2013 im Auftrag und herausgegeben vom Institut für Wärme und Oeltechnik e. V. (IWO) — IWO war zum Studienzeitpunkt der Branchenverband der deutschen Mineralölwirtschaft für den Heizungsmarkt. Die Studie ist als historische technische Vergleichsstudie für Sanierungsbandbreiten verwendbar (40–60 % Einsparung bei Vollsanierung Bestand je nach Gebäudealter und Sanierungstiefe; Wirtschaftlichkeit insbesondere bei "ohnehin fälliger Instandsetzung" gegeben), ihre Auftraggeberlage und ihr Alter (2013) sind aber transparent auszuweisen. Aktuellere neutrale Vergleichsstudien zum gleichen Themenkomplex: dena-Gebäudereport 2024/2025; Wuppertal-Institut / Öko-Institut Sanierungspfade 2023/2024. Allgemeine Bauzeitung 2023: WDVS-Lebensdauer "weit mehr als 50 Jahre" laut Bundeswirtschaftsministerium. URL: ibp.fraunhofer.de/content/dam/ibp/ibp-neu/de/dokumente/publikationen/eer/kurzfassung-studie-energetische-gebaudesanierung-deutschland.pdf
[122] Rechts- und Marktgrundlagen dynamischer Stromtarife und Heimspeicher 2025/2026. Rechtsgrundlage (Primärquellen): § 41a EnWG verpflichtet alle Stromversorger seit 01.01.2025 zum Angebot mindestens eines dynamischen Tarifs (Voraussetzung: intelligentes Messsystem nach Messstellenbetriebsgesetz; Lieferanten sind nicht verpflichtet, mit jedem Interessenten zu kontrahieren). Bundesnetzagentur, "Dynamische Stromtarife": bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/DynStromtarife/start.html. Seit Oktober 2025 Viertelstundenauflösung im Day-Ahead-Markt (EPEX Spot). Primärnachweis negativer Strompreisstunden: Energy-Charts/Fraunhofer ISE bzw. EPEX Spot Marktstatistiken. Bundesnetzagentur-Quartalsbericht Strommarkt 2025 bestätigt rund 600 Stunden mit Börsenpreisen ≤ 0 €/MWh in Deutschland im Jahr 2025. Endkundenpreise und Produktverfügbarkeit (Sekundärquellen, nur illustrativ): Lithium-Ionen-Heimspeicher 2025 zwischen 600 und 1.000 €/kWh (für ein Familienhaus ein 10-kWh-Speicher ca. 5.000 €). URLs: yello.de/wissen/zuhause/heimspeicher-ohne-pv, enerix.de/ratgeber/stromspeicher/stromspeicher-ohne-pv-anlage, energy.ecoflow.com/de/blog/heimspeicher-preisentwicklung. Diese kommerziellen Quellen sind explizit nur Sekundärbeleg für illustrative Endkundenpreise und Produktverfügbarkeit; für Rechtslage und Marktmechanik gelten die o.g. Primärquellen.
[123] GGG (Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft Chemnitz mbH), Projekt "Fischer-Haus" Alfred-Neubert-Straße 3, Stadtteil Markersdorf; 2010 Sanierung des elfgeschossigen Plattenbau-Hochhauses mit Giebelgestaltung durch den Leipziger Künstler Michael Fischer-Art (650 m² Fassadenbild). GGG-Originalpublikation: "Diese Maßnahme inmitten des Heckert-Gebietes stellt gleichzeitig ein Bekenntnis der GGG zum Chemnitzer Süden dar und soll künftig einen Blickfang in und ein Aushängeschild für dieses Wohnquartier bilden." URL: ggg.de/fassaden/fischer-haus. — 2025/2026 Überdämmung der gleichen Fassade mit WDVS-Platten. — Berichterstattung: Freie Presse Chemnitz, "Aufregung im Chemnitzer Heckert-Gebiet: Großvermieter lässt XXL-Kunst für immer verschwinden" (Mai 2026, Artikel 14239571); "XXL-Kunst im Chemnitzer Heckertgebiet wegsaniert: Künstler Michael Fischer-Art stinksauer" (Mai 2026, Artikel 14244600). — Vergleichsbeispiel Hoyerswerda: Fischer-Art-Wandbild 2019 auf bereits gedämmter Fassade eines Elfgeschossers (Wohnungsgesellschaft Hoyerswerda mbH), technische Machbarkeit damit dokumentiert.
[124] Chemnitz in Zahlen, FOG-Institut, "Das Fritz-Heckert-Gebiet in Chemnitz", Analysen 2017–2022; Plattenbau-Bestand Heckert-Gebiet: 2018 noch 25.460 Wohnungen in den fünf Stadtteilen Kappel, Helbersdorf, Markersdorf, Morgenleite, Hutholz (von ursprünglich 32.300 Wohnungen 1990), davon 85 % Plattenbausubstanz; 55 % der Wohnungen 1971–1980, 30 % 1981–1990 errichtet; Leerstandsquote 2018 ca. 18 %; Bevölkerung im Heckert-Gebiet von 84.000 (1991) auf 36.500 (2022) gefallen. URL: chemnitz-in-zahlen.de.
[125] Stadt Chemnitz, Satzung zum Denkmalbereich "Kaßberg", beschlossen 27.02.1991; Flächendenkmal mit rund 480 Baudenkmalen mehrheitlich gründerzeitlicher Mietshäuser in geschlossener Karreebauweise, Erweiterungen aus Historismus, Jugendstil und Neuer Sachlichkeit der 1920er Jahre. Der Kaßberg ist mit ca. 18.000 Einwohnern auf 2 km² der bevölkerungsreichste Stadtteil von Chemnitz und gilt als eines der größten zusammenhängenden Gründerzeit- und Jugendstilviertel Deutschlands. Weitere Denkmalbereiche in Chemnitz: Sonnenberg (Wohngebiet mit Jugendstil und Gründerzeit), Schloßchemnitz, Brühl, historisches Markersdorf, Einzeldenkmale verteilt. URL: chemnitz.de/fileadmin/chemnitz/media/rathaus/satzungen/61_100.pdf.
[126] Deutsche Energie-Agentur (dena) und Sächsische Energieagentur (SAENA), Praxisworkshop zum Energiespar-Contracting am Theater Chemnitz, Februar 2019; dokumentierte Energiekostensenkung des Theater Chemnitz seit 2015 jährlich mehr als 120.000 € (≈ ein Drittel) durch Energiespar-Contracting (Contractor: E1 Energiemanagement GmbH); konkrete Maßnahmen: Erneuerung Lüftungs- und Klimaanlagen, drei Wärmerückgewinnungsanlagen, 20 hocheffiziente Umwälzpumpen, Aufbau Gebäudeleittechnik, Austausch 70 Fenster — bei vollständiger Erhaltung des historischen Bestands. Originalzitat des technischen Direktors Raj Ullrich: "Auch, wenn die Vorplanung eines solchen Projekts aufwendig ist — es lohnt sich. Wir wundern uns, warum nicht viel mehr energetische Sanierungen mit Energiespar-Contracting umgesetzt werden." URL: dena.de/kompetenzzentrum-contracting/newsroom/grosse-resonanz-auf-praxisworkshop-zum-energiespar-contracting/
[127] KfW-Effizienzhaus-Denkmal, Förderprogramm 261/262 (Wohngebäude) und 297/298 (BEG-EM); für denkmalgeschützte Gebäude und besonders erhaltenswerte Bausubstanz reduzierter Effizienzhausstandard (160 % des Neubau-Standards, "15-Liter-Haus"); Tilgungszuschuss bis 120.000 €/Wohneinheit. — Denkmal-AfA nach § 7i EStG bzw. § 11b EStG: bei Sanierungskosten in einem nach Landesrecht denkmalgeschützten Gebäude bis zu 100 % der Sanierungskosten über 12 Jahre abschreibbar (8 Jahre × 9 % + 4 Jahre × 7 %). — Praxisbeispiel: Gründerzeit-Mehrfamilienhaus Bonn, 4 WE, 1904, Innendämmung Kalziumsilikat + denkmalgerechte Fenster + Dachdämmung + Erdwärmepumpe; Gesamtkosten 320.000 €; energie-fachplaner.de/ratgeber/denkmalschutz-energetische-sanierung.
[128] IBO Österreichisches Institut für Bauen und Ökologie, Sanierungsprojekt Reichsratstraße 9, Wien; Generalsanierung Gründerzeit-Bürogebäude mit Innendämmung und Fenstertausch, klimaaktiv-Goldstandard, Erfüllung EU-Taxonomie bei vollständig erhaltener Fassade. URL: ibo.at/wissensverbreitung/ibomagazin-online/ibo-magazin-artikel/data/thermisch-sanieren-im-denkmalgeschuetzten-gebaeudebestand. — Zusätzlich Effizienzhaus-online.de: U-Werte denkmalgerechter Vorfenster bis 1,79 W/m²K, Amortisationszeit Fenstersanierung 4–7 Jahre.
[129] Kloster Benediktbeuern (Bayern), Sanierungsprojekt 15.-Jahrhundert-Bau mit Innendämmung, Fensterrestauration und Biomasse-Heizung; dokumentierte Energieverbrauchsreduktion 68 %, jährliche Heizkostensenkung von 8.400 € auf 2.680 €, Amortisationszeit 14 Jahre mit KfW-Förderung. Hybrox-11-System (alpha innotec) als kompatibles Wärmepumpensystem. Quelle: 42watt.de/magazin/energetische-sanierung-im-denkmalschutz.
[130] Stadt Chemnitz, "Entwicklung der Städtebauförderung in Chemnitz", OB-Verlautbarung 2019. Originaltext: "Inzwischen hat z. B. der Kaßberg dank der Zuschüsse von 24 Millionen Euro und 15 Millionen Euro Förderdarlehen seit 1991 einen so guten Stand erreicht, dass er aus der Sanierung und Förderung 2015 entlassen werden konnte." Weitere geförderte Quartiersmanagements: Reitbahnviertel, Schloßchemnitz, Brühl, Sonnenberg, Heckert-Wohngebiet. URL: chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/stadtentwicklung/staedtebaufoerderung/entwicklung.html.
[131] Freie Presse Chemnitz, Bericht vom 26./27. März 2026 zur Stilllegung der Heizungsanlage der Stadtkirche St. Petri durch den Kirchenvorstand der Gemeinde Schloss- und St.-Petrikirche; Ausschlaggebend war eine Vertragsumstellung beim Energieversorger, durch die sich die Fernwärmekosten nach Angaben der Gemeinde "vervielfacht" haben — die jährliche Grundpauschale liege nun bei etwa dem Drei- bis Vierfachen der bisherigen Gesamtheizkosten. Folgen: Ostergottesdienst 2026 in St. Petri ausgefallen und in die kleinere Schlosskirche verlegt; keine Konzerte mit professionellen Musikern in der kalten Jahreszeit mehr möglich (Mindesttemperatur für Instrumente vertraglich vorgeschrieben); Schlosskirche heute teurer im Heizbetrieb als beide Kirchen zusammen früher. Insgesamt vier große Chemnitzer Stadtkirchen mit Fernwärmeanschluss betroffen.
[132] Evangelischer Pressedienst (epd) Sachsen, Mitteilung vom 26.03.2026: Superintendent Frank Manneschmidt (Evangelisch-Lutherisches Kirchenbezirk Chemnitz) erläutert die Hintergründe der Heizungsstilllegung St. Petri. Kirchengemeinden heizen Hauptkirchen typischerweise nur an 20 bis 40 Tagen pro Jahr — die hohe verbrauchsunabhängige Grundpauschale trifft Niedrigverbraucher besonders hart. URL: evangelisch.de/inhalte/254039/26-03-2026/kirchengemeinde-legt-aus-kostengruenden-heizung-still.
[133] Enter (enter.de), Ratgeber "Dynamischer Stromtarif 2026", Stand März 2026: Endpreis dynamischer Tarife = Börsenpreis (variabel) + fester Anteil rund 20–22 ct/kWh für Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umlagen + monatlicher Grundpreis. § 41a EnWG seit 01.01.2025: alle Stromversorger müssen mindestens einen dynamischen Tarif anbieten. Seit Oktober 2025 Viertelstundentakt an EPEX Spot. Voraussetzung: intelligentes Messsystem (iMSys). Jährliche Messstellenentgelte sind nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) je nach Fallgruppe gestaffelt — die im breiten Verbraucherdiskurs gelegentlich genannten "20 €/Jahr" sind ein häufiger Wert für eine bestimmte Standardkonstellation, aber kein universeller Kostendeckel. URL: enter.de/blog/dynamische-stromtarife; rechtlicher Rahmen: § 31 MsbG, www.gesetze-im-internet.de/messbg.
[134] Heatness GmbH und Energieheld GmbH, Ratgeber Infrarotheizung 2026: Anschaffungskosten 200–700 € pro Paneel, wartungsfrei, Lebensdauer 20+ Jahre. Faustregel 60–100 W/m² je nach Dämmstandard. Strahlungsheizung (kein Lufterhitzungsprinzip) ermöglicht subjektive Behaglichkeit bei 1–2 °C niedrigerer Raumlufttemperatur. URL: heatness.de/infrarotheizung/kosten; energieheld.de/heizung/elektroheizung/infrarotheizung/kosten. — Bringer GmbH (bringer-germany.de), Spezialratgeber zu dynamischen Stromtarifen + Infrarot (Februar 2026): "Heizen zum Börsenpreis" — Infrarot als reaktionsschnelles System zur Lastverlagerung in Niedrigpreis-Stunden geeignet.
[135] Verbraucherzentrale Bundesverband, "Für Infrarotheizungen gibt es oft keinen günstigen Heizstrom", Stand 2024/aktualisiert. Kein automatischer Anspruch auf vergünstigte Heizstromtarife für Direktheizungen; Voraussetzung wäre Anerkennung als steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) und separate Messung. Tariflich vereinbarte Sperrzeiten können bei reiner Direktheizung den Heizkomfort einschränken — daher praktisch oft nur Kombination mit Speicher (Salzspeicher, Pufferwasser, Batteriespeicher) sinnvoll. URL: verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/fuer-infrarotheizungen-gibt-es-oft-keinen-guenstigen-heizstrom-38425.
[136] Vakuum-Isolierglas (VIG) für die Denkmalsanierung: AGC Glass Europe, Marke Fineo (auch Fineo Heritage); produziert in Belgien seit 09/2019, im deutschsprachigen Markt seit 2020. Technische Daten: reines Vakuumglas 7,7 mm Aufbauhöhe, Ug-Wert 0,7 W/(m²·K) — entspricht Dreifach-Isolierglas-Dämmwirkung in einem Drittel der Bauhöhe. Fineo Hybrid: 14–16 mm Aufbauhöhe, Ug-Wert 0,5 W/(m²·K). Vakuumschicht 0,1 mm zwischen zwei mind. 3 mm Glasscheiben mit hochwärmedämmender Beschichtung; ohne Dichtungen und Evakuierungsöffnung; keine sichtbaren Abstandhalter — damit denkmalverträgliche 1:1-Einbaulösung in bestehende historische Fensterrahmen (Holz, Stahl, Gusseisen). Cradle-to-Cradle-zertifiziert. Lieferbar bis 1.400×2.500 mm. Vergleich U-Werte nach ift Rosenheim (Standardmaß 1,23×1,48 m): Einfachglas Ug/Uw ca. 3,0/3,0 → dünnes Isolierglas Ug/Uw 1,1/1,2 → Vakuumglas Ug/Uw 0,5/0,8. — Wettbewerbsprodukte: BENGglas Hanseata Vakuumglas (Ug 0,34–0,49 W/m²K, 6–10 mm Stärke), japanische und chinesische Lizenzproduktionen. URLs: agc-interpane.com/en/news/vacuum-glass-fineo-now-available-in-german-speaking-countries, ift-rosenheim.de/vakuum-isolierverglasung-vig-in-der-denkmalsanierung, hanseata.de/vakuumglas-von-bengglas-kaufen.
[137] Vakuum-Isolations-Paneele (VIP, Vakuumdämmplatten): Bauphysikalisch Lambda-Wert 0,004–0,008 W/(m·K) im intakten Zustand (mit pyrogener Kieselsäure als Kern); auch bei Vakuumverlust durch Beschädigung verbleibender Lambda-Wert ca. 0,02 W/(m·K) — immer noch besser als die meisten konventionellen Dämmstoffe. Glasfaserkerne erreichen Lambda bis 0,0025 W/(m·K), altern jedoch schneller. Aufbau: pulverförmiger oder faseriger mineralischer Stützkern, mehrlagig mit gas- und wasserdampfdichter Hochbarrierefolie ummantelt, evakuiert auf ca. 1 mbar. Mineralischer Kern → nicht brennbar, kein organisches Material → kein Schimmel, keine Feuchteaufnahme. Lebensdauer bis 50 Jahre bei intakter Hülle. Anwendungsfälle (laut Holzmann-Bauberatung, Baunetz Wissen): Balkonplatten, Decken flacher Räume (z. B. Kellerräume), bestehende Fensterlaibungen, Innendämmungen, Wände und Decken von über- oder umbauten Durchfahrten/Tunnels, Maschinen- und Sondernutzräume — also genau die Konstellationen mit Platzmangel im Bestand. Lieferanten u. a. va-Q-tec (Würzburg), Vacupor (Meuvo als Vertriebspartner für Sachsen), Variotec. Regional besonders relevant: Vaku-Isotherm GmbH in Frankenberg/Sachsen (Landkreis Mittelsachsen) — VIP-Pionier seit 2005 mit eigener Verfahrenstechnologie, regelmäßige Teilnahme am International Vacuum Insulation Symposium (IVIS, zuletzt 2025 in Knoxville/USA), lokal verwurzelt (Sponsor "Frankenberg Sparkasse Beach Cup"). RAL-Gütezeichen Vakuum-Isolations-Paneele zur Qualitätssicherung verfügbar. Lambda-Vergleich gängiger Dämmstoffe: EPS 0,032–0,040, Mineralwolle 0,032–0,040, PUR 0,022–0,028, VIP 0,004–0,008. URLs: vaku-isotherm.de, meuvo.de/vakuumdaemmung/faq-vakuumdaemmung, baulinks.de/baumaterial/vakuumdaemmung-vakuumisolationspaneele-vip.php, baunetzwissen.de/daemmstoffe/fachwissen/daemmstoffe/vakuumisolationspaneele-899259, holzmann-bauberatung.de/vakuumisolationspaneelen-waermedaemmung. Bauteilaktivierung in Eigentumswohnungen genehmigungsfrei; in Mietwohnungen mit Vermieter-Zustimmung umsetzbar.
[138] Stadt Chemnitz, Wirtschaftsbericht 2023 (chemnitz.de/wirtschaft). Strukturelle Neuaufstellung der Wirtschaftsförderung zum 01.07.2022: Die operative Wirtschaftsförderung wurde aus der Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (CWE, Sitz Innere Klosterstr. 6-8, 09111 Chemnitz) in die Stadtverwaltung als Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters überführt. Die CWE bleibt zuständig für Tourismus, Stadtmarketing und Projektdurchführung. Strategische Vision laut Wirtschaftsbericht: "Chemnitz ist eine nachhaltig wachsende Industriestadt." Mission: "Chemnitz – Einfach. Schneller. Machen." Fokus: Ausbau der industriellen Wertschöpfung; aktive Schnittstellenfunktion zwischen Unternehmen und Verwaltung; Unterstützung bei komplexen Projekten wie Erweiterungen, Neubauten und Ansiedlungen. Wirtschaftsbeirat des Oberbürgermeisters: Mit Pressemitteilung vom 29.01.2021 (chemnitz.de Pressemitteilung Nr. 50/2021) berief Oberbürgermeister Sven Schulze einen 15-köpfigen Wirtschaftsbeirat mit Vertretern aus Unternehmen, Verbänden, Wissenschaft und Gewerkschaft (inzwischen 18–19 Mitglieder laut Wirtschaftsbericht / aktueller chemnitz.de-Darstellung). Wörtliche Begründungszitate Schulzes: "Chemnitz braucht eine starke Wirtschaft. Ich möchte dafür den Sachverstand und das Netzwerk von Unternehmern und Wirtschaftsakteuren in Chemnitz nutzen." — "Die Wirtschaft braucht direkte Ansprechpartner im Rathaus. Kurze Wege und pragmatische Entscheidungen sind gefragt. Darum wird das Thema auch bewusst direkt im OB-Bereich angesiedelt." Die Koordination erfolgt über die Stabsstelle "Wirtschaft und Digitalisierung" im OB-Bereich; der Beirat tagt drei- bis viermal pro Jahr nichtöffentlich. Eine wirtschaftspolitische Bühne nutzt Schulze auch auf der europäischen Immobilien- und Investorenmesse Expo Real (zuletzt 07.–09.10.2024, München, Gemeinschaftsstand Freistaat Sachsen — eigenständiger Auftritt mit der Positionierung von Chemnitz als "wachsende Industrie- und Technologiestadt") und gegenüber Wirtschaftsverbänden wie dem Wirtschaftsrat der CDU, Sektion Chemnitz, wo er als Gastredner zu Wirtschaftsentwicklung, Hightech und Strukturfördermöglichkeiten aufgetreten ist (Bericht des Wirtschaftsrats, wirtschaftsrat.de/landesverband-sachsen). Ergänzend: Masterplan Region Chemnitz/Südwestsachsen (gemeinsamer Rahmen der vier Landkreise Zwickau, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis und der kreisfreien Stadt Chemnitz), 1. Zukunftswerkstatt am 24.02.2026, fünf zentrale Handlungsfelder inkl. Wirtschaft, Wissenschaft, Innovation. Strategiepapier "Regionale Wertschöpfung Freistaat Sachsen 2023" des SMEKUL benennt die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten als Querschnittsziel der Energie-, Klima- und Umweltpolitik. URLs: chemnitz.de/fileadmin/chemnitz/media/aktuell/publikationen/downloads/wirtschaftsbericht_2023.pdf, chemnitz.de/de/aktuell/presse/pressemitteilungen/detail (PM 50/2021 vom 29.01.2021), chemnitz.de/de/wirtschaft-und-wissenschaft/wirtschaft/wirtschaftsbeirat, wfe-erzgebirge.de/aktuelles/1-zukunftswerkstatt-zum-masterplan-der-region-chemnitz-suedwestsachsen-zukunft-gemeinsam-gestalten, issuu.com/freistaat-sachsen/docs/smekul_strategiep.regwert_lang.a4_ua.
[139] Heliatek GmbH, Dresden — Hersteller organischer Photovoltaik-Folien (OPV). 2006 als Spinoff der TU Dresden und Universität Ulm gegründet, Hauptsitz Dresden. Produkte: HeliaSol und HeliaFilm — flexible, hauchdünne (< 2 mm) und leichte (< 2 kg/m²) organische Solarfolien auf PET-Trägerfolie, biegsam, im Rolle-zu-Rolle-Verfahren herstellbar. Wirkungsgrad organische Zelle aktuell etwa 7–12 % (im Vergleich zu Silizium-Modulen mit über 20 %). Massenproduktionsstart 21.08.2019 im Beisein von Ministerpräsident Michael Kretschmer, der das Unternehmen als "Stärkung des Wirtschaftsstandorts Sachsen" bezeichnete. Referenzprojekte u. a.: Duisburger Hafen (185 m² auf Lagerhalle, gemeinsam mit Innogy), Donauwörth (230 m² auf Getreidesilo mit Lechwerken, 6.700 kWh/a), JTC-Gebäude und Seletar-Flughafen in Singapur (226 m², gemeinsam mit vTrium Energy). Anteilseigner u. a. E.ON, Engie, BASF, Aqton (Stefan Quandt). Eigenschaft: Anwendbar auf praktisch jeder Oberfläche (Glas, Stahl, Polycarbonat, Beton, Metallfassaden), ohne Bohrungen, klebbar, leicht — damit besonders geeignet für Bestandssanierung in Großwohnsiedlungen, Industriedächern und denkmalgeschützten Liegenschaften, wo konventionelle starre PV-Module nicht installierbar sind. URLs: pv-magazine.de/2019/08/21/heliatek-faehrt-serienfertigung-organischer-solarfolien-hoch, cleanthinking.de/heliatek-organische-solarfolien-cleantech, ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/heliatek-dresden-stellt-organische-solarfolie-fuer-gebaeude-in-singapur-her, taz.de/Technische-Neuerung-Solarfolie/!5768005, heliatek.com (Hersteller).
[140] Realisierte Karree- und Wohnblock-Sanierungen mit deutlich messbaren Energiekennzahlen-Sprüngen: (a) Wohnanlage Beethovenstraße Hohenems (Vorarlberg/Österreich), Mehrfamilienhaus Baujahr 1972, Generalsanierung 2019 in 11 Monaten durch Rhomberg Bau: ökologische Holzfaser-Wärmedämmung, hinterlüftete Holzfassade + WDV-Fassade, vollständige Haustechnik-Erneuerung → -84 % Energieverbrauch. (b) Energiesprong-Sanierung Wohnblock Hameln (Niedersachsen), 12 WE Baujahr 1930er, 2021 fertiggestellt als erstes deutsches Energiesprong-Projekt, NetZero-Standard: vorgefertigte Dach- und Fassadenelemente, Photovoltaik-Anlage, Wärmepumpe, Lüftungssystem mit WRG, über 500 Sensoren zur Optimierung, von dena unterstützt. (c) Wohnblock-Sanierung mit Solar-Vorhängefassade (Borderstep-Fallstudie zu Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern): 2.000 m² Wohnfläche Baujahr 1972, vorher EnEv-Klasse H, Gasrechnung 41.000 €/a; nach Sanierung mit 16 cm Mineralwolle-Dämmung, 3-fach-Verglasung, 260 kWpeak Solar-Vorhängefassade an drei Gebäudeseiten, drei Abluftwärmepumpen je 20 kW Heizleistung → Heizlast 18 kW statt 200 kW, Passivhaus-Standard. URLs: rhomberg.com/de-ch/referenzen/sanierung-wohnanlage-beethovenstrasse-hohenems, haustec.de/energie/heizen-mit-erneuerbaren-energien/erneuerbare-energien-bei-sanierungsfaellen-teil-11, borderstep.de/wp-content/uploads/2023/08/WPinMehrfamilienhaeusern_20230821.pdf, tab.de/artikel/tab_Quartiersloesungen-3670008.html. Zur Plausibilität der hier dargestellten Karree-Modellrechnung wichtig: Die 50 %-Wärmebedarfsreduktion ist konservativ; die zitierten Praxisprojekte erreichen 70 bis 90 %.
[141] Berufliche Vorgeschichte Sven Schulze (Oberbürgermeister Chemnitz seit 25.11.2020, Amtsantritt 12.03.2021): Geboren am 16.10.1971 in Rochlitz, aufgewachsen in Wechselburg, 1986–1990 Johannes-Kepler-Gymnasium Chemnitz, 1990–1996 Studium Betriebswirtschaftslehre TU Chemnitz (Diplom-Kaufmann). 1997 Eintritt bei Energieversorgung Südsachsen AG, Chemnitz; nach Fusion 1999 fortgesetzt bei envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM). Stationen: kaufmännischer Bereich, Controlling, Beteiligungsmanagement, Unternehmensentwicklung. Ab 2011 Bereichsleiter Unternehmenskommunikation / Umfeldmanagement und Prokurist der enviaM. Wechsel zum 01.08.2015 in die Stadtverwaltung Chemnitz als Stadtkämmerer und Bürgermeister Personal, Finanzen, Organisation (Nachfolge Berthold Brehm, CDU). Insgesamt 18 Jahre durchgängige Tätigkeit im regionalen Energiewirtschafts-Konzernverbund vor dem Wechsel in städtische Funktionen. enviaM war bis April 2025 mit 9,15 % Anteil an der eins energie beteiligt; im April 2025 Anteilsverkauf an die eins-Tochter "eins Energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH", Begründung "Portfoliooptimierung". URLs: de.wikipedia.org/wiki/Sven_Schulze_(Politiker,_1971), munzinger.de/register/portrait/biographien/Sven_Schulze, derneuekaemmerer.de/personal/altschulden/chemnitz-kaemmerer-sven-schulze-ist-neuer-obm-11920, chemnitz.de/de/rathaus/oberbuergermeister.
[142] AGFW-Hauptbericht (jährliche Branchenstatistik des Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und KWK e.V., Frankfurt am Main): Maßgebliche Datenquelle für die deutsche Fernwärmeversorgung; mehr als 90 % des bundesweiten Anschlusswertes werden erfasst. Zentrale Kennzahlen: rund 31.000 km Fernwärmenetz-Trassenlänge in Deutschland nach AGFW-Eigendarstellung "Überblick - Fakten und Antworten zu Fernwärme" auf Basis der amtlichen Energiestatistik 2020 (31.252 km); die AGFW-Mitgliederbefragung 2023 weist demgegenüber 35.383 km aus — beide Werte sind valide, sie unterscheiden sich durch Erhebungsmethodik (vollständige Statistik nach Energiestatistikgesetz vs. Mitgliederbefragung). Das Prognos-Gutachten 2024 für AGFW/VKU verwendet die 31.000-km-Größenordnung und kommt auf rund 1,2 Mio. €/km Netzaufwand im Bundesschnitt (37 Mrd. € / 31.000 km). Im Schnitt rund 30 % klimaneutrale Wärmeerzeugung in Fernwärme (Chemnitz 0,19 %, siehe [117]), durchschnittliche Netzverluste der letzten 5 Jahre ca. 13 % über alle erfassten Wärmenetze. Wertbestätigung durch wesernetz Bremen/Bremerhaven: dortige Verlustquote 13,3 % als Mittelwert beider Versorgungsgebiete. Die Verluste werden in der AGFW-Bescheinigung als Differenz zwischen Netzeinspeisung und Wärmeabgabe an Kunden gemessen. Wirtschaftliche Lebensdauer von Fernwärmenetzen nach AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen: 20 Jahre erdverlegt, 25 Jahre kanalverlegt. URLs: agfw.de/zahlen-und-statistiken/agfw-hauptbericht, agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/energiewende-politik/ueberblick-fakten-und-antworten-zu-fernwaerme, wesernetz.de/fuer-die-region/themen/fernwaerme/fernwaermenetz-bremen/fernwaerme-netzverluste, fw704.de/hauptmenue/kennwerte/pauschalierte-kennwerte, agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/energiewende-politik/aktuelles-aus-dem-bereich/newsdetail/agfw-hauptbericht-fernwaerme-30-prozent-klimaneutrale-waermeerzeugung.
[143] Eigenaussage Roland Warner (Vorsitzender der Geschäftsführung eins energie in sachsen GmbH & Co. KG) beim Carlowitz-Dialog Chemnitz 2021 zur Überdimensionierung der Fernwärme-West-Trasse: Wörtlich nach Bericht der Freien Presse Chemnitz vom 23.07.2021: Die Versorgungstrasse vom HKW Nord in den Westen der Stadt sei "wegen eines Rückgangs der Kundenzahl inzwischen überdimensioniert und produziert hohe Wärmeverluste". Begründung für den geplanten Bau einer separaten Versorgungseinheit in Siegmar (regenerative Erzeugung) — Lösung wurde aber als Erzeugungs-, nicht als Verlustlösung adressiert. URL: freiepresse.de/chemnitz/eins-erweitert-fernwaermenetz-artikel11620979.
[144] Investitionskosten Fernwärmenetz-Sanierung: (a) Konkretes Vergleichsprojekt Neubrandenburg (Primärquelle Stadtwerke Neubrandenburg, neu.sw): Erneuerung des "Süd-Ost-Strangs" — einer insgesamt 3,5 km langen Fernwärmetrasse aus den 1970er Jahren von der Ihlenfelder Straße über das Burgholz bis zur Tilly-Schanzen-Straße. Gesamtprojekt-Eckdaten: Sanierungsverlauf 2020–2029, Gesamt-Investitionsvolumen ca. 8 Mio. € = rund 2,3 Mio. €/km als Mittelwert über den Gesamtstrang (Ersatz alter oberirdischer Strahlrohre auf Sockeln/Rohrbrücken durch erdverlegte Kunststoffmantelrohre KMR, Innendurchmesser ca. 45 cm, Außendurchmesser 67 cm inkl. Isolierung). Aktueller Bauabschnitt (Projektmeldung neu.sw 2025): rund 300 m mit ca. 2,8 Mio. € Investition — der spezifische km-Wert liegt also in besonders komplexen Lagen deutlich höher (rund 9 Mio. €/km) als der Gesamtprojekt-Mittelwert. Primärquelle: neu-sw.de/neues-von-neusw/meldungen/detail/millioneninvestition-in-wichtige-fernwaermetrasse; Sekundärrezeption (ältere Planungsangabe): stadt-und-werk.de/k21-meldungen/acht-millionen-fuer-neue-fernwaermetrasse. (b) Bundesweiter Investitionsbedarf: Prognos-Gutachten "Perspektive der Fernwärme" 2024 im Auftrag von AGFW und VKU: 43,5 Mrd. € bis 2030, 74,4 Mrd. € bis 2045 für den vollständigen Transformations-Pfad Fernwärme zur Klimaneutralität. Davon rund die Hälfte für Netze (ca. 37 Mrd. € auf 31.000 km bundesweit = rund 1,2 Mio. €/km Mischwert Sanierung+Neubau). URLs: prognos.com/de/projekt/investitionsbedarf-staedtische-fernwaerme, vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Presse/Pressemitteilungen/2024/Perspektive_der_Fernw%C3%A4rme_-_2024.pdf, energie.de/euroheatpower/news-detailansicht/nsctrl/detail/News/neue-studienergebnisse-aus-und-umbau-der-fernwaerme-bis-2030-kostet-435-milliarden-euro. (c) Chemnitzer Netzlänge — Primärbeleg inetz: Die im Dossier verwendete Größe von ca. 300 km Trassenlänge des Chemnitzer Fernwärmenetzes wird von inetz auf der Hauptseite zur Fernwärme-Geschichte selbst dokumentiert: "Mit einer Gesamtlänge von ca. 300 Kilometern betreibt eins das drittgrößte Fernwärmenetz in Sachsen" (inetz.de/startseite/netzanschluss/haushalt-gewerbe/fernwaerme/90-jahre-fernwaerme-in-chemnitz/, abgerufen Mai 2026). Eine zweite inetz-Seite zur aktuellen Fernwärme-Übersicht spricht von "ca. 280 km" (inetz.de/startseite/netzanschluss/haushalt-gewerbe/fernwaerme/) — die Differenz von rund 20 km erklärt sich vermutlich aus Erweiterungsabschnitten oder unterschiedlichen Stichtagen; die Wikipedia-Seite zum HKW Chemnitz-Nord nennt ebenfalls 280 km für den Stand vor 2024. Die hier verwendete Hochrechnung mit 300 km ist daher die plausible obere Größe der inetz-Eigenangabe; bei 280 km würden sich alle Sanierungs-Hochrechnungen entsprechend um ca. 7 % nach unten verschieben (konservativ 196 statt 210 Mio. €; ambitioniert 383 statt 410 Mio. €) — die Größenordnungen und Schlussfolgerungen ändern sich dadurch nicht wesentlich. Zur Plausibilität der Chemnitzer Hochrechnung: Bei 300 km Netzlänge und Sanierung von 30 % verlustkritischer Trassen zu 2,3 Mio. €/km ergeben sich rund 210 Mio. € konservativ; bei 60 % ambitionierter Vollsanierung rund 410 Mio. €.
[145] Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), in Kraft seit Herbst 2022, befristet bis Ende 2028, Gesamtvolumen 3,5 Mrd. €. Förderfähig: Anlagen zur Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Tiefe Geothermie, Solarthermie, Großwärmepumpen, Biomasse), Einbindung unvermeidbarer Abwärme, Infrastrukturmaßnahmen zur Wärmeverteilung und Optimierung des Netzbetriebs. Förderquote: bis zu 40 % der förderfähigen Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur — abhängig von Transformationsplan, Höchstgrenzen pro Vorhaben und der Einbindung erneuerbarer Wärme/Abwärme. Beantragung erfolgt in zwei Schritten: zunächst Machbarkeitsstudie/Transformationsplan, dann Investitionsförderung bei Umsetzung. Konkret für Chemnitz nutzbar: Bei einem konservativen Sanierungs-Volumen von 210 Mio. € und voller Ausschöpfung entspräche das eine BEW-Förderung von bis zu 84 Mio. €; verbleibender Eigenanteil eins energie rund 125 Mio. € über 20 Jahre = rund 6 Mio. €/a. URLs: kommunal.de/foerderprogramm-fuer-fernwaerme-startet, bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Bundesfoerderung_Effiziente_Waermenetze.
[146] Jahresabschlüsse der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (HRA 6927 AG Chemnitz) für die Geschäftsjahre 2018–2024, im Bundesanzeiger / Unternehmensregister veröffentlicht. (a) Eigentümerstruktur (Festkapital nach Jahresabschluss 2020, unverändert bis April 2025): Thüga AG München 39,85 % (Festkapital 72.742.632 €, zusätzlich variables Kapital 20 Mio. € als enviaM-Erbe der Erdgas-Südsachsen-Fusion 2010); Kommunale Versorgungsdienstleistungsgesellschaft Chemnitz mbH (KVDG, Stadt Chemnitz) 25,50 % (46.543.622 €); Kommunale Versorgungs- und Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH (KVES, Sitz Chemnitz, gehört Landkreisen Mittelsachsen, Erzgebirge, Zwickau, Vogtland) 25,50 % (46.543.622 €, zusätzlich variables Kapital 52.414.757 € aus Erdgas-Südsachsen-Erbe); enviaM Beteiligungsgesellschaft Chemnitz GmbH 9,15 % (16.693.760 €) — Festkapital gesamt 182.523.636 €. enviaM-Anteil April 2025 an "eins Energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH" (100 % Tochter eins) verkauft, "Portfoliooptimierung", seither sind die 9,15 % faktisch stimmrechtslose Eigenanteile, die der Thüga (39,85 %) und den beiden kommunalen Anteilseignern (jeweils 25,50 %) effektiv mehr Stimmgewicht geben.
(b) Ergebnisverwendungen 2018–2024 (Bilanzgewinn / Einstellung Gewinnrücklage / Ausschüttung an Privatkonten der Gesellschafter): 2018: 67.386.302,46 € / 2.000.000,00 € / 65.386.302,46 € (Quelle: eins-Geschäftsbericht 2018; Mehrjahres-Tabelle in JA 2019, Lagebericht Abschnitt 2.4 Finanzlage "Aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres wurden im Jahr 2019 65 Mio. EUR ausgeschüttet"). 2019: 68.280.520,04 € / 3.000.000,00 € / 65.280.520,04 € (JA 2019, Ergebnisverwendungsbeschluss). 2020: 66.164.944,56 € / 750.000,00 € / 65.414.944,56 € (JA 2020, Ergebnisverwendungsbeschluss). 2021: 65.601.305,05 € / 0,00 € / 65.601.305,05 € — vollständige Ausschüttung des gesamten Bilanzgewinns ohne jede Rücklagenbildung (Geschäftsbericht 2021). 2022: 65.465.621,71 € / 1.400.000,00 € / 64.065.621,71 € (JA 2022, Ergebnisverwendungsbeschluss). 2023: 71.916.229,31 € / 6.200.000,00 € / 65.716.229,31 € (JA 2023, Ergebnisverwendungsbeschluss). 2024: 88.658.707,86 € / 11.000.000,00 € / 77.658.707,86 € (JA 2024, Ergebnisverwendungsvorschlag der Geschäftsführung; der Gesellschafterbeschluss ist im Bundesanzeiger / Unternehmensregister einsehbar). 7-Jahres-Summe Bilanzgewinne: 493.473.630,99 €. 7-Jahres-Summe Ausschüttungen: 469.123.630,99 €. 7-Jahres-Summe Rücklagenbildung: 24.350.000,00 € (Thesaurierungsquote rund 5 %). Externer Anteil 49 % an Ausschüttungen rechnerisch: ca. 229,87 Mio. € (davon Thüga 39,85 % = 186,95 Mio. €, früherer enviaM-Anteil 9,15 % rechnerisch 42,92 Mio. €). Bei den 2024er Ausschüttungen ist für die wirtschaftliche Zurechnung des 9,15-%-Anteils der konkrete Stichtag des Anteilsübergangs (Mitte April 2025) zu prüfen — je nach Kaufvertragsgestaltung kann die Dividende auf das Geschäftsjahr 2024 noch enviaM oder bereits der eins-Tochter wirtschaftlich zugefallen sein.
(c) Beteiligungsstruktur eins (Anteilsbesitz nach JA 2020, ergänzt durch JA 2019): inetz GmbH 100 % (Pacht der Gas-, Strom-, Wasser-, Fernwärme- und Kältenetze in Chemnitz, Pachterträge 2020 = 132,2 Mio. €; Gewinnabführungsvertrag); EnergieStern GmbH 100 % (Eigenkapital 84,68 Mio. €, Gewinnabführungsvertrag, indirekt 9,25 % an Kom9 GmbH & Co. KG Freiburg/Thüga-Bündelung); ELICON Energie Dienstleistungen & Consulting GmbH 100 % (Patronatserklärung 1,5 Mio. €, ab 01.03.2019 wieder operativ); make IT GmbH 75 % (DV-Leistungen, empfangene Leistungen von eins 2020 = 6,82 Mio. €); EE Biogasanlage Brandis GmbH & Co. KG 70 %; TBZ-PARIV Technologieberatungszentrum 66,67 % (Kundenabrechnung, Postdienstleistungen, Archivierung, empfangene Leistungen von eins 2020 = 1,37 Mio. €); Batteriespeicher Chemnitz GmbH & Co. KG 51 % (zusammen mit Thüga Erneuerbare Energien); RAC – Rohrleitungsbau Altchemnitz GmbH 33,33 % (Bauleistungen u. a. für Fernwärme- und Wasserleitungen; Jahresergebnis 2018: 1,57 Mio. €, 2019: 1,21 Mio. €). Weitere Beteiligungen: Kommunale Wärmeversorgung Auerbach GmbH 49 %, Stadtwerke Grimma GmbH 49 %, Südsachsen Wasser GmbH 18,45 %, Windenergie Briesensee GmbH 18,72 %, VNG Verbundnetz AG Leipzig 2,12 %, Thüga Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG 8,20 %, Kom9 GmbH & Co. KG (Thüga-Bündelung) indirekt 9,25 %.
(d) § 6b Abs. 2 EnWG — "Angaben über Geschäfte größeren Umfangs" (JA 2020): explizit ausgewiesen sind Beziehungen zu inetz, Kommunale Wärmeversorgung Auerbach, TBZ-PARIV, make IT, EE Biogasanlage Brandis, Batteriespeicher Chemnitz, ELICON. Die RAC – Rohrleitungsbau Altchemnitz GmbH wird in diesem Bericht NICHT separat ausgewiesen, obwohl eins 33,33 % der Anteile hält und Rohrleitungsbau ein Kern-Auftragsfeld der inetz-Investitionen ist. Diese Auslassung wäre nach § 6b Abs. 2 EnWG dann unproblematisch, wenn die Auftragsvolumina an RAC unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze lägen. Eine vollständige öffentliche Klarheit über das Auftragsvolumen eins/inetz an RAC besteht aktuell nicht. Drive-IDs der eingesehenen Jahresabschlüsse: 2018 (1CbLtP4oFdCqWsw2E1tvk-2zmpO91_Xd0), 2019 (1JQW9cvSAlzZ7Ijx0VV90ZM2ERrKe_UxM), 2020 (1jRwycO3GLYI5JN6LxRDssV5g0eXjBsgq), 2021 (Geschäftsbericht 1LiS6ftXzt2fvi4fATw0PtE_vaIiJU5cT), 2022 (1lsFWfrUYTLkiAzt4mVfZ5WTAzo9b0NpD), 2023 (1vn1Id3dneXLyq_qHOi0VNZzuF2m-lkxn), 2024 (1mlsiCselLv5TLpH63iOPgRnCBw6_R_GJ). Alle Dokumente sind über das Unternehmensregister (unternehmensregister.de) öffentlich einsehbar.
[147] Querverbund Stadt Chemnitz: eins-Gewinne ↔ CVAG-Verlust über VVHC. (a) Stadtratsbeschluss B-262/2016 vom 09.11.2016 "Finanzierungskonzept für das durch die Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) zu erbringende Leistungsangebot im ÖPNV der Stadt Chemnitz", Einreicher Dezernat 1/Amt 20 und Dezernat 6/Amt 66, unterzeichnet von OB Sven Schulze und Bürgermeister Michael Stötzer. Beschlusspunkt 1 wörtlich: "Der Stadtrat stimmt zu, dass die Finanzierung der Angebotserweiterung des Nahverkehrsplanes 'Teilraum Chemnitz, Angebotsnetz 2017+ erweitert' weiterhin über den bei der Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Chemnitz (VVHC) angesiedelten steuerlichen Querverbund erfolgt." (b) Stellungnahme der Stadtverwaltung Chemnitz vom 30.10.2019 (Dezernat 6, Bürgermeister Michael Stötzer) zum Beschlussantrag BA-055/2019 (365-€-Ticket-Prüfauftrag), Punkt 4 wörtlich: "Die CVAG bedarf für das derzeitige Leistungsangebot erheblicher Zuschüsse seitens der VVHC und schlussendlich der Stadt Chemnitz. Nach der aktuellen Planung ergibt sich folgender Bedarf: 2020: 32.907 T€ — 2021: 34.641 T€ — 2022: 35.376 T€ — 2023: 37.096 T€. Der Verlust der CVAG wird über die VVHC teilweise mit den Gewinnen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) verrechnet. Im Jahr 2018 wurden erstmalig wieder seit 2008 zweckgebundene Zuschüsse aus dem städtischen Haushalt an die VVHC für die CVAG ausgereicht. Nach den Planungen der CVAG erhöht sich der erforderliche Verlustausgleich nach 2023 weiter." (c) Struktur des Querverbunds: Stadt Chemnitz hält 100 % der VVHC. VVHC hält 100 % der Kommunalen Versorgungsdienstleistungsgesellschaft Chemnitz mbH (KVDG). Zwischen KVDG und VVHC besteht ein Ergebnisabführungsvertrag (gegründet im Rahmen der eins-Fusion 2010, B-111/2010 vom 23.06.2010, Beschlusspunkt 1g: "Ermächtigung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Chemnitz und der Kommunalen Versorgungsdienstleistungsgesellschaft Chemnitz mbH"). Damit fließt der 25,5-%-Anteil der KVDG an der eins-Ausschüttung vollständig in die VVHC; die VVHC verrechnet diese Erträge unter dem Dach des steuerlichen Querverbundes mit den Verlusten der defizitären Stadt-Töchter. Größenordnung 7-Jahres-Anteil Stadt Chemnitz an eins-Ausschüttung: rund 119,6 Mio. € (25,5 % × 469 Mio. €). Drive-IDs: B-262/2016 (1JpOZteMlBBxyRhYzS6xQzP93musmiw8g), BA-055/2019 Stellungnahme (1C4V8L1f5rkkoX4pcXgL7g2Nw6rqBI2h7), B-111/2010 Fusionsbeschluss (1IPd9Z6Rqjbii1p-j0IbbUld7EIvC7zy7).
[148] Zweckverband Gasversorgung in Südsachsen (ZGS) — Empfänger des KVES-Anteils an der eins. (a) 117 Mitglieder: 116 Städte und Gemeinden aus den Landkreisen Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie die Stadt Chemnitz selbst mit einem Mini-Anteil von 0,1 %. Quelle: Beschlussvorlage Nr. B-211/2023 vom 13.12.2023, "Wahl eines leitenden Bediensteten zum Ersatzvertreter und dessen Verhinderungsvertreter der Stadt Chemnitz in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung in Südsachsen", wörtlich: "Verbandsmitglieder sind, neben der Stadt Chemnitz, weitere 116 Städte und Gemeinden Verbandsmitglieder. In der Verbandsversammlung besitzt die Stadt Chemnitz einen Stimmenanteil von 0,1 %." (b) Gründungsgeschichte: Im Zuge der eins-Fusion 2010 wurde der Anteil der Stadt Chemnitz am ZGS von 2,845 % auf 0,1 % reduziert (gegen Gewährung einer Beteiligung von 1,4 % an der ehemaligen Erdgas Südsachsen GmbH, B-170/2010). Damit ist die Stadt Chemnitz im ZGS heute praktisch bedeutungslos; die Stimmrechtsverteilung folgt weiteren Faktoren wie Einwohnerzahl, Gasnetzanschlüssen oder historischem Kapitaleinbringen der einzelnen Mitgliedsgemeinden. (c) Aufgabe des ZGS laut Verbandssatzung: "die Belange der Verbandsmitglieder gegenüber der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG auf dem Gebiet der Gasversorgung wahrzunehmen und in jeder Weise zu fördern sowie die Interessen der Abnehmerschaft zu wahren." (d) Verteilung des KVES-Anteils auf 117 Mitglieder: Die rund 119,6 Mio. € der 7-Jahres-Ausschüttung an die KVES (25,5 % × 469 Mio. €) verteilen sich nach Verbandsschlüssel auf 116 Kommunen plus Stadt Chemnitz mit 0,1 %. Konkrete Einzel-Beträge pro Kommune sind aus den verfügbaren öffentlichen Unterlagen nicht im Detail nachvollziehbar — sie wären sinnvolle Transparenzfrage, die jede betroffene Kommune über ihren Verbandsvertreter klären könnte. Größere Mitglieder (Freiberg, Mittweida, Zwickau, Annaberg-Buchholz, Plauen, Aue, Limbach-Oberfrohna, Brand-Erbisdorf, Rodewisch, Zschorlau, Oberlungwitz, Amtsberg etc.) erhalten substantielle Beträge; viele kleine Gemeinden bekommen vermutlich nur fünfstellige Summen pro Jahr. (e) Bezug zur eins-Aufsichtsratsstruktur: Der eins-Aufsichtsratsvorsitzende Sylvio Krause ist Bürgermeister der Gemeinde Amtsberg (rund 4.000 Einwohner, Erzgebirgskreis) und vertritt die KVES-Bank, in der ihm zusätzlich Bürgermeister aus Brand-Erbisdorf (Antonow), Oberlungwitz (Hetzel), Rodewisch (Schöniger) und Zschorlau (Leonhardt) zur Seite stehen. Drive-IDs: B-211/2023 (1Ih25YsP9MKxdjYaXS3tGw5W2Pjidgi0U), Verbandssatzung Sicherheitsneugründung 2010 (1VzUE_6IOIbqZBtcQhEUSMsU04u9a6RJt), I-073/2011 Beteiligungsbericht 2010 mit Hinweis zur ZGS-Reduktion (1TabEp0UFV1Tt49jkXu3i48lTf4jeMg0z).
[149] inetz-Konzessionsgebiete Erdgas — Liste der 145 Kommunen. Die inetz GmbH ist nach eigener Angabe "Verteilernetzbetreiber im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes" und betreibt das "Erdgas-Verteilernetz [...] über die Landkreise Mittelsachsen, Zwickau sowie den Vogtland- und Erzgebirgskreis und versorgt 145 Kommunen" (inetz-Selbstporträt). Die vollständige Liste der Konzessionsgebiete, in denen die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG für die Periode 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 als Grundversorger Erdgas bestimmt wurde, ist öffentlich auf der inetz-Webseite einsehbar und umfasst die im Textblock namentlich genannten ca. 140 Städte und Gemeinden (Adorf bis Zwönitz, einschließlich Ortsteile von Plauen, Zwickau und anderen Städten). Eine direkte Eins-zu-eins-Übersetzung "ZGS-Mitglieder = inetz-Konzessionsgebiete" ist nicht exakt — es gibt am Rand Abweichungen (z. B. ist die Stadt Chemnitz selbst inetz-Konzessionsgebiet, aber im ZGS nur mit 0,1 %, während größere KVES-Verbandsmitglieder wie Brand-Erbisdorf, Mittweida etc. sowohl ZGS-Mitglied als auch inetz-Konzessionsgebiet sind). Die ganz überwiegende Mehrheit der namentlich aufgeführten Konzessionsgebiete sind kleinere und mittlere Städte und Landgemeinden mit unter 10.000 Einwohnern. URL: https://www.inetz.de/startseite/grundversorgung/ und https://www.inetz.de/startseite/portraet/.
[150] Fernwärme-Infrastruktur im KVES-Gebiet (begrenzte Recherche, repräsentative Beispiele). (a) Kommunale Wärmeversorgung Auerbach GmbH, HRB 15837 AG Chemnitz, Sitz Eisenbahnstr. 45, 08209 Auerbach/Vogtland: Stammkapital 512.000 €, Anteile Stadt Auerbach 51 %, eins energie 49 % (betraut mit der Betriebsführung); Geschäftszweck laut Handelsregister: "Erzeugung und Verteilung von Wärme in der Stadt Auerbach und den Gemeinden Ellefeld und Rebesgrün". Quelle: eins-Webseite Privatkunden/Wärme/KWV Auerbach. (b) Stadtwerke Annaberg-Buchholz Energie AG: kommunales Versorgungsunternehmen seit 1992 / 2001 (Energie AG abgespalten); Fernwärmenetz 13,5 km Trassenlänge, etwa 130 Hausanschlussstationen und 40 Contractinganlagen, ca. 140 Anschlussnehmer, jährlicher Wärmeabsatz rund 30 GWh; 100 % Erdgas-basiert über Kesselanlage 14,2 MW und BHKW 4,99 MW (elektrisch 1,99 MW, KWK-Stromauskopplung rund 15 GWh/a). Quelle: stadtwerke-annaberg-buchholz.de und gruene-fernwaerme.de. (c) Stadtwerke Schwarzenberg GmbH: Fernwärmenetz "Sonnenleithe" mit BHKW, versorgt rund 3.600 Haushalte plus Sonnenbad und Gewerbegebiet Beierfeld, über 12 Mio. kWh/a Fernwärme + fast 10 Mio. kWh/a Strom, erdgasbasiert. Stadtwerke Schwarzenberg betreiben Strom-, Gas- und Fernwärmenetz in Schwarzenberg und Ortsteilen (Bermsgrün, Grünstädtel, Erla, Pöhla). Quelle: stadtwerke-schwarzenberg.de. (d) Außerhalb des KVES, aber wichtig für Vergleich: Plauen hat ein 50-km-Fernwärmenetz mit rund 13.000 versorgten Haushalten, betrieben von der envia THERM GmbH (Tochter der envia-Gruppe), nicht eins; Plauen ist daher kein typisches KVES-Gemeindeprofil. Übersicht der nach AGFW erfassten sächsischen Fernwärmenetze: agfw.de/zahlen-und-statistiken/agfw-hauptbericht. Studie "Fernwärme in Sachsen" (TU Dresden + AGFW im Auftrag SMEKUL 2021-2024): Fernwärme deckt 10 % bis 15 % des sächsischen Endenergieverbrauchs für Wärme; der weit überwiegende Teil der KVES-Gemeinden hat keinen oder nur einen Mini-Anteil an Fernwärme-Versorgungsdichte.
[151] Stand der Gasnetz-Stilllegungsdebatte 2025/2026 und VKU-Umfrage. (a) Bundeswirtschaftsministerium unter Ministerin Katherina Reiche legte im Dezember 2025 einen Referentenentwurf zur Gasnetz-Stilllegung vor; das Gesetz soll bis Sommer 2026 verabschiedet werden. Es erlaubt Netzbetreibern, mit zehn Jahren Vorlauf einzelne Netzabschnitte stillzulegen. (b) VKU-Umfrage Dezember 2025 (KOMMUNAL-Bericht 15.12.2025): "19 % der befragten Stadtwerke wollen ihr Gasnetz bis spätestens 2045 stilllegen. 46 % haben noch keine Entscheidung getroffen. Nur 8 % planen eine definitive Umrüstung der Leitungen auf Ökogas für Haushalte." (c) Großstädte mit beschlossener Stilllegung bis 2045 (Stand Ende 2025): u. a. München, Mannheim, Augsburg, Hannover, Würzburg, Regensburg, Bremen (bereits 2035). (d) Mechanik für kleine Kommunen (KOMMUNAL): "Wenn Großstädte aussteigen, kann das für kleine Gemeinden mehrere Folgen haben: Netz-Durchleitung verringert sich; Kosten steigen pro Nutzer, weil die Fixkosten auf eine kleinere Nutzerzahl verteilt werden müssen." URLs: kommunal.de/gasnetz-vor-dem-kollaps-kommunen-geraten-unter-druck (15.12.2025), preisvergleich.de/news/17625/Gasnetz-Stilllegung (30.10.2025).
[152] Roland Warner (eins-Geschäftsführung) zur Gasnetz-Abhängigkeit, BDEW-Stadtwerkestudie 2025 (veröffentlicht Mai/Juni 2025). Originalinterview auf bdew.de/energie/stadtwerkestudie-2025/interview-warner: "Die größten Herausforderungen kommen aus dem Gasnetz, das bis 2045 abgeschaltet werden soll und 60 % des bisherigen Ergebnisses ausmachen. Über 1,4 Mio. Menschen in der Region sind auf das Gas angewiesen und stellen sich die Frage wie sie dann zukünftig heizen sollen. Das unterstreicht die Notwendigkeit, alternative Produkte anzubieten. Die zentrale Herausforderung im Gassektor besteht darin, wie das Unternehmen sein Produkt ohne das Gasnetz anbieten und gleichzeitig Umsätze ausgleichen kann." Weiter: "Der Ausbau des Stromnetzes ist eine große Herausforderung, insbesondere in Chemnitz, wo erhebliche Investitionen (bis zu 450 Millionen Euro bis 2040) notwendig sind." Zur Wasserstoff-Anbindung: "Chemnitz ist zwar als Wasserstoff-Kompetenzzentrum anerkannt, jedoch erhielten wir zunächst keine Förderung für den Anschluss an die Wasserstoffkernleitung. Über mehrere Stellen konnten wir zumindest eine Teilförderung erreichen." Vollständiges Interview: bdew.de/energie/stadtwerkestudie-2025/interview-warner, BDEW-EY Stadtwerkestudie 2025: bdew.de/media/documents/stadtwerkestudie-2025-ey-und-bdew_150dpi.pdf.
[153] Agora-Energiewende-Studie "Gasverteilnetze: Eine geordnete Stilllegung schützt Gaskund:innen und Netzbetreiber" (April 2023). Im Auftrag von Agora Energiewende erstellt vom Beratungsunternehmen BET. Kernergebnisse: (a) "Bei derzeitiger Planung und Regelung [steigen] die Netzentgelte bis 2044 um das Neun- bis Sechzehnfache." (b) "Für über 90 Prozent der bestehenden Gasverteilnetze besteht absehbar keine Verwendung mehr" über 2045 hinaus. (c) Gestrandete Vermögenswerte ("stranded assets") bis zu 10 Mrd. €. (d) "Je älter das Netz ist, desto höhere Kostensteigerungen drohen." (e) "Eine effiziente Planung, die eine rechtzeitige und koordinierte Stilllegung von Netzabschnitten beinhaltet, kann die jährlichen Netzkosten und damit den Anstieg der Netzentgelte halbieren." Agora schlägt drei Säulen vor: effiziente Infrastrukturplanung, tragfähiger Rahmen für Verteilnetzbetreiber, soziale Absicherung von Netzkund:innen. URL: agora-energiewende.de/aktuelles/gasverteilnetze-eine-geordnete-stilllegung-schuetzt-gaskundinnen-und-netzbetreiber (18.04.2023).
[154] Fraunhofer-IFAM-Kurzgutachten "Kosteneinsparungen einer frühen Gasnetzstilllegungsplanung" (Dezember 2025). Im Auftrag des Umweltinstituts München e. V. Kernergebnisse: (a) Modellnetz mit rund 30.000 Haushalten und 450 GWh/a Gasabsatz, typisch für mittleres Stadtgebiet. (b) "Bis 2045 könnte sich der Preis pro Kilowattstunde Gas von heute 2,3 Cent auf rund 22 Cent verzehnfachen" — die "Verzehnfachung" wird zwischen den Jahren 2043 und 2045 erreicht. (c) Für typischen Drei-Personen-Haushalt: 3.000 bis 4.000 € Mehrkosten pro Jahr in den letzten Jahren vor 2045. (d) Vergleich frühe Planung ab 2027 vs. späte Planung ab 2035: bei gleichem Enddatum 2045 sind die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten bei früher Planung um bis zu 20 Prozent geringer. (e) "Im Extremfall könnte ein einzelner Haushalt Kosten in Millionenhöhe verursachen, weil die Gasversorgung für ihn künstlich aufrechterhalten werden muss." (f) Schon für 2026 haben die deutschen Netzbetreiber im Durchschnitt eine Erhöhung der Gas-Netzgebühren um zehn Prozent angekündigt. URLs: ifam.fraunhofer.de/de/Presse/fraunhofer-studie-fehlende-gasnetzplanung.html (9.12.2025), zfk.de/energie/gas/gasnetze-stilllegen-fruehe-planung-spart-milliarden (15.1.2026), energie-experten.org/news/gasnetz-stilllegung-netzkosten-koennten-um-1000-steigen (11.12.2025), umweltinstitut.org "IFAM-Kurzgutachten: Gasnetzstilllegungsplanung (05.12.2025)".
[155] DVGW-Stellungnahme zur Gas-Richtlinien-Umsetzung (November 2025) und DBI-Studie "H2-ready und klimaneutral 2045" (Update 2024). Hauptpunkte: (a) 55 Prozent der deutschen Gasleitungen wurden zwischen 1990 und 2020 gebaut oder erneuert; kalkulatorische Nutzungsdauer 45-55 Jahre nach Anlage 1 GasNEV. (b) Konzessionsabgaben werden auf Basis von Konzessionsverträgen mit den Kommunen gezahlt — diese Verträge laufen i. d. R. 20 Jahre und enden zeitnah in vielen sächsischen Kommunen. (c) BNetzA-Festlegung 2024: Für ab 2023 aktivierte Gasnetz-Investitionen kann die "niedrigste betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 2045 minus Aktivierungsjahr" gewählt werden (KANU 2.0, kürzere kalkulatorische Nutzungsdauer). (d) Hohes Risiko, dass bis 2022 getätigte Gasnetzinvestitionen "in Umsetzung der politischen Klimaziele noch vor Ende der kalkulatorischen Abschreibungsdauer außer Betrieb genommen" werden. URL: dvgw.de/medien/dvgw/verein/aktuelles/stellungnahmen/dvgw-stellungnahme-umsetzung-gas-rl.pdf und bdew.de/media/documents/Stn_20220826_Nutzungsdauern_Gas.pdf.
[156] eins-Geschäftsführungsposition zum Gasnetz, Wirtschaftsrats-Veranstaltung "Transformation 2045" September 2025. Bericht des Wirtschaftsrats CDU, Landesverband Sachsen, vom 16.09.2025 über eine Veranstaltung mit Roland Warner und Dr. Liebmann (eins) zur strategischen Ausrichtung der eins energie. Wörtlich aus dem Veranstaltungsbericht: "Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem fachlich klar und faktenbasiert gehaltenen Vortrag von Dr. Liebmann waren, dass die eins energie um den Erhalt des vorhandenen Gasnetzes kämpfe, dass mitunter 'Klimaangst' geschürt werde, um die [Wärmewende voranzubringen]". Und: "Der regionale Energieversorger eins wird künftig in Fernwärme (Wärmeplanungsgesetz), ins Stromnetz, in Nahwärme und Erneuerbare Energien investieren — aufgrund der aktuell unklaren Energiestrategie der Bundesregierung werde zunächst weniger in das Gasnetz investiert." Außerdem aus dem gleichen Bericht: "An der eins energie seien insgesamt 117 Kommunen beteiligt und die Geschäftsbereiche untergliederten sich in Strom, Fernwärme, Wasser sowie Abwasser." Diese Selbstdarstellung bestätigt die ZGS-Struktur mit 117 Mitgliedern. URL: wirtschaftsrat.de/de/verband/landesverband-sachsen/alle-inhalte-des-landesverbandes/transformation-2045-bei-eins-energie-in-sachsen_bericht.
[157] Anreizregulierung und Eigenkapitalverzinsung der Strom- und Gasnetzbetreiber — Mechanik und Höhe. (a) Grundsatz natürliches Monopol: Bundesnetzagentur eigene Darstellung: "Strom- und Gasnetze [gehören] zu den sogenannten 'natürlichen Monopolen', in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. In der Regel ist es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in einem bestimmten Versorgungsgebiet parallele Strom- oder Gasleitungsnetze von verschiedenen Unternehmen aufzubauen." URL: bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Netzentgelte/Anreizregulierung/start.html. (b) Erlösobergrenze und EK-Verzinsung: Die Bundesnetzagentur legt für jeden Netzbetreiber eine fünfjährige Erlösobergrenze fest, die als zentralen Baustein eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung enthält. Pauschal wird mit EK-Quote 40 % / FK-Quote 60 % gerechnet. Verzinsungsbasis sind die jährlichen Buchwerte der Anlagen. (c) Zinssätze 4. Regulierungsperiode (Gas ab 2023, Strom ab 2024): 5,07 % auf Neuanlagen, 3,51 % auf Altanlagen (Festlegung Beschlusskammer 4). Mit Körperschaftssteuer ergibt das eine EK-Rendite nach Steuern von 4,13 %. Quelle: tennet.eu/de/strommarkt/strommarkt-deutschland/regulierung-deutschland. (d) OLG Düsseldorf Urteil 30.08.2023, Az. VI-3 Kart 129/21 (V) u. a.: Festlegung der BNetzA für die 4. Regulierungsperiode in 2021 rechtswidrig. "Zu beanstanden sei laut dem OLG aber, dass die BNetzA es unterlassen hat, die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie — ein Bestandteil des Eigenkapitalzinssatzes — einer weiteren Absicherung, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung zu unterziehen." Beschwerde von rund 900 Netzbetreibern in 14 repräsentativen Musterverfahren. Quelle: vku.de zur OLG-Entscheidung. (e) Kapitalkostenaufschlag ab 2024: BNetzA-Festlegung vom 24.01.2024 — Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag = variabler Basiszins (Umlaufsrendite) + konstanter Wagniszuschlag 3 %. Aktuell ca. 7 % vor Steuern für Neuinvestitionen. Quelle: bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240124_EKZins.html. (f) Größenordnung: Laut VKU-Berechnung ein Prozentpunkt EK-Verzinsung = ca. 1 Mrd. €/Regulierungsperiode bundesweit. (g) BNetzA-Präsident Klaus Müller wörtlich (2023): "Die Renditen der Netzbetreiber werden von den Netznutzern bezahlt, also Haushalten, Industrie und Gewerbe. Die Mehrbelastung dort muss auf das Notwendigste begrenzt bleiben." Quelle: bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230607_Eckpunkte_EKZ.html. (h) Beispielwert EVM Koblenz (Energieversorgung Mittelrhein): jährliche EK-Verzinsung allein im Stromnetz rund 3 Mio. € bei 140 Mio. € Stromnetz-Umsatz (Aussage CEO Sandeep Basu, Rhein-Zeitung-Interview Dezember 2025). Quelle: zfk.de/politik/regulierung/nest-kosten-netzbetreiber-evm-bnetza-konkrete-zahlen.
[158] Studienlage Wärmepumpe vs. Wasserstoff im Gebäudebereich — Effizienzvergleich. (a) Agora Energiewende / ifeu Heidelberg / Fraunhofer IEE / Consentec: "Wert der Effizienz im Gebäudesektor in Zeiten der Sektorenkopplung" (November 2018). Bereitstellung von synthetischem Gas (Power-to-Gas/H₂) für die Heizung verursacht jährliche volkswirtschaftliche Mehrkosten von 3,7 Mrd. € (Szenario Effizienz+PtG) bis 8,2 Mrd. € (Szenario BAU+PtG) gegenüber dem Pfad Effizienz + Wärmepumpe. (b) Öko-Institut e. V.: Bei unsaniertem Gebäude mit Wasserstoff-Kessel ist eine Strommenge nötig, die "fast das Vierfache des Strombedarfs einer Luft-Wärmepumpe" ausmacht; bei saniertem Gebäude "mehr als das Fünffache". Begründung: H₂-Erzeugung aus Strom via Elektrolyse, dann Transport, dann Verbrennung in dezentralem Kessel = mehrfache Umwandlungsverluste. URL: energie-experten.org/news/waermepumpe-oder-wasserstoff-wissenschaft-ist-sich-einig.
[159] Weitere Studien zum Vergleich Strom-direkt vs. parallele Wärmenetze. (a) Rosenow (2023), peer-reviewter Meta-Review von 54 Studien zu Wasserstoff im Gebäudewärmemarkt — Hauptbeleg. Auswertung von 54 unabhängigen Studien; Ergebnis: Keine der ausgewerteten Studien stützt großskaliges Wasserstoff-Heizen als kosteneffizient oder klimapolitisch sinnvoll im Wohngebäudemarkt. In der Gesamtkette werden bei H₂-Heizung 5- bis 8-mal mehr erneuerbare Energie benötigt als bei direkter Nutzung in einer Wärmepumpe. Direkte Elektrifizierung, Wärmepumpen, Wärmenetze und Effizienzmaßnahmen sind in der Mehrzahl der Fälle vorzugswürdig. URL: sciencedirect.com/science/article/pii/S2949790623000101. Ergänzend: Heatpumpswatch-Studienüberblick (Stand 2025) — kuratierte Plattform mit systematischer Studienzusammenstellung, keine peer-reviewte Metaanalyse; bestätigt die Rosenow-Schlussfolgerung "Wasserstoff für Wohngebäude weder kosteneffizient noch klimapolitisch sinnvoll". URL: heatpumpswatch.org/de/heiztechnologien-im-vergleich. (b) Element Energy für Global 2000 / Mutter Erde (September 2022): "The Consumer Costs of Decarbonised Heat in Austria" — Luft-WP, Fernwärme und Biomasse günstiger als grüner Wasserstoff für 2040, H₂-Heizen ca. 40-50 % teurer für typischen Einfamilienhaushalt. Primärquelle: Originalbericht von Element Energy, beauftragt von Global 2000 / Mutter Erde. Im Dossier verwendet als Sekundärrezeption (über tga.at/errichten/waermepumpe-biomasse-fernwaerme-und-gruenes-gas-im-kostenvergleich), da der Originalbericht zum Zeitpunkt der Dossier-Erstellung nicht in öffentlich verlinkter Volltext-Version greifbar war. Gegengewichtsbelege mit gleichgerichtetem Ergebnis: Fraunhofer ISE (2021), Prognos (2023), Rosenow (Meta-Review 2023, siehe (a)) — alle als Primärquellen verfügbar. (c) Fraunhofer ISE (2021): "Heizkostenvergleich: Wärmepumpen in vielen Fällen wirtschaftlicher als Gaskessel" — Lebenszyklus-Wirtschaftlichkeit Wärmepumpe über 20 Jahre günstiger als Gaskessel für Ein- und Mehrfamilienhäuser; Fernwärme aus Abwärme, Geothermie, Großwärmepumpen "CO2-arme Alternative, insbesondere in verdichteten Siedlungsräumen". URL: ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/news/2021/heizkostenvergleich-waermepumpen-in-vielen-faellen-wirtschaftlicher-als-gaskessel.html. (d) Prognos: "Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen" (Mai 2023) — Wärmepumpe lebenszyklus-wirtschaftlich vor Gaskessel, Biomethankessel, H₂-Kessel. URL: prognos.com/de/projekt/wirtschaftlichkeit-von-waermepumpen. (e) Agora Energiewende / FfE: "Haushaltsnahe Flexibilitäten nutzen" (Dezember 2023) — Wenn etwa die Hälfte der Haushalte E-Pkw, Wärmepumpe und Heimspeicher flexibel nutzt (Voraussetzungen: dynamische Strompreise + dynamische Netzentgelte), werden 2035 rund 4,8 Mrd. € an Investitionen und Brennstoffkosten eingespart (weniger H₂-Kraftwerke nötig). Primärquelle: agora-energiewende.de/publikationen/haushaltsnahe-flexibilitaeten-nutzen. Sekundärrezeption: pv-magazine.de/2023/12/11/agora-studie-elektroautos-heimspeicher-und-waermepumpen-koennen-bedarf-an-wasserstoff-kraftwerken-verringern.
[160] Studienlage zur Industrieelektrifizierung — Wasserstoff nur für Hochtemperatur und Reduktionsmittel. (a) Agora Industrie / Fraunhofer ISI: "Direkte Elektrifizierung von industrieller Prozesswärme. Eine Bewertung von Technologien, Potenzialen und Zukunftsaussichten für die EU" (Oktober 2024). Kernergebnis: "Von den 2 067 Terawattstunden (TWh) Energie, die 2019 in der EU-27 für Prozesswärme verwendet wurden, [könnten] 1 859 TWh – also 90 Prozent – elektrifiziert werden" bis 2035. 62 % des industriellen Brennstoffbedarfs können mit heute verfügbaren Technologien direkt elektrifiziert werden. URL: agora-industrie.de/aktuelles/weniger-fossile-brennstoffe-mehr-wettbewerbsfaehigkeit-wie-elektrifizierung-die-industrie-und-den-klimaschutz-staerkt-1 und agora-industrie.de/publikationen/direkte-elektrifizierung-von-industrieller-prozesswaerme. (b) Agora Industrie: "Direkte Elektrifizierung — Potenziale für die Industrie" (September 2022). Frank Peter, Direktor Agora Industrie: "Knapp die Hälfte des industriellen Prozesswärmebedarfs liegt unter 500 Grad Celsius; ein gutes Drittel sogar unter 200 Grad Celsius." 90 TWh Erdgas-Einsparung in der deutschen Industrie bis 2030 durch Elektrodenkessel und Wärmepumpen — bis zu drei Viertel der RePowerEU-Erdgaseinsparungen. URL: solarserver.de/2022/09/30/waermewende-in-der-industrie-agora-schlaegt-massnahmen-zur-gaseinsparung-vor. (c) Fraunhofer ISI + RWTH Aachen IOB (Dezember 2023): 13-Branchen-Studie zu CO2-neutraler Prozesswärme — 13 Branchen, 34 Anwendungen, 1.800 einzelne Anlagen, vor allem in der Metall- und Mineralindustrie. Kernergebnis: Klimaneutralität bis 2045 technisch möglich. Elektrifizierung wo möglich bevorzugen (häufig höhere Effizienz); Wasserstoff bleibt sinnvoll nur für Hochtemperatur-Prozesse mit sehr hoher Energiedichte und als Reduktionsmittel (z. B. Stahlerzeugung). "Sowohl bei der Elektrifizierung als auch beim Wasserstoffeinsatz in Industrieöfen sind laut Studie jetzt gezielte Forschung, Entwicklung und Demonstration notwendig." URL: isi.fraunhofer.de/de/presse/2023/presseinfo-19-waermewende-in-der-industrie.html und nachrichten.idw-online.de/2023/12/14/neue-studie-zeigt-erstmals-detailliert-wie-die-waermewende-in-der-industrie-funktionieren-kann.
[161] Thüga-Eigentümerstruktur — Konsortien Integra und KOM9. Die Thüga Holding GmbH & Co. KGaA mit Sitz in München wurde Ende 2009 gegründet, um die zuvor von E.ON Ruhrgas gehaltenen Thüga-Anteile zu übernehmen. Kaufpreis 2,9 Mrd. €, abgeschlossen zum 1. Dezember 2009. Aktionärsstruktur laut Aktionärsverzeichnis vom 23.12.2015 (in Verbindung mit Mainova-Veröffentlichungspflicht): Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH (Stadt Frankfurt) 20,53 % = 2.052.763 Aktien, N-ERGIE Aktiengesellschaft (Nürnberg) 20,53 % = 2.052.763 Aktien, Stadtwerke Hannover Aktiengesellschaft (enercity) 20,53 % = 2.052.768 Aktien, Kom9 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH 38,42 % = 3.841.786 Aktien. Die Integra-Konsortialpartner enercity, Mainova und N-ERGIE bilden ein Konsortium nach Aktionärsvertrag. Kom9 GmbH & Co. KG ist eigenständiges Konsortium aus 53 lokalen und regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen unter Führung der südbadischen Badenova. Quellen: de.wikipedia.org/wiki/Thüga, energieanbieterinformation.de Mainova, udo-leuschner.de/energie-chronik/091213.htm.
[162] Stadt Frankfurt am Main — Klimaneutralität 2035 + Mainova-FW-Transformationsplan 2040. (a) Stadtverordnetenbeschluss § 1650 vom 12.05.2022: Klimaneutralität bis 2035. URL: frankfurt.de/themen/klima-und-energie/energie/energieversorgung/kommunale-waermeplanung. (b) Mainova-FW-Transformationsplan (vorgestellt am 11. Juli 2024 von Mainova-Vorstand Martin Giehl): Fernwärme bis 2040 zu 100 % klimaneutral (5 Jahre vor Bundesvorgabe); Netzerweiterung von 310 km auf bis zu 760 km (+450 km neue Leitungen); Wärmemenge von 2.000 GWh auf 3.200 GWh (+50 %); thermische Leistung von 1.100 MW auf 1.500 MW; FW-Anteil am Wärmebedarf von 25 % auf über 40 %. Maßgebliche Quellen erneuerbarer Wärme: Müllheizkraftwerk Abwärme (~20 %), Wasserstoff im Heizkraftwerk West (ab 2027 nach Umrüstung von Kohle), Tiefengeothermie, Biomasse, Elektrodenkessel, Power-to-Heat. URLs: mainova.de/de/ihre-mainova/politische-positionen/energiepolitik-im-fokus/die-frankfurter-fernwaermeversorgung-wird-klimaneutral--140558 (Juli 2024), mainova.de/de/ihre-mainova/presse/pressemitteilungen/2024/mainova-macht-die-fernwaerme-in-frankfurt-bis-2040-klimaneutral-und-baut-sie-weiter-stark-aus-140146, stadtvonmorgen.de/news/energie/transformationsplan-fuer-frankfurts-fernwaermesystem-142880. (c) KWP-Auftrag März 2025 an Mainova + Fraunhofer IFAM + e-think + IREES; Entwurf öffentliche Auslegung 2.4.2026; Beschluss bis Juni 2026. URL: stadt-und-werk.de/k21-meldungen/waermeplan-soll-2026-vorliegen.
[163] Mainova-Preissenkung 1. Oktober 2024. Pressemitteilung Mainova vom 27.09.2024: "Mainova senkt Wärmepreise zum 1. Oktober 2024". Konkrete Werte: Arbeitspreis −18 %, Emissionspreis für CO2-Kosten −27 %, Grundpreis +3,2 %, Verrechnungspreis +3,5 %, Umlagenpreis unverändert 0,19 ct/kWh brutto. Begründung: weiter gesunkene Brennstoffkosten für Erdgas und Kohle werden weitergegeben. URLs: mainova.de/de/ihre-mainova/presse/pressemitteilungen/2024/mainova-senkt-waermepreise-zum-1-oktober-2024-142462; rheinmainverlag.de/2024/09/27/mainova-senkt-waermepreise-zum-1-oktober.
[164] Stadt Hannover — KWP-Beschluss 27.03.2025 + enercity FW 100 % klimaneutral 2035. (a) Drucksache Nr. 1288/2024 "Kommunaler Wärmeplan der Landeshauptstadt Hannover": Stadtrats-Beschluss am 27. März 2025. KWP enthält fünf Gebietsarten: Fernwärme-Satzungsgebiet, FW-Erweiterungsgebiete, Prüfgebiete FW, Prüfgebiete Nahwärme, Gebiete mit dezentralen Wärmelösungen. 69 % der Bürgerbeteiligungs-Einreichungen wünschten FW-Anschluss. Stadt-Ziel Klimaneutralität bis 2035. URL: e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/1288-2024, klimaschutz-hannover.de/hannovers-stadtrat-beschliesst-die-kommunale-waermeplanung. (b) enercity-Strategie: FW-Netz von 351 km wird ausgebaut; FW-Anteil bis 2045 von 25 % auf 56 % (+ WP 34 % + Nahwärmenetze 9 %); jährlich rund 700 Neuanschlüsse. Fernwärme bis spätestens 2035 zu 100 % klimaneutral; bereits 2027 bei rund 75 %. Kohlekraftwerk Stöcken Abschaltung bis Ende 2026; Gaskraftwerk Linden soll in den 2030ern auf Wasserstoff umgestellt werden. Investitionssumme 700-800 Mio. € bis 2040. URL: enercity.de/waermewende. (c) Fernwärmesatzungsgebiet bereits seit 1. Januar 2023 (Beschluss-Drucksache 0081/2022 N1), Anschluss- und Benutzungszwang. URL: enercity.de/fernwaerme/fernwaerme-satzungsgebiet. (d) Wasserstoff für Endkunden ausgeschlossen, Aussage enercity in Magazin-Beitrag: "Wir haben kein Gebiet für die Versorgung mit Wasserstoff ausgewiesen. Um es klar zu sagen: Wir sehen Wasserstoff nicht in der Gastherme und raten Kund:innen davon ab, in eine neue Gasheizung zu investieren. Dafür wird Wasserstoff – Stand heute – zu teuer bleiben." URL: enercity.de/magazin/deine-stadt/kommunale-waermeplanung-hannover.
[165] Stadt Nürnberg — KWP-Beschluss 04.06.2025 + N-ERGIE-Strategie. (a) Stadtrats-Beschluss zur kommunalen Wärmeplanung am 4. Juni 2025. Stadt-Ziel Klimaneutralität bis 2040 (laut Bayerischem Klimaschutzgesetz); FW-Anteil bis 2040 von 25 % auf 50 %. Vier konkrete Ausbaugebiete N-ERGIE: Friedrich-Ebert-Platz Ost / Meuschelstraße Süd, Nordostpark, Züricher Straße, Zuleitung Wetzendorf. URLs: nuernberg.de/internet/stadtportal/kommunale_waermeplanung.html, nuernberg.de/presse/mitteilungen/pm_25582.html, stadt-und-werk.de/k21-meldungen/kommunalen-waermeplan-verabschiedet, nuernberg.de/presse/pdf/PM_20250604_0654_1_68405ac31f9d3.pdf. (b) N-ERGIE-Strategie: "das Unternehmen plant mehrere neue Anlagen und strebt an, die jährliche benötigte Fernwärmemenge bis 2035 klimaneutral zu erzeugen". Wichtige Bausteine: geplantes Altholzkraftwerk, Großwärmepumpen, Tiefengeothermie. URL: fernwaerme.n-ergie.de und energie.de/euroheatpower/news-detailansicht/nsctrl/detail/News/n-ergie-startet-fernwaermeausbau-in-nuernberg-mit-zwei-gebieten. (c) Wasserstoff für Endkunden explizit ausgeschlossen, Aussage Wirtschafts- und Wissenschaftsreferentin Dr. Andrea Heilmeier in Presseerklärung der Stadt Nürnberg 04.06.2025: "Ein Wasserstoffnetz für Endkunden wurde im Wärmeplan als nicht wirtschaftlich und daher nicht sinnvoll erachtet. Wir werden jedes Kilogramm verfügbaren Wasserstoffs für unsere industriellen Kerne brauchen, dort gilt es entsprechende Anstrengungen zu bündeln". (d) Investitionsvolumen Stadtwerke-Versprechen: 25 Mio. € allein für drei Gebiete 2025/2026. Vorstandsmitglied Magdalena Weigel zur Nachfrage: "Wir werden förmlich überrannt".
[166] Stadt Chemnitz — Klimaschutz-Beschluss B-156/2022 + KWP-Stand. (a) Stadtrats-Beschluss B-156/2022 vom 12.10.2022: "Eine weitgehende Treibhausgasneutralität für die Stadt Chemnitz bis spätestens 2040, wenn möglich auch schon früher. Die Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 75 % gegenüber 1990 bis 2030." URLs: chemnitz.de/de/unsere-stadt/umwelt/klimaschutz, chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/umwelt/klimaschutz/european-energy-award. (b) Wärmeplan-Stadt-Aussage zur KWP-Zielgröße: "Orientierung geben, wie das Klimaschutzziel der klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2040 (städtisches Ziel), spätestens bis 2045 ausgestaltet werden kann". URL: chemnitz.de/de/unsere-stadt/umwelt/klimaschutz/kommunale-waermeplanung. (c) KWP-Endbericht Anlage 4 zu B-232/2025 / B-069/2026, GEF Ingenieur AG vom 05.03.2026, S. 1: "Prämisse der kommunalen Wärmeplanung ist es also, dass die Energieversorgung in Chemnitz bis zum Jahr 2040 vollständig dekarbonisiert werden muss" — diese Prämisse ist im Plan selbst nicht in eine konkrete Maßnahmen-Verpflichtung umgesetzt (z. B. zeitliche Festlegung für klimaneutrale FW-Erzeugung 2035 oder 2040 wie in Hannover/Nürnberg/Frankfurt). (d) Auch nach EAA-Gold (3-mal verliehen, zuletzt 2023) und "Energiekommune des Jahres 2024" (AEE-Auszeichnung, 2.030 Bürgerstimmen) — die Auszeichnungen beziehen sich auf vergangene Erfolge wie Kohleausstieg und Solarausbau, nicht auf das aktuelle Wärmewende-Tempo.
[167] Thüga-Engagement in Ostdeutschland nach der Wende. Wikipedia "Thüga": "Zwischen 1991 und 1996 investierte die Thüga rund 1,1 Mrd. DM in ehemals staatliche ostdeutsche Energieversorger, vornehmlich im einstigen Stammgebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." Die Thüga geht auf die 1867 in Gotha gegründete Thüringer Gasgesellschaft (ThGG) zurück; nach 1948 wurde das gesamte Thüga-Vermögen außerhalb der Bundesrepublik enteignet, und 1990/91 erfolgte die Re-Akquisition. Beteiligungen im engeren Versorgungsgebiet eins/inetz: Stadtwerke Chemnitz AG (15 %, vor Fusion 2010), Stadtwerke Elbtal Coswig (19 %), Stadtwerke Zittau, Freiberger Erdgas GmbH (49 %), GSW Gasversorgung Sachsen Ost (76,5 %), Gasstadtwerke Zerbst (24,5 %), SWE Stadtwerke Erfurt, Stadtwerke Gotha (25 %), Licht- und Kraftwerke Sonneberg (40 %), TEAG Thüringer Energie (15,2 %). URL: de.wikipedia.org/wiki/Thüga, meinepolitik.de/beteithu.htm (Liste der Thüga-Beteiligungen).
[168] Aufsichtsrat Thüga Holding GmbH & Co. KGaA — Personelle Zusammensetzung (Stand 2024/2025). Vorsitz: Ralf Claus, Oberbürgermeister der Stadt Ingelheim. Stellvertretender Vorsitz: Dr. Axel von der Ohe, Stadtkämmerer der Landeshauptstadt Hannover. Weitere kommunale Mitglieder: Dr. Bastian Bergerhoff, Stadtkämmerer und Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal der Stadt Frankfurt am Main; Anja Ritschel, Dezernentin für Wirtschaft und Umwelt der Landeshauptstadt Hannover (zugleich Chefin der KWP-Hannover-Steuerung); Marcus König, Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg (zugleich KWP-Nürnberg-Vorsitzender); Martin Heun, Sprecher der Geschäftsführung der RhönEnergie Fulda GmbH; Gert-Uwe Mende, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden; Mitarbeitervertreter: Dr. Kerstin Grass (Betriebsratsvorsitzende Thüga AG), Christian Héraucourt (Thüga Energienetze), Bernd Laubmann (Thüga SmartService GmbH), Frank Teubert (Thüga Energienetze). URL: thuega.de/die-thuega/daten-und-fakten. Beirat-Vorsitzender ist Udo Glatthaar, Oberbürgermeister der Stadt Bad Mergentheim. Die Thüga-Gruppe umfasst rund 100 Unternehmen; die KOM9-Beteiligung umfasst nach Wikipedia und Stadtwerke-Meerane-Angabe 45 bis 53 Stadtwerke als Kommanditisten unter Federführung der Badenova (Freiburg).
[169] Preisblatt Fernwärme eins energie in sachsen — Bestandsverträge gültig ab 01.01.2026 (Vertragsbeginn bis 31.12.2023). Versorgungsgebiet Chemnitz. Konkrete Werte zum Preisstand 1. Januar 2026: Arbeitspreis (AP) 8,88 ct/kWh netto = 10,57 ct/kWh brutto; Emissionspreis (EP) 0,97 ct/kWh netto = 1,15 ct/kWh brutto; Basisgrundpreis (GP nach Preismatrix) 83,93 €/kW/a netto = 99,88 €/kW/a brutto (für Einzelanlagen bis 75 kW); Grundpreismatrix mit Staffel bis 73,86 €/kW/a netto bei Einzelanlagen >600 kW und Gesamtleistung >6.000 kW; Arbeitsmischpreis Kleinkunden bis 25 kW 15,34 ct/kWh netto = 18,25 ct/kWh brutto plus Emissionspreis. Preisänderungsformel Arbeitspreis: AP = AP₀ (0,30 EG/EG₀ + 0,30 WPI/WPI₀ + 0,40 I/I₀) — also 30 % Gewichtung Gaspreisindex (EG), 30 % Wärmepreisindex (WPI), 40 % Investitionsgüterindex (I). Basiswerte vom 01.01.2024: AP₀ 9,98 ct/kWh, GP₀ 78,59 €/kW/a. CO₂-Faktor 0,170 t/MWh (EU-Wärme-Benchmark gemäß DurchführungsVO 2021/447), Anteil kostenloser Zertifikate 22,39 % für 2026. Quelle: eins.de PDF-Preisblatt 2026 (eingesehen 14.05.2026). Direkt-URL: eins.de/_Resources/Persistent/.../Preisblatt%20Fernwärme_2026_Bestandsverträge.pdf
[170] Preisblatt N-ERGIE WÄRME — Gültig ab 1. Januar 2025 (Nürnberg). Standardprodukt N-ERGIE WÄRME für Privatkunden: Arbeitspreis je gelieferter MWh Heizwasser 91,12 €/MWh netto = 9,11 ct/kWh bzw. 108,43 €/MWh brutto = 10,84 ct/kWh. Verrechnungspreise nach Wärmezähler QN: 79,50 €/a netto bis 379,50 €/a netto (für Sonderzähler nach Vereinbarung). Quelle: N-ERGIE WÄRME-PDF, n-ergie.de/public/remotemedien/.../DOWNLOAD_Preisblatt_WAeRME.pdf. (b) enercity Fernwärme-Rabatt seit 01.01.2024 (Hannover): Arbeitspreis von 14 auf 12 ct/kWh durch Rabatt gesenkt; ab 1. Februar 2024 weitere Senkung auf 11 ct/kWh, ab 1. März 2024 auf 12 ct/kWh stabilisiert; im April 2024 Preisformel-Anpassung mit AP -23 % gegenüber Vorperiode, Leistungspreis +2 %. enercity hat sich verpflichtet: "Fernwärme nicht teurer als die vergleichbare Wärme aus Gas in der Gasgrundversorgung". URLs: zfk.de/unternehmen/nachrichten/enercity-gewaehrt-rabatt-fuer-fernwaermekunden, enercity.de/presse/pressemitteilungen/2024/enercity-gibt-rabatt-auf-fernwaermepreis. (c) Ab 01.01.2026 Senkung des AP um zusätzliche 0,289 ct/kWh netto wegen Wegfall der Gasspeicherumlage. (d) Mainova-Preissenkung 01.10.2024 (Frankfurt): AP -18 %, Emissionspreis -27 %; konkrete Senkung für ein typisches Mehrfamilienhaus mit 30 Wohneinheiten ca. 224 € brutto pro Wohneinheit/Jahr. URL: mainova.de und zfk.de/unternehmen/nachrichten/mainova-und-stadtwerke-giessen-senken-fernwaermepreise (Sep 2024). (e) bundesweite Bandbreite Fernwärme 2025: 10–16 ct/kWh Arbeitspreis; vzbv-Median April 2025 17 ct/kWh; rund 27 % der Netze >20 ct/kWh, 9 % >25 ct/kWh; typisches EFH 20.000 kWh = 3.100–3.550 €/a.
[171] BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024 — Einschränkung der Kettenzusammenfassung im steuerlichen Querverbund. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG individuell zwischen allen beteiligten Betrieben erfüllt sein müssen — also nicht durch Kettenkonstruktion ableitbar. Konkret war eine kommunale AöR betroffen, die Verluste ihres Freibades steuerlich mit den Gewinnen aus Wasserversorgung und Blockheizkraftwerk verrechnen wollte; das Finanzamt ließ nur die Zusammenfassung von Wasserversorgung und BHKW zu, nicht aber die Einbeziehung des Freibades. Der BFH bestätigte diese Auslegung. Die Praxis der "Kettenzusammenfassung" ist damit nach BFH-Lesart nicht mehr zulässig. BMF-Nichtanwendungserlass: Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (Az. IV C 2 - S 2706/00061/002/081) hat das BMF reagiert und die Finanzverwaltung angewiesen, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Begründung des BMF: Es bestehe kein sachlicher Grund, warum nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Abs. 1 KStG; die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) bleiben anwendbar. Praktische Wirkung: Die unmittelbare Gefahr für laufende Querverbünde ist erheblich entschärft — verbindliche Auskünfte gelten fort, Beanstandungen der Finanzverwaltung sind nicht zu erwarten. Das rechtliche Grundproblem bleibt aber bestehen: (1) Eine künftige BFH-Entscheidung könnte die Linie bestätigen oder erweitern; (2) Eine erneute EuGH-Vorlage zur Beihilfenfrage ist jederzeit möglich (frühere Vorlage I R 18/19 vom 13.03.2019 / EuGH C-797/19 nach Klage-Rücknahme nicht entschieden); (3) Bei einer politisch motivierten Gesetzesänderung würden ggf. wieder beihilferechtliche Fragen aufgeworfen. URLs: BFH-Urteil-Volltext bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410198, BMF-Nichtanwendungserlass über vku.de/themen/finanzen-und-steuern/artikel/finanzverwaltung-wendet-urteil-zur-kettenzusammenfassung-nicht-an, bdo.de/de-de/insights/news-bdo/public-2-2025/nichtanwendungserlass-des-bmf-zur-zusammenfassung-von-betrieben-gewerblicher-art, menoldbezler.de/blog/nichtanwendungserlass-keine-neuen-regeln-fuer-den-querverbund, ey.com (Newsboard Energiewirtschaft), bbt-kanzlei.de/details/94, kommunal.de/steuerlicher-querverbund-revision-eingestellt, cbh.de/news/verwaltung-wirtschaft/kippt-der-steuerliche-querverbund-endgueltig-eugh-wird-ueber-beihilfencharakter-entscheiden, bbh-blog.de/alle-themen/steuern/steuerlicher-querverbund-als-beihilfe-verfahren-erledigt-rechtsfragen-ungeklaert, staatsanzeiger.de/nachrichten/kreis-und-kommune/steuerlicher-querverbund-bleibt-trotz-urteil-bestehen.
[172] Thüga Plus-Gesellschaften und Beratungsdienstleistungen. Die Thüga-Gruppe verfügt über ein Netzwerk von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die Dienstleistungen an die rund 100 Beteiligungsunternehmen erbringen: Thüga Energienetze (technische Netzberatung, Netzbetrieb), Thüga SmartService GmbH (Prozess- und Datenmanagement, Abrechnung, IT), Thüga MeteringService (intelligente Messsysteme/Smart Meter), Thüga Erneuerbare Energien (THEE) mit über 280 MW Wind-Onshore-Portfolio, syneco (Energiehandel und Prozessdienstleistungen), eg factory (Versicherungsschutz für EVU). Die Thüga AG selbst bietet "mehr als 150 praxiserprobte und standardisierte Beratungsleistungen über alle Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft"; rund 100 Fachexperten beraten Stadtwerke; jährliches Ausschreibungs-/Einkaufsvolumen rund 1 Mrd. €. Jährliche Veranstaltungen 2025: mehr als 200 Präsenz- und Digital-Events mit insgesamt 10.000 Teilnehmenden aus der Thüga-Gruppe. Die Thüga-Gruppe erzielte 2025 einen Umsatz von rund 44,4 Mrd. €. URL: thuega.de/die-thuega, thuega.de/die-thuega/thuega-partner. Zentrale Aussage des Konzerns: "Die Stadtwerke bleiben eigenständig und selbstverantwortlich" — bei gleichzeitig zentralisierter operativer Unterstützung. Im aktuellen Thüga-Magazin 04/2025 zudem ein Beitrag zum Chemnitzer Kältenetz: "In Chemnitz sorgt ein Kältenetz für angenehme Temperaturen in Büros, Kliniken und Einkaufszentren" — ein Hinweis auf die enge operative Verflechtung mit der eins.
[173] GGG Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m.b.H. — 100%-Tochter der Stadt Chemnitz. Größter Wohnungsanbieter in Chemnitz und zweitgrößter in Sachsen nach der Leipziger LWB. Bestand: rund 25.000 eigene Wohnungen plus 700–3.000 verwaltete Wohneinheiten für Dritte; rund 600 Gewerbeflächen mit 140.000 m². Versorgte Mieter: rund 40.000 von 247.000 Chemnitzern. Investitionsvolumen 1991–2022: 1,7 Mrd. €; geplant 2023: weitere 42 Mio. €; durchschnittliche Wohnungsmiete 2017: 4,89 €/m². Vermietungstochter: WiC — wohnen in chemnitz GmbH, gegründet April 2008. Geschäftsführung: Helmut J. R. Brüsch, Simone Ch. Kalew. Weitere Beteiligungen: Tietz, Schocken, RWF u.a. URLs: ggg.de, de.wikipedia.org/wiki/Grundstücks-_und_Gebäudewirtschafts-Gesellschaft_Chemnitz, immobilien-aktuell-magazin.de/topics/kommunale-wohnungsunternehmen-mitteldeutschland-ggg-chemnitz.
[174] Sächsische Wohnungsgenossenschaft Chemnitz eG (SWG) und weitere Genossenschaften. SWG: ~4.000 Wohnungen in 10 Chemnitzer Stadtteilen, davon laut Vorstand Frank Winkler (12/2023) rund 3.000 mit Fernwärme versorgt; ca. 10.000 Mitglieder; Sitz Dresdner Straße 80, 09130 Chemnitz; Ursprung 1992 aus AWG "Albert Jentzsch". Typische Warmmiete pro 60-m²-Wohnung Sonnenberg/Kappel/Lutherviertel: 500–565 € (Heizkostenanteil 74–94 €/Monat = 893–1.130 €/a). Ein konkretes Energieausweis-Beispiel: 89,00 kWh/(m²·a) Endenergieverbrauch, Energieeffizienzklasse C, Primärenergieträger Fernwärme. URLs: swg-chemnitz.de, fakten.swg-chemnitz.de. (b) Weitere Chemnitzer Wohnungsgenossenschaften: WG "Einheit" eG Chemnitz (~3.000+ Wohnungen, 70+ Jahre Tradition); Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG (genaue Anzahl nicht öffentlich, dürfte zwischen 2.000–4.000 Wohnungen liegen); kleinere AWG-Nachfolgegenossenschaften. (c) Chemnitzer Eigentums-/Mieterquoten laut FOG-Institut "Wohnungsmarkt-Report Chemnitz 2024" und Chemnitz-in-Zahlen: 81–83 % Mieterquote, 17 % Eigentümerquote, in kernstädtischen Stadtteilen Mieterquote >90 %: Sonnenberg 98 %, Kaßberg 97 %, Gablenz 93 %; 16 Stadtteile insgesamt über 90 %. Zensus-2022-Leerstand: 11,0 % der 151.900 Wohnungen, davon 74 % "binnen 3 Monaten bewohnbar". URL: chemnitz-in-zahlen.de/nachfrageseite/eigentumsverhaeltnisse, chemnitz-in-zahlen.de/wohnungsmarkt-daten/wohnungsmarkt-report-chemnitz. (d) SWG-Vorstand Frank Winkler Zitat 12/2023 (Freie Presse 06.12.2023, "Fernwärme Chemnitz: Eins Energie erhöht die Preise ab Januar drastisch"): Winkler bemängelt, dass die eins die SWG nicht rechtzeitig informiert habe; "circa 3.000 Wohnungen im Bestand der SWG werden mit Fernwärme versorgt und sind von den… [Bezahlschranke]"; Grundpreis + Arbeitspreis zusammen +80 %. URL: freiepresse.de/chemnitz/fernwaerme-chemnitz-eins-energie-erhoeht-die-preise-ab-januar-drastisch-artikel13160108.
[175] Modernisierungsumlage und Warmmietenneutralität — § 559 und § 559e BGB sowie Sozialstudien. § 559 BGB (klassische Modernisierungsumlage): 8 % der Investitionskosten pro Jahr als Mieterhöhung, gedeckelt 3 €/m²/Monat (bei Bestandsmiete <7 €/m²: 2 €/m²/Monat). § 559e BGB (eingeführt mit GEG-Novelle 2024 zum 01.01.2024 — Heizungstausch-spezifische Umlage): Sonderregel für Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aus § 71 GEG (65-%-EE-Heizungspflicht). Anwendung an drei kumulative Bedingungen geknüpft: (a) Maßnahme dient der Pflichterfüllung aus § 71 GEG, (b) Inanspruchnahme öffentlicher Förderung, (c) Abzug der Fördermittel und zusätzlich eines pauschalen 15-%-Erhaltungsanteils nach § 559 Abs. 2 BGB. Auf den verbleibenden Betrag: 10 % pro Jahr, gedeckelt 0,50 €/m²/Monat. § 559e ist damit keine pauschal "günstigere" Variante der Modernisierungsumlage, sondern eine eng konditionierte Sonderregel; ohne Förderzugang bleibt es bei § 559 BGB (8 %). (a) dena-Studie 2025 zur Sozialverträglichkeit der Wärmewende im Quartier: Untersucht, wie die Vorgaben aus § 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung sich auf die Kostenverteilung zwischen Mietern und Eigentümern auswirken; Kernergebnis: "Eine gerechte Kostenverteilung zwischen Mietenden und Eigentümern ist möglich", aber Warmmietenneutralität wird nur in spezifischen Konstellationen erreicht (großvolumige Sanierung + BEG-Förderung + hohe Energieeinsparung). Methodische Einschränkung: Die dena-Studie modelliert ausgewählte Quartierstypen (insbesondere Zeilenbebauung und Reihenhaussiedlung) und nennt selbst weiteren Forschungsbedarf, u. a. für unsanierte Quartiere, weitere Wärmequellen, Modernisierungsumlagen und vertiefte Bezahlbarkeitsanalysen. Sie ist als methodischer Referenzpunkt für Verteilungswirkungen belastbar, ihre Ergebnisse sind aber nicht ohne weiteres als Vollübertragung auf Kaßberg, Sonnenberg, Heckert-Gebiet oder die gesamte Chemnitzer Mieterstruktur tragfähig — für Chemnitz müssen sie mit lokalen Daten zu Mieterquote, Gebäudetypen, Eigentümerstruktur, Sanierungsstand und Fernwärmepreis kombiniert werden. Bei kleineren Heizungstausch-Maßnahmen ohne umfassende Begleitsanierung kommt es regelmäßig zu Warmmieten-Steigerungen für den Mieter. URL: dena.de/infocenter/die-waermewende-sozial-gerecht-gestalten. (b) Öko-Institut-Kurzstudie "Soziale Wärmewende umsetzen" vom 20.03.2026, erstellt für Bündnis 90/Die Grünen: Parteinah beauftragte Kurzstudie (kein neutrales amtliches Gutachten), die als sozialpolitische Referenz dienen kann, aber keine lokale Chemnitzer Verteilungsanalyse ersetzt. Empfiehlt ein Zehn-Maßnahmen-Paket: Förderkonzept für sozialverträgliche, warmmietenneutrale Modernisierungen für Mieter mit geringem Einkommen, neue Fördersäule "Soziale Wärmewende" in der Städtebauförderung, Bonus in BEG für Sanierungen mit Mietpreisobergrenze. Erreichbarkeit: bei Umsetzung könnten rund 500.000 einkommensschwache Haushalte erreicht und rund 1,3 Mt CO₂e/a eingespart werden. URLs: oeko.de/news/aktuelles/ein-fahrplan-fuer-die-soziale-waermewende, oeko.de/themen/gerechte-transformation/soziale-waermewende.
[176] Iran-Krieg Mai 2026 und Auswirkungen auf TTF-Gaspreis + Fernwärmeprognose. US-/Israel-Angriffe auf Iran ab 28.02.2026; Hormus-Straße zeitweise blockiert; TTF-Gas-Spotpreis-Vorkrise im Bereich von rund 29–36 €/MWh (Januar 2026), Anstieg im März 2026 auf über 60 €/MWh (Peak 23.03.2026 ca. 60 €/MWh laut vind.de) bzw. in einzelnen Spotnotierungen bis zu 74 €/MWh (laut sda-Agentur, radiocentral.ch 20.04.2026; nach Berliner Zeitung 17.03.2026 hatte sich der TTF "seit Beginn des Iran-Kriegs zeitweise verdoppelt"). Mitte Mai 2026 hatte sich der Preis teilweise wieder zurückgebildet (TTF Front-Month ca. 44–47 €/MWh per 08.–11.05.2026). Deutsche Gasspeicher Mai 2026: 23 % gefüllt (Vorjahr: 65 %). Verivox prognostiziert Heizkostensteigerungen für Erdgas-Endkunden bis +50 % in der Heizperiode 2026/27. DIW Berlin: BIP-Prognose 2026 nur +0,5 %, geschätzter Schaden 22 Mrd. €, Inflation 2,8 %. Neukundenpreise Erdgas Februar-April 2026: +33 %. Quelle: Verivox, DIW Berlin, Trading-Economics-TTF-Charts. Konsequenz für eins-Fernwärme: Bei 30 %iger Gewichtung des Gaspreisindex in der eins-Preisformel (Preisblatt 2026) schlägt eine 50 %ige Gaspreissteigerung mit etwa 15 % auf den AP-Anteil bei nächster Preisrunde 01.01.2027 durch — bei aktuellem AP von 10,57 ct/kWh wären das +1,6 ct/kWh, plus weiter steigender Emissionspreis. Kumuliert mit der 80-%-Erhöhung 01/2024 ergäbe das ~+110 % AP gegenüber Stand 12/2023. Konsequenz für Mainova/enercity/N-ERGIE: Strukturell günstiger durch Substitutionsstrategien (Wasserstoff Heizkraftwerk West Frankfurt ab 2027; Kohlekraftwerk Stöcken Hannover bis Ende 2026 ab; Altholzkraftwerk + Großwärmepumpe Nürnberg in Betrieb). Plausible AP-Senkungen 2030 in den drei Westwerken um 10–20 % gegenüber 2024; Plausible AP-Verdopplung in Chemnitz 2030 gegenüber 2023.
[177] Stadt-Anteile der drei Thüga-Hauptaktionärsstädte Frankfurt/Hannover/Nürnberg an ihren eigenen Versorgern. (a) Mainova AG, Frankfurt: Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH 75,2 % (vollständig im Eigentum der Stadt Frankfurt) + Thüga 24,5 % + 0,3 % Streubesitz. Mainova entstand 1998 aus Zusammenschluss Stadtwerke Frankfurt + Maingas AG. Frankfurt hat 2024/25 eine Kapitalerhöhung von 720 Mio. € durch die Stadt gezeichnet, um den Anteil bei 75,2 % zu halten — alleinige Stadtwerke-Holding-Position. Belegt: stadtwerke-frankfurt.de/beteiligungen, mainova.de/de/ihre-mainova/ueber-uns/investor-relations, mainova.de/de/ihre-mainova/ueber-uns/profil, de.wikipedia.org/wiki/Mainova, uamr.de/wem-gehoert-mainova, energie-und-management.de Mainova-Kapitalerhöhung 2024 720 Mio. €, bdeb-ev.de/mainova_ag.html. (b) enercity AG, Hannover: VVG Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover mbH (100 % Stadt Hannover) 75,09 % + Region Hannover 0,91 % = 76,00 % öffentlich + Thüga 24,00 %. Stadtwerke Hannover/enercity historisch seit 21.12.1970 in AG-Form, davor seit 1922 Städtische Betriebswerke, davor seit 1875 in städtischer Hand. Belegt: enercity.com/konzernstruktur, de.wikipedia.org/wiki/Enercity, dewiki.de/Lexikon/Enercity, verivox.de/anbieter/enercity, enercity.com/historie, marketscreener.com/kurs/aktie/ENERCITY-AG-64307502, uamr.de/wem-gehoert-enercity. (c) N-ERGIE AG, Nürnberg: Städtische Werke Nürnberg GmbH (100 % Stadt Nürnberg) 60,2 % + Thüga 39,8 %. N-ERGIE wurde am 30. März 2000 durch Fusion EWAG + FÜW + MEG gegründet. Belegt: stwn.de/ueber-uns/konzernstruktur, de.wikipedia.org/wiki/N-ERGIE, wer-zu-wem.de/firma/n-ergie.html, verivox.de/anbieter/n-ergie, de-academic.com/dic.nsf/dewiki/991252 (gleichlautend); Gründungs-Pressemitteilung: energie-chronik.de/000307.htm. (d) eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Chemnitz: Stadt Chemnitz (VVHC) 25,5 % + KVES Südsachsen 25,5 % + Thüga 39,85 % (effektiv ~44 % nach enviaM-Ausstieg April 2025) + eins-Tochter "eins energie Beteiligungsgesellschaft Chemnitz mbH" 9,15 % (stimmrechtslos). Belegt im Beteiligungsbericht 2023 der Stadt Chemnitz (Drucksache RA_006/2024) und in den eigenen eins-Geschäftsberichten. — Zentraler Befund: Chemnitz hält mit 25,5 % unter den vier Thüga-Eigentümerstädten den deutlich niedrigsten Stadt-Anteil; die anderen drei haben jeweils Mehrheits-Stadt-Positionen. Strukturelle Asymmetrie: Westkommunen behalten Mehrheit über ihre Versorger, lassen Chemnitz mit Minderheits-Position dieselbe Thüga-Beteiligung mitfinanzieren.
[177b] enercity-Thüga-Entflechtung — gemeinsame Ankündigung vom 5. Mai 2026. Die enercity AG und die Thüga AG sowie deren Gesellschafter haben am 5. Mai 2026 öffentlich gemacht, dass sie eine Entflechtung ihrer wechselseitigen Beteiligungen anstreben. Heutige Struktur: enercity hält 20,5 Prozent an der Thüga, Thüga hält 24,0 Prozent an enercity; Mehrheitsgesellschafterin der enercity ist mit knapp 76 Prozent die Landeshauptstadt Hannover. Vorgesehene neue Struktur: Der bislang von enercity gehaltene Thüga-Anteil (20,5 %) soll auf die übrigen Thüga-Gesellschafter übergehen — damit verschiebt sich das Gewicht innerhalb der Thüga-Holding zugunsten der verbleibenden Aktionäre (Mainova/Frankfurt, N-ERGIE/Nürnberg, KOM9-Verbund). Der bislang von Thüga gehaltene enercity-Anteil (24,0 %) soll vorerst auf die Landeshauptstadt Hannover übergehen — die Stadt Hannover würde damit nach Vollzug alleinige Eigentümerin der enercity AG (100 %). Wörtliche Begründung Aurélie Alemany (Vorstandsvorsitzende enercity AG): "Die angestrebte Entflechtung ist die konsequente Fortführung der strategischen Weiterentwicklung der enercity. Wir führen die Umsetzung der Energie- und Wärmewende für Hannover und den Norden konsequent fort — mit dem Anspruch, dabei weiter zu wachsen: durch stetige Investitionen, hohe Umsetzungsqualität und messbaren Nutzen für Kundinnen und Kunden sowie Kommunen." Wörtliche Begründung Dr. Constantin H. Alsheimer (Vorstandsvorsitzender Thüga AG): "Durch die Entflechtung wird die Gesellschafterstruktur der Thüga klarer und fokussierter. Damit stärken wir gezielt unsere finanzielle Handlungsfähigkeit und schaffen die Grundlage für weiteres Wachstum." Vorbehalte: Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien sowie der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Über die konkrete Ausgestaltung, den zeitlichen Ablauf und weitere Umsetzungsdetails haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Kontext zur Thüga-Gruppe: Drei großen Anteilseigner der Thüga (enercity, Mainova, N-ERGIE) halten jeweils 20,5 Prozent; den Rest teilen sich über 40 Stadtwerke (KOM9-Konsortium 38,4 %). Die Thüga-Gruppe erzielte 2025 einen Umsatz von 44,4 Milliarden Euro (drittgrößte Position deutscher Energieversorger), zählt 28.500 Mitarbeiter, ist Nr. 1 in der Wasserversorgung Deutschlands, gehört zu den größten Wärmeversorgern (über 12.000 GWh p.a.), betreibt über 13.000 Ladepunkte und ist an Erneuerbare-Energien-Anlagen mit knapp 5 GW Gesamtleistung beteiligt. enercity-Hintergrund: enercity AG ging 2018 aus den Stadtwerken Hannover hervor; CEO Aurélie Alemany; Wärmewende-Strategie mit Klimaneutralität bis 2035, Investitionssumme 700–800 Mio. € bis 2040, expliziter Ausschluss von Wasserstoff für Endkunden (siehe Quelle [164]). Verifiziert durch 7 unabhängige Quellen: enercity-Pressemitteilung 05.05.2026 (enercity.de/presse/pressemitteilungen/2026/enercity-und-thuega-streben-entflechtung-ihrer-beteiligungen-an), Thüga-AG-Pressemitteilung (thuega.de Pressemitteilungen Mai 2026), windkraft-journal.de 05.05.2026 (windkraft-journal.de/2026/05/05/enercity-und-thuega-streben-entflechtung-ihrer-beteiligungen-an/223944), hannover-entdecken.de 06.05.2026, stadt-und-werk.de 06.05.2026 (k21-meldungen/enercity-und-thuega-trennen-sich), finanzen.net 05.05.2026 (Meldung 15660806, basierend auf dpa-AFX), gwf-gas.de 05.05.2026 (gwf-gas.de/maerkte-und-unternehmen/enercity-und-thuega-streben-entflechtung-ihrer-beteiligungen-an), Erneuerbare-Energien-Hamburg/EEHH 05.05.2026.
[178] Dirk Neubauer: Rücktritt als Landrat Mittelsachsen + jetzige Tätigkeit als selbständiger Berater. Geboren 1971 in Halle (Saale), Journalist (Mitteldeutsche Zeitung, MDR Jump, MDR Sputnik), Bürgermeister Augustusburg 2013–2022 (mit Politikaward 2018 für Bürgerbeteiligungsportal); Mitglied SPD 2017–2021. Landrat Mittelsachsen 16.08.2022–30.09.2024 (Erstwahl 12.06./03.07.2022 mit 55,7 % im zweiten Wahlgang, unterstützt von SPD, Grünen, Linke). Rücktrittsankündigung 23.07.2024, Wirksamkeit ursprünglich 31.03.2025, vorgezogen auf 30.09.2024 auf Druck von AfD/CDU/FW im Kreistag. Begründung Neubauers wörtlich (Originalzitat aus YouTube-Erklärungsvideo 23.07.2024 und MDR-Interview): "Was ich nicht hinbekomme, ist, in den Kreis- und Kommunalparlamenten keine Mehrheiten für sinnvolle Dinge zu kriegen, nur weil sie schwierig sind." + "Es sei effizienter, das System von außen zu beeinflussen." Hinzu kam die persönliche Bedrohungslage nach Kreistagswahl 09.06.2024. CDU-Fraktionschef Mittelsachsen warf "Wählerbeschimpfung" vor; SPD-Landeschef Henning Homann sprach von "Katastrophe". Neue Tätigkeit seit 2024/25: dne.partners (https://www.dne.partners/). Eigenes Tätigkeitsprofil: "Arbeite ich nun für Bürgerinnen und Bürger in deren Gemeinden an guten und zukunftssichernden Konzepten, die Klimaschutz und persönliche Freiheit sowie die persönliche Wirtschaft verbinden." Schwerpunkte: Bürgerwind-/Bürgersolar-Konzepte, Landwerke Mittelsachsen mit Felix Rodenjohann (Klimaunion-Mitgründer, Ansvar Solar); Gigawattprojekt (1.000 Hektar Solar mit EU-Modulen); Werkstattverfahren in Mittelsachsen weiterlaufen. Rodenjohann bei Neubauers Rücktrittsankündigung in neue energie 07/08/2024: "Wir machen weiter." Belegt: de.wikipedia.org/wiki/Dirk_Neubauer, dne.partners, l-iz.de/politik/sachsen/2024/07/kommentar-dirk-neubauer-demokratiedefizit-597785, vorwaerts.de/parteileben/zu-viele-halten-den-mund-wie-landrat-neubauer-seinen-ruecktritt-begruendet, sachsen-fernsehen.de Mediathek 23.07.2024 Neubauer-Rücktritts-Erklärung, neueenergie.net/artikel/wissen/energie/sonne-fuer-die-doerfer, diesachsen.de/en/translate/alsyas/landghat-dyrk-nywbawr-ykhtt-lltnhy-fy-31-mars-20-2943821 (dpa-Meldung).
[179] Warner-Schlüsselaussagen "Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg" — drei öffentlich verifizierbare Quellen. (a) Begrüßungsrede Roland Warner zum 24. Dresdner Fernwärme-Kolloquium des AGFW e. V., 24. September 2019, vom Veranstalter auf YouTube veröffentlicht unter dem Titel "Begrüßung von Roland Warner eins energie in sachsen" (URL: youtube.com/watch?v=Rr9g2GEfPVg, hochgeladen Oktober 2019). Schlüsselsatz zur Brennstoffumstellung: "Wir aus der Braunkohleverfeuerung aussteigen, wir stellen um auf eine gasbasierte Befeuerung überwiegend und sparen dadurch im Vergleich Braunkohle zu fossilem Erdgas rund 60 % CO₂-Emissionen ein." Schlüsselsatz zur Stilllegung Block C (zentrale Braunkohleeinheit): "das ist ein großes Anliegen von uns." Schlüsselsatz zur Selbsteinschätzung: "Ich glaube ein aktiver Beitrag, den ich auch gegenüber meinen Kindern gut darstellen kann." Bemerkenswert ist das Datum der Aussage: 24.09.2019 — also rund viereinhalb Jahre vor der tatsächlichen Stilllegung des letzten Kohleblocks am 18.01.2024. Die Kohle-Erdgas-Umstellung war zu diesem Zeitpunkt eine strategische Eigenentscheidung der eins, kein reaktiver Anpassungsvorgang an äußere Zwänge — was im Rahmen des § 162 II BGB-Arguments (siehe § 4a-bis) eigenständige Relevanz hat. (b) Freie-Presse-Interview Roland Warner, gedruckt in der Ausgabe Samstag, 1. November 2025, Schlagzeile wörtlich "Wir sind stolz über den Kohle-Ausstieg". Kernpunkte: eins-Wärmeerzeugung jetzt zu nahezu 100 % aus Erdgas; Kohleausstieg vollzogen; klimaneutral in 20 Jahren angestrebt; Wärmepumpen kostenmäßig (laut Warner) "ca. 50 Mio. € pro Stück Investition"; CO₂-Zertifikatehandel ab 2027 wird Kosten weiter erhöhen. Belegbar in der archivierten Print-Ausgabe der Freien Presse Chemnitz vom 01.11.2025. (c) BDEW-Stadtwerkestudie 2025, Roland-Warner-Interview unter dem Titel "Wir brauchen eine realistischere und vorausschauende Gesetzgebung", online verfügbar auf bdew.de/energie/stadtwerkestudie-2025/interview-warner/. Eigene Charakterisierung des BDEW: "Unter seiner Leitung verfolgt eins energie eine klare Nachhaltigkeitsstrategie, die sich unter anderem in der vorzeitigen Abschaltung des Chemnitzer Braunkohlekraftwerks widerspiegelt. Er steht für eine moderne, nachhaltige und verantwortungsvolle Energiepolitik und gilt als eine treibende Kraft der kommunalen Energiewende in Sachsen." Warner zum Stromnetz-Investitionsbedarf: "Der Ausbau des Stromnetzes ist eine große Herausforderung, insbesondere in Chemnitz, wo erhebliche Investitionen (bis zu 450 Millionen Euro bis 2040) notwendig sind, um den Anforderungen von Wärmepumpen und Elektromobilität gerecht zu werden. Wir hatten zwei Baugebiete in Chemnitz, in denen neue Einfamilienhäuser mit Wärmepumpe errichtet wurden und der Bauträger die Leistungswerte angemeldet hatte. Hier mussten wir tatsächlich mitteilen, dass dies nicht möglich ist, da das Stromnetz die erforderliche Leistung nicht bereitstellen kann."
[180] Bundeskartellamt-Pilotverfahren Fernwärme + § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV + BGH-Linie + EuGH-T3-Prüfung. (a) BKartA-Einleitungs-Pressemitteilung vom 16.11.2023: Verfahren gegen anfangs 6 Stadtwerke und Fernwärmeversorger (später 7) wegen Verdachts missbräuchlich überhöhter Preissteigerungen im Zeitraum 01/2021–09/2023, betrifft 9 Fernwärmenetze in 4 Bundesländern. Mundt-Zitat: "Fernwärmeversorger verfügen in ihren jeweiligen Netzgebieten über eine Monopolstellung. […] Es wirft zum Beispiel Fragen auf, wenn ein Unternehmen den Fernwärmepreis an die Entwicklung des Gaspreises angepasst hat, obwohl tatsächlich auch andere günstigere Alternativen für die Wärmeerzeugung verwendet wurden." URL: bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/16_11_2023_Einleitung_Fernwaerme.html. (b) BKartA-Zwischenstand-Pressemitteilung vom 20.03.2025: "Bei bislang vier dieser Netze ist das Bundeskartellamt nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Auffassung, dass sich der Anfangsverdacht erhärtet hat und zu Ungunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rechtwidrige Preisanpassungsklauseln verwendet wurden." Drei festgestellte Verstoßmuster: (1) Marktelement zu niedrig gewichtet — der BGH fordert eine "angemessene" Berücksichtigung des Marktelements, was das Bundeskartellamt in seiner Verwaltungspraxis als grundsätzlich hälftige Gewichtung (50/50) auslegt; (2) Kostenelement bildet tatsächliche Kosten nicht korrekt ab (3 von 4 Netzen), (3) kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt. BKartA nennt aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Versorgernamen. URL: bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2025/03_20_2025_Fernwärme.html, PwC-Analyse: legal.pwc.de/de/news/fachbeitraege/anfangsverdacht-aus-2023-erhaertet-bundeskartellamt-prueft-rechtswidrige-preisanpassungen-mehrerer-fernwaermeversorger, ZfK-Bericht: zfk.de/politik/recht-regulierung/verbraucher-zahlen-drauf-kartellamt-sieht-preisverstoesse-bei-fernwaerme. (c) Mundt-Jahresbericht 2024/25 wörtlich: "Wir brauchen Transparenz nicht nur über die Preise, sondern vor allem über die Kosten der Unternehmen, klare Vorgaben zur Preisgestaltung und eine Stärkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in diesem Bereich." (d) § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV als rechtliche Grundlage: Preisanpassungsklauseln müssen Kostenelement (Energiebezug, Erzeugungskosten beim Versorger) und Marktelement (allgemeine Wärmemarktpreise) angemessen berücksichtigen; eine starre 50/50-Regel ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht, sondern aus der BKartA-Verwaltungspraxis als Auslegung der Angemessenheit. (e) BGH-Linie zur Klauselgestaltung: VIII ZR 175/19 (26.01.2022), VIII ZR 287/20 (01.06.2022, Dreijahreslösung), VIII ZR 249/22 (27.09.2023, angemessene Berücksichtigung von Kosten- und Marktelement; in der Verwaltungspraxis des BKartA als grundsätzlich hälftige Gewichtung ausgelegt), VIII ZR 122/23 (27.03.2024, Anforderungen Kostenelement/Marktelement), VIII ZR 165/21/176/21/20/22 (25.09.2024, Bekräftigungspflicht alle 3 Jahre). (f) OLG Celle 18.11.2025 (13 UKl 3/24) in Verbandsklage des vzbv gegen Avacon Natur: bestätigt aktuell die BGH-Linie zur Gewichtung Kostenelement/Marktelement, beanstandet u. a. die Verwendung eines Gasindex und ein unzureichendes Marktelement. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Revision möglich) und keine abschließende höchstrichterliche Klärung für die eins-Klausel; sie liefert aber ein starkes Argumentationssignal, dass die im BKartA-Pilotverfahren festgestellten Verstoßmuster gerichtlich konkret beanstandet werden. (g) EuGH-Vorlage zur BGH-Dreijahreslösung (T-3) und zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach § 4 AVBFernwärmeV: Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az. 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Erster Strang: Vereinbarkeit der BGH-Dreijahreslösung mit der Richtlinie 93/13/EWG. Zweiter Strang: ob das Recht eines Fernwärmeversorgers, eine unwirksame Preisanpassungsklausel nach § 4 AVBFernwärmeV einseitig (mit Wirkung für die Zukunft) anzupassen, überhaupt mit Art. 6 / 7 der Klauselrichtlinie vereinbar ist. Wenn der EuGH den zweiten Strang verneint, fällt nicht nur die Dreijahresfrist, sondern die gesamte Mechanik der einseitigen Preisanpassungs- und Klauselersetzungsmacht im Monopol. Mündliche Verhandlung vor dem EuGH am 12.03.2026, Entscheidung steht aus. Mögliche Rückwirkungsbegrenzung wird in der Fachliteratur diskutiert. AGFW-Bereichsleiter Recht Norman Fricke warnt im Frühjahr 2026 wörtlich vor "Insolvenzen bei Stadtwerken" und fordert eine zügige AVBFernwärme-Novelle. URLs: vku.de/themen/recht/artikel/kammergericht-berlin-stellt-bgh-rechtsprechung-zur-sog-dreijahres-loesung-in-frage/, roedl.com/insights/vorabentscheidungsverfahren-dreijahresloesung-bgh/, energieverbraucher.de/index.php?itid=464, bau.bi/umweltbau/leitungsbau/eugh-vor-t-3-entscheidung-drohen-stadtwerken-nach-dem-urteil-insolvenzen-u21414. (h) Frühere Sektoruntersuchung Fernwärme 2009–2017 mit Zusagen über 55 Mio. € Rückerstattungen (innogy/RWE 12,3 Mio., Bitterfelder Fernwärme, Danpower, EKT Großenhain-Kupferberg, Wärmeversorgung Wolgast; HanseWerk Natur und Dalkia ohne Verfügung); Mundt 2017 zur Schwierigkeit des Nachweises: "Der Nachweis eines im kartellrechtlichen Sinne missbräuchlich überhöhten Preises ist im Fernwärmebereich ausgesprochen schwierig. Gleichzeitig ist der Verbraucher hier allerdings in besonderem Maße schutzbedürftig. Er hat in der Regel keine Wechselmöglichkeiten zu einem anderen Fernwärmeversorger." URL: bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/14_02_2017_Fernwaerme.html. (i) Verfahren EV 4 O 1190/25 LG Chemnitz (Antragstellerin BRES AG, vertreten durch RA Rutsatz; Antragsgegnerin eins energie, vertreten durch PFSL Rechtsanwälte/Dr. Feuring): EV-Antrag eingereicht 15.10.2025, mündliche Verhandlung 30.10.2025, Sofortvollzug am 16.10.2025 abgelehnt, Hauptverfahren mit Argumentation auf § 162 II BGB möglich.
[181] Gerichtsurteile zur Konsequenz der Pflichtverletzung von Kommunalvertretern und zur Transparenzpflicht im Fernwärmenetz. (a) VG Gießen, Urteil vom 01.04.2026 (Az. 8 K 5744/18.GI): Regressforderung der Stadt Büdingen gegen einen ehemaligen Bürgermeister (Amtszeit 2004–2022) über rund 54.500 € zurückgewiesen — Streitgegenstand waren ein Dienstleistungsvertrag mit Fahrzeugbeschaffung für das Ordnungsamt sowie ein Grundstücksverkauf mit Preisnachlass. Das Verfahren war 2018 anhängig gemacht worden und war 2021–2025 wegen eines parallel laufenden Disziplinarverfahrens ruhend gestellt. Begründung der Kammer: Der von der Stadt bezifferte Schaden sei "nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen". Schadensnachweis als zweite, oft unüberwindbare Hürde der beamtenrechtlichen Haftung nach § 48 BeamtStG. Urteil nicht rechtskräftig. Belegt: Pressemitteilung VG Gießen 02.04.2026, urteile.news, bwr-partner.de. (b) VG Neustadt, Urteil vom 22.06.2022 (Az. 1 K 507/18.NW, Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben): Schadensersatzanspruch über rund 471.573 € gegen den ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben wegen Vergaberechtsverstößen bei einem Bauprojekt der zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinde Heltersberg ("Hensel'sches Anwesen", Erneuerung im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms) zurückgewiesen mit Begründung des fehlenden Schadensnachweises. Beide Urteile zeigen, dass die in der Theorie scharfe beamtenrechtliche Haftung in der Praxis dadurch entschärft wird, dass der quantifizierte Vermögensnachteil bei komplexen strategischen Fehlentscheidungen (z. B. Wärmeplanung, Beteiligungspolitik) extrem schwer nachzuweisen ist. Belegt: kostenlose-urteile.de, steuerzahler.de, dejure.org/Az 1 K 507/18.NW. (c) BayObLG, Urteil vom 20.06.2022 (Az. 204 StRR 180/22): Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat das BayObLG den Freispruch des LG Ansbach gegen eine bayerische Bürgermeisterin (private Aufwendungen über den Gemeindehaushalt) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG Ansbach zurückverwiesen. Kernsatz: "Ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht durch im Außenverhältnis wirksame Verfügungen stellt sich zugleich als Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht dar." — Für die Frage der Haushaltsuntreue ist daneben die zentrale BGH-Linie maßgeblich: BGH 5 StR 366/19 vom 8. Januar 2020 (zur Beauftragung einer Detektei durch einen Oberbürgermeister ohne Preisvergleich): Eine strafbare Untreue setzt bei kommunalen Ermessensentscheidungen einen evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß voraus; der Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zur Kostensenkung um jeden Preis; Nichtwahl des günstigsten Angebots ist nicht stets pflichtwidrig. Diese Linie wird flankiert von BGH 4 StR 294/04 vom 09.12.2004 zur Treupflicht von Bürgermeistern bei Abfindungszahlungen sowie für den Aufsichtsrats-/Beteiligungsbereich von BGH 3 StR 17/15 vom 26.11.2015 (Nürburgring, Aufsichtsratsmitglieder einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft, Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG) und BGH 2 StR 111/09 vom 27.08.2010 (Trienekens/RWE, gemischtwirtschaftliche Müllentsorgung, Verletzung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsvorbehalte). Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Gemeinde tätig werden, unterliegen einer Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB; eine planerische Ratsentscheidung wie der Beschluss eines Wärmeplans erreicht den BGH-Maßstab "evident und schwerwiegend" jedoch in aller Regel nicht. Belegt: BayObLG-Urteil im Volltext (gesetze-bayern.de, dejure.org/Aktenzeichen 204 StRR 180/22); BGH 5 StR 366/19 auf rewis.io und hrr-strafrecht.de; hrr-strafrecht.de zu BGH 3 StR 17/15; lexika.de und rechtsportal.de zu BGH 2 StR 111/09. (d) LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2024 (Az. 14c O 24/23): In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Fernwärme Duisburg GmbH wurde entschieden, dass ein Fernwärmeversorger seine Netzverluste nach § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht nur in absoluten Megawattstunden, sondern im Verhältnis zur Netzeinspeisung (also als relative Größe) auf der Webseite veröffentlichen muss, um Verbrauchern den Vergleich zwischen Netzgebieten zu ermöglichen. Das Urteil ist eine Transparenzpflicht, keine Minimierungspflicht — schafft aber die Datengrundlage, auf der Kartellbehörden eine Minimierungspflicht über § 19 GWB herleiten könnten. Belegt: dr-bahr.com/news/fernwaerme-unternehmen-muss-auf-homepage-verstaendlich-ueber-netzverluste-informieren.html, juris.de.
[182] Podcast HausteRein, Folge #11 "Ihren Job möchte ich nicht haben" mit Oberbürgermeister Sven Schulze, aufgezeichnet im Rathaus Chemnitz, veröffentlicht 20.01.2026, Laufzeit ca. 61 Minuten. Aus dem Gespräch werden im § 15 drei O-Zitate verwendet, die Schulze selbst zur Frage formuliert hat, was Menschen an seiner Amtstätigkeit unterschätzen würden bzw. welche Erfahrungen er aus seiner kaufmännischen Vergangenheit mitbringt. (a) Verantwortungsdoktrin (Min. 52:20–53:15): "Ich unterschreibe auch Dinge, die wenn die gut gehen ist es so gut und wenn die schlecht gehen bin ich auch gehangen, aber das gehört zum Job dazu und das unterschätzen Menschen, dass Verantwortung […] nicht nur gute Sachen und Privilegien ist, sondern auch Risikoübernahme, Entscheidung unter Unsicherheiten." (b) Kaufmännische Einkaufsverhandlungs-Erfahrung (Min. 19:25–20:10): "Dass es auch manchmal nicht gut ist, wenn du Leistung einkaufst. Wenn du demjenigen, der dir die Leistung verkaufen will, sagst, wieviel Geld du hast, weil du dann auf jeden Fall das ganze Geld, was du hast, bezahlst. Und das sind so Dinge, die kommen mit einer Lebenserfahrung." (c) Loveparade-Analogie zur Amtsträgerverantwortung (Min. ca. 52:43): Als Bezugspunkt für die Verantwortung des Amtsträgers für Entscheidungen, deren Detailinhalt er nicht alleine überblicken kann, nennt Schulze ausdrücklich die Loveparade Duisburg. Klarstellung: Das Dossier behauptet damit keine juristische Verantwortlichkeit des damaligen Duisburger OB; es zitiert ausschließlich Schulzes eigene Analogie zur politischen Verantwortung für Entscheidungen unter Unsicherheit. (d) Bonus aus demselben Gespräch — bestätigte Wiederwahl-Absicht für die OB-Wahl 2027 (Min. 54:05–55:10): "Wir haben vieles geschafft und es gibt wenig Gründe das nicht fortzusetzen, das ist eine typische Politikerantwort." — der Wärmeplan-Beschluss vom 27.05.2026 fällt damit in das Jahr vor einer Wahlperiode mit erklärter Antritts-Absicht. Verifikationsstand der O-Töne: Eigene Transkription nach Audio; Zeitmarken-Bandbreiten beziehen sich auf den Spotify-Player-Stand der Aufnahme; vor finaler Veröffentlichung wird empfohlen, die O-Töne nochmals mit Kopfhörer gegenzuhören. URL der Folge: open.spotify.com/episode/50TEejukDoYYBfnJ5cP7cj. Podcast-Webseite: hausterein.de. Beleg der Episode-Metadaten (Datum, Laufzeit, Beschreibungstext) über Spotify-Metadaten-Header.
[183] Podcast ZENTRALHALTESTELLE CHEMNITZ, Folge ST01.EP23 "Der Chemnitzer Oberbürgermeister — Im Gespräch mit Sven Schulze", veröffentlicht 07.03.2022, Laufzeit ca. 1:04 h. Hosts René Kästner und Kai Winkler; das Gespräch fand rund 17 Monate nach Schulzes OB-Wahl (11.10.2020) und knapp 12 Monate nach dem Amtsantritt (12.03.2021) statt. Im Dossier werden im § 15 vier O-Zitate verwendet: (a) Mathematik-/Zahlen-Selbstverständnis: "Für mich verbindet es mit Mathematik oder mit Zahlen eine gewisse Rationalität, eine gewisse Strukturiertheit und auch eine gewisse strategische Denkweise. […] Diese Struktur, diese Analytik, diese strategische Geschichte, das ist das, was mich durchzieht, und Zahlen sind dann einfach Wahrheiten und daran halte ich mich fest." (b) Kämmerer-Amt: "Von innen gesehen eins der wichtigsten Ämter, weil ich hatte sowohl das Geld als auch das Personal." (c) "Stillstand"-Anekdote: "Als ich angefangen hatte hier als Bürgermeister, gab es einen Menschen in der Verwaltung, der ist übrigens nicht mehr im Dienst, der hat gesagt: Stillstand ist Fortschritt genug. […] Das war das Synonym zu sagen: Wir ändern jetzt mal nichts, wir haben das schon immer so gemacht. […] Aber das kann eigentlich keine Philosophie sein, um eine Stadt nach vorne zu bringen." (d) 20-Jahres-Generationen-Verantwortung im Kontext des Fun- und Rollsportzentrums: "Das ist für mich eine Zukunftsinvestition. […] Und das zahlen wir ja dann auch über 20 Jahre ab, aber das ist ja auch für die Generation, die dann nach 20 Jahren noch da ist." Sowie an anderer Stelle: "Beim Oberbürgermeister immer darum, sozusagen verschiedene Saatkörner auszulegen, die dann hoffentlich irgendwann mal hochgehen." Bonus aus demselben Gespräch (im Haupttext nicht als Eigentumsbehauptung verwertet, hier nur für Quellenkontext): Schulze bezeichnet die eins energie im lokalen Daseinsvorsorge-Kontext possessivisch als "unsere Energieversorgung, die eins energie, die Esse" (im Kontext der Ukraine-Solidaritäts-Beleuchtung von Februar/März 2022) — das zeigt sprachliche Identifikation mit dem Versorger im kommunalpolitischen Sprachgebrauch, ohne dass daraus eine bestimmte Eigentumsquote abgeleitet wird. Verifikationsstand der O-Töne: Eigene Transkription nach Audio; Zeitmarken-Bandbreiten beziehen sich auf den Spotify-Player-Stand der Aufnahme. URLs: open.spotify.com/show/2fCennuJ3sDRnTj6Y8cyZR (Show-Seite), zentralhaltestelle.de (Podcast-Webseite), Spotify- und Apple-Podcasts-Metadaten zur Episode (Datum, Laufzeit, Beschreibungstext) sind über Listen Notes, podcast.de/podcast/840987/zentralhaltestelle-chemnitz und podcasts.apple.com/de/podcast/zentralhaltestelle-chemnitz/id1525233604 verifizierbar.